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Regeln zur Verhütung von Kollisionen auf See (KVR 72) Kollisionsverhütungsregeln KVR

Nautische Gesetzeskunde. Regeln zur Verhütung von Kollisionen auf See (KVR 72) Kollisionsverhütungsregeln KVR Inhaltsverzeichnis Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See Vom 13. Juni 1977 (BGBL. I. S. 813). Nautische Gesetzeskunde.

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Regeln zur Verhütung von Kollisionen auf See (KVR 72) Kollisionsverhütungsregeln KVR

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  1. Nautische Gesetzeskunde Regeln zur Verhütung von Kollisionen auf See (KVR 72) Kollisionsverhütungsregeln KVR Inhaltsverzeichnis Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See Vom 13. Juni 1977 (BGBL. I. S. 813)

  2. Nautische Gesetzeskunde Die Kollisionsverhütungsregeln (KVR) - offiziell "Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See" - stellen internationales Seeverkehrsrecht dar. Sie sind das grundlegende Gesetz zur Regelung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf hoher See und den damit verbundenen Gewässern. Die KVR hilft Havarien zu vermeiden. Sie wurde 1972 von der IMO (UN-Unterorganisation für die Seeschifffahrt) verabschiedet und gilt für alle Schiffe, insbesondere auch für Sportbootfahrer. Der Originaltitel lautet: Conventions on the International Regulations for Preventing Collisions at Sea (COLREGs).

  3. Nautische Gesetzeskunde Wer ein Boot oder ein Schiff führt, ist für die Besatzung, für das Boot/Schiff und für dessen Sicherheit verantwortlich! Das schließt auch andere Verkehrsteilnehmer ein! Deshalb gelten internationale und nationale Regeln!

  4. Nautische Gesetzeskunde Internationale Regeln von 1972 zur Verhüttung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln –KVR-) Gliederung: Teil A Allgemeines Teil B Ausweich- und Fahrregeln Teil C Lichter und Signalkörper Teil D Schall- und Lichtsignale Teil E Befreiungen Anlagen I bis IV

  5. Nautische Gesetzeskunde • Anwendung: • Die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhüttung von Zusammenstößen auf See wurden als Bundesgesetzblatt erhoben und gelten: • auf den Seewasserstraßen und in den an ihnen gelegenen öffentlichen bundeseigenen Häfen sowie in übrigen deutschen Küstengewässern, • für Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zuführen, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht in den Hoheitsgewässern anderer Staaten abweichende Regelungen gelten, • auf den deutschen Seewasserstraßen, deren anliegen Häfen und sonstigen Gebieten des Küstenmeeres erstrangig gilt die Seeschifffahrtsstraßenordnung (BGBL. 15. 04. 1987). Stehen die Regeln der KVR im Widerspruch mit den Regeln der SeeSchStrO, so gilt die SeeSchStrO (z.B. Nord-Ostsee-Kanal). Weiter gilt in deutschen und niederländischen Gewässern auf der Ems die Schifffahrtsstraßenordnung Emsmündung (BGBL. 08.08.1989).

  6. Nautische Gesetzeskunde Die hellroten Flächen bezeichnen den Geltungsbereich der SeeSchStrO. Aber auch hier gilt die KVR. Die dunkelroten Flächen sind Bereiche der BiSchStrO

  7. Nautische Gesetzeskunde Grundregeln für das Verhalten im Verkehr: Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder Umstände des Falles erfordern. Zur Abwehr einer unmittelbaren drohenden Gefahr müssen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände auch dann alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, wenn diese ein Abweichen von den Vorschriften dieser Verordnung notwendig machen. Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder andere berauschender Mittel in der sicheren Führung des Fahrzeuges behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen.

  8. Nautische Gesetzeskunde Verantwortlichkeit: Der Fahrzeugführer (Skipper) und jedes Mitglied der Besatzung, das vorübergehend Kurs und Geschwindigkeit bestimmt (Coskipper, Wachleiter), haben die Vorschriften dieser Verordnung über das Verhalten im Verkehr und über die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Einrichtungen für das Führen und Zeigen von Lichtern und Signalkörper und das Geben von Schallsignalen zu befolgen! Steht der Fahrzeugführer nicht fest und sind mehrere Personen zur Führung eines Fahrzeugs berechtigt, so haben sie vor Antritt der Fahrt zu bestimmen, wer verantwortlicher Fahrzeugführer ist. Verantwortlichkeit beim Schleppen, Schieben bzw. Bugsieren und/oder bei Inanspruchnahme eines Lotsen siehe nachfolgende Regeln!

  9. Nautische Gesetzeskunde Kollisionsverhütungsregeln KVR Teil A Allgemeines Regel 1 Anwendung Die Regeln der KVR gelten für alle Fahrzeuge auf Hoher See und auf den mit dieser zusammenhängenden, von Seeschiffen befahrbaren Gewässern! Als Seeschiff gilt in der Regel ein Wasserfahrzeug, dass aufgrund seiner Klassifizierung, seiner Bauart und seiner Besetzung für die Fahrt auf Hoher See zugelassen ist. Dieses gilt auch für Sportboote:

  10. Nautische Gesetzeskunde Kollisionsverhütungsregeln KVR Ein Sportboot ist im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung ein von seinem Bootsführer nicht erwerbsmäßig für Sport- oder Erholungszwecke verwendetet Wasserfahrzeug oder Wassermotorrad. Sportboote sind unabhängig von der Antriebsart sämtliche Wasserfahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für die Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind. Sowie Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- und Schulungszwecke verwendet werden können, sofern sie für die Sport- und Freizeitzwecke in den Verkehr gebracht werden!

  11. Nautische Gesetzeskunde Kollisionsverhütungsregeln KVR Teil A Allgemeines Regel 2 Verantwortlichkeit (a) Diese Regeln befreien ein Fahrzeug, dessen Eigentümer, Kapitän oder Besatzung nicht von den Folgen, die durch unzureichende Einhaltung dieser Regeln oder unzureichende sonstige Vorsichtsmaßnahmen entstehen, welche allgemeine seemännische Praxis oder besondere Umstände des Falles erfordern. (b) Bei der Auslegung und Befolgung dieser Regeln sind stets alle Gefahren der Schifffahrt und des Zusammenstoßes sowie alle besonderen Umstände einschließlich Behinderungen der betroffenen Fahrzeuge gebührend zu berücksichtigen, die zum Abwenden unmittelbarer Gefahr ein Abweichen von diesen Regeln erfordern.

  12. Nautische Gesetzeskunde Kollisionsverhütungsregeln KVR Teil A Allgemeines Regel 2 Verantwortlichkeit Hier wird noch einmal auf die Vielfältigkeit der Gefahren und die Tatsache hingewiesen, dass nicht alle Situationen, besonders diejenigen in den Fahrregeln, berücksichtigt werden können. Das wird deutlich in den Fällen, in denen sich mehr als zwei Fahrzeuge so nähern, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes bei Beibehaltung der Kurse besteht. In dieser Situation reichen die Fahrregeln nicht immer aus. Hier darf man sich nicht starr an den Wortlaut der Regeln halten, sondern muss unter Umständen davon abweichen und so handeln wie es der Situation am zweckmäßigsten ist. Ausweichpflicht geht vor Kurshaltepflicht

  13. Nautische Gesetzeskunde Kollisionsverhütungsregeln KVR Teil A Allgemeines Regel 3 Begriffsbestimmungen Der Ausdruck „Fahrzeug“ umfasst alle Wasserfahrzeuge, einschließlich nichtwasserverdrängender Fahrzeuge und Wasserflugzeuge, die als Beförderungsmittel auf dem Wasser verwendet werden können; Der Ausdruck „Maschinenfahrzeug“ bezeichnet einen Fahrtzeug mit Maschinenantrieb Der Ausdruck „Segelfahrzeug“ bezeichnet einen Fahrtzeug unter Segel, dessen Maschinenantrieb, falls vorhanden nicht genutzt wird; Der Ausdruck "fischendes Fahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug, das mit Netzen, Leinen, Schleppnetzen oder anderen Fanggeräten fischt, welche die Manövrierfähigkeit einschränken, jedoch nicht ein Fahrzeug, das mit Schleppangeln oder anderen Fanggeräten fischt, welche die Manövrierfähigkeit nicht einschränken.

  14. Nautische Gesetzeskunde Kollisionsverhütungsregeln KVR Der Ausdruck "Wasserflugzeug" bezeichnet ein zum Manövrieren auf dem Wasser eingerichtetes Luftfahrzeug. Der Ausdruck "manövrierunfähigesFahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug, das wegen außergewöhnlicher Umstände nicht so manövrieren kann, wie es die Regeln vorschreiben, und daher einem anderen Fahrzeug nicht ausweichen kann. Der Ausdruck "manövrierbehindertes Fahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug, das durch die Art seines Einsatzes behindert ist, so zu manövrieren, wie es diese Regeln vorschreiben, und daher einem anderen Fahrzeug nicht ausweichen kann.

  15. Nautische Gesetzeskunde Kollisionsverhütungsregeln KVR • Der Ausdruck "manövrierbehinderte Fahrzeuge" umfasst, ohne darauf beschränkt zu sein: • ein Fahrzeug, das ein Seezeichen, Unterwasserkabel oder eine Rohrleitung auslegt, versorgt oder aufnimmt; • ein Fahrzeug, das baggert, Forschungs- oder Vermessungsarbeiten oder Unterwasserarbeiten ausführt; • ein Fahrzeug in Fahrt, das Versorgungsmanöver ausführt oder mit der Übergabe von Personen, Ausrüstung oder Ladung beschäftigt ist; • ein Fahrzeug, auf dem Luftfahrzeuge starten oder landen; • ein Fahrzeug beim Minenräumen; • ein Fahrzeug während eines Schleppvorgangs, bei dem das schleppende Fahrzeug und sein Anhang erheblich behindert sind, vom Kurs abzuweichen.

  16. Nautische Gesetzeskunde Kollisionsverhütungsregeln KVR • Zum „manövrierunfähigen Fahrzeug“ wird man nicht nur durch einen durch Unfall, sondern auch, wenn durch Wind, Seegang oder ähnlichem, dass Fahrzeug nicht so manövrieren kann, wie es erforderlich wäre. • Auch eine freiwillige, zeitweilige Manövrierunfähigkeit durch Reparatur bzw. Wartungsarbeiten berechtigen zum Führen der Signale. • Folgende Umstände rechtfertigen zur Manövrierunfähigkeit: • Ausfall der Ruderanlage; • Steuern mit Not- bzw. Behelfsruder oder Schrauben; • Ausfall des Antriebes; • bei schlechtem Wetter, wenn die Gefahr besteht bei Kurs- und Fahrtänderungen das Schiff, die Ladung oder die Besatzung zu gefährden. • Nicht zulässig ist es ein treibendes Fahrzeug als manövrierunfähig zu erklären, wenn keine Voraussetzung besteht.

  17. Nautische Gesetzeskunde Kollisionsverhütungsregeln KVR

  18. Nautische Gesetzeskunde Kollisionsverhütungsregeln KVR Der Ausdruck "tiefgangbehindertes Fahrzeug" bezeichnet ein Maschinenfahrzeug, das durch seinen Tiefgang im Verhältnis zu der vorhandenen Tiefe und Breite des befahrbaren Gewässers erheblich behindert ist, von seinem zu verfolgenden Kurs abzuweichen. Ein Maschinenfahrzeug, dass infolge seines Tiefganges im Verhältnis zur vorhandenen Wassertiefe eine geringe Bodenfreiheit hat, dabei aber genügend Platz zum Ausweichen an den Seiten zur Verfügung steht (bei angenähert gleichen Bodenfreiheit), ist kein tiefgangbehindertes Fahrzeug. Hat ein solches Fahrzeug bei geringer Bodenfreiheit durch die Wirkung des Flachwassereinflusses allgemein erhebliche Schwierigkeiten zu manövrieren, so ist es berechtigt sich als manövrierunfähig gem. Regel 3(f) zu erklären. Befährt das Fahrzeug jedoch eine begrenzte „Rinne“ und es kann sich nur in dieser sicher bewegen, gilt es als tiefgangbehindertes Fahrzeug und darf die Signale nach Regel 28 führen.

  19. Nautische Gesetzeskunde Kollisionsverhütungsregeln KVR • Der Ausdruck "in Fahrt" bedeutet, dass ein Fahrzeug: • nicht vor Anker liegt, • nicht an Land festgemacht ist, • nicht auf Grund fest sitzt. • Dieser Begriff beinhaltet die navigatorischen Definitionen: • Fahrt durchs Wasser (FdW) • Fahrt über Grund (FüG) • Nur FdW macht ein Fahrzeug, wenn es sich, bezogen auf das Wasser in horizontaler Richtung bewegt; • Nur FüG macht ein Fahrzeug, wenn es sich bezogen, auf den Meeresgrund in horizontaler Richtung bewegt.

  20. Nautische Gesetzeskunde Kollisionsverhütungsregeln KVR Wenn ein Fahrzeug mittels seiner Maschine gegen den Strom arbeitet und auf der selben Stelle bleibt, macht es FdW, aber keine FüG. Wenn ein Fahrzeug im Strom treibt, macht es FüG, aber keine FdW. Ein vor Anker liegendes Schiff, das durch den kenternden Strom schwojt, macht FüG bzw. im Gezeitenstrom FdW, ist aber im Sinne der KVR nicht “in Fahrt”. Ein Fahrzeug liegt vor Anker, wenn es mit dem haltenden Anker fest verbunden ist. Ein Fahrzeug ist von dem Augenblick an als Ankerlieger zu sehen, in dem der Anker den Grund erreicht hat.

  21. Nautische Gesetzeskunde Kollisionsverhütungsregeln KVR Die Ausdrücke "Länge" und "Breite" eines Fahrzeugs bedeuten die Länge über alles und die größte Breite. Sicht Fahrzeuge gelten nur dann als einander in Sicht befindlich, wenn jedes vom anderen optisch wahrgenommen werden kann. Der Ausdruck "verminderte Sicht" bezeichnet jeden Zustand, bei dem die Sicht durch Nebel, dickes Wetter, Schneefall, heftige Regengüsse, Sandstürme oder ähnliche Ursachen eingeschränkt ist.

  22. Nautische Gesetzeskunde Kollisionsverhütungsregeln KVR Sicht Wetterabhängigkeit der Sichtweite WetterbedingungSichtweite in km Sichtweite in sm (gerundet) Außergewöhnlich klar 280 151,2 Sehr klar 50 27,0 Klar 20 10,8 Leicht diesig 10 5,4 Diesig 4 2,2 Starker Dunst, leichter Nebel 2 1,1 Mäßiger Nebel 1 0,5 (verminderte Sicht) Dichter Nebel, Starkregen 0,1 (100 m) 0,05 (0,5 kbl) Extremer Nebel, Schneetreiben 0,01 (10 m) 0,005 ( 0,05 kbl)

  23. Nautische Gesetzeskunde Kollisionsverhütungsregeln KVR Sicht Nautisch-technische Abhängigkeit der Sichtweite Pfeife/Thyphon Reichweite in sm Schiffslänge über 200 m 2,0 sm Schiffslänge von 75 m bis 200 m 1,5 sm Schiffslänge von 20 m bis 75 m 1,0 sm Schiffslänge kleiner 20 m 0,5 sm

  24. Nautische Gesetzeskunde Kollisionsverhütungsregeln KVR Sicht Nautisch-technische Abhängigkeit der Sichtweite Tragweiten der Laternen nach Schiffslänge in sm größer 50m von 12m bis 50m von 12 bis 20 m kleiner 12m Topplicht 6 5 3 2 Seitenlicht 3 2 2 1 Hecklicht 3 2 2 2 Schlepplicht 3 2 2 2 Rundumlicht 3 2 2 2

  25. Nautische Gesetzeskunde Kollisionsverhütungsregeln KVR Vcrminderte Sicht Eine Mindestsichtweite lässt sich demnach definieren nach: 1.) den Wetterbedingungen vor Ort: Der Ausdruck „verminderte Sicht“ ist dann die Entfernung von 1000 Meter (ca. 0,5 sm), bei dem ein anderes Fahrzeug nicht mehr gesehen werden kann; 2.) nach der Hörbarkeit der Schallsignale eines anderen Fahrzeugs: Der Ausdruck „verminderte Sicht“ ist dann die Entfernung von 0,5 sm, bei dem ein anderes Fahrzeug nicht mehr gesehen werden kann, aber gerade noch das geringste zu hörende abgegebene Schallsignal hörbar ist; 3.) nach der Tragweite der nautischen Lichter eines anderen Fahrzeugs: Der Ausdruck „verminderte Sicht“ ist dann die Entfernung von 1,0 sm, bei dem die geringste Tragweite eines Lichtes eines anderes Fahrzeug wegen schlechter Sicht nicht mehr gesehen werden kann.

  26. Nautische Gesetzeskunde Kollisionsverhütungsregeln KVR Teil B Ausweich- und Fahrregeln Abschnitt I Verhalten von Fahrzeugen bei allen Sichtverhältnissen Regel 4 Anwendung Die Regeln dieses Abschnittes gelten bei allen Sichtverhältnissen. Regel 5 Ausguck Jedes Fahrzeug muss jederzeit durch Sehen und Hören sowie durch jedes andere verfügbare Mittel, das den gegebenen Umständen und Bedingungen entspricht, gehörigen Ausguck halten, der einen vollständigen Überblick über die Lage und die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes gibt. Neben dieser Regel wird der Ausguck in der Wachdienstverordnung sowie in der Internationalen Konvention über Standards für Ausbildung, Zeugniserteilung und Wachdienst für Seeleute (STCW) gefordert.

  27. Nautische Gesetzeskunde Kollisionsverhütungsregeln KVR • Teil B Ausweich- und Fahrregeln • Regel 5 Ausguck • Der Wachoffizier muss den Ausguck mit einer geeigneten Person besetzen: • auf dem Revier • bei hoher Verkehrsdichte • bei verminderter Sicht • wenn die Bauart des Schiffes, dessen Beladung oder besondere Umstände dies erfordern • von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang. • Auf Sportbooten ist es hinreichen, dass der Rudergänger gleichzeitig die Funktion des Ausgucks übernimmt. Jedoch kann es bei Nacht, bei schlechter Sicht, hoher Verkehrsdichte usw., nötig werden, den Ausguck durch eine andere Person zu besetzen!

  28. Nautische Gesetzeskunde Kollisionsverhütungsregeln KVR Regel 6 Sichere Geschwindigkeit Jedes Fahrzeug muss jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren, so dass es geeignete Maßnahmen treffen kann, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, und innerhalb einer Entfernung zum Stehen gebracht werden kann, die den gegebenen Umständen und Bedingungen entspricht.

  29. Nautische Gesetzeskunde Kollisionsverhütungsregeln KVR Sichere Geschwindigkeit Als Sichere Geschwindigkeit gilt die Geschwindigkeit, die ein Schiff/Boot laufen muss, um während der Fahrt Schäden an Besatzung, Schiff und Ladung zu verhüten und steuerfähig zu bleiben. Bezüglich einer Kollision ist die Sichere Geschwindigkeit so zu wählen, dass jederzeit geeignete Maßnahmen getroffen werden können, um eine Kollision zu vermeiden und um das Schiff gegebenenfalls innerhalb einer angemessenen Strecke aufzustoppen (Stoppstrecke entsprechend auf halber Sichtweite). Zur Bestimmung einer Sichereren Geschwindigkeit sind u.a. auch die Manöverkennwerte heranzuziehen.

  30. Dieselkraftstoffverbrauch Fahrtdiagramm Stoppstreckendiagramm Schiff in Ballast bei D = 6000 t Schiff beladen bei D = 12000 t Nautische Gesetzeskunde Kollisionsverhütungsregeln KVR Sichere Geschwindigkeit

  31. Auslaufstreckendiagramm eines Schiffes Stb-Drehkreis eines Schiffes bei VV und Hard Ruderlage Nautische Gesetzeskunde Kollisionsverhütungsregeln KVR Sichere Geschwindigkeit

  32. Nautische Gesetzeskunde Kollisionsverhütungsregeln KVR • Umstände zur Bestimmung der Sicherer Geschwindigkeit (alle Fahrzeuge) sind: • die Sichtverhältnisse; • die Verkehrsdichte einschließlich Ansammlungen von Fischerei- oder sonstigen Fahrzeugen; • die Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs unter besonderer Berücksichtigung der Stoppstrecke und der Dreheigenschaften unter den gegebenen Bedingungen; • bei Nacht eine Hintergrundhelligkeit, z.B. durch Lichter an Land oder eine Rückstrahlung der eigenen Lichter; • die Wind-, Seegangs- und Strömungsverhältnisse sowie die Nähe von Schifffahrtsgefahren; • der Tiefgang im Verhältnis zur vorhandenen Wassertiefe.

  33. Nautische Gesetzeskunde Kollisionsverhütungsregeln KVR • Umstände zur Bestimmung der Sicherer Geschwindigkeit (zusätzlich für Radarfahrzeuge) sind: • die Eigenschaften, die Wirksamkeit und die Leistungsgrenzen der Radaranlagen; • jede Einschränkung, die sich aus dem eingeschalteten Entfernungsbereich des Radars ergibt; • der Einfluss von Seegang, Wetter und anderen Störquellen auf die Radaranzeige; • die Möglichkeit, dass kleine Fahrzeuge, Eis und andere schwimmende Gegenstände durch Radar nicht innerhalb einer ausreichenden Entfernung geortet werden; • die Anzahl, die Lage und die Bewegung der vom Radar georteten Fahrzeuge; • die genauere Feststellung der Sichtweite, die der Gebrauch des Radars durch Entfernungsmessung in der Nähe von Fahrzeugen oder anderen Gegenständen ermöglicht.

  34. Nautische Gesetzeskunde KVR Regel 6 Sichere Geschwindigkeit Entsprechend der Regel sind zwei Bedingungen zu erfüllen, wenn die Geschwindigkeit als sicher angesehen werden soll. a) Es müssen zu jeder Zeit geeignete und wirksame Maßnahmen getroffen werden können, um eine Kollision zu vermeiden b) Es muss zu jeder Zeit die Möglichkeit bestehen, das Schiff innerhalb einer Strecke aufzustoppen, die den gegebenen Umständen entspricht.

  35. Nautische Gesetzeskunde KVR Regel 6 Sichere Geschwindigkeit So sind die Forderungen nach Pkt. a) a) Es müssen zu jeder Zeit geeignete und wirksame Maßnahmen getroffen werden können, um eine Kollision zu vermeiden als geeignet anzusehen, wenn sie in Übereinstimmung mit den Ausweichregeln (8,17,19) stehen. Eine hohe Geschwindigkeit kann durchaus als “SICHER” angesehen werden können, solange sie zu einem sicheren Passierabstand zu anderen Fahrzeugen bzw. Objekten führt. Dazu sind die nachfolgenden Regeln anzuwenden Regel 8 Manöver zur Vermeidung von Zusammenstößen Regel 17 Maßnahmen des Kurshalters Regel 19 Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht

  36. Nautische Gesetzeskunde KVR Regel 6 Sichere Geschwindigkeit Der Forderung nach Pkt. b), b) Es muss zu jeder Zeit die Möglichkeit bestehen, das Schiff innerhalb einer Strecke aufzustoppen, die den gegebenen Umständen entspricht. also einer Geschwindigkeitsreduzierung, um notfalls ganz aufzustoppen, ist dagegen nachzukommen, wenn die in Pkt. a) a) Es müssen zu jeder Zeit geeignete und wirksame Maßnahmen getroffen werden können, um eine Kollision zu vermeiden geforderten Maßnahmen nicht anwendbar sind, bzw. nicht zu gewünschten Erfolg geführt haben.

  37. Nautische Gesetzeskunde KVR Regel 6 Sichere Geschwindigkeit Merke: Die sichere Geschwindigkeit ist abhängig von der Erfahrung und der Fähigkeit der Schiffsführung! Die Frage nach der “Sicheren Geschwindigkeit” stellt sich im freien Seeraum erst, wenn sich mindestens zwei Fahrzeuge in einem begrenzten Seegebiet aufhalten. Kann ein Ausweichmanöver zur Vermeidung einer Kollision allein durch Rudermanöver erfolgreich durchgeführt werden, ist die augenblickliche Geschwindigkeit als sicher anzusehen. Dies setzt natürlich voraus, dass mögliche Kollisionsgegner/gegenstände rechtzeitig erkannt werden könne und genügend Seeraum für das Manöver zur Verfügung. steht Sie verliert dann die Eigenschaft sicher zu sein, wenn durch Rudermanöver alleine eine Kollision nicht vermieden werden kann. Die Geschwindigkeit ist dann rechtzeitig so weit herabzusetzen, dass der gewünschte Erfolg eintritt. Ist man sich nicht völlig sicher, dass man eine Situation beherrscht, muss ich mein Fahrzeug erforderlichenfalls aufstoppen (Regel 8e) um einen besseren Überblick über die Lage zu gewinnen, bzw. eine Kollision zu vermeiden.

  38. Nautische Gesetzeskunde KVR Regel 6 Sichere Geschwindigkeit • Zur Bestimmung der sicheren Geschwindigkeit müssen unter anderem folgende Umstände berücksichtigt werden: • Von allen Fahrzeugen: • Sichtverhältnisse • Sind die Bedingungen, die auf die Sichtbarkeit von Zielobjekten Einfluss haben. • Das können sein: • Trübung der Luft • Beleuchtungsverhältnissse (tiefstehende Sonne, gegen die Sonne, Sonne im Rücken, Dämmerung) • Kontrast Ziel und Umgebung • Nachts die Lichtstärke der Leuchtquelle • Die Einschätzung einer Begegnungs-, bzw. Kollisionssituation auf ihre Gefährlichkeit und die von ihnen eingeleiteten Handlungen sind von den Sichtverhältnissen abhängig. Eine wichtige Grenze ist der Begriff verminderte Sicht. Hierunter ist kein festgelegtes Entfernungsmaß zu verstehen. Ein solches Maß gibt es nach internationalen Richtlinien nicht. • Man kann jedoch sagen, dass ich mich in einem Gebiet mit verminderter Sicht befinden, wenn die Sichtweite geringer ist als die maximale Reichweite von Schallsignalen (2 sm).

  39. Nautische Gesetzeskunde KVR Regel 6 Sichere Geschwindigkeit • Zur Bestimmung der sicheren Geschwindigkeit müssen unter anderem folgende Umstände berücksichtigt werden: • Von allen Fahrzeugen: • Sichtverhältnisse • Merke: • In dem Maß, wie sich die Sicht vermindert, erschwert sich die Einschätzung der Situation. Dies trifft besonders zu , wenn ich mich einem solchen Gebiet nähere bzw. sich die Sicht ständig verringert. Die Brückenbesatzung benötigt Zeit sich auf die neue Situation einzustellen und sich neu zu organisieren. • z.B. Information des Kapitän, der Maschine, Umstellung von Automatik in Handsteuerung, geben von Nebelsignaleetc. • Dann ist eine Geschwindigkeitsreduzierung zu empfehlen. Hat sich die Wache auf die neuen Bedingungen eingestellt und übersieht die Gesamtsituation im Seegebiet, kann die den neuen Umständen angepasste Geschwindigkeit ausgefahren werden, die als sicher anzusehen ist.

  40. Nautische Gesetzeskunde KVR Regel 6 Sichere Geschwindigkeit • Verkehrsdichte • ist die Anzahl von Fahrzeugen pro Flächeneinheit. Dies beinhaltet noch keine klare Aussage des Einflusses der Verkehrsdichte auf die “Sichere Geschwindigkeit”. Eine große Anzahl von Fahrzeugen in einem Seegebiet, die sich mit nahezu gleichem Kurs und Fahrt fortbewegen, haben nicht das Risikopotential wie es die selbe Anzahl von Fahrzeugen hätte, die ”Kreuz und Quer” fahren.Hier ist wieder die Erfahrung des WO ein ganz entscheidender Bestandteil für die Einschätzung der Lage. • Bedenke!!! • ein Ausweichmanöver gegenüber weiter entfernten Fahrzeugen, kann durch Fahrzeuge in der Nähe wesentlich erschwert werden. Ein Ausweichen gegenüber einem anderen Fahrzeug, darf nicht zu einer möglichen Begegnungssituation zu einem Dritten führen.Die Geschwindigkeit ist dann zu reduzieren, wenn die Situation nicht voll übersehen werden kann. • Bei einer rechtzeitigen Feststellung von Schiffsgruppierungen, insbesondere von Fischereifahrzeugen, ist das Umfahren in sicheren Abstand in vielen Fällen die beste Lösung.

  41. Nautische Gesetzeskunde KVR Regel 6 Sichere Geschwindigkeit Manövrierfähigkeit Hierunter versteht man die Reaktionsfähigkeit eines Fahrzeuges zur Bewegungsänderung. Ein wirkungsvolles Manövrieren setzt voraus, dass der Fahrzeugführer/WO eine genaue Vorstellung über die Manövrierdaten seines Fahrzeuges hat. Neben diesen Kenntnissen sollte jeder Nautiker eine Vorstellung über das Stopp- und Drehverhalten anderer Fahrzeuge haben, um sie bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen

  42. A Tanker 320 m 220.000 BRT sm 17 min B Containerschiff 260 m 120.000 BRT 2,0 C Fahrgast 230 m 45.000 BRT D Zerstörer 120 m 3.000 BRT 11 min 1,5 Stoppstrecken/zeiten (min) mit ZV 1,0 4,5 min 0,5 1,5 min B C A D Nautische Gesetzeskunde KVR Regel 6 Sichere Geschwindigkeit

  43. A Tanker 320 m 220.000 BRT m sm B Containerschiff 260 m 120.000 BRT 3000 1,5 C Fahrgast 230 m 45.000 BRT 2500 D Zerstörer 120 m 3.000 BRT 2000 1,0 3,5 min 1500 2,3 min 1,8 min 1000 0,5 3,0 Schiffslängen 1,0 min 3,5 Schiffslängen 500 3,3 Schiffslängen 3,3 Sl 0 0 Nautische Gesetzeskunde KVR Regel 6 Sichere Geschwindigkeit

  44. Nautische Gesetzeskunde KVR Regel 6 Sichere Geschwindigkeit Hintergrundhelligkeit Diese Einflussgröße kann als Teil der Sichtverhältnisse angesehen werden. Jede auch nur geringste Verunsicherung durch die Hintergrundhelligkeit, erfordert eine Verringerung der Geschwindigkeit, bis die Situation wieder voll übersehen wird.

  45. Nautische Gesetzeskunde KVR Regel 6 Sichere Geschwindigkeit Wind- und Seegangsverhältnisse Setzt wieder voraus, dass der Schiffsführer mit dem Verhalten seines Schiffes vertraut ist. Die Reaktionen eines Schiffes durch Wind können durchaus unterschiedlich sein. Ein Segelboot reagiert anders, als ein Fährschiff. Grundsätzlich kann jedoch gesagt werden, dass die Windwirkung um so größer ist, je geringer die Schiffsgeschwindigkeit ist. Zur Vermeidung einer zu großen Abdrift, besonders in begrenzten Fahrwassern, ist zur Erhaltung der Steuerfähigkeit eine höhere Geschwindigkeit als sicher anzusehen.

  46. Nautische Gesetzeskunde KVR Regel 6 Sichere Geschwindigkeit Zusätzlich von Fahrzeugen mit betriebsfähiger Radaranlage Die Leistungsgrenze, die Wirksamkeit und die Eigenschaften der Radaranlagen Es gehört zu den grundsätzlichen Eigenschaften der Radaranlage, dass nur solche Objekte angezeigt werden, die vom Radarstrahl auch erfasst werden. Das Radar ist nur so gut wie sein Bediener. Er muss in der Lage sein, dass Gerät fehlerfrei zu bedienen, um alle erfassten Ziele zur Anzeige zu bringen. Er muss aber auch wissen, unter welchen Bedingungen keine Anzeige zu erwarten ist, selbst wenn eine optimale Einstellung vorgenommen wurde. Auch aus der besten Anlage ist nur so viel herauszuholen, wie überhaupt „drin“ ist. Er muss aber auch wissen,wo keine Zielangaben zu erwarten sind, selbst bei optimaler Einstellung.

  47. Nautische Gesetzeskunde KVR Regel 6 Sichere Geschwindigkeit Zusätzlich von Fahrzeugen mit betriebsfähiger Radaranlage Einschränkungen aus dem Entfernungsbereich Während bei Bildschirmbereichen von 12 sm und mehr, eine Entdeckung möglicher Kollisionsgegner gegeben ist, muss man damit rechnen, dass schlecht reflektierende Ziele dort nicht zur Anzeige kommen Die Wahrscheinlichkeit, kleinere Ziele auf dem Bildschirm auszumachen, ist kleineren Messbereichen größer. Hier besteht jedoch die Gefahr, dass auftauchende Kontakte am Bildschirmrand, sich sehr schnell annähern und wir nicht genügend Zeit haben, die Situation richtig einzuschätzen. Diese Gefahr ist um so größer, je höher die Eigengeschwindigkeit ist und natürlich die Geschwindigkeit des Gegners. Es empfiehlt sich also die Entfernungsbereiche oft zu wechseln, bzw. bei zwei oder mehreren Navigationsradaranlagen verschiedene Bereiche zu schalten. Der Bereich sollte nicht mehr gewechselt werden, wenn gefährliche Ziele in geringer Entfernung vorhanden sind.

  48. Nautische Gesetzeskunde KVR Regel 6 Sichere Geschwindigkeit Zusätzlich von Fahrzeugen mit betriebsfähiger Radaranlage Auswirkungen durch Seegang; Wetter und andere Störquellen Seegang und Niederschläge rufen Störungen hervor. Eine Unterdrückung dieser Störungen hat zur Folge, das auch kleinere Objekte leicht mitunterdrückt werden können. Kleine Fahrzeuge, Sportsegler und Holzfahrzeuge sowie Eis haben schlechte Reflektionseigenschaften

  49. Nautische Gesetzeskunde KVR Regel 6 Sichere Geschwindigkeit Zusätzlich von Fahrzeugen mit betriebsfähiger Radaranlage Anzahl, Lage und Bewegung der angezeigten Fahrzeuge Je größer die Anzahl, desto schwieriger ist die Einschätzung der Situation. Je unterschiedlicher die Bewegung der einzelnen Fahrzeuge ist, desto schwieriger ist die Einschätzung. Die Geschwindigkeit ist dann energisch zu reduzieren, wenn erkannt wird, dass eine Kursänderung allein die Situation nicht klären kann, bzw. die Situation nicht sicher eingeschätzt werden kann. Feststellen der Sichtweite Nutzen Sie jede Möglichkeit der Einschätzung! Auch hier ist das Radargerät eines der besten Mittel. Fragen sie auch über Radarberatung, nach den aktuellen Daten. Beachten sie aber, dass sich bei verminderter Sicht die Sichtweite ständig ändert.

  50. Nautische Gesetzeskunde Kollisionsverhütungsregeln KVR Regel 7 Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes (a) Jedes Fahrzeug muss mit allen verfügbaren Mitteln entsprechend den gegebenen Umständen und Bedingungen feststellen, ob die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. Im Zweifelsfall ist diese Möglichkeit anzunehmen. (b) Um eine frühzeitige Warnung vor der Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes zu erhalten, muss eine vorhandene und betriebsfähige Radaranlage gehörig gebraucht werden, und zwar einschließlich der Anwendung der großen Entfernungsbereiche, des Plottens oder eines gleichwertig systematischen Verfahrens zur Überwachung georteter Objekte.

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