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Belehrung nach § 43 IfSG (Infektionsschutzgesetz) für Beschäftigte im Lebensmittelbereich

Unterrichtsmaterialien des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg LGA. §. 43. IfSG. Belehrung nach § 43 IfSG (Infektionsschutzgesetz) für Beschäftigte im Lebensmittelbereich. Mit freundlicher Unterstützung von. Folie 2.

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Belehrung nach § 43 IfSG (Infektionsschutzgesetz) für Beschäftigte im Lebensmittelbereich

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  1. Unterrichtsmaterialien des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg LGA § 43 IfSG Belehrung nach § 43 IfSG (Infektionsschutzgesetz) für Beschäftigte im Lebensmittelbereich Mit freundlicher Unterstützung von

  2. Folie 2 • Essen ist lecker, aberLebensmittelkönnen auch Krankheiten verursachen

  3. Ursachen Folie 3 • mangelnde Sauberkeit • Verzehr von verunreinigten Lebensmitteln • Kontakt mit/Verzehr von rohen tierischen Lebensmitteln

  4. Krankheiten Folie 4 • Brechdurchfallerkrankungen • Cholera • bakterielle Ruhr • Salmonellose • andere Magen-Darm-Erkrankungen, z.B. durch Viren oder durch Eitererreger verursacht • ansteckende Leberentzündung • Hepatitis A und E • Typhus und ParatyphusNäheres zu Erkrankungen siehe Merkblätter

  5. Krankheitserreger Folie 5 • Bakterien • mit dem Auge nicht sichtbare Einzeller • können sich in Lebensmitteln (schnell) vermehren • können Lebensmittel vergiften • Viren • noch kleiner als Bakterien • Zellschmarotzer • können sich in Lebensmitteln nicht vermehren, werden aber durch Lebensmittel übertragen

  6. Übertragungswege Folie 6 • verzehrfertigeLebensmittel werden mit Krankheitserregern verunreinigt... • direkt von Menschen (Keimträgern) • indirekt über • verunreinigte Gerätschaften • unsaubere Arbeitskleidung • andere rohe Lebensmittel (besonders tierischer Herkunft)

  7. Ursache Mensch Folie 7 • Erkrankte(z.B. an einer Durchfallerkrankung) • Ausscheider(Menschen, die sich gesund fühlen, aber Erreger ausscheiden) • Menschen mit eitrigen Wunden oder eiternden Entzündungen(an unbedeckten Körperteilen) oder anderen über Lebensmittel übertragbaren Hautkrankheiten

  8. Gefahr Lebensmittel Folie 8 • Gefahr leicht verderbliche Lebensmittel, bilden geeigneten Nährboden für Erreger (Bakterien) • Gefahr Speisen, dieohne Erhitzung (kochen oder braten) abgegeben werden

  9. Gefährdete Lebensmittel Folie 9 • Fleisch, Geflügelfleisch(roh und gegart) und Erzeugnisse daraus (z.B. Wurst, Hackfleisch) • Milch und Erzeugnisse aus Milchoder auf Milchbasis (z.B. Käse, Joghurt) • Fische, Krebse oder sonstige Meeresfrüchtewie Weichtiere, Muscheln etc. oderErzeugnisse daraus (z.B. Krabbencocktail) • Eiprodukte(z.B. Eiklar, Eiweiss oder Eigelb)

  10. Gefährdete Lebensmittel Folie 10 • Säuglings- oder Kleinkindernahrung • Speiseeis (mit und ohne Milch) und entsprechende Erzeugnisse (z.B. Sorbet) • Backwaren mit nicht durchgebackenen Anteilen(z.B. Torten, cremegefülltes Gebäck) • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden und Speisen mit Mayonnaise, Saucen, Nahrungshefe

  11. Gefahr Verbraucher Folie 11 • GefahrKüchenin Gaststätten, Kantinen oder Gemeinschaftsverpflegung, hierwerden viele Personen verköstigt • Lebensgefahr bei kranken und/oder alten Menschen, Säuglingen/Kleinkindern

  12. Tätigkeitsverbot bei Folie 12 § 42 • Erkrankung oder Verdacht auf: • ansteckende Magen-Darm-Erkrankung • Typhus abdominalis • Paratyphus • Cholera • Shigellenruhr • Salmonellose • ansteckende Leberentzündung (Hepatitis A und E)

  13. Tätigkeitsverbot bei Folie 13 § 42 • Hautkrankheiten, die über Lebensmittel übertragbar sind • infizierten (eitrigen) Wundenan Händen und unbedeckten Körperteilen • Ausscheidung von: • Shigellen • Salmonellen • enterohämorrhagischen E.coli (EHEC) • Choleravibrionen

  14. Tätigkeitsverbot Folie 14 § 42 • Erkrankte oder dessen verdächtige Personen oder Ausscheider dürfen nicht tätig seinoder beschäftigt werden, • beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von leicht verderblichen Lebensmitteln (Folien 9 + 10), wenn sie mit diesen in Berührung kommen, oder • in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung • gilt entsprechend, wenn diese Personen mit Gerät-schaften (Bedarfsgegenständen) so in Kontakt kommen, dass Erregerübertragung auf Lebensmittel möglich ist

  15. Tätigkeitsverbot Folie 15 § 42 • gilt kraft Gesetzes • muss nicht extra angeordnet werden • bei Nichtbefolgen mit Strafe bedroht • Gesundheitsamt kann Ausnahmen zulassen • Tätigkeiten ohne Berührung zu leicht verderblichen Lebensmitteln (Folie 9 + 10)oder außerhalb Küchen sind erlaubt

  16. Vorbeugung Folie 16 • Sorgfalt und persönlicheHygiene beim Umgang mit Lebensmitteln • bei Erkrankung, Verdacht, Ausscheidung, unverzügliche Mitteilung an Arbeitgeber

  17. Hygienegebote Folie 17 • persönliche Sauberkeit und Hygiene • häufiges Waschen und ggf. Desinfizieren der Hände und Händetrocknen mit Einwegtüchern • vor Arbeitsantritt • nach dem Toilettenbesuch • zwischen unterschiedlichen Arbeitsprozessen • saubere komplette Arbeitskleidung • Hand- und Unterarmschmuck ablegen • nicht auf Lebensmittel husten und niesen • Wunden wasserdicht abdecken

  18. Arzt aufsuchen bei Folie 18 • Durchfall und Erbrechen • Hautausschlag • eiternden Hautwunden • anhaltendem Niesen und Husten • Fieber • Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel

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