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§ 4 Aufrechnung

§ 4 Aufrechnung. Markus Artz. I. Begrifflichkeiten/Terminologie: Typische Prüfungssituation: Geprüft wird der Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Es wurde bereits geklärt, dass der Anspruch entstanden ist.

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§ 4 Aufrechnung

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Presentation Transcript


  1. § 4 Aufrechnung Markus Artz

  2. I. Begrifflichkeiten/Terminologie: • Typische Prüfungssituation: • Geprüft wird der Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. • Es wurde bereits geklärt, dass der Anspruch entstanden ist. • Nun stellt sich die Fallfrage, ob der Zahlungsanspruch womöglich erloschen ist, weil der Käufer erklärt hat, er rechne mit einem Schadensersatzanspruch auf, der ihm noch gegen den Verkäufer zustehe.

  3. Folge dieser typischen Prüfungssituation: • Ursprüngliche Forderung des Verkäufers stellt sich als „Hauptforderung“ dar. • Der Schadensersatzanspruch des Käufers wird zur „Gegenforderung“. • Der Prüfungsschwerpunkt verlagert sich auf die Gegenforderung, da zu untersuchen ist, ob die Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung vorliegen. • Daher wird die Hauptforderung im Rahmen der Aufrechnung zur „Passivforderung“. Der Prüfungsschwerpunkt liegt auf der „Aktivforderung“, mit der der Käufer aufrechnet.

  4. Zusammenfassung zu den Begrifflichkeiten: • Forderung, deren Erlöschen geprüft wird: • Forderung, gegen die aufgerechnet wird • Passivforderung • Hauptforderung • Forderung, die zur Aufrechnung verwendet wird: • Forderung, mit der aufgerechnet wird • Aktivforderung • Gegenforderung

  5. II. Die Erklärung der Aufrechnung 1. Tatbestand der Aufrechnungserklärung 2. Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung • Allgemeine Vorschriften über die Wirksamkeit von Willenserklärungen • Bedingungsfeindlichkeit nach § 388 Satz 2 BGB; Unwirksamkeit der Aufrechnungserklärung

  6. III. Das Recht zur Aufrechnung: § 387, §§ 390-395 BGB • 1. Voraussetzungen der Aufrechenbarkeit: § 387 BGB („Aufrechungslage“) • a) Bestehen beider Forderungen • b) Wechselseitigkeit der Forderungen • c) Gleichartigkeit des Leistungsgegenstandes • d) Durchsetzbarkeit der Aktivforderung • e) Erfüllbarkeit der Passivforderung

  7. III. Das Recht zur Aufrechnung: § 387, §§ 390-395 BGB • 1. Voraussetzungen der Aufrechenbarkeit: § 387 BGB („Aufrechungslage“) • a) Bestehen beider Forderungen • In der Regel wurde in der Fallbearbeitung bereits geklärt, dass die Passivforderung entstanden ist. • Zu prüfen ist, ob auch die Aktivforderung besteht.

  8. III. Das Recht zur Aufrechnung: § 387, §§ 390-395 BGB • 1. Voraussetzungen der Aufrechenbarkeit: § 387 BGB („Aufrechungslage“) • a) Bestehen beider Forderungen • b) Wechselseitigkeit der Forderungen • Aufrechnender und Aufrechnungsgegner müssen „einander“ Leistungen schulden, § 387 BGB. • „Wechselseitigkeit“ ist nicht gleichbedeutend mit „Gegenseitigkeit“ in §§ 320 ff. BGB • Wichtige Ausnahme zum Erfordernis der Wechselseitigkeit: § 406 BGB (dazu später).

  9. III. Das Recht zur Aufrechnung: § 387, §§ 390-395 BGB • 1. Voraussetzungen der Aufrechenbarkeit: § 387 BGB („Aufrechungslage“) • a) Bestehen beider Forderungen • b) Wechselseitigkeit der Forderungen • c) Gleichartigkeit des Leistungsgegenstandes • Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, § 387 BGB; praktisch nur Geldschulden. • Beachte: Schadensersatzansprüche sind zunächst nicht auf Geld, sondern auf Naturalrestitution gerichtet, § 249 Abs. 1 BGB; Geldschulden erwachsen aber aus §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 251 BGB.

  10. III. Das Recht zur Aufrechnung: § 387, §§ 390-395 BGB • 1. Voraussetzungen der Aufrechenbarkeit: § 387 BGB („Aufrechungslage“) • a) Bestehen beider Forderungen • b) Wechselseitigkeit der Forderungen • c) Gleichartigkeit des Leistungsgegenstandes • d) Durchsetzbarkeit der Aktivforderung • Die Aktivforderung muss • klagbar sein (Ausschluss der Naturalobligation) • fällig sein (§ 271 BGB) • frei von Einreden sein (§ 390 Satz 1); Ausnahme: § 215 BGB!

  11. III. Das Recht zur Aufrechnung: § 387, §§ 390-395 BGB • 1. Voraussetzungen der Aufrechenbarkeit: § 387 BGB („Aufrechungslage“) • a) Bestehen beider Forderungen • b) Wechselseitigkeit der Forderungen • c) Gleichartigkeit des Leistungsgegenstandes • d) Durchsetzbarkeit der Aktivforderung • e) Erfüllbarkeit der Passivforderung • Grundsätzlich sind Forderungen gemäß § 271 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB mit Entstehung erfüllbar.

  12. III. Das Recht zur Aufrechnung: § 387, §§ 390-395 BGB • 1. Voraussetzungen der Aufrechenbarkeit: § 387 BGB („Aufrechungslage“) • 2. Hindernisse der Aufrechenbarkeit („Aufrechnungsverbote“)

  13. 2. Hindernisse der Aufrechenbarkeit („Aufrechnungsverbote“) a) Ausschluss der Aufrechenbarkeit kraft Gesetzes (§§ 392-395 BGB) • Insbesondere: § 393 BGB b) Ausschluss der Aufrechenbarkeit kraft Parteivereinbarung • aa) Vereinbarung eines Aufrechnungsverbots • bb) Wirksamkeit des vereinbarten Aufrechungsverbots • § 309 Nr. 3 BGB • § 556b Abs. 2 Satz 2 BGB

  14. Abschließender Fall: Grundfall: Antiquar V hat dem RA K Anfang 2009 eine juristische Fachbibliothek aus einem Nachlass zum Preis von 20.000 € verkauft und übereignet. 10.000 € hat K bereits gezahlt. Im Februar 2009 vertritt RA K die Interessen des V in einer Verkehrssache. Es entsteht ein Vergütungsanspruch in Höhe von 5.000 €, der am 15. April 2009 fällig wird. 1. Als V Anfang Mai Zahlung des restlichen Kaufpreises verlangt, erklärt K die Aufrechnung mit seiner Honorarforderung.

  15. Abschließender Fall: 1. Abwandlung: Antiquar V hat dem RA K Anfang 2009 eine juristische Fachbibliothek aus einem Nachlass zum Preis von 20.000 € verkauft und übereignet. 10.000 € hat K bereits gezahlt. Im Februar 2009 vertritt RA K die Interessen des V in einer Verkehrssache. Es entsteht ein Vergütungsanspruch in Höhe von 5.000 €, der am 15. April 2009 fällig wird. 2. Bereits im März 2009 hatte V die Restkaufpreisforderung an die B-Bank abgetreten, ohne dass K davon Kenntnis erlangt hat. Wiederum erklärt K Anfang Mai die Aufrechnung mit seiner Honorarforderung gegenüber V. (Fall des § 407 BGB)

  16. Abschließender Fall: 2. Abwandlung: Antiquar V hat dem RA K Anfang 2009 eine juristische Fachbibliothek aus einem Nachlass zum Preis von 20.000 € verkauft und übereignet. 10.000 € hat K bereits gezahlt. Im Februar 2009 vertritt RA K die Interessen des V in einer Verkehrssache. Es entsteht ein Vergütungsanspruch in Höhe von 5.000 €, der am 15. April 2009 fällig wird. 3. Als V Ende April Zahlung des restlichen Kaufpreises verlangt, erklärt K ihm gegenüber die Aufrechnung mit seiner Honorarforderung. Daraufhin tritt V die Kaufpreisforderung an die B-Bank ab, die nun, Anfang Mai, Zahlung von 10.000 € von K verlangt. (Fall des § 404 BGB)

  17. Abschließender Fall: 3. Abwandlung: Antiquar V hat dem RA K Anfang 2009 eine juristische Fachbibliothek aus einem Nachlass zum Preis von 20.000 € verkauft und übereignet. 10.000 € hat K bereits gezahlt. Im Februar 2009 vertritt RA K die Interessen des V in einer Verkehrssache. Es entsteht ein Vergütungsanspruch in Höhe von 5.000 €, der am 15. April 2009 fällig wird. 4. Ende April tritt V die Restkaufpreisforderung an die B-Bank ab. Anfang Mai erfährt K davon. Nun erklärt er die Aufrechnung mit seiner Honorarforderung gegenüber der B-Bank. (Fall des § 406 BGB)

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