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Aufsichtspflicht & Haftung

Aufsichtspflicht & Haftung. Die aufsichtspflichtige Person hat nach den §§ 280, 823 BGB darauf zu achten, dass die ihnen zur Aufsicht Anvertrauten sich nicht selbst schädigen, nicht durch andere zu Schaden kommen (Schutz des Aufsichtsbedürftigen) und

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Aufsichtspflicht & Haftung

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  1. Aufsichtspflicht & Haftung

  2. Die aufsichtspflichtige Person hat nach den§§ 280, 823 BGB darauf zu achten, dass die ihnen zur Aufsicht Anvertrauten sich nicht selbst schädigen, nicht durch andere zu Schaden kommen (Schutz des Aufsichtsbedürftigen) und keine anderen Personen (Dritte) schädigen(§ 832 BGB). Inhalt der Aufsichtspflicht

  3. Wer muss beaufsichtigt werden? Minderjährige ihrem Alter und Entwicklungsstandes entsprechend (Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. §2 BGB)‏ Personen, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands Beaufsichtigung brauchen (§1896 BGB) - Betreuung

  4. Eigenhaftung Minderjähriger § 828 I BGB: Wer noch nicht 7 Jahre ist, ist für von ihm verursachte Schäden nicht verantwortlich. § 828 III BGB: Wer 7 aber noch nicht 18 Jahre ist,ist für von ihm verursachte Schäden nicht verantwortlich, wenn die zum Schaden führende Handlung in den Bereich der “Fremdsorge” fällt.

  5. Inhalt der Aufsichtspflicht Informationspflicht ● kindesbezogene Umstände einholen z.B. Behinderung, Krankheit, Allergie, Schwimmer/Nichtschwimmer ● bei Ausflügen, rechtzeitig Infos beschaffen & auf mögliche Gefahren achten (ortsbezogene Umstände) Beseitigung/Vermeidung von Gefahren ● selbst keine Gefahren schaffen ● erkennbare Gefahren beseitigen Ziel: Schutz des Aufsichtsbedürftigten sowie der Allgemeinheit

  6. Inhalt der Aufsichtspflicht • Warnen & auf Gefahren hinweisen • warnen/zeigen wie mit etwas umgegangen werden soll/ganz fernhalten (altersgerecht) • Aufsicht führen • (Orientierung am Jugendschutzgesetz) ●vergewissern, ob Regeln eingehalten werden ● muss wissen, was Aufsichtsbedürftige machen ● Tatsächliche Aufsicht ist hängt von Kindes- und Ortsbezogenen Umständen:

  7. Alter und Entwicklungsstandder Aufsichtsbedürftigen Größe, Verhalten und Zusammen-setzung der Gruppe Art der Aktivität Vertrautheit von Tätigkeit u. Umfeld (bekannter oder unbekannter Ort) Anzahl der Betreuer … Faktoren für den Umfang der Aufsicht

  8. Faktoren für den Umfang der Aufsicht desto …WENIGER Aufsicht je…… älter … mehr Warnung/Hinweise … je mehr Mitbetreuer …gefährlicher die Situation … größer die Gruppe … schlechter es den Aufsichtsbedürftigen geht MEHRAufsicht

  9. bei gefährlichen Situationen eingreifen ● Überblick behalten (alles im Auge behalten) ● bei ungeduldetem Verhalten eingreifen durch: Ermahnung, Wegnahme, Ausschluss, Information der Eltern… Helfen im Notfall, sonst unterlassene Hilfeleistung! Freiräume geben ● Um verantwortungsbewusst zu erziehen ● Erfahrungen zu bekommen Interaktionen

  10. BEISPIELE: Aufsichtspflichtverletzung? Ein vierjähriges Mädchen besucht eine Kindertagesstätte. Beim Spielen im Freien verlässt sie unbemerkt das Geländer der Tagesstätte durch einen defekten Zaun. Kurz darauf wird sie von einem Autofahrer angefahren. Hat die Erzieherin Ihre Aufsichtspflicht verletzt?  Aufsichtspflichtverletzung, da der Zaun nicht kaputt sein sollte! Auf der Freispielfläche des Kindergartens gibt es neben den Klettergeräten auch einen alten Baum, der die Kinder zum Klettern verlockt. Sie versuchen immer wieder hoch zu klettern und den Größeren gelingt es auch. Wie müssten Sie sich verhalten? z.B. Regeln aufstellen und den Untergrund sichern Sie gehen mit einer Jugendgruppe in den Wald um Erlebnisspiele zu machen. Sie schicken die Jugendliche alleine los, damit sie verschiedene Gegenstände holen können. Einer der Jugendlichen fällt einen steilen Abhang herunter und verletzt sich schwer. Was hätten Sie tun müssen?  Jugendliche auf gefährliches Gelände hinweisen & vorher schauen, ob das Gelände sicher ist.

  11. Entstehen der Aufsichtspflicht Aufsichtspflicht über Minderjährige kann entstehen durch: Vertrag(keine bestimmte Form vorgeschrieben, kann auch durch konkludentes Handeln geschlossen werden.)‏ Gesetz (z.B. bei Lehrern)‏ In der Regel entsteht ein Vertrag zwischen den Eltern und der Jugendorganisation/ dem Verein/ dem Kindergarten...; Die Organisation delegiert die Aufsichtspflicht an die Betreuer. Gefälligkeitsaufsicht (z.B. Verwandte, Bekannte, Nachbarn)‏ liegt vor, wenn die Beaufsichtigung nur gelegentlich, für kurze Zeit und aus reiner Gefälligkeit erfolgt

  12. Grundsätzlich: unterliegen Kinder und Jugendliche der Aufsichtspflicht ihrer Eltern (§§ 1626 ff. BGB) § 1631 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) „Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen“. Gesetzliche Aufsichtspflicht obliegt außerdem Betreuern (§ 1896 ff, 1901,1902 BGB), Lehrern an öffentlichen Schulen gegenüber minderjährigen Schülern, Kindergarten(§ 839 BGB, Art. 34 GG),… Vertragliche Übernahme Übertragung der gesetzlichen Aufsichtspflicht an: Sozialpädagoge Erzieher Pfleger Babysitter … § 832 Abs. 2 BGB (Haftung): „Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt“. Wie entsteht die Aufsichtspflicht?

  13. Der Vertrag = „weitreichende Obhut von längerer Dauer und weitgehender Einwirkungsmöglichkeit “ Keine gesetzlich geregelte Form schriftliche ist vorzuziehen Eltern schließen Vertrag ab mit Träger der Einrichtung/ Jugendorganisationen/Vereine Jugendleiter/Betreuer/Sozpäd./… Pflicht, geeignete Person finden zur Aufsichtsführung, ansonsten Verletzung der Pflicht ( § 831 BGB) Bei Einzelübertragung ist die Delegation grundsätzlich unzulässig z.B. Klavierlehrerin Keine Übernahme der Aufsichtspflichtbei sog. Gefälligkeitsaufsicht: z .B. bei Nachbarn, Verwandten… Voraussetzung: nur von kurzer Dauer nur gelegentlich und nur unentgeltlich Folge:Keine Haftung bei Schäden

  14. BEISPIELEVertragliche Aufsichtspflicht oder Gefälligkeitsaufsicht ? „offene Betriebe“ z.B. öffentliche Feste? Gefälligkeit, weil ständiges Kommen und Gehen Wenn Eltern den gegenseitigen Besuch ihrer Kinder in der Wohnung erlauben?  besteht kein stillschweigender Vertrag zur vollen Aufsichtspflicht Wenn Eltern eines anderen Kindes ihr Kind zur Geburtstagsfeier einladet?  ein Angebot zur Vertraglichen Übernahme liegt vor

  15. Wer hat die Aufsichtspflicht? Nach den §§ 1626, 1630, 1631 BGB liegt die Aufsichtspflicht gegenüber Minderjährigen grundsätzlich bei den Eltern. Durch Vertrag kann sie auf Andere (Personen und Organisationen) übertragen werden: z.B. Jugendgruppenleiter/in, Betreuer/in, Babysitter, Erzieher/in, Sozialarbeiter/in,…

  16. Wie alt muss ein Jugendleiter sein? Es gibt hier keine gesetzliche Regelung Untergrenze durch Förderrichtlinien beträgt 16 Jahre für Jugendleiter Bei erziehungsbeauftragten Personen liegt die Grenze bei 18 Jahren nach dem §1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG (wichtig bei Freizeitfahrten)

  17. Somit muss der Aufsichtsverpflichtende… verantwortungsbewusst sein pädagogisches Geschick, fachliche Fähigkeiten besitzen … Darf nicht überfordert sein, sonst Verletzung der Aufsichtspflicht  Aufsicht kann anderen Mitgliedern der Gruppe übertragen werden, wenn Notfall vorhanden (nur wenn bestimmte Fähigkeiten besitzt)

  18. Wie erfülle ich richtig die Aufsichtspflicht? In dem ich…

  19. Informationen einholen zu…! …ortsbezogenen Umständen:  sind wichtig, um die Umgebung zu kennen, in denen sich der Sozpäd. mit den Jugendlichen aufhält. Z.B. ein See in der Nähe, welcher für die Jugendlichen verlockend sein kann, lässt den Sozpäd. schließen, dass er bestimmte Verbote oder Regeln aufstellen muss. …kindesbezogenen Umständen:sind wichtig, um sich in allen Situationen richtig zu verhalten z.B. Sozpäd. geht nicht mit Jugendlichen schwimmen, wenn diese nicht schwimmen können. (Andere Beispiele sind Infos über Allergien, Fähigkeiten, Kenntnisse usw.) Erfüllung der Aufsichtspflicht

  20. Speziell bei Ausflügen ist es wichtig sich auch von den Eltern/Sorgeberechtigten eine schriftliche Zustimmung über bestimmte Aktivitäten geben zu lassen. z.B. ob der Jugendliche schwimmen darf oder ob er alleine mit anderen Jugendlichen in die Stadt einkaufen darf. Auch für Notfälle muss alles vorbereitet sein. Falls etwas beim Ausflug passieren sollte, muss der Sozpäd./Betreuer wissen, wie am schnellsten Hilfe geholt werden kann. (deshalb sich z.B. für Notrufnummern im Ausland erkundigen) Informationen sollten vor den Aktivitäten mit Jugendlichen eingeholt werden. Erfüllung der Aufsichtspflicht

  21. Gefahren sollen beseitigt/ vermieden werden! Gefahren vermeiden: Jugendliche nicht an Orten bringen, die zu gefährlich wären. Gefährliche Sachen wie Alkohol oder Zigaretten wegsperren und Jugendlichen die Möglichkeit zum Kontakt mit den Substanzen zu erschweren. Sexuelle Kontakte zwischen den Jugendlichen untereinander verhindern Gefahren beseitigen: Wegräumen von gefährlichen Gegenständen. Erfüllung der Aufsichtspflicht

  22. Jugendliche belehren! Damit alle Jugendliche über Gefahren bescheid wissen und die Aufsichtsbedürftigen sicher sind muss … auf Gefahren hingewiesen werden ggfls. auch Verbote ausgesprochen werden Klare Regeln aufgestellt werden  Die Belehrung muss altersgerecht erfolgen Alle Jugendliche müssen die “Regeln“ verstanden haben. Erfüllung der Aufsichtspflicht

  23. Aufsicht führen! Der Betreuer/Sozpäd. muss überprüfen ob alle Regeln eingehalten werden & was die Aufsichtsbedürftige gerade machen. Die Tatsächliche Aufsicht richtet sich nach verschiedenen Faktoren ab: - Alter und Entwicklungsstand der Aufsichtsbedürftigen (je jünger die Teilnehmer, umso mehr Aufsicht) - persönliche Eigenschaften der Aufsichtsbedürftigen (bei Kenntnis von Verhaltensauffälligkeiten mehr Aufsicht) - Beschäftigungsart(bei gefahrgeneigten Aktivitäten mehr Aufsicht) - Gruppengröße (bei normalen Spielaktivitäten ein Sozpäd. für etwa 10-15 Teilnehmer) - örtliche Gegebenheiten der konkreten Aufsichtssituation (Spiel auf freier Fläche oder unübersichtliche Badesituation am Strand?) - persönliche Fähigkeiten des Aufsichtspflichtigen(physische Fähigkeit zum Eingreifen) - Zumutbarkeit der Aufsichtsführung (keine Aufsicht „rund um die Uhr“, aber Bereitschaft) http://www.rechtsfragen-jugendarbeit.de/aufsichtspflicht-aufsichtsfuehrung-uebersicht.htm Erfüllung der Aufsichtspflicht Jeder Betreuer/Sozpäd. muss selber wissen, wie viel er den Jugendlichen anvertraut und diese alleine lassen kann. Jugendliche können auch für einige Stunden alleine gelassen werden, sofern man ihnen ein richtiges Verhalten zumuten kann. Orientierungen an das Jugendschutzgesetz müssen eingehalten werden!

  24. bei Gefahren eingreifen! Helfen im Notfall, sonst kann dies unterlassene Hilfeleistung sein. (Außer es werden dadurch andere in Gefahr gebracht.) § 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Freiräume lassen! Jugendliche sollen unbedingt eigene Erfahrungen machen und zu Selbstständigkeit erzogen werden. Außerdem ist eine Sicherung von Gefahren nie 100% gegeben. Es kann immer etwas passieren. Sozpäds. sollen Gefahren lediglich versuchen zu verhindern. Erfüllung der Aufsichtspflicht

  25. Methodik der Fallbearbeitung

  26. Fall: Lagerfeuer Eine Jugendgruppe macht ein Lagerfeuer. Dabei bekommen die Jugendlichen die Idee über das Feuer zu springen. Der Betreuer beobachtet dies und reagiert nicht! Ist die Aufsichtspflicht verletzt?

  27. Lösung A. SchadenswahrscheinlichkeitDa die Jugendlichen den Sprung über das Feuer als Mutprobe betrachten, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass einer der Jugendlichen zu Schaden kommt. Bei einem Sprung über ein Feuer können erhebliche Verletzungen entstehen. B. HaftungOb die Einrichtung aus Gesetz (§ 823 BGB) oder wegen Vertragsverletzung (§280 BGB) haftet, hängt davon ab, ob ein Vertragsverhältnis zwischen den Jugendlichen und der für die Betreuung zuständigen Einrichtung besteht. C. Verantwortlichkeit Die Einrichtung haftet nur, wenn den Betreuer ein Verschulden trifft und dieses der Einrichtung zugerechnet werden muss. Fahrlässig handelt der Betreuer, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt. Eine Gefährdung der anvertrauten Jugendlichen bewusst in Kauf zu nehmen, ist fahrlässig. Ob dieses Verschulden der Einrichtung zugerechnet werden kann, richtet sich nach § 278 oder § 831 BGB.

  28. Fall: Nächtlicher Ausflug Bei einer Sommerfreizeit des Jugendamtes mit Jugendlichen im Alter von 14-16 Jahren wird Aufsicht von Studierenden durchgeführt. Es gibt Regeln die festgelegt sind und die auch öfters wiederholt wurden. Nachdem die Studenten einen Nachtrundgang machen und sich vergewissern, dass alle schlafen, legen auch sie sich zu Bett. Nun schleichen sich einige Jugendliche gegen 1 Uhr heimlich raus und verbringen die Nacht draußen. Dort wird eine der Jugendlichen von einem Auto angefahren und muss ins Krankenhaus eingeliefert werden. Die Eltern der Jugendlichen geben den Studenten die Schuld, da diese viel besser hätten aufpassen müssen.Verletzen die Studenten Ihre Aufsichtspflicht?

  29. Lösung A. BelehrungDie Studenten haben die Jugendlichen ordnungsgemäß über ihre Pflichten belehrt. B. ÜberwachungDie Studenten haben kontrolliert, ob die Jugendlichen rechtzeitig zu Bett gegangen sind. Jugendliche müssen nicht rund um die Uhr bewacht werden. Sie müssen nachts nur kontrolliert werden, wenn es Anhaltspunkte für eine Fremd- oder Eigengefährdung gibt. C. Stichprobenartige Kontrolle Da es keine Anhaltspunkte für verbotene nächtliche Aktivitäten der Jugendlichen gab und die Studenten selbst auch irgendwann schlafen müssen, mussten die Studenten weder eine Nachtwache organisieren noch nächtliche Kontrollgänge durchführen. Die Studenten haben ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Sie haften nicht.

  30. Eine Sozpäd. fährt mit einer Jugendgruppe über das Wochenende an einem nahe gelegenen Dorf um das Sozialverhalten der Jugendlichen zu verbessern. In der Nähe liegt ein See. Es wird von Beginn an gesagt, dass auf dem See nur mit Begleitung der Betreuer geschwommen werden darf. Alle Jugendliche haben eine schriftliche Bescheinigung der Eltern, dass diese auch schwimmen können und ins Wasser dürfen. Auch F. geht ins Wasser um nicht alleine am Rand zu stehen obwohl er nicht schwimmen kann. Die Eltern haben lediglich aus Scham F. als Schwimmer in der Bescheinigung angegeben. Beim Schwimmen bemerkt die Sozpäd. dass F. sich nicht richtig ins Wasser traut jedoch doch durch den Druck der anderen immer tiefer ins Wasser geht. Wie ist zu handeln? Lösung: Die Sozpäd. muss F. unverzüglich aus dem Wasser holen und noch einmal die Lage klarzustellen. Sie darf F. nicht mehr ins Wasser lassen, da er nicht schwimmen kann und die Bescheinigung somit „ungültig“ wird. Da auch andere Jugendliche betreut werden müssen, kann die Sozpäd. F. nicht das Schwimmen beibringen oder ihn besonders aufmerksam beobachten. Beispiel

  31. Eine Jugendgruppe fährt über die Winterferien zum Skifahren. Die Jugendlichen sind alle im Alter von 14-15 Jahren. Einer hat heimlich Alkohol mitgebracht. Nun trifft sich die Gruppe Abends um dies gemeinsam zu “genießen“. Der Betreuer entdeckt die Jugendlichen bei einem Kontrollgang. Wie muss er handeln? Lösung: Er muss den Jugendlichen das Alkohol unverzüglich wegnehmen und es so unterbringen, dass die Jugendlichen nicht mehr rankommen können. Das Jugendschutzgesetz schreibt ein Alkoholverbot in dieser Altersgruppe vor. Anschließend sollte es Konsequenzen auf so ein Verhalten geben, damit nicht wieder gegen Regeln verstoßen wird z.B. Streichen eines Ausfluges, Informieren der Eltern des Jungen über den Sachverhalt. Beispiel

  32. BEISPIEL: Aufsichtspflichtverletzung? S. ist 5 Jahre alt u. besucht seit zwei Jahren den Kindergarten. Sie darf zum ersten Mal mit den vier Großen ihrer Kindergruppe zur Post gehen. Die Gruppenleiterin und ihre neue Vorpraktikantin begleiten die Gruppe. Am Ende des Besuchs trifft die Erzieherin die Mutter eines schwierigen Kindes und möchte mit dieser kurz reden. Sie schickt die Vorpraktikantin mit den Kindern auf den Heimweg. Dabei wird S. von einem Auto erfasst und verletzt, weil sie durch das Gedrängel der anderen Kinder vom Gehsteig abkommt. Aufsichtspflichtverletzung? Eltern haben Aufsichtspflicht an den Träger übergeben. Dieser delegiert sie an die Gruppenleiterin. Die Vorpraktikantin war mit den 5 Kindern, deren Eigenschaften sie nicht kennt und der neuen Strecke überfordert. Sie war also ungeeignet für die Ausführung. Dies hätte die Gruppenleiterin erkennen sollen.

  33. Anwesenheit der Eltern: Hängt vom Einzelfall ab. hängt ab, von den Tätigkeiten des Elternteils (wie weit kann auf das Kind aufgepasst werden?) hilfreich: klare Absprache (um die Haftung zu begrenzen) Typische Konfliktsituationen Aufsichtspflicht in der öffentlichen Schule: (Art. 7 Abs. 1 GG) Beginn und Ende: beschränkt auf Veranstaltung (Unterricht); Keine Aufsichtspflicht beim Schulweg (Außnahme: Schulbus) Aufsicht führen: Sport, Pause, Freistunden, Klassenfahrt • Im Kindergarten: • Beginn und Ende: werden geregelt im Aufnahmevertrag • Aufsichtspflicht endet mit der Übergabe des Kindes an Erziehungsberechtigten •  Sofern mit den Eltern abgesprochen, dürfen Kinder von Anderen ebenfalls abholen werden • bei Zweifel der Sicherheit, sollte das Kind nicht übergeben werden! Bei gefährlichen Situationen, z.B. schwimmen, klettern… • Schriftliche Zustimmung der Eltern einholen • Informationen zu den örtlichen Besonderheiten einholen, um Gefahren zu beseitigen & Kinder zu belehren • Experten zur jeweiligen Aktivität dazuholen (z.B. Rettungsschwimmer) • Vorbereitet zum Hilfe-holen sein (Handy, Notrufnummer…)

  34. BEISPIEL: Aufsichtspflichtverletzung? Eine Jugendgruppe (Alter 8-10 Jahre) macht eine Kinderfreizeit auf der Insel Föhr. Einige der Kinder sind zum ersten Mal dort. Mittags ist zwei Stunden Mittagsruhe vereinbart. Die Kinder müssen nicht schlafen, aber sie sollen sich im Zimmer aufhalten oder auf der Wiese hinter dem Haus liegen. Das Baden außerhalb der offiziellen Badezeiten wurde ausdrücklich verboten. Wann und wie gebadet wird, hatten die Lehrer zu Beginn der Freizeit erklärt. Es gab auch den Hinweis “Wer außerhalb der Badezeiten ohne Aufsicht badet, wird auf eigene Kosten nach Hause geschickt.“ Drei Jungen werden am 3. und 4. Tag nach der Mittagspause mit nassen Haaren angetroffen. Auf der Frage “Was habt ihr gemacht?“, antworten sie : “wir haben geduscht!“. Am 6. Tag ertrinkt einer der drei Jungen beim Baden in der Nordsee. Sie hatten in der Mittagspause heimlich gebadet. Liegt eine Aufsichtspflichtverletzung vor? Wenn ja, was hätten die Leiter tun sollen, um dies zu verhindern?  Ja  Eine Kontrolle hätte viel früher erfolgen müssen  Hier wurden die Kinder nur zufällig angetroffen  die Badestelle hätte kontrolliert werden müssen (vor allem in den ersten Tagen um zu schauen, ob die Regeln wirklich eingehalten werden)  hätte auch sein können, dass die Kinder andere gefährliche Sachen machen, so dass Kontrollen nicht hätten fehlen dürfen.

  35. Haftung bei Aufsichtspflichtverletzung

  36. Folgen der Aufsichtspflichtverletzung 3.1.Zivilrechtliche Folgen ● Haftung des Trägers ● Haftung des Aufsichtspflichtigen ● Mitverschulden Geschädigter/Minderjährige 3.2.Strafrechtliche Folgen alle mit Strafe belegten Handlungen

  37. Was passiert bei Aufsichtspflichtverletzung? Es wird entweder zivilrechtlich oder strafrechtlich gehaftet. Zivilrechtliche Haftung Wann? Wenn ein Schaden entsteht durch eine Aufsichtspflichtverletzung (bei der beaufsichtigte Person oder einem Dritten) Folgen? Schadensersatz/Schmerzensgeld § 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen § 254 BGB Mitverschulden § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen § 840 Haftung mehrerer § 823 Schadensersatzpflicht § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes § 253 Immaterieller Schaden § 828 Minderjährige Strafrechtliche Haftung Wann? Wenn rechtswidrig & schuldhaft ein Strafbestand aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung entstanden ist. Folgen? Bestrafung von Verhaltensweisen durch Geldstrafe/ Freiheitsstrafe § 223 StGB Körperverletzung § 323c Unterlassene Hilfeleistung §229 StGB fahrlässige Körperverletzung § 222 StGB fahrlässige Tötung §225 StGB Misshandlung von Schutzbefohlenen § 171 StGB Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht § 180 StGB Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 184 StGB Verbreitung pornographischer Schriften Dienst- und Arbeitsrechtliche Folgen (z.B. Kündigung)

  38. Systematik Unerlaubte Handlung Grundtatbestände Verletzungabsoluter Rechte, § 823 Abs. 1 BGB Verstoß gegen Schutzgesetze, § 823 Abs. 2 BGB sittenwidrige Schädigung, § 826 BGB Spezialtatbestände, insbesondere Haftung für Verrichtungs- gehilfen, § 831 BGB Haftung des Aufsichts-pflichtigen, § 832 BGB Haftung des Tierhalters, § 833 BGB Amtshaftung,§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

  39. Unerlaubte Handlung Grundtatbestand § 823 Abs. 1 BGB – Schadensersatzpflicht „Wer vorsätzlich oder fahrlässigdas Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, dasEigentumoder ein sonstiges Rechteinesanderen widerrechtlichverletzt,ist dem anderen zumErsatz des darausentstehenden Schadensverpflichtet“

  40. Unerlaubte Handlung Voraussetzungen für die Haftung aus unerlaubter Handlung, vgl. § 823 Abs. 1 BGB 1. Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit 3. Verschulden 4. Schaden

  41. Unerlaubte Handlung 1. Tatbestand, vgl. § 823 Abs. 1 BGB a) Verletzung eines geschützten Rechtsguts b) Verletzungshandlung c) sog. „haftungsbegründende Kausalität“ zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutverletzung 2. Rechtswidrigkeit 3. Verschulden a) Verschuldensfähigkeit, vgl. §§ 827, 828 BGB b) Vorsatz oder Fahrlässigkeit 4. Schaden a) sog. „haftungsausfüllende Kausalität“ zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden b) Schadensumfang, vgl. §§ 249 ff. BGB

  42. Unerlaubte Handlung 1. Tatbestand Verletzung eines geschützten Rechtsguts, eines sog. „absoluten Rechts“, z.B. Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, sonstiges Recht wie etwa Besitz, Hypothek Beachte: Das Vermögen als solches ist nicht geschützt

  43. Unerlaubte Handlung VerletzungshandlungPositives Tunoder pflichtwidriges Unterlassen, z.B. Körperverletzung, Graffiti, Ehrverletzung, Verletzung sog. „Verkehrssicherungspflichten“ Haftungsbegründende Kausalitätzwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutverletzung, d.h. die Rechtsgutverletzung muss gerade durch die Verletzungshandlung adäquat kausal verursachtworden sein, sog. „Adäquanztheorie“

  44. Unerlaubte Handlung 2. Rechtswidrigkeit Die Rechtswidrigkeit wird durchdie Tatbestandsmäßigkeit indiziert, es sei denn, Rechtfertigungsgründeliegen vor

  45. Unerlaubte Handlung Rechtfertigungsgründe, z.B. Notwehr, vgl. § 227 BGB Verteidigungsnotstand, vgl. § 228 BGB Angriffsnotstand, vgl. § 904 BGB (mutmaßliche) Einwilligung des Verletzten, z.B. bei ärztlichem Eingriff Recht zur vorläufigen Festnahme, vgl. § 127 StPO

  46. Unerlaubte Handlung 3. Verschulden Verschuldensfähigkeit = Deliktsfähigkeit,vgl. §§ 827, 828 BGB deliktsunfähig, z.B. Kinder unter sieben Jahren, geisteskranke Menschen bedingt deliktsfähig sind Personen unter 18 Jahren nach Maßgabe ihrer Einsichtsfähigkeit Beachte: Trotz fehlender Deliktsfähigkeit u.U. doch sog. „Billigkeitshaftung“, vgl. § 829 BGB

  47. Unerlaubte Handlung Vorsatz oder Fahrlässigkeit Vorsatz:Wissen und Wollen desrechtwidrigen Erfolges Fahrlässigkeit: Außerachtlassungder im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, vgl. § 276 Abs. 2 BGB

  48. Unerlaubte Handlung 4. Schaden haftungsausfüllende Kausalitätzwischen Rechtsgutverletzung und Schaden, d.h. der Schädiger muss nicht nurden Verletzungs- schaden ersetzen, sondern auchden Schaden, derdurch den Verletzungsschaden (weiter) ver-ursacht ist, sog. „Folgeschaden“, z.B. bei Körperverletzung ist nicht nur der Ver- letzungsschaden zu ersetzen, sondern auch der dadurch verursachte Verdienstausfall

  49. Unerlaubte Handlung Weitere Anspruchsgrundlage für die Haftung aus unerlaubter Handlung, vgl. § 823 Abs. 2BGB § 823 Abs. 2 BGB - Schadensersatzpflicht „Die gleiche Verpflichtungtrifft denjenigen, welchergegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.“

  50. Unerlaubte Handlung Voraussetzungen für die die Haftung aus unerlaubterHandlung, vgl. § 823 Abs. 2 1. Tatbestand Verletzung eines Schutzgesetzes 2. Rechtswidrigkeit 3. Verschulden 4. Schaden

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