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UPDATE BAO, Finanzstrafrecht und Betriebsprüfung

UPDATE BAO, Finanzstrafrecht und Betriebsprüfung. Update Betriebsprüfung Typische Steuerthemen bei Betriebsprüfung. Berichtigung Bilanzfehler bis zur Wurzel Nachholverbot. Berichtigung Bilanzfehler 1. Bilanzberichtigung (§ 4 Abs 2 EStG), wenn

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Presentation Transcript


  1. UPDATE BAO, Finanzstrafrecht und Betriebsprüfung

  2. Update Betriebsprüfung Typische Steuerthemen bei Betriebsprüfung

  3. Berichtigung Bilanzfehler bis zur Wurzel Nachholverbot

  4. Berichtigung Bilanzfehler 1 Bilanzberichtigung (§ 4 Abs 2 EStG), wenn • Bilanzposten fehlen (zB Nichtberücksichtigung von Ver-bindlichkeiten oder Rückstellungen, VwGH 11.12.1964, 2334/63); • Bilanzposten unrichtig sind (zB Berichtigung einer unrichtig angesetzten Betriebsschuld, E 22.9.1961, 552/61); • Bilanzposten zu Unrecht aufgenommen wurden (zB Aktivierung von Instandhaltungsaufwand, E 14.9.1971, 1952/70). Eine Bilanz ist dann unrichtig, wenn sie nicht den GoB entspricht oder gegen zwingende Vorschriften des EStG verstößt.

  5. Berichtigung Bilanzfehler 2 • Bilanz zwingend zu berichtigen, wenn Bilanzansatz "nach Verhältnissen am Bilanzstichtag objektiv unrichtig ist und dem Stpfl die Umstände bei der Bilanzerstellung bekannt waren oder bekannt sein mussten" • Lt VwGHzwingende „Rückwärts-Berichtigung“ einer unrichtigen Bilanz bis zur Wurzel, auch wenn Abgabenbescheiderechtskräftig sind und – zB wegen Verjährung - nicht mehr geändert werden können • Begründung des VwGH: Aus § 4 Abs 2 EStG ergibt sichVorrang der Richtigkeit der Periodenbesteuerung gegenüber Grundsatz der Gesamtgewinnbesteuerung (zB VwGH 25.11.1999, 99/15/0194) • Anders BFH: Keine Rückwärtsberichtigung, wenn keine steuerliche Auswirkung (BFH, BStBl 1966 II 142)

  6. Berichtigung Bilanzfehler 3 zB VwGH 29.10.2003, 2000/13/ 0090 (siehe Beilage): • Bildung einer PRA für Investitionszuschuss (Kabelanschluss) zur Verteilung auf ND der Investition • Lt VwGH steuerlich sofortige Betriebseinnahme • Daher zwingende Bilanzberichtigung bis zum Fehlerursprungsjahr (eine auf Fachliteratur und Verwaltungspraxis gestützte unzutreffende Rechtsansicht des Steuerpflichtigen steht Bilanzberichtigung nicht entgegen)! • 4 Abs 2 zweiter Satz EStG: Richtigkeit der Periodenbesteuerung hat Vorrang vor Gesamtgewinnbesteuerung: In Vorjahren zu Unrecht unterlassene Besteuerung darf daher in späteren Perioden nicht nachgeholt werden. • Wenn sich Berichtigung um Fehlerursprungsjahr zB wegen Verjährung steuerlich nicht mehr auswirkt - Konsequenz:steuerneutrale Berichtigung der EB im ersten noch nicht verjährten Jahr (schon VwGH 16. 9. 1986, 86/14/0017) Kann zum Vor- oder Nachteil des Stpfl sein!

  7. Berichtigung Bilanzfehler 4 Beispiele zum Nachholverbot(s. auch EStR Rz 650, 3207, 3420; Doralt, EStG, § 4 Rz 162ff; Rz 169ff)): • Jubiläumsgeld-RSt (VwGH 25.2.98, 97/14/0015) • Urlaubstage-RSt (VwGH 1.7.03, 98/13/0214) • Rückstellung Bürgschaftsverpflichtung (VwGH 2.6.1976, 1667/75) • Passivierg Zuschüsse/Anschlussgebühren (VwGH 29.10.03, 2000/13/0090; 18.11.03, 2001/14/0050) • Rückstellung für vertragliche Abfertigungen (VfGH 11.12.2002, B 1609/01; Rz 3334 EStR) • Unterlassene Forderungsabschreibungen (VwGH 3.7.1968, 1067/66; 26.11.2002, 99/15/0176) • Unterlassene Forderungsaktivierung (21.10.66, 349/66) • Passivierung Erfüllungsrückstand Altersteilzeit (Rz 2441a EStR) • Erlöschen einer Verbindlichkeit (3.12.1975, 1521/75)

  8. Berichtigung Bilanzfehler 5 ABER: Absetzungen für Abnutzung • Unterlassene AfA darf nicht nachgeholt werden (27.5.1978, 84/13/0270) – Nachholverbot! • Aber: Überhöhte AfAin Vergangenheit ist durch Minderung der AfA in der Zukunft auszugleichen (Begründung: § 7 EStG – maximal Abschreibung der AK/HK – VwGH 12.3.1965, 205/64; Rz 3119 EStR) – zB Absetzung der geringeren AfA vom Restbuchwert – siehe auch UFS RV/1869-W/05 v 4.12.2006 (dazu Fröhlich, SWK 2007, S 556). Kritisch Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG, § 4 Abs 2 Tz 85.

  9. Berichtigung Bilanzfehler 6 BEACHTE: Einschränkung Nachholverbot durch Grundsatz von Treu & Glauben • VfGH 30.1.1980, B 29/77 - Änderung einer jahrelangen Verwaltungspraxisdarf nicht zu Doppelbesteuerung führen; Verletzung Treu & Glauben; Verstoß gg Gleichheitssatz • Bei unklarer Rechtslage + vertretbarer Rechtsansicht: Kein Nachholverbot für bisher unterlassene Rückstellung • DAHER: Lt Verwaltungspraxis steuerneutrale Auflösung einer steuerneutralgebildeten Rückstellung (siehe zB Rz 650 + 3396 EStR zur Pensionsrückstellung)

  10. Empfängernennung § 162 BAO

  11. Empfängernennung § 162 BAO - 1 • Abgabenbehörde kann verlangen, dass Steuerpflichtiger die Empfängerabgesetzter Beträgegenau bezeichnet(Ermessen!) • Wenn der Steuerpflichtige trotz dieses Verlangens die Nennung verweigert – zwingende Folge der Nichtabsetzbarkeit • §162 BAO beruht auf Grundsatz, dass das, was beim einen abzusetzen ist, beim anderen versteuert werden muss • Schätzungsweise Ermittlung der Bemessungsgrundlage kommt bei § 162 BAO nicht in Betracht (VwGH 31.01.2001, 98/13/0156) • Beachte § 20 Abs 1 Z 5 EStG:Nichtabsetzbarkeit von strafbaren Zuwendungen (Schmiergelder), auch wenn Empfänger genannt werden! Siehe später!

  12. Empfängernennung § 162 BAO - 2 Zuletzt VwGH 04.06.2009, 2004/13/0076 • Wird von §162 BAO Gebrauch gemacht, so führt dies bei Verweigerung der verlangten Angaben (= ua die Angabe eines anderen als des tatsächlichen Empfängers) auch dann zur Nichtanerkennung der Betriebsausgabe, wenn sie als solche erwiesen oder glaubhaft gemacht worden ist. • § 162 BAO dient bestimmten - die Erfassung der Beträge beim Empfänger betreffenden - Gesetzeszwecken, an denen sich auch die Ausübung des Ermessens (= Verlangen nach konkreter Empfängernennung) zu orientieren hat. • Ermessensausübung: Konkrete Anfrage gemäß § 162 Abs 1 BAO • Alleinige Sanktion bei Nichtnennung: Verweigerung Absetzbarkeit als Betriebsausgabe (vgl auch VwGH 14.12.2005, 2001/13/0253). 12

  13. Judikatur zu§ 162 BAO - 3 Empfängernennung / Briefkastenfirma – VwGH 28.5.2009, 2008/15/0046; 20.9.2007, 2007/14/0007; 1.6.2006, 2004/15/0066 • Abzug von Schulden/Aufwendungen ist mit Namhaftmachung von Personen grundsätzlich noch nicht gesichert. Bloße Nennung einer falschen oder beliebigen Person (Hinweis VwGH 30.9.1998, 96/13/0017; 17.11.1982, 81/13/0194) oder Nam-haftmachung einer nicht existenten GmbH (8.6.1988, 84/13/0069) kann zwingende Versagung der Anerkennung der Aufwendungen nicht verhindern; gleiches gilt für Nennung einer Firma in Steueroase oder einer Briefkastengesellschaft, die keinen geschäftlichen Betrieb hat und keine Leistung erbringen kann (31.5. 2006, 2002/13/0145, 0146). • Es geht dabei nicht um einen "Durchgriff" durch juristische Person, sondern um eine Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen bei der Feststellung des wahren (wirtschaftlichen) Gehalts eines steuerlich bedeutsamen Sachverhaltes. • Antwort des Abgabepflichtigen auf Verlangen nach exakter Empfängerbenennung unterliegt - wie alle Sachverhaltsangaben - der freien Beweiswürdigung der Abgabenbehörde. Wird ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge sind, hat die Behörde den Abzug zu versagen. 13

  14. Judikatur zu§ 162 BAO - 4 VwGH 31.05.2006, 2002/13/0145: Fließen einer bloßen "Briefkastenfirma" für das Zustandekommen von Geschäften "Provisionen" zu, ist es schlüssig, dass nicht die funktionslose Gesellschaft, sondern jene Personen, die durch ihr Tätigwerden bzw. Dulden die Geschäfte tatsächlich ermöglicht haben, die wahren Empfänger der Provisionen waren und daher mit der Nennung einer bloß als "Briefkasten" fungierenden Gesellschaft dem Verlangen nach § 162 BAO nicht entsprochen worden sei. VwGH 17.05.2006, 2004/14/0102: • Einer Aufforderung nach § 162 Abs 1 BAO ist dann nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind (vgl VwGH 9.3.2005, 2002/13/0236). • Eine fehlende Empfängerbenennung nach § 162 BAO rechtfertigt zwar die Versagung der geltend gemachten Betriebsausgaben, stellt aber für sich allein keine Grundlage zur Beurteilung der Frage dar, ob eine verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafter geflossen ist. "Schwarzzahlungen" durch GmbH können somit nicht ohne weiteres als Vorteilszuwendungen an die Gesellschafter gewertet werden (Hinweis VwGH 25.4.2001, 98/13/0081). 14

  15. Judikatur zu§ 162 BAO - 5 VwGH 14.12.2005,2001/13/0253 • Bestehen an Identität einer nach § 162 BAO benannten Person ebenso keine Zweifel wie an Funktion als tatsächlicher Zahlungsempfänger, kann fehlende Angabe der "aktuellen Adresse" für sich allein noch nicht als Nichterfüllung des Auftrages zur Empfängerbenennung angesehen werden. VwGH 9.3.2005, 2002/13/0236 – Bareinkauf von Paletten • Bei konkreter Nennung des Empfängers dürfen dem Steuerpflichtigen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilt werden. "Offenbar unerfüllbar" sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit hinsichtlich Namhaftmachung der Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben vorliegt. Es darf jedoch nicht in der Macht des Steuerpflichtigen gestanden sein, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger hindern, abzuwenden (auch VwGH 29.11.1988, 87/14/0203). Hat sich der Steuerpflichtige in Geschäftsbeziehungen eingelassen, nach deren Gestaltung eine Nennung der Zahlungsempfänger nach §162 BAO nicht möglich war (zB wegen des Unterlassens eines Begehrens nach Ausweisleistung durch die Palettenverkäufer), ging dies im Grunde des § 162 BAO zu ihren Lasten (vgl auch 28.5.1997, 94/13/0230, 15.9.1999, 99/13/0150). 15

  16. Schmier- und Bestechungsgelder §20 Abs 1 Z 5 EStG 16

  17. Schmiergelder § 20 Abs 1 Z 5 EStG - 1 • Unter Abzugsverbot nach§ 20 Abs 1 Z 5 EStG (Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist) fallen nur solche Zuwendungen, die im Inland strafbar sind • Nur gerichtliche Strafbarkeit, nicht Verwaltungsstrafen • Nichtabzugsfähigkeit seit 1999 auch, wenn Zuwendungen unmittelbar mit Ausfuhrumsätzen zusammenhängen • Umfasst auch Sachzuwendungen (zB Urlaubsreisen) • Gewährung oder Annahme mit Strafe bedroht: Zahlung auch dann nicht abzugsfähig, wenn nur Empfänger und nicht Geber strafbar ist (zB Zuwendung an Beamten für dringend benötigte rechtmäßige Amtshandlung - § 304 Abs 2 StGB) 17

  18. Schmiergelder § 20 Abs 1 Z 5 EStG - 2 Betroffene Tatbestände (Rz 4843 EStR) • § 153a Geschenkannahme durch Machthaber • § 168c StGB Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte • § 168d StGB Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten • § 302 StGB Missbrauch der Amtsgewalt (nur österr Beamte!) • § 304 StGB Bestechlichkeit (auch Beamte von EU-Staaten oder EU-Beamte!) • § 305 StGB Vorteilsannahme*) • § 306 StGB Vorbereitung der Bestechlichkeit oder der Vorteilsannahme • § 307 StGB Bestechung*)**) • § 307a StGB Vorteilszuwendung • § 307b StGB Vorbereitung der Bestechung • § 308 StGB Verbotene Intervention*) **) *) können auch von leitenden Angestellten öffentlicher Unternehmen iSd § 309 StGB verwirklicht werden **) Kann auch von Beamten in EU-Staaten, in der EU und von Drittstaaten verwirklicht werden 18

  19. Schmiergelder § 20 Abs 1 Z 5 EStG - 3 Nicht in Rz 4843 EStR angeführt: • §144 StGB: Erpressung • §§ 123 + 124 StGB: Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses • § 310 StGB: Verletzung des Amtsgeheimnisses • § 311 StGB: Falsche Beurkundung oder Beglaubigung im Amt 19

  20. Schmiergelder § 20 Abs 1 Z 5 EStG - 4 • Bei Beurteilung der Nichtabzugsfähigkeit von Ausgaben mit Auslandsbezug gilt Folgendes (siehe Rz 4844 EStR): • Unter Nichtabsetzbarkeit gem § 20 Abs 1 Z 5 EStG fallen nur Taten, die auf Grund der genannten Paragraphen des StGB strafbar sind. • Strafbare Tat kann dann angenommen werden, wenn es sich um die Geschenkannahme bzw Bestechung ausländischer Amtsträger in hoheitlicher Funktion für pflichtwidriges Verhalten handelt (auch Amtsträger, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder außerhalb ihres unmittelbaren Zuständigkeitsbereichs im Rahmen ihrer Funktion als Amtsträger tätig sind). • Bei anderen erwähnten Delikten mit Auslandsbezug sind amtswegige Ermittlungen dahingehend, ob durch die Zuwendung ein strafgesetzlicher Tatbestand verwirklicht worden ist, nur dann vorzunehmen, wenn in Österreich bereits strafgerichtliche Verfolgungshandlungen eingeleitet worden sind

  21. Steuergeheimnis und Anzeigepflicht / Anzeigerecht von Abgabenbehörden §§ 48a + 48b BAO

  22. Anzeigepflicht von Abgabenbehörden 1 §48a BAO Abgabenrechtl Geheimhaltg(Steuergeheimnis) • Pflichtverletzung, wenn ein (ehemaliger) Beamter • der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich kraft Amt in Abgaben-/ Monopol-/Finanzstrafverfahren anvertraut/zugänglich geworden sind • den Inhalt von Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder • den Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate im Abgabenverfahren (§ 270) oder Finanzstrafverfahren unbefugt offenbart oder verwertet • Zusätzlich: Amtsverschwiegenheit gemäß Art 20 B-VG und §46 BDG • Verletzung: § 310 Abs 1 StGB (bis zu 3 Jahre; Anzeigepflicht § 251 FinStrG bzw bei Vermögensvorteil § 121 Abs 1 StGB

  23. Anzeigepflicht von Abgabenbehörden 2 Ausnahmen von§48a BAO • wenn für Durchführung eines Abgaben-/Monopol- oder Finanzstrafverfahrens (zB KM) • wenn auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder wenn im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen • wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder bei Zustimmung Gesetzliche Verpflichtung: • § 78 StPO: gesetzl Anzeigepflicht (StA, KrimPol) für Finanzamt nur, wenn strafbare Handlung gesetzmäßigen Wirkungsbereich des FA betrifft • Urkundendelikte (zB Urkundenfälschung gemäß § 223 StGB) • falsche Beweisaussage vor Verwaltungsbehörde (zB Falschaussage eines Zeugen im Abgabenverfahren § 289 StGB)

  24. Anzeigepflicht von Abgabenbehörden 3 • Gesetzliche Anzeigepflichten nach FinStrG • § 80 FinStrG: Finanzbehörden haben Finanzvergehen bei zustän-diger Finanzstrafbehörde 1. Instanz anzuzeigen ( § 81: Anzeigepflicht auch für alle Dienststellen von Gebietskörperschaften, GKK, AMS) • Sonstige Anzeigepflichten: • Begünstigung (§ 248 FinStrG) • falsche Verdächtigung (§ 250 FinStrG) • Verletzung abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 251 FinStrG) • Gesetzliche Anzeigepflicht nach § 48b BAO • Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 od 5 EStG • § 89 EStG: Informationspflichten iZm Lohnabgaben • Zwingendes öffentliches Interesse? Aufklärung strafbarer Handlungen stets im zwingenden öffentlichen Interesse?

  25. Anzeigerecht von Abgabenbehörden • Wenn keine Pflicht, dann gilt allgemeines Anzeigerecht gem § 80 Abs 1 StPO • Gilt für jedermann • Ausübung Anzeigerecht: Ermessen! • Anzeigerecht der Finanzbehörden gem § 48b Abs 2 BAO bei Übertretung • arbeitsrechtlicher • sozialversicherungsrechtlicher • gewerberechtlicher • berufsrechtlicher Vorschriften

  26. Erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten

  27. Allgemeine Mitwirkungspflichten • § 119 BAO Allgemeine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht • § 120 BAO Anzeigepflicht: Abgabepflichtige müssen dem zuständigen Finanzamt alle Umstände hinsichtlich persönlicher Abgabepflicht anzeigen • § 133 BAO Erklärungspflicht • § 141 BAO Pflicht zur Hilfeleistung: Abgabepflichtige gegenüber Abgabenbehörden, Pflicht zur Auskunftserteilung • § 138 BAO: Abgabepflichtige haben auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit zu beweisen. Ist Beweis nicht zumutbar, genügt Glaubhaftmachung

  28. Erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbezug • Aus § 138 BAO leitet VwGH bei Vorliegen steuerlicher Auslandsbeziehungen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen ab (siehe zB VwGH 17.9.1974, 1613/73; 6.3.1985, 84/13/0235; 21.11.1985, 85/16/0092). • Bei im Ausland wurzelnden Tatumständen ist Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen umso höher, als Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen Fehlens der ihr zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird (VwGH 27.1.1972, 1671/70; 12.9.1978, 1511, 1512, 2344/75) • Ist letztlich eine Beweisbeschaffungspflicht des Abgabepflichtigen (zB durch Zugänglichmachung ausländischer Unterlagen und ausländischer Zeugen)

  29. Schätzung § 184 BAO

  30. Schätzung § 184 BAO - 1 • Soweit Abgabenbehörde die Grundlagen für Abgabe-nerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese unter Berücksichtigung aller Umstände zu schätzen • Schätzung insbesondere, wenn Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen geben kann oder weitere Auskünfte verweigert • Schätzung weiters, wenn der Abgabepflichtige zu führende Bücher/Aufzeichnungen nicht vorlegt oder wenn die Bücher/Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen

  31. Schätzung § 184 BAO - 2 • Vernichtete Grundaufzeichnungen sind immer geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen – Folge: Berechtigung und Verpflichtung zur Schätzung • Auch Aufbewahrungspflicht so genanter "Schmieraufzeichnungen“ • Schätzungsberechtigung bei Vorliegen eines formellen Mangels aber nur dann, wenn Abgabepflichtige nicht nachweist, dass formell mangelhaften Aufzeichnungen doch sachlich richtig sind • Kassafehlbetrag: schwerwiegender Mangel – Schätzungs-berechtigung – außer bei plausibler Erklärung • Schätzungsmethode kann von Abgabenbehörde frei wählbar (VwGH 17.11.1971, 1546/71; 22.4.1998, 9511310191; 15.7.1998, 95/13/0286 u.a.), Methode muss aber Ziel (Ermittlung der tatsäch-lichen Besteuerungsbasis) möglichst nahe kommen (vgl Ritz, BAO, § 184, Rz 12 mwN; VwGH 25.6.1998, 97/15/0218)

  32. Schätzung § 184 BAO - 3 • Gewähltes Verfahren muss stets Ziel haben, jene Besteuerungs-basis zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat. Hierbei muss Behörde auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen schätzungsrelevanten Behauptungen eingehen, auch wenn Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (VwGH 31.7.2002, 98/13/0194; 24.2.1998, 9511310083) • Laut UFS (21.7.2004, RV/4213-W/02) ist auch Schätzung mit mathematisch-statistischen Schätzungsmethoden - unter der Voraussetzung der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit – zulässig • Sicherheitszuschlag: griffweise Festsetzung auf Basis der Einnahmen zulässig, wenn nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Zuschätzung nicht zu gewinnen sind (VwGH 13.3.1991, 90/13/0232; VwGH 20.12.1994, 93/14/0173; VwGH 18.2.1999, 96/15/0050)

  33. Schätzung § 184 BAO - 4 UFSW, GZ RV/0328-W/06 vom 12.03.2009: Gastrobetrieb • „Vernichtung von Grundaufzeichnungen (Bonierungseingaben); Einsatz von statistischen Methoden zur Überprüfung der Plausibilität von Tageslosungen“ • Schätzung von Tageslosungen unter Annahme, dass sie einer logarithmischen Normalverteilung (LogNV) folgen (entsteht, wenn viele Zufallsgrößen multiplikativ zusammenwirken) • Lt BP: Werden Tageseinnahmen unvollständig erfasst, ergibt sich eine auffallend von LogNV abweichende Verteilungsstruktur – Vermutung Losungs-Manipulation (Huber, ÖStZ 2002/1150 m.w.N; Die neue Prüfungstechnik der Betriebsprüfung, Wien 2004, S155) • 3 Gegengutachten von Statistikern + Einwendungen des Abgabepflichtigen (Besonderheiten: Weihnachtsfeiern, Muttertag, Martinie etc) nicht berücksichtigt – Aufhebung durch UFS!

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