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Nicht nur Hamburg ist gegen Stress

Bundesratsinitiative für eine Verordnung z um Schutz vor Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit Margit Freigang Ministerial- und Rechtsabteilung Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, Hamburg. Nicht nur Hamburg ist gegen Stress. Psychische Erkrankungen im Fokus.

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Nicht nur Hamburg ist gegen Stress

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Presentation Transcript


  1. Bundesratsinitiative für eine Verordnung zum Schutz vor Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit • Margit Freigang • Ministerial- und Rechtsabteilung • Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, Hamburg

  2. Nicht nur Hamburg ist gegen Stress

  3. Psychische Erkrankungen im Fokus Warum eine Verordnung? Psychische Belastung bei der Arbeit Psychische Belastung im Arbeitsschutzgesetz Psychische Belastung in der Gefährdungsbeurteilung der Betriebe Psychische Belastung in der Überwachung der Arbeitsschutzbehörden Einblick in den Verordnungsentwurf Stand und Perspektiven

  4. Psychische Erkrankungen im Fokus der öffentlichen Diskussion • Arbeitsunfähigkeit: Ihr Anteil an allen Diagnosen hat sich im Verlauf der letzten zehn Jahre etwa verdoppelt. AU-Tage nehmen mit rund 13 Prozent Platz 2 nach den Muskel- und Skelett-Erkrankungen ein: 53 Mio. AU-Tage aufgrund psychischer Erkrankungen im Jahr 2012 • Frühberentung: 41 Prozent aller Renten-Neuzugänge wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entfallen auf diese Diagnose, Platz 1 aller Neuzugänge. Durchschnittsalter 48 Jahre Krankheitskosten: Mit gut 11 Prozent (29 Milliarden Euro) nehmen sie Rang 3 ein, nach Kreislauf- u. Verdauungssystem. Gut sechs Milliarden Euro jährlich werden als arbeitsbedingter Anteil geschätzt - Platz 2 der kostenintensivsten arbeitsbedingten Erkrankungen nach Muskel- und Skeletterkrankungen. Aber:Psychische Belastung wirkt sich auf den gesamten Organismus aus, Leistungsabfall, Motivationsverlust, auch Erkrankungen des Herz-Kreislauf-, Verdauungs- oder Muskel- und Skelettsystem gehören zu den möglichen Folgewirkungen.

  5. Psychische Erkrankungen: Arbeitsunfähigkeit Anteile der zehn wichtigsten Krank-heitsartenan den AU-Tagen

  6. Psychische Erkrankungen: Anstieg Arbeitsunfähigkeit pro 100 VJ aufgrund psychischer Diagnosen

  7. Psychische Erkrankungen: Arbeitsunfähigkeit nach Branchen AU-Tage pro 100 VJ wegen psychischer Erkrankungen in Branchen mit hohem Anteil DAK-Versicherter 2012

  8. Psychische Belastung bei der Arbeit

  9. Psychische Belastung: Restrukturierung in Unternehmen

  10. Psychische Belastung im Arbeitsschutzgesetz* * Klarstellung durch Artikel 8 BUK-NOG § 2 Begriffsbestimmungen Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. § 4 Allgemeine Grundsätze Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgendem allgemeinen Grundsatz auszugehen: Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für (das) Leben (sowie die physische und die psychische) Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Ergänzung Abs. 3, Punkt 6: Psychische Belastungen bei der Arbeit

  11. Psychische Belastung in der Gefährdungsbeurteilung • Betriebsrätebefragung 2008/2009 Betriebe mit Betriebsrat und mindestens 20 Beschäftigten (n = 1.700), PARGEMA/WSI • Gefährdungsbeurteilung durchgeführt: 56% „ja“ oder „teilweise“ • einschließlich psychischer Belastungen: 20% „ja“ oder „teilweise“ • Befragung von Inhaber/innen von Kleinbetrieben 2010 bis 50 Beschäftigte (n = 1.000), BAuA F1913 Sczesny et. al. • 38% geben an, eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt zu haben • Lediglich 6% haben dabei psychische Belastung berücksichtigt • Ergebnisse einer Betriebsbefragung 2011 (n= 6500) Betriebe/ TNS Infratest, GDA-Dachevaluation • Je größer der Betrieb, desto größer der Anteil mit Gefährdungsbeurteilung (Durchschnitt 51%) • Jeweils weniger als 28% der Arbeitgeber berücksichtigen mögliche Gefährdungen durch psychische Belastung (Arbeitsorganisation, Arbeitszeitgestaltung, Soziale Beziehungen) • Ergebnisse einer Unternehmensbefragung 2013 Hamburg • (n=200) Mitgliedsunternehmen der Handelskammer Hamburg • 15% gaben an, eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung durchgeführt zu haben

  12. 53 55 Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen Anfragen von Beschäftigten / Initiativen der 42 betrieblichen Interessenvertretung 22 20 Druck durch die Arbeitsschutzaufsicht Anforderung von Kunden / 19 22 Sorge um das Ansehen der Firma Abnehmende Produktivität / Einbußen 18 19 in der Qualität der Produkte 11 Hohe Abwesenheitsraten 0 10 20 30 40 50 60 Psychische Belastung: Gründe für den Einsatz systematischer Verfahren Weniger als 20% der deutschen Betriebe setzen Verfahren zum Umgang mit psychosozialen Belastungen ein in Prozent Angaben von Managementvertretern aus deutschen Betrieben (n = 1.510; Mehrfachantworten möglich)Quelle: europäische Unternehmensbefragung ESENER, deutsche Stichprobe

  13. Psychische Belastung in der Überwachung der Arbeitsschutzbehörden Quelle: Beck et al. 2011

  14. Schlussfolgerungen • Psychische Belastung ist im Arbeitsschutzrecht nicht hinreichend konkret geregelt – trotz Klarstellung im Arbeitsschutzgesetz • Trotz vielfältiger Bemühungen ist es bisher nicht gelungen, psychische Belastung systematisch in die Gefährdungsbeurteilung zu integrieren. • Das wichtigste Motiv von Arbeitgebern, sich für den Arbeitsschutz zu engagieren, existiert nicht: Sie handeln in erster Linie, um gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen. • Es fehlen transparente, rechtsverbindliche und konkrete Anforderungen, die mehr Handlungs- und Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen.

  15. „Psych“- Verordnung zum Schutz vor Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Grundpflichten und Gefährdungsbeurteilung § 3 Grundpflichten § 4 Gefährdungsbeurteilung § 5 Unterweisung Betriebliche Gestaltungsmaßnahmen § 6 Grundlegende Anforderungen an Maßnahmen § 7 Arbeitsrhythmus und Organisation der Arbeitszeit § 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber Schlussvorschriften § 9 Ausschuss für psychische Belastungen bei der Arbeit § 10 Ordnungswidrigkeiten § 11 Inkrafttreten Anhang: Risikofaktoren und Gestaltungsgrundsätze

  16. § 4 Gefährdungsbeurteilung • ArbeitsaufgabeGefährdungen z.B. durch überwiegende Routineaufgaben oder fehlende Handlungsspielräume, • ArbeitsmittelGefährdungen z.B. durch unzureichende Softwaregestaltung oder Werkzeuge ArbeitsorganisationGefährdungen z.B. durch hohe Arbeitsintensität oder häufige Störungen, • Arbeitsumgebungsbedingungen Gefährdungen z.B. durch schlechte klimatische Bedingungen oder räumliche Enge • Soziale BedingungenGefährdungen z.B. durch unzureichende Beteiligung, Kommunikation und soziale Unterstützung • insbesondere sind die Beschäftigten bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen sowie bei der Festlegung der zu treffenden Maßnahmen zu beteiligen.

  17. § 5 Unterweisung • (1)… • (2) … • (3) Die Beschäftigten, die Weisungsrechte ausüben, sind regelmäßig gesondert zu unterweisen. Sie sind zu qualifizieren hinsichtlich der Anforderungen an menschengerechte Arbeitsgestaltung, an gesundheits- und kommunikationsorientierte Personalführung und Konfliktmanagement.

  18. § 6 Anforderungen an Maßnahmen (1) • …bei der Planungund Gestaltung des Arbeitssystems ist zu gewährleisten, dass Gefährdungen … durch die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Arbeitsabläufe vermieden oder begrenzt werden. • Die Anforderungen an die Arbeitsaufgaben müssen: • hinreichend klar und rechtzeitig definiert werden, • so organisiert werden, dass Beschäftigten ein angemessener Handlungs- oder Entscheidungsspielraum ermöglicht wird, • die zeitlichen, qualitativen und quantitativen Vorgaben und fachlichen Anforderungen dürfen die personellen und sachlichen Ressourcen nicht übersteigen, die den Beschäftigten zur Verfügung stehen.

  19. § 6 Anforderungen an Maßnahmen (2) • (2) Die Arbeit ist so zu gestalten, dass • einseitig belastende Arbeit, die Gefährdungen für Leben und physische oder psychische Gesundheit verursacht, vermieden oder begrenzt wird, • dasArbeitstempo so geplant ist und festgelegt wird, dass Gefährdungen für Leben und physische oder psychische Gesundheit vermieden oder begrenzt werden, • monotone sowie taktgebundene Arbeit vermieden oder durch einen angemessenen und regelmäßigen Tätigkeitswechsel begrenzt wird. • Störungen und Unterbrechungen der Arbeit sowie die gleichzeitige Verrichtung mehrerer Arbeiten auf ein Mindestmaß reduziert werden.

  20. § 7 Arbeitsrhythmus und Organisation der Arbeitszeit   • … sind so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und physische oder psychische Gesundheit vermieden oder begrenzt wird. • angemessene Verteilung von Pausen und Ruhezeiten; • Abgrenzung von Arbeit und arbeitsfreier Zeit bei flexibler Arbeitszeit oder räumlicher Mobilität; • Begrenzung von Rufbereitschaftund Erreichbarkeit, wenn Aufgaben außerhalb der Regelarbeitszeit übertragen werden sowie angemessener und belastungsnaher Freizeitausgleich.

  21. Stand und Perspektiven Änderung des Arbeitsschutzgesetzes„Psychische Belastung“ wird als Begriff ergänzt (Art. 8 des BUK-NOG) GDA-Arbeitsprogramm „Psyche“ 2013-2018 Gemeinsame Erklärung von BMAS, BDA und DGB Qualifizierung der Aufsichtsdienste Aufsicht: Gemeinsame Leitlinien Sensibilisierung von Unternehmen Handlungshilfen von allen Akteuren Bundesratsinitiative vom 3. Mai 2013 Antwort der Bundesregierung steht aus...

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