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zur Pensionierung

Gesetzliche Bestimmungen. zur Pensionierung. Übertritt in den Ruhestand. § 11 LDG Der Landeslehrer tritt mit Ablauf des 65. Lebensjahres in den Ruhestand. Aufschub bei wichtigen dienstlichen Interessen bis zum 70. Lebensjahr möglich. Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung. § 13 LDG

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Presentation Transcript


  1. Gesetzliche Bestimmungen zur Pensionierung Gerhard Kutschera ZA OÖ

  2. Übertritt in den Ruhestand • § 11 LDG Der Landeslehrer tritt mit Ablauf des 65. Lebensjahres in den Ruhestand. • Aufschub bei wichtigen dienstlichen Interessen bis zum 70. Lebensjahr möglich. Gerhard Kutschera ZA OÖ

  3. Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung § 13 LDG Der Landeslehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er den 738. Lebensmonat (61 ½ Jahre) vollendet. Gerhard Kutschera ZA OÖ

  4. Übergangsbestimmungen § 115 d LDG Landeslehrer, die vor dem 1. Oktober 1945 geboren sind, können die Versetzung in den Ruhestand bereits mit dem 60. Lebensjahr erklären, wenn ihre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit 40 Jahre beträgt. Gerhard Kutschera ZA OÖ

  5. § 115 e LDG Für LL die in den unten angeführten Zeiträumen geboren sind, tritt an Stelle des 738. Monats: Bis 1.10.1940 720. 60 J 2.10.1940 – 1.1.1941 722. 60 J 2 M 2.1.1941 – 1.4.1941 724. 60 J 4 M 2.4.1941 – 1.7.1941 726. 60 J 6 M 2.7.1941 – 1.10.1941 728. 60 J 8 M 2.10.1941 – 1.1.1942 730. 60 J 10 M 2.1.1942 – 1.4.1942 732. 61 J 2.4.1942 – 1.7.1942 734. 61 J 2 M 2.7.1942 – 1.10.1942 736. 61 J 4 M Gerhard Kutschera ZA OÖ

  6. Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen § 13 b LDG Der LL kann aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er: • seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und • die erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist. Gerhard Kutschera ZA OÖ

  7. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 12 LDG Der LL ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Erreicht er 35 (40) Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit nicht, so werden ihm bis zu 10 Jahren zugerechnet. Gerhard Kutschera ZA OÖ

  8. Vorzeitiger Ruhestand • Der § 13 a LDG ist in der Zeit vom 1.1.2002 bis 31.12.2003 nicht anzuwenden. • Der vorzeitige Ruhestand wird in dieser Zeit von § 22 g Bundesbediensteten- Sozialplangesetz geregelt. • Der Beamte ist auf seinen Antrag - frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 55. Lj. vollendet - in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. • Er ist nur auf Lehrer anzuwenden, die vor dem 1.1.1954 geboren sind. Gerhard Kutschera ZA OÖ

  9. Sonderurlaub vor Antritt des vorzeitigen Ruhestandes § 115 f LDG Für die Zeit vom 1.9.2001 bis 31.8.2005 hat der LL, dem ein vorzeitiger Ruhestand gewährt wurde, unter folgenden Bedingungen Anspruch auf Sonderurlaub vom 1.9. bis 28.2. des Folgejahres oder vom 1.1. bis 31.8. (jeweils 6 Monate + Ferien): Gerhard Kutschera ZA OÖ

  10. Bedingungen • Beginn des SU 1.9. oder 1.1., Zeitpunkt der Pensionierung daher 28.2. oder 31.8. • Ansuchen rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres (für beide Termine). • Zum Zeitpunkt der Pensionierung darf der 703. Lebensmonat noch nicht erreicht worden sein (58 ½ Jahre). • Während des Sonderurlaubs gibt es keine Vorrückung. Gerhard Kutschera ZA OÖ

  11. Erklärung, Ansuchen, Widerruf • Erfolgt eine Pensionierung nach § 13 LDG, so ist nur eine Erklärung erforderlich. (61,5 Jahre bzw. Übergangsbestimmung) • Die Erklärung kann von Lehrern bis 1 Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden, von Leitern bis 3 Monate vorher. • Erfolgt die Pensionierung nach § 22 Bundesbed.-Sozialplanges, so ist ein Ansuchen erforderlich. • Kein Widerruf möglich! 1 1 1 2 Gerhard Kutschera ZA OÖ

  12. Karl Pensionist Rentnergasse 61,5 0000 St. Ruhestand St. Ruhestand, 31.12.2001 Landesschulrat für OÖ Sonnensteinstraße 20 4040 Linz Sehr geehrte Damen und Herren! Da ich am 4. Juni 2002 61 ½ Jahre alt werde, ersuche ich mit 30. Juni 2002 um die Versetzung in den Ruhestand. Mit freundlichen Grüßen Spätestens 1 Monat vorher Gerhard Kutschera ZA OÖ

  13. Karl Pensionist Rentnergasse 59 0000 St. Ruhestand St. Ruhestand, 31.12.2001 Landesschulrat für OÖ Sonnensteinstraße 20 4040 Linz Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gem. §22 g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz Sehr geehrte Damen und Herren! Ich ersuche gemäß §22 g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz um Versetzung in den Ruhestand mit 30.6.2002. Mit freundlichen Grüßen Spätestens 2 Monate vorher Gerhard Kutschera ZA OÖ

  14. Karl Pensionist Rentnergasse 58 0000 St. Ruhestand St. Ruhestand, 31.12.2001 Landesschulrat für OÖ Sonnensteinstraße 20 4040 Linz Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gem. §22 g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz Sehr geehrte Damen und Herren! Ich ersuche gemäß §22 g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz um Versetzung in den Ruhestand mit 28.2.2003. Gleichzeitig ersuche ich um einen Sonderurlaub gem. § 115 f LDG vom 1.9.2002 bis 28.2.2003. Mit freundlichen Grüßen Rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres Gerhard Kutschera ZA OÖ

  15. Das liebe Geld Die Höhe der monatlichen Pension ergibt sich aus: • Der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. • Der erreichten Gehaltsstufe (ab 2003 auch aus der Verweildauer in dieser). • Den ruhegenussfähigen Zulagen. • Den erworbenen Nebengebührenwerten. • Dem Alter, ab dem der Vorruhestand angetreten wurde. Gerhard Kutschera ZA OÖ

  16. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit Sie setzt sich aus der Dienstzeit als Lehrer und den Vordienstzeiten zusammen. • Diese Zeiten können beim LSR angefordert werden. • Zeiten mit verminderter Lehrverpflichtung werden anteilsmäßig angerechnet. Gerhard Kutschera ZA OÖ

  17. Pensionshöhe in Abhängigkeit von der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit Bei Lehrern, die vor dem 1.5.1995 ihren Dienst angetreten haben, beträgt der Ruhegenuss nach 10 Jahren 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Für jedes weitere Jahr erhöht er sich um 2%, für jedes Monat um 0,167%. (35 Jahre = 100%) Lehrer, die nach dem 30.4.1995 begonnen haben, erreichen die 50% erst nach 15 Jahren. (40 Jahre = 100%) Gerhard Kutschera ZA OÖ

  18. Ruhegenuss-berechnungsgrundlage Zusammensetzung: • Bis 31.12.2002 Letztgehalt, ab 1.1.2003 durchgerechneter Gehalt • Ruhegenussfähige Zulagen (LDU-Zulage, Leiterzulage) 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage Diese kann durch die Nebengebührenzulage bis auf max. 100% aufgefüllt werden. Gerhard Kutschera ZA OÖ

  19. Verminderung der Ruhegenuss-bemessungsgrundlage • Bei Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit – 0,25% pro Monat = 3% pro Jahr vor dem gesetzlichen Pensionsalter, max. 18%. Übergangsregelung: Pensionierung 2002 0,2% Pensionierung 2003 0,2167% Pensionierung 2004 0,2333% Gerhard Kutschera ZA OÖ

  20. Verminderung der Ruhegenuss-bemessungsgrundlage • Bei Pensionierung wegen Vorruhestand – 0,3333% pro Monat = 4% pro Jahr vor dem gesetzl. Pensionsalter. (max. 26%) Übergangsregelung: Bei Personen, die vor dem 1.10.1945 geboren sind, erfolgt der Abzug vom 60. Lebensjahr weg. Gerhard Kutschera ZA OÖ

  21. Die Durchrechnung • Pensionen, die erstmals vor dem 1.1.2003 gebühren, haben als Grundlage den Letztbezug. • Ab dem 1.1.2003 wird durchgerechnet. Im Jahr 2003 12 Monate Im Jahr 2004 24 Monate Im Jahr 2005 36 Monate Im Jahr 2020 216 Monate (= 18 Jahre) Berechnungsgrundlage sind die besten Monate. Gerhard Kutschera ZA OÖ

  22. Verkürzung der Durchrechnung § 4 PG Im Falle des Ausscheidens nach dem Vollenden des unten angeführten Lebensjahres verkürzt sich die Dauer der Durchrechnung von 216 Monaten auf: 61. Lebensjahr 209 Monate 62. Lebensjahr 202 Monate 63. Lebensjahr 195 Monate 64. Lebensjahr 188 Monate 65. Lebensjahr 180 Monate Die Übergangsbestimmungen finden sich im § 62 e PG. Gerhard Kutschera ZA OÖ

  23. Deckelung der Durchrechnung Für alle Beamten, die bis zum Jahr 2021 die Pension antreten, wird der Verlust durch die Durchrechnung nach oben begrenzt. Die Regelung ist sehr kompliziert und in den §§ 62 f – 62 h PG festgehalten. Gerhard Kutschera ZA OÖ

  24. Die Zulagen • Die LDU-Zulage ist ruhegenussfähig, wenn sie im letzten Jahr angefallen ist und zusätzlich in den letzten 3 Jahren oder insgesamt in 10 Jahren. Dies gilt für LDU im Unterricht und für Fachkoordinatoren. • Die Leiterzulage ist ruhegenussfähig. Wenn ein Lehrer mit der Leitung betraut wurde, muss die Betrauung mind. 1 Jahr dauern, damit die Zulage ruhegenussfähig wird. Ebenso beim BDS. • Ab 1.1.2003 gelten ganz einfach die besten Monate Gerhard Kutschera ZA OÖ

  25. Die Jubiläumszuwendung • § 20 c GG • Für die Jubiläumszuwendung gibt es einen eigenen Stichtag. • Nach einer Dienstzeit von 25 Jahren bekommt der Beamte 2 Monatsgehälter. • Nach einer Dienstzeit von 40 Jahren bekommt der Beamte 4 Monatsgehälter. • Bei Pensionierung gelten zusätzliche Regeln. Gerhard Kutschera ZA OÖ

  26. Jubiläumszuwendung und Pensionierung • Die 4 Monatsgehälter werden auch zuerkannt, wenn • 35 Dienstjahre erreicht sind und • das gesetzliche Pensionsalter erreicht wurde (61,5 Jahre + Übergangsregelung). • Beim Vorruhestand werden, wenn 35 Jahre erreicht worden sind, vom 1.1.2002 bis 31.8.2002 3 Monatsgehälter, vom 1.9.2002 bis 31.12.2003 2,5 Monatsgehälter ausbezahlt. Gerhard Kutschera ZA OÖ

  27. Nebengebührenzulage • Wir müssen von Überstundenvergütungen und Pauschalvergütungen Pensionsbeitrag bezahlen. Dieser begründet den Anspruch auf Nebengebühren. • Die Höhe der Nebengebührenzulage ist im § 5 des Nebengebührenzulagengesetzes geregelt. • Die Nebengebührenzulage darf 20% des ruhegenussfähigen Monatsbezugs nicht überschreiten. • Zur Zeit sind ca. 18.200 Nebengebührenwerte erforderlich, um 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage zu erreichen. Gerhard Kutschera ZA OÖ

  28. Teilpension • § 2 Teilpensionsgesetz • Übt ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der er ein Erwerbseinkommen bezieht, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension in Teilpension. • Teile der Pension ruhen! • Berechnung nach § 3 Teilpensionsgesetz. Gerhard Kutschera ZA OÖ

  29. Viel Erfolg bei den Pensionsberatungen Und den Pensionisten einen verdienten Ruhestand Gerhard Kutschera ZA OÖ

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