1 / 73

VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht

VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Programm. Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung im Melderecht 2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht. 1 Teil: Begriffsbestimmung im Melderecht. 1. Teil. Bestimmung der Begriffe.

terena
Download Presentation

VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht

  2. Programm • Vorstellung • 1 Teil: Begriffsbestimmung im Melderecht • 2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

  3. 1 Teil: Begriffsbestimmung im Melderecht Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

  4. 1. Teil. Bestimmung der Begriffe Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Welches sind die zentralen Anknüpfungsbegriffe im Melderecht und wo finden sie ihre Grundlage? Zentrale Begriffe: - Wohnsitz - Niederlassung - Aufenthalt

  5. 1. Teil. Bestimmung der Begriffe Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Welches sind die zentralen Anknüpfungsbegriffe im Melderecht und wo finden sie ihre Grundlage? Grundlagen: - bisher: Praxis und Gerichtsentscheide, plus Gemeindegesetz - seit 1.11.2006 auf Bundesebene: plus Registerharmonisierungs- gesetz und Registerharmonisierungsverordnung - seit 1.4.2010 auf Kantonsebene: plus Rev. Gemeindegesetz

  6. 1. Teil. Bestimmung der Begriffe Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Wohnsitz = bestimmte rechtliche Qualifikation einer Person zu einem bestimmten Ort. Es gibt verschiedene Arten von Wohnsitz, je nach in Frage stehender Rechtsbeziehung z.Bsp.: - zivilrechtlicher Wohnsitz - polizeilicher Wohnsitz - steuerrechtlicher Wohnsitz - Sozialleistungswohnsitz, etc.

  7. 1. Teil. Bestimmung der Begriffe Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Zivilrechtlicher Wohnsitz = grundsätzlich der Ort, wo sich jemand mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält. Art. 23 ZGB: 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. 2 Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. 3 (…)

  8. 1. Teil. Bestimmung der Begriffe Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Zivilrechtlicher Wohnsitz = ausnahmsweisefiktiv bei Wechsel im Wohnsitz und blossem Aufenthalt: Art. 24 ZGB 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. 2 Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. (Achtung: Der fiktive Wohnsitz nach Art. 24 Abs. 1 ZGB ist auf öffentliche Spezialdomizile wie die polizeiliche Niederlassung nicht anwendbar.)

  9. 1. Teil. Bestimmung der Begriffe Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Zivilrechtlicher Wohnsitz = ausnahmsweisefiktiv bei nicht selbständigen Personen: Art. 251 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. 2 Bevormundete Personen haben ihren Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde.

  10. 1. Teil. Bestimmung der Begriffe Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Polizeilicher Wohnsitz = Ort, wo jemand ihre Schriften hinterlegt hat und seine politischen Rechte ausübt. Betrifft und bestimmt die Niederlassung.

  11. 1. Teil. Bestimmung der Begriffe Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Steuerrechtlicher Wohnsitz = Ort, wo jemand seine steuerrechtlichen Rechte ausübt und Pflichten untersteht.

  12. 1. Teil. Bestimmung der Begriffe Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich 2. Niederlassung = Ort, wo sich eine Person - in der Absicht dauernden Verbleibens in der Gemeinde aufhält, - um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, - welcher für Dritte erkennbar sein muss. Eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen be-trachtet, in der sie ihre erforderlichen Dokument hinterlegt hat. Sie kann nur eine Niederlassungsgemeinde haben. (§ 32 Abs. 2 Gemeindegesetz)

  13. 1. Teil. Bestimmung der Begriffe Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich entsprechend: Niederlassungsgemeinde = Gemeinde, in der sich eine Person - in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, - um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, - welcher für Dritte erkennbar sein muss; eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat, und kann nur eine Niederlassungsgemeinde haben; (Art. 3 lit. b RHG)

  14. 1. Teil. Bestimmung der Begriffe Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Exkurs: Was ist die Niederlassungsfreiheit?

  15. 1. Teil. Bestimmung der Begriffe Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Niederlassungsfreiheit = gemäss Art. 24 BV 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen. 2 Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen (Aber Achtung: Die Niederlassungsfreiheit berechtigt Schweizerin-nen und Schweizer nicht, einen beliebigen Ort als Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass die tatsächlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, ebenso wenig dazu, sich ohne Anmeldung an einem Ort niederzulassen.)

  16. 1. Teil. Bestimmung der Begriffe Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Aufenthalt = bestimmte rechtliche Qualifikation einer Person zu einem bestimmten Ort. Es gibt verschiedene Arten von Aufenthalt, je nach in Frage stehender Rechtsbeziehung z.Bsp.: - zivilrechtlicher Aufenthalt - polizeilicher Aufenthalt - statistischer Aufenthalt

  17. 1. Teil. Bestimmung der Begriffe Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Zivilrechtlicher Aufenthalt = Ort, wo eine Person zurzeit verweilt, gleichgültig, ob nur vorübergehend, zu welchem Zweck und ob für längere Dauer. -Keine Gesetzesdefinition; nur durch Praxis - sowie Art. 26 Aufenthalt in Anstalten Der Aufenthalt an einem Orte zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs—, Versorgungs—, Heil- oder Strafanstalt begründen keinen Wohnsitz

  18. 1. Teil. Bestimmung der Begriffe Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Polizeilicher Aufenthalt = Ort, wo sich eine Person zu einem bestimmten Zweck, ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres in der Gemeinde aufhält. (§ 32 Abs. 2 Gemeindegesetz)

  19. 1. Teil. Bestimmung der Begriffe Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich entsprechend: Aufenthaltsgemeinde = Gemeinde, in der sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält; der Aufenthalt zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen eine Aufenthaltsgemeinde. (Art. 3 lit. c RHG)

  20. 1. Teil. Bestimmung der Begriffe Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Unterschied der Definition der Aufenthaltsgemeinde nach RHG und des Aufenthalts nach Gemeindesgesetz führte zur Einführung des statistischen Aufenthaltes (nicht Teil der PowPointPräs. im Seminar; nur mündlich referiert): Die Definition gemäss RHG = analog Aufenthalt-Wohnsitz Regelung in Art. 26 ZGB  Folge: Eigentlich müssten sämtliche Insassen einer Strafanstalt mit ihrem Aufenthalt melderechtlich erfasst werden. War nicht Sinn des Gesetzgebers:  vom Kt. ZH nicht übernommen. Lösung des Bundes: Einführung des „statistischen Aufenthaltes“, der von den Kollektivhaushalten direkt ans Bundesamt für Statistik zu melden ist.

  21. 2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

  22. 2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht Fallbeispiel 1: Die ungewollte Niederlassung des Herrn Ursprung Grundlage: Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26.2.2009 (VB.2008.00531) Herr Ursprung wurde 1980 geboren und wuchs in der Gemeinde X auf. Im April 2007  – nach Abschluss seines Studiums an der Uni-versität W – trat er in V eine unbefristete Vollzeitstelle als Portfolio-manager einer mittelgrossen Vermögensverwaltungs-Gesellschaft an. Seither wohnt der ledige und kinderlose Herr Ursprung unter der Woche in V – anfangs zusammen mit einem Mitbewohner in einer 4.5-Zimmer-Wohnung, seit dem 1. Juli 2008 als Alleinmieter einer schicken 2.5-Zimmer-Wohnung an bester Lage. Am Wochenende kehrt er jeweils zu seinen Eltern nach X zurück, wo seine beiden Schwestern wohnen. Vom Kind einer Schwester ist er der Paten-onkel. Zudem hat er in X noch einige Freunde und Bekannte, und er trat dort im Sommer 2008 einem Golf Club bei. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

  23. 2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht Am 22. Juli 2007 bewilligte der Stadtrat V ein Gesuch des Herrn Ursprung um Anerkennung des Status als Wochenaufenthalter. In der Rubrik „Beurteilung Einwohnerkontrolle“ war auf dem Gesuchs-bogen vermerkt: „Für 1 Jahr bewilligt. Nachher kommt nur Festan-meldung in Frage“ (act. 7/4/2). Am 12. April 2008 ersuchte Herrn Ursprung um Verlängerung seiner Bewilligung als Wochenauf-enthalter. Mit Beschluss vom 19. Mai 2008 lehnte der Stadtrat V dieses Gesuch ab und verpflichtete ihn stattdessen, innert 30 Tagen seinen Heimatschein in V zu hinterlegen. Er begründete dies damit, dass die Voraussetzungen für den Status als Wochenaufenthalter nicht mehr gegeben seien. Am 24. Juni 2008 erhob Herrn Ursprung beim Bezirksrat V Rekurs gegen die Verfügung des Stadtrats V vom 19. Mai 2008 und belegte seine Verbundenheit zu X mit verschiedenen Bestätigungsschreiben seiner Verwandten und Freunde. Der Rekurs wurde abgewiesen. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

  24. 2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht Am 3. November 2008 erhob Herrn Ursprung Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats bzw. der Stadt V sowie die Anerkennung des Status als Wochenaufenthalter, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

  25. 2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht 1. Um welches Problem geht es hier?  Darum, ob Herr Ursprung sich in der Gemeinde V niedergelassen hat und sich entsprechend anmelden muss. Wo ist das geregelt? Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

  26. 2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht 1. Um welches Problem geht es hier?  Darum, ob Herr Ursprung sich in der Gemeinde V niedergelassen hat und sich entsprechend anmelden muss. Im Gemeindegesetz: Eine Person meldet sich bei der politischen Gemeinde an, wenn sie sich dort niederlässt oder dort einen Aufenthalt begründet (§ 32 Abs. 1 lit. a und b GemeindeG). Wer sich ausserhalb seiner Heimatgemeinde niederlässt, muss einen Heimatschein, wer Aufenthalt nimmt, einen Heimatausweis hinterlegen (§ 36 GemeindeG). Bei der Anmeldung zum Aufenthalt kann der Nachweis verlangt werden, dass der Wohnsitz in einer anderen Gemeinde liegt (§ 35 Abs. 2 Satz 2 GemeindeG). Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

  27. 2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht 2. Welches sind Argumente für eine Anmeldung von AS in V? Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers = in V, da - zu X keine familiäre oder sittliche Pflichten gegenüber Familienan-gehörigen (z.Bsp. Kinder, Lebenspartnerin, pflegebed. Eltern). - Übertritt in Erwerbsleben = Lockerung der Bindung zu Eltern und Beginn der wirtschaftlichen Selbständigkeit = Ort der Arbeit = neuer Lebensmittelpunkt. - unbefristete Vollzeitstelle = Indiz längeren Verbleibens • Sorge für Nichten, Neffen oder Patenkinder nur relativ wichtig • Pflege kollegialer Beziehungen am Arbeitsort dagegen wichtig. - Soziale Vernetzung durch die Mitgliedschaft im Golfclub B nicht relevant. - höhere Infrastrukturkosten am Arbeits- als am Wohnort mit 2,5-Zimmerwohnung höheren Standards. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

  28. 2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht 3. Welches sind Argumente gegen eine Anmeldung von AS in V? Lebensmittelpunkt = in X, da - dort stärkere familiäre und kollegiale Beziehungen als an seinem Arbeitsort in V (Eltern und Schwestern, Patenkind, zahlreiche Kollegen und Cousins). - U. ist noch jung und hat sich noch nicht vollständig vom Elternhaus und Heimatort gelöst, was regelmässige Rückkehr zeigt, inklusive Mitgliedschaft im Golfclub B. - Fraglich ob effektiv sozialen Kontakte in V. • Fragliche Absicht betr. Dauer des Verbleibs in V; Wohnung nur gemietet. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

  29. 2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht 4.  Hat sich AS in V niedergelassen? Wie entschied das Verwaltungsgericht? • Die Frage der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil, nicht der zivilrechtliche Wohnsitz oder andere Spezialwohnsitze. • Ort der Niederlassung bestimmt sich in der Regel nach den gleichen Merkmalen wie der zivilrechtliche Wohnsitz; massgebendes Kriterium = Absicht des dauernden Verbleibens bzw. der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. - Die Anmeldung zur Niederlassung hat somit am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen bestehen, wobei objektive Merkmale (feststellbare Sachverhalte) und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort ausschlaggebend sind. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

  30. 2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht - Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Lebensmittel-punkt = in der Regel am Arbeitsort, wenn eine ledige Person unter der Woche am Arbeitsort wohnt und am Wochenende zum Wohnort derEltern und Geschwister zurückkehrt. Vor allem wenn die Person dort eine Wohnung eingerichtet hat, in einer Partnerschaft lebt oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. Ausnahmsweise: Lebensmittelpunkt = wo sich die Person am Wochenende aufhält, z.B. wenn mehr als nur familiäre Beziehungen ein Übergewicht zu diesem Ort begründen. Relevante Faktoren = Dauer des Arbeitsverhältnisses, Alter der Person, Wohnort und Beziehung zu Eltern und Freunden. Wohnsituation am Arbeitsort. • Beweislasteines vom Arbeitsort abweichenden Lebensmittel-punktes = beim Beschwerdeführer. Falls dieser aber engere Beziehungen zum Ort der Familie darzulegen vermag, so hat die Arbeitsortgemeinde den gegenteiligen Nachweis zu erbringen. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

  31. 2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht - Vorliegend: Beschwerdeführer = 29 Jahre alt, seit 2007 in V und jedes Wochenende zu Eltern nach X zurückkehrt, wo er seine Kindheits- und Jugendzeit verbracht hat. U. brachte zudem mehrere Briefe zum Beleg seiner Behauptungen; demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin keine Angaben gemacht, die auf einen engen Bezug des Beschwerdeführers zum Arbeitsort schliessen liessen; sie äussert sich lediglich in Form von Vermutungen über mögliche soziale Kontakte des Beschwerdeführers in V. Vor dem Hintergrund der geschilderten Beweislage ist davon auszugehen, dass sich das gesellschaftliche Leben des Beschwerdeführers überwiegend am Wochenende in X abspielt. der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers momentan immer noch in X. Demgemäss entschied das Gericht: Gutheissung der Beschwerde Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

  32. 2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht Fallbeispiel 2: Das ungewollte Abmelden des Angelo Nontantofidele Grundlage: Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22.1.2009 (VB.2008.00521) Herr Nontantofidele, geb. 1969, von C, zog mit seiner Ehefrau per 1. April 2004 nach B. Nach der Trennung des Ehepaares per 1. Mai 2005 blieb die Ehefrau in der ehelichen Wohnung, während ihr Mann keine feste Bleibe mehr hatte. Nachdem die Ehefrau am 31. Januar 2006 wegzog, blieb Nontantofidele, welcher der Gemein-de B lediglich eine Postadresse bei seinen Eltern in D bekannt gab, auf Zusehen hin in B angemeldet. Nach einer entsprechenden An-meldung leistete die Gemeinde B dem Ehemann Nothilfe, nachdem Herr Nontantofidele seine Arbeitsstelle bei einer Baureinigung in X verlor. Das Ehepaar wurde am 30. August 2006 rechtskräftig ge-schieden. Am 24. Juli 2007 meldete die Einwohnerkontrolle von B den Mann per 31. Juli 2007 nach D ab, worauf er eine rekursfähige Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

  33. 2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht Abmeldeverfügung verlangte. Nachdem die Einwohnerdienste von D seine Anmeldung ablehnten, beschloss die Einwohnerkontrolle von B am 3. Dezember 2007, die Abmeldung per 31. Juli 2007 auf "nach Unbekannt" zu ändern und den Mann wegen Unterlassung der Abmeldung eine Busse von Fr. 80.- aufzuerlegen. Mit Rekurs vom 3. Januar 2008 an den Bezirksrat von W wandte sich Nontantofidele sowohl gegen die Abmeldung als auch gegen die auferlegte Busse und beantragte die Aufhebung des Beschlus-ses vom 3. Dezember 2007. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er noch keinen neuen anderen Wohnsitz begründet habe und deshalb nach wie vor in B wohne. Der Bezirksrat trat auf den Rekurs in Bezug auf die Aufhebung der Busse mangels Zuständigkeit nicht ein und wies den Rekurs im Übrigen ab. Dagegen erhob Nontanto-fidele Beschwerde an das Verwaltungsgericht und erneuerte seine Rekursanträge. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

  34. 2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht 1. Um welches Problem geht es hier? • Wo hat Herr Nontantofidele seinen polizeilichen Wohnsitz und wo ist er niedergelassen? Hat er einen Anspruch auf Anmeldung in der Gemeinde Ist geregelt im ….., und zwar so dass….. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

  35. 2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht Vgl. Fallbeispiel 1: Geregelt im Gemeindegesetz: Eine Person meldet sich bei der politischen Gemeinde an, wenn sie sich dort niederlässt oder dort einen Aufenthalt begründet (§ 32 Abs. 1 lit. a und b GemeindeG). Wer sich ausserhalb seiner Heimatgemeinde niederlässt, muss einen Heimatschein, wer Aufenthalt nimmt, einen Heimatausweis hinterlegen (§ 36 GemeindeG). Bei der Anmeldung zum Aufenthalt kann der Nachweis verlangt werden, dass der Wohnsitz in einer anderen Gemeinde liegt (§ 35 Abs. 2 Satz 2 GemeindeG). Plus: • Zur Meldepflicht gehört auch das Ab- und Ummelden (§ 32 Abs. 1 lit. d.-f. GemeindeG) • Die Meldefrist beträgt 14 Tage ab Eintritt des zu meldenden Ereig-nisses (§ 34 Abs. 1 GemeindeG). • Es wird mit Busse bestraft, wer die Meldepflicht verletzt (§ 39g GemeindeG). Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

  36. 2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht 2. Wo hatte Nontantofidele seine Niederlassung, wo seinen polizeilichen Wohnsitz nach dem Auszug aus der Wohnung und wie hat das Verwaltungsgericht entschieden? Für die Prüfung der Niederlassung sind objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort massgebend. Die Niederlassung ist dort, wo die engsten Beziehungen besteht. Die engste Beziehung bestimmt sich 1) nach der Absicht des dauernden Verbleibens und 2) der Qualität des Ortes als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Dies muss sich durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen. - Niederlassung des Beschwerdeführers in B erlosch bei Verlassen der ehelichen Wohnung im Mai 2005. Grund: die Rechtsordnung kennt keine fiktive Verlängerung der Niederlassung und aus der   Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

  37. 2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht Niederlassungsfreiheit gibt es keines Anspruch einen beliebigen Ort als Niederlassung zu bezeichnen. - Kein objektiver Nachweis der Verbundenheit mit B erbracht. - Aber auch keine Neubegründung eines Wohnsitzes. Der Beschwerdeführer erfülle in keiner Gemeinde das erforderliche objektive Merkmal des tatsächlichen Wohnens (weder in B noch sonstwo) und verfügt somit über keine Niederlassung, weshalb die Gemeinde B zu Recht dessen Abmeldung nach Unbekannt verfügte. - Die Tatsache, dass die Gemeinde B dem Beschwerdeführer Nothilfe im Sinn ausgerichtete, präjudizierte ebenfalls kein Niederlassung.  Die Abmeldung des Beschwerdeführers ist daher nicht zu beanstanden. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

  38. 2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht -Zur Busse: Hier ist der Bezirksrat nicht zuständig. Das Verfahren zur Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Busse nach der Polizeiverordnung läuft über ein Begehren um gerichtliche Beurteilung an das zuständige Bezirksgericht, da es sich dabei um eine strafrechtliche Angelegenheit handelt. Demgemäss entschied das Gericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

  39. 2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht Fallbeispiel 3: Griechischer Wein statt Zürcher Kirsch Grundlage: Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28.2.2008 (VB.2007.00545) Agorastos Feistos und seine Frau wohnten in ihrer Mehrfamilien-hausliegenschaft an der L-Strasse 01 in R, wo sie sich zeitweise auch heute noch aufhalten. Seit dem 1. März 2003 lebte Herr Feistos und seine Frau jedoch offenbar vorwiegend in Griechenland und waren bei der Einwohnerkontrolle R nicht mehr gemeldet. Auf sein entsprechendes Begehren wurde er rückwirkend auf 1. Januar 2004 wieder angemeldet, wobei vorausgesetzt wurde, dass ihm die Brief- und Paketpost, insbesondere für den amtlichen Verkehr, reibungslos zugestellt werden könne. In der Folge blieben indessen in der Zeit zwischen Februar 2004 und Juni 2007 zahlreiche postalische Zustellungsversuche erfolglos. Mit Präsidialverfügung des Gemeinderats vom 15. März 2006 wurden Herr Feistos und Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

  40. 2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht seine Frau mit Wirkung ab 16. April 2006 in der Gemeinde abge-meldet, welche Anordnung allerdings ebenfalls nicht zugestellt werden konnte. Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 wurde die Abmeldung wieder aufgehoben. Der Gemeindepräsident verfügte am 8. Juni 2007 erneut die Abmel-dung von Herr und Frau Feistos, welche Verfügung ihnen erst auf-grund eines zweiten Versuchs zugestellt werden konnte. Dagegen wandten sie sich am 6. Juli 2007 mit einer Einsprache an den Ge-meinderat R, welcher diese am 17. Juli 2007 abwies. Am 22. August 2007 erhob Herr Feistos dagegen einen Rekurs. In der Rekursschrift führte er aus, er beziehe seit dem Jahr 2000 je eine halbe Rente der IV und der BVK; trotz seiner häufigen Aufenthalte im Ausland, insbesondere in Griechenland, wo er sich namentlich aus gesundheitlichen Gründen aufhalte, habe er die Verbindungen zu R nicht abgebrochen; er sei auch nirgends im Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

  41. 2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht Ausland registriert. In der ihm gehörenden Liegenschaft an der L-Strasse 01 sei die Wohnung im Erdgeschoss an eine Drittperson vermietet; im Obergeschoss wohne sein Sohn C, während die Dachwohnung mit Kochnische, Dusche, WC und Lavabo von ihm benutzt werde. Im Jahr 2006 habe er sich viereinhalb Monate in R aufgehalten, im Jahr 2007 (bis zum Zeitpunkt der Rekurserhebung Ende August) etwas mehr als einen Monat. Ab Mitte Oktober 2007 werde er sich wegen verschiedener Amtsgeschäfte (Vorladungen beim Steuerkommissär und beim früheren Arbeitgeber) wieder in R aufhalten. Als Belege für seine Anwesenheit in R reichte er Abrech-nungen über Benzinbezüge und andere Garagendienstleistungen, Bankauszüge über seine Konten bei der G-Bank-Filiale in R sowie Leistungsabrechnungen der F-Krankenversicherung ein. Der Sohn C sei bevollmächtigt, die Post in R in Empfang zu nehmen, wenn sie sich nicht in der Schweiz aufhielten; Schwierigkeiten bei postali-schen Zustellungsversuchen hingen mit vorübergehenden Abwe- Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

  42. 2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht senheiten des Sohnes zusammen. Der Bezirksrat von R wies den Rekurs am 29. Oktober 2007 ab. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2007 ersuchte Herr Feistos das Ver-waltungsgericht um Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats R vom 17. Juli 2007 sowie des Rekursentscheids vom 29. Oktober 2007. Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2007 wurde er da-rauf hingewiesen, dass die Beschwerdeschrift keine Originalunter-schrift enthalte und keine Unterschrift seiner Ehefrau aufweise; es wurde ihm eine Nachfrist angesetzt, um den erstgenannten Mangel zu beheben, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Innert Frist reichte der Mann das Original seiner Eingabe vom 8. Dezember 2007 (mit Originalunterschrift) ein. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

  43. 2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht 1. Wer ist Beschwerdeführer bzw. stellt das Einreichung der Beschwerde ohne Unterschrift der Frau einen erheblichen Mangel dar? In welchem Namen erfolgte die Beschwerde? – Nur durch Herr Feistos. Zwar ist es, namentlich unter Ehepartnern, nicht ausge-schlossen, eine stillschweigende Bevollmächtigung anzunehmen. Eine solche Annahme würde sich hier aber angesichts des geschil-derten Verfahrensablaufs (Hinweis an den Beschwerdeführer per Verfügung) verbieten. War er zur Beschwerde nur in eigenem Namen berechtigt? – Herr Feistos ist in der streitbetroffenen Angelegenheit auch ohne Beteili-gung der Ehefrau parteifähig und daher auch im Sinn von § 21 VRG zur alleinigen Beschwerdeführung legitimiert; es liegt keine notwen-dige Streitgenossenschaft vor, welche die Mitwirkung der Ehefrau voraussetzen würde. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

  44. 2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht 2. Was spricht für, was gegen den polizeilichen Wohnsitz des Herrn Feistos in R? Pro: • Keine Anmeldung im Ausland • Eigentum an der Liegenschaft an der L-Strasse 01 • Aufenthalt in R im Jahr 2006 viereinhalb Monate in R, im Jahr 2007 (bis zum Rekurs) etwas mehr als einen Monat, seither wieder vermehrt. • Verschiedene Belege zur Bestätigung. • Sohn besorge Postverkehr sonst  postalische Erreichbarkeit gegeben. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

  45. 2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht 2. Was spricht für, was gegen den polizeilichen Wohnsitz des Herrn Feistos in R? Contra: - die kurze Dauer, während welcher sich der Rekurrent 2006 und 2007 in R aufhielt  Lebensmittelpunkt nicht bzw. nicht mehr in R. - Von seiner Ehefrau wurde in der Rekursschrift mit keinem Wort geltend gemacht, dass sie sich überhaupt je in der Schweiz aufhalte. - Herr Feistos selbst kehrt offenbar immer wieder für Arztbesuche und Behördentermine in die Schweiz zurück  daraus lässt sich bei nur kurzem Aufenthalt in R kein Lebensmittelpunkt ableiten, ebenso wenig aus der Führung von Bankkonten in der dortigen Filiale, sowie aus dem Umstand, dass er in R eine Liegenschaft besitze, deren Dachwohnung von ihm bei seinen dortigen Aufenthalten benutzt wird. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

  46. 2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht - Fehlende Erreichbarkeit von Hr. Feistos durch die zahlreichen misslungenen Zustellungsversuche an die L-Strasse 01 in R widerlegt. - Fehlende Anmeldung bei einer Botschaft oder einem Konsulat im Ausland lässt auch nicht auf eine Beibehaltung des polizeilichen Domizils in R schliessen; dieser Umstand kann auch damit zusam-menhängen, dass er Verpflichtungen im Ausland entgehen oder Vorteile in der Schweiz erlangen will. In diesem Zusammenhang ist auch die Behauptung, bei den Aufenthalten im Ausland stets bei Verwandten und Bekannten zu wohnen, nicht glaubhaft. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

  47. 2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht 3. Wie entschied das Verwaltungsgericht? • Entsprechend den Argumenten Contra • Plus: nicht auf blosse Vermutungen abgestützt, sondern abgestützt auf Behauptungen des Herrn Feistos selbst. - Erhebliches Gewicht: Scheitern der erwiesenermassen zahlreiche postalische Zustellungsversuche zwischen Februar 2004 und Juni 2007. Die postalische Erreichbarkeit im Hinblick auf amtliche Zu-stellungen ein wichtiger Aspekt des polizeilichen Domizils. Zumal es der Beschwerdeführer gerade mittels dieses wichtigen Indizes (postalische Erreichbarkeit) in der Hand gehabt hätte, durch geeignete Vorkehren eine neue Sachlage zu schaffen, die allenfalls eine Neubeurteilung im Sinn einer Anpassung der ergangenen Verfügung erlauben würde. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

  48. 2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht - Vorbringen, sich ab Oktober 2007 wieder während längerer Zeit in R aufgehalten zu haben, = irrelevant, weil das Verwaltungsgericht die Rechts- und Sachlage zu überprüfen hat, wie sie im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Beschwerdegegner (im Juni/Juli 2007) bestand. Zudem bilden die Ausführungen in der Beschwerdeschrift über die Verhältnisse seit Oktober 2007 keinen hinreichende Grund-lage für eine abweichende Neubeurteilung der Frage, ob der Be-schwerdeführer sein polizeiliches Domizil nun wiederum in R habe. Demgemäss entschied das Gericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

  49. 2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht Fallbeispiel 4: Der lange Arm des Vaterlands Grundlage: Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7.2.2006 (VB.2005.00570) A, B, C und D wurden mit Scheidungsurteil vom 29. November 2004 unter die elterliche Sorge ihres Vaters Sürtük Müslüm, Inhaber einer Niederlassungsbewilligung C, gestellt. Sie wohnten damals in Y. Am 5. Januar 2005 schloss der Vater einen Mietvertrag über eine Woh-nung an der L-Strasse in X ab, welche Wohnung, inklusive Telefon-anschluss auf den Namen des Vaters per Ende Januar 2005 be-zugsbereit war. Auf den 31. Januar 2005 meldete Herr Müslüm sich und seine vier Kinder in Y ab. Bevor er eine Anmeldung in X vor-nehmen konnte, wurde er auf einer Reise in die Türkei wegen nicht geleistetem Militärdienst durch die dortigen Behörden eingezogen und musste am 10. März 2005 einen 13 Monate dauernden Militär-dienst beginnen. Seither leben die Kinder zusammen mit der Mutter Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

  50. 2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht in der Wohnung in X. Die Mutter, die an sich nicht mehr mit der Fa-milie zusammenleben wollte, zog in die Wohnung, um die Kinder während der Abwesenheit des Vaters zu betreuen. Der Vater hatte bereits die Kinder in der Schule Y abgemeldet, und sie gingen seit Mitte Januar 2005 in X zur Schule. Im Hinblick auf die Auslandabwesenheit des Vaters beschloss die Vormundschaftsbehörde Y am 19. April 2005, eine bestehende Er-ziehungsbeistandschaft über die Kinder nach Art. 308 ZGB weiter-zuführen sowie zusätzlich eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 3 ZGB zu errichten. Der Beistand sprach am 27. April 2005 bei der Einwohnerkontrolle X vor, um die Kinder dort anzumelden, was vom Amtschef verweigert wurde. Der Beistand ersuchte hierauf am 3. Mai 2005 den Stadtrat X, den Amtschef aufsichtsrechtlich zur Entgegennahme der Anmel-dung anzuweisen oder in dieser Sache einen beschwerdefähigen Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

More Related