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Außenwirtschaftsgeschäft

Außenwirtschaftsgeschäft. Fachbegriffe : http://www.ubs.com. 1. Außenhandel, Umfang, Gründe, Bedeutung, Begriffe 2. Risiken / Risikobegrenzung im Außenhandel 3. Rechtliche Grundlagen des Außenwirtschaftsverkehrs 4. Risiken für Exporteur und Importeur 5. Internationale Regeln und Abkommen

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Außenwirtschaftsgeschäft

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  1. Außenwirtschaftsgeschäft Fachbegriffe : http://www.ubs.com

  2. Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  3. Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  4. Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  5. 1. Außenhandel, Umfang, Gründe, Bedeutung, Begriffe 2. Risiken / Risikobegrenzung im Außenhandel 3. Rechtliche Grundlagen des Außenwirtschaftsverkehrs 4. Risiken für Exporteur und Importeur 5. Internationale Regeln und Abkommen 5.1 Incoterms – vorformulierte Lieferungsbedingungen 5.2 Zahlungsklauseln 6. Dokumente im Außenhandel 6.1 Konnossemente 6.2 Handels- und Zolldokumente 6.3 Versicherungspolice 7. Der Auslandszahlungsverkehr 7.1 Organisatorische Voraussetzungen 7.2 Zahlungsabwicklungen 8. Der dokumentäre Zahlungsverkehr 8.1 Dokumenteninkasso 8.2 Dokumentenakkreditiv Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  6. Gründe und Formen des Auslandsengagements Die wichtigsten Gründe: 92 % Erschließung neuer Absatzmärkte für den Verkauf 57 % Erschließung von (kostengünstigeren) Einkaufsmärkten 56 % bessere Wettbewerbssituation bzw. spezielle Märkte für Waren und Dienstleistungen Nachrangige Gründe: 18% bessere Personalverfügbarkeit und Qualifikation im Ausland 16 % besseres F&E Know-how im Ausland 15 % bessere Infrastruktur im Ausland Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  7. Begriff Außenwirtschaftsverkehr Der Außenwirtschaftsverkehr umfasst den gesamten - Waren- - Dienstleistungs- - Kapital- und - Zahlungsverkehr zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden. Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  8. Gebietsansässige / Gebietsfremde Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  9. Ein Teil des Außenwirtschaftsverkehrs ist der Außenhandel : A u ß e n h a n d e l Ausfuhr (Export) Einfuhr (Import) Transithandel Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  10. Indirekter Außenhandel Grenze Verkäufer (Exporteur) Außenhandels- Unternehmen Groß- und Außenhandels- unternehmen Käufer (Importeur) Käufer (Importeur) Außenhandels- Unternehmen Groß- und Außenhandels- unternehmen Verkäufer (Exporteur) Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  11. Direkter Außenhandel Grenze Handelsmittler, Niederlassungen, Groß- und Außenhandels- unternehmen Käufer (Importeur) Verkäufer (Exporteur) Handelsmittler, Niederlassungen, Groß- und Außenhandels- unternehmen Käufer (Importeur) Verkäufer (Exporteur) Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  12. Direkter Außenhandel Grenze Käufer (Importeur) Verkäufer (Exporteur) Käufer (Importeur) Verkäufer (Exporteur) Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  13. Der Transithandel Die Lieferung der Ware erfolgt vom Exporteur über ein Drittland an den Importeur Aktiver Transithandel Transithändler in Hamburg (Deutschland) Verkäufer in Warschau (Polen) Käufer in Ankara (Türkei) Käufer in Prag (Tschechien) Verkäufer in London (G.B.) Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  14. Der Transithandel Die Lieferung der Ware erfolgt vom Exporteur über ein Drittland an den Importeur Passiver Transithandel Transithändler in Rotterdam (Niederlande) Verkäufer in Warschau (Polen) Käufer in Lübeck ( D ) Käufer in Calw ( D ) Verkäufer in London (G.B.) Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  15. Der Veredelungsverkehr § 47 Zollgesetz ...Bearbeitung, Verarbeitung oder die Ausbesserung der Ware Passiver Veredelungsverkehr Inland Ausland / Freihafen Warenversand zur Ausbesserung, Be- oder Verarbeitung Rücksendung der ausgebesserten, be- oder verarbeiteten Ware Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  16. Der Veredelungsverkehr § 47 Zollgesetz ...Bearbeitung, Verarbeitung oder die Ausbesserung der Ware Aktiver Veredelungsverkehr Inland Ausland / Freihafen Warenversand zur Ausbesserung, Be- oder Verarbeitung Rücksendung der ausgebesserten, be- oder verarbeiteten Ware Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  17. 2. Risiken im Außenhandel Ökonomische Risiken Politische Risiken 1. Marktrisiko 2. Preisrisiko 3. Kreditrisiko 4. Lieferungs-/ Annahmerisiko 5. Kursrisiko 6. Transportrisiko 7. Standortrisiko 1. Politische Risiken 2. Zahlungsverbots – und Moratoriumsrisiko 3. Transfer- und Konvertierungsrisiko Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  18. Wirtschaftliche Risiken Vertragserfüllungsrisiko: • Der Exporteur trägt: •  Abnahmerisiko •  Zahlungsrisiko • Der Importeur trägt: •  Lieferungsrisiko •  Qualitätsrisiko •  Transportrisiko •  Kursrisiko Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  19. Politische Risiken •  Streik •  Kriege, Unruhen usw. •  Enteignung, •  Beschlagnahme •  Transferrisiko •  Zahlungsverbot •  Zahlungsmoratorium Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  20. Rechtliche Risiken •  Unterschiedliche Gesetze •  Unterschiedliche Verordnungen •  Ein- und Ausfuhrbedingungen •  Devisenbestimmungen Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  21. Sonstige Risiken •  Unterschiedliche Sprachen •  Unterschiedliche Mentalität •  Unterschiedliche Usancen Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  22. Schlussfolgerung : •  Der Außenhandel ist ein wichtiger Teil der Wirtschaft •  Die Globalisierung eröffnet neue Märkte •  Gelingt es, die Risiken auf ein Minimum zu reduzieren, kann der Außenhandel ein sehr lukratives Geschäft sein Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  23. Die Risikobegrenzung im Außenhandel (1) Zur Begrenzung der sich bei grenzüberschreitenden Geschäften ergebenden Rechtsunsicherheiten hat die internationale Handelskammer in Paris (ICC : International Chamber Of Commerce) folgende Richtlinien (Usancen) entwickelt: Incoterms : International Commercial Terms ERI : Einheitliche Richtlinien für Inkassi ERA : Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten Akkreditive Weltweit gilt das UN-Abkommen über internationale Warenkaufverträge von 1980 In Deutschland : „Einheitliches Gesetz über den internationalen Kauf von beweglichen Sachen“ von 1991 Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  24. Die Risikobegrenzung im Außenhandel (2) Risiken Möglichkeiten der Risikobegrenzung Erfüllungsrisiken für den Importeur  Lieferungsrisiko  Qualitätsrisiko  Bankgarantie  Vorlage von Qualitätszeugnissen  Zahlung erst nach Lieferung und Qualitätsprüfung Erfüllungsrisiko für den Exporteur Zahlungsrisiko Abnahmerisiko  Vorauszahlung des Kaufpreises durch den Importeur  Vereinbarung besonderer Zahlungsformen (Dokumenteninkasso, Dokumentenakkreditiv) Transportrisiko  Abschluss eindeutiger Verträge, in denen der Gefahrenübergang geregelt ist (Vereinbarung einer Incoterm-Klausel)  Abschluss einer Transportversicherung Währungsrisiken  Fakturierung (Rechnungsstellung) in Euro  Abschluss eines Kurssicherungsgeschäftes (Devisentermin- oder Devisenoptionsgeschäft) Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  25. Die Incoterms sind von der Internationalen Handelskammer in Paris vorformulierte Vertragsbedingungen, die den Kosten- und Gefahrenübergang vom Exporteur auf den Importeur regeln. (Stand: 2000) Im internationalen Handel ist es üblich, eine derartige Lieferklauseln in Kaufverträgen zu vereinbaren. Die vielfach geprüften Formulierungen schaffen Rechtssicherheit für die Beteiligten. Die Lieferbedingungen sind nach dem Verpflichtungsumfang des Exporteurs gegliedert: Gruppe E : Ex Works / Bei dieser Abholklausel ist die Leistung des Exporteurs am geringsten Gruppe F : FOB/ Der Exporteur übergibt die Waren dem Frachtführer ohne den Haupttransport zu bezahlen. Gruppe C : CIF / der Exporteur trägt die Kosten für den Haupttransport und eine bestimmte Mindestversicherung. Der Risikoübergang auf den Importeur ist aber bei Übergabe an den Frachtführer Gruppe D: DES/ Hier handelt es sich um Ankunftsklauseln, bei denen der Exporteur alle Kosten und Risiken bis zum benannten Ort übernimmt. Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  26. Alle Lieferbedingungen verlangen einheitlich, dass der Exporteur die Ware ordnungsgemäß am benannten Ort abliefert der Exporteur die erforderlichen Dokumente verschafft, bzw. bei der Beschaffung auf Kosten des Importeurs behilflich ist der Exporteur eine transportgerechte Verpackung durchführt der Importeur berechtigt ist, eine Warenprüfung vor Verladung bzw. Annahme (preshipment inspection) auf eigene Kosten vornehmen zu lassen der Importeur verpflichtet ist, die Ware ordnungsgemäß und fristgerecht abzunehmen Sondervereinbarungen oder Zusätze können problematisch werden, da bei Streitigkeiten Gerichte die zugrunde liegenden Incoterms als nicht vereinbart werten. Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  27. INCOTERMS im Überseeverkehr (Kosten- und Gefahrenübergang) Kosten trägt der Exporteur(Verkäufer) Kosten trägtder Importeur(Käufer) Bestimmungshafen Werk Verschiffungshafen Übliche Ver-packung Transport-kosten zum Ver-schiffungs-hafen (Fracht, Rollgeld) Prüf- und Lager-kosten Um-schlags-kosten See-fracht See-versiche-rung (incl.10% imagi-närer Gewinn) Lösch-kosten Ver-zollung Einfuhr-kosten, Lager-kosten Gefahrenübergang Ex Works FAS Längsseite Seeschiff Reeling Seeschiff FOB CFR CIF DES DEQ Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  28. Wertpapiere und Dokumente im Transportwesen Versandpapiere Versicherungspapiere Lagerhaltungspapiere Handels- und Zollpapiere Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  29. Außenhandelsdokumente sind Urkunden, die der Lieferungs- und Zahlungssicherung im internationalen Handel dienen. Außenhandelsdokumente können : Die kontraktgerechte Erfüllung des Exporteurs beweisen Bei ordnungsgemäßer Vorlage die Zahlungspflicht des Importeurs auslösen Die Übertragung des Eigentums an den gelieferten Waren ermöglichen Als Grundlage für eine Kreditbesicherung dienen Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  30. Außenhandelsdokumente sind Urkunden, die der Lieferungs- und Zahlungssicherung im internationalen Handel dienen. Außenhandelsdokumente haben folgende Funktionen :  Übertragung des Eigentums : Traditionspapiere Das Dokument verkörpert die Ware. Konnossement ,Ladeschein und Orderlagerschein werden als Warenwertpapiere bezeichnet  Legitimationspapiere /PräsentationspapiereDas Dokument berechtigt den Beförderer zur Auslieferung an den Vorleger. (Delivery Order)  DispositionspapiereMit diesem Papier kann der Absender auch nach der Übergabe an den Beförderer über die Ware verfügen  Vertragsnachweis z.B. Versandbescheinigung als Nachweis über einen abgeschlossenen Transportvertrag Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  31. Wertpapiere und Dokumente im Transportwesen (1) Versandpapiere - Konnossement (Bill of Lading) - Ladeschein - Luftfrachtbrief (Air Waybill) - Internationaler Eisenbahnfrachtbrief (CIM : Convention internationale concernant le Transport des Merchandises par chemin de fer) - Internationaler Frachtbrief im Straßengüterverkehr (CMR : Convention relative au contract de Transport international des Merchandises par route) - Internationale Spediteursüberahmebescheinigung - Internationales Spediteurkonnossement - Multimodales Transportkonnossement (FBL) - Posteinlieferungsschein - Parcel Receipt Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  32. Wertpapiere und Dokumente im Transportwesen (2) Versicherungspapiere - Transportversicherungspolice - Kreditversicherungspolice Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  33. Wertpapiere und Dokumente im Transportwesen (3) Lagerhaltungspapiere - Lagerempfangsschein - Namenslagerschein - Orderlagerschein Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  34. Wertpapiere und Dokumente im Transportwesen (4) Handels- und Zollpapiere - Handelsfaktura (Commercial Invoice) - Legalisierte Handelsrechnung - Konsulatsfaktura (Consular Invoice) - Zollfaktura (Customs Invoice) - Ursprungszeugnis / Ursprungserklärung - Warenverkehrsbescheinigung - Ausfuhr-/ Einfuhrgenehmigung (-lizenz) - Dokumente der internationalen Zollverkehre (Carnet ATA , Carnet TIR) Warenbegleitpapiere (z.B. Inspektionszertifikate, Aufmaßlisten, Verpackungslisten, Werksatteste; Gewichts- und Qualitätszertifikate) Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  35. Das Konnossement (Bill of Lading, B/L) Wertpapier des Seefrachtverkehrs (§§ 642 ff. HGB) Nachweis über den Empfang der Ware zur Beförderung durch den Verfrachter/Reeder Nachweis des Beförderungsvertrages Übertragung der Rechte an der Ware während des Transports durch Übergabe des Konnossements an einen Dritten Auslieferung der Ware im Bestimmungshafen an den berechtigten Inhaber des Originalkonnossements Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  36. Das Konnossement ist :  Traditionspapier Die Übertragung der Urkunde hat die gleiche Wirkung wie die Übergabe der Ware selbst (gekorenes Orderpapier) Einigung und Übergabe der indossierten Urkunde  Präsentationspapier Die Auslieferung der Ware erfolgt nur gegen Vorlage des Konnossements „kassatorische Klausel“ : Wurden mehrere Konnossemente ausgestellt, erfolgt die Auslieferung gegen Vorlage eines Originalkonnossements. Die anderen Originale werden dadurch kraftlos („kassiert“)  Beweisurkunde Das Konnossement beweist den Beförderungsvertrag mit der Reederei und die Übergabe der Ware an sie Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  37. Die Funktion des Konnossements (Bill of Lading, B/L) Kreditinstitutdes Importeurs Kreditinstitutdes Exporteurs 3. Weiterleitung 2. Einreichung als Inkasso- oder Akkreditivpapier Importeur (Käufer) Exporteur(Verkäufer) Kaufvertrag 4.1 Ware 4. Präsentation des Konnossements 1.1 Ware 1.2 voller SatzKonnossemente 1. Frachtvertrag Verfrachter (Bestimmungshafen) 1.3 Ware Verfrachter(Verschiffungshafen) Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  38. HGB § 643 Das Konnossement enthält: 1. den Namen des Verfrachters; 2. den Namen des Kapitäns; 3. den Namen und die Nationalität des Schiffes; 4. den Namen des Abladers; 5. den Namen des Empfängers; 6. den Abladungshafen; 7. den Löschungshafen oder den Ort, an dem Weisung über ihn einzuholen ist; 8. die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Maß, Zahl oder Gewicht, ihre Merkzeichen und ihre äußerlicherkennbare Verfassung und Beschaffenheit; 9. die Bestimmung über die Fracht; 10. den Ort und den Tag der Ausstellung; 11. die Zahl der ausgestellten Ausfertigungen. Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  39. Die Arten des Konnossements (Bill of Lading, B/L)  Übernahmekonnossement (Received for Shipment B/L) Bestätigung, dass die Ware zur Verschiffung auf Lager übernommen wurde  Bordkonnossement (Shipped B/L) Bestätigung, dass die Ware an Bord des benannten Schiffes übernommen wurde  Durchkonnossement (Through B/L) Ausgestellt über einen Transport, der mit dem Seeschiff beginnt und sich nach Umladung auf andere Verkehrsträger fortsetzt, bis die Ware an ihrem endgültigen Bestimmungsort gelangt Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  40. Das Konnossement (Bill of Lading, B/L) bei der Abwicklung dokumentärer Zahlungen Bei der Abwicklung dokumentärer Zahlungen (Dokumenteninkassi, Dokumentenakkreditive) werden folgende Anforderungen an Konnossemente gestellt:  Vollständiger Satz Bordkonnossemente (full set z.B.3/3) Alle ausgestellten Originale sind vorzulegen Es wird bestätigt, dass sich die Ware an Bord des namentlich bezeichneten Schiffes befindet  Reingezeichneter Satz (clean B/L) Das Konnossement enthält keine Mängelhinweise des Reeders über sichtbare Beschädigungen an der Ware bzw. an der Verpackung  An Order und blanko indossierter Satz ( issued to order and endorsed in blank) http://www.bill-of-lading.com Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  41. Der Ladeschein („Flusskonnossement“) Der Ladeschein ist das Transportdokument des Frachtverkehrs auf Binnenwasserstrassen.Inhalt sowie rechtliche und wirtschaftliche Funktionen der Urkunde entsprechen dem Seekonnossement Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  42. Der Frachtbrief (§ 408 HGB) Der Frachtbrief ist die Beweisurkunde über den Abschluss und Inhalt eines Frachtvertrages. Einsatzgebiete : Eisenbahnverkehr, (CIM-Frachtbrief) Straßengüterverkehr, (CMR-Frachtbrief) Luftfrachtverkehr (Air/Waybill) Er ist kein Wertpapier. Das Frachtgut wird bei seinem Eintreffen am Bestimmungsort dem auf der Urkunde genannten Empfänger gegen Quittung ausgehändigt Während des Transports muss jede Sendung von einem Frachtbrief begleitet sein. Der Absender erhält eine Frachtbriefausfertigung (Frachtbriefdoppel bzw. 3. Ausfertigung des Luftfrachtbriefes) Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  43. HGB § 408 Frachtbrief (1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen: 1. Ort und Tag der Ausstellung; 2. Name und Anschrift des Absenders; 3. Name und Anschrift des Frachtführers; 4. Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle; 5. Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse; 6. die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; 7. Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke; 8. das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; 9. die vereinbarte Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung; 10.den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme; 11.Weisungen für die Zoll- und sonstige amtliche Behandlung des Gutes; 12.eine Vereinbarung über die Beförderung in offenem, nicht mit Planen gedecktem Fahrzeug oder auf Deck. In den Frachtbrief können weitere Angaben eingetragen werden, die die Parteien für zweckmäßig halten. Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  44. HGB § 408 Frachtbrief (2) Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender unterzeichnet werden. Der Absender kann verlangen, daß auch der Frachtführer den Frachtbrief unterzeichnet. Nachbildungen der eigenhändigen Unterschriften durch Druck oder Stempel genügen. Eine Ausfertigung ist für den Absender bestimmt, eine begleitet das Gut, eine behält der Frachtführer. Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  45. HGB § 409 Beweiskraft des Frachtbriefs (1) Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für Abschluß und Inhalt des Frachtvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer. (2) Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief begründet ferner die Vermutung, daß das Gut und seine Verpackung bei der Übernahme durch den Frachtführer in äußerlich gutem Zustand waren und daß die Anzahl der Frachtstücke und ihre Zeichen und Nummern mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmen. Der Frachtbrief begründet diese Vermutung jedoch nicht, wenn der Frachtführer einen begründeten Vorbehalt in den Frachtbrief eingetragen hat; der Vorbehalt kann auch damit begründet werden, daß dem Frachtführer keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen. (3) Ist das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes oder der Inhalt der Frachtstücke vom Frachtführer überprüft und das Ergebnis der Überprüfung in den von beiden Parteien unterzeichneten Frachtbrief eingetragen worden, so begründet dieser auch die Vermutung, daß Gewicht, Menge oder Inhalt mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmt. Der Frachtführer ist verpflichtet, Gewicht, Menge oder Inhalt zu überprüfen, wenn der Absender dies verlangt und dem Frachtführer angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen; der Frachtführer hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Überprüfung. Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  46. Die Funktion des Frachtbriefes Kreditinstitut des Importeurs Kreditinstitutdes Exporteurs 3. Weiterleitung - Im Frachtbrief genannter Empfänger- Erteilt Lieferfreigabe bei Zahlung 2. Einreichung als Inkasso- oder Akkreditivpapier Importeur (Käufer / Empfänger) Exporteur(Verkäufer/ Absender) Kaufvertrag 1.1 Ware 1.2 Frachtbrief-doppel 4. Ware 1. Frachtvertrag Frachtbrief Frachtführer (Bestimmungsbahnhof) 1.3 Ware Frachtführer /Versandbahnhofz.B. Deutsche Bahn AG Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  47. Handels- und Zolldokumente FakturaDie Faktura (= Rechnung) enthält genaue Informationen über das jeweilige Warengeschäft und wird grundsätzlich in mehreren Ausfertigungen erstellt. Handelsfaktura (Commercial Invoice) Zollfaktura (Customs Invoice) Rechnung auf einem Formular des Exporteurs Rechnung auf einem Formular des Importlandes (i.d.R. bei der IHK erhältlich) Legalisierte Handelsfaktura:Einzelne Länder verlangen die Beglaubigung der Rechnung durch die örtliche IHK oder durch ihr Konsulat Neben dem Exporteur bestätigt eine weitere Person, dass der fakturierte Warenwert mit dem marktüblichen Handelswert im Exportland überein-stimmt Zweck:Prüfungsunterlage für den Importeur, ob in Übereinstimmung mit dem Vertrag geliefert worden ist Zweck:Sicherung der ordnungsgemäßen Verzollung des tatsächlichen Wertes im Einfuhrland Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  48. Ursprungszeugnis (Declaration of Origin) Bescheinigt den Ursprung der Ware und wird je nach Ursprungsland und Warenwert von der örtlichen IHK, Behörden oder sonstigen ermächtigten Stellen ausgestellt Es dient dem Importland zur Überwachung von Einfuhrbeschränkungen etc. Qualitäts-/ Gesundheits-/ Gewichts-/ Analysenzertifikat Ein Sachverständiger bescheinigt den mangelfreien Zustand der gelieferten Ware und/oder die Einhaltung gesetzlicher Einfuhrbestimmungen des Importlandes Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  49. Versicherungsdokumente Sie beweisen den Abschluss einer Transportversicherung, mit der die Ware gegen Transportrisiken versichert wird (z.B. CIF) Versicherungspolice Einzelpolice Generalpolice Versicherungszertifikat Einzelpolice : Ausgestellt auf einen einzelnen Transport Generalpolice : Ausgestellt für laufende Transporte mit gleichen Risiken (Globalurkunde) Versicherungs- : Beweis für den Versicherungsanspruch aus demzertifikat Globalversicherungsvertrag für den einzelnen Transport Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

  50. Der Auslandszahlungsverkehr Zum Auslandszahlungsverkehr gehören grundsätzlich alle Zahlungen zwischen Wirtschaftssubjekten in unterschiedlichen Wirtschaftsgebieten Bei der Durchführung ist zu beachten :  Zahlungszweck  Zahlungsmeldung  Zahlungsweg  Zahlungsart  Zahlungssicherung Außenhandelsgeschäft/ Georg Boll

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