1 / 16

Vortragsveranstaltung der EVOSZ-IWTD am 9. April 2013 in Budapest

Vortragsveranstaltung der EVOSZ-IWTD am 9. April 2013 in Budapest. Referent: Norbert Wiese Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Backes-Wiese-Heck Tel.: 0049/271/303033-0 Fax: 0049/271/303033-31 Weidenauer Str. 60 D-57076 Siegen kanzlei@wiese-kollegen.de.

talmai
Download Presentation

Vortragsveranstaltung der EVOSZ-IWTD am 9. April 2013 in Budapest

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Vortragsveranstaltung der EVOSZ-IWTD am 9. April 2013 in Budapest Referent: Norbert Wiese Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Backes-Wiese-Heck Tel.: 0049/271/303033-0 Fax: 0049/271/303033-31 Weidenauer Str. 60 D-57076 Siegen kanzlei@wiese-kollegen.de Wiese & Kollegen Rechtsanwälte Steuerberater

  2. Gliederung • Arbeitnehmerüberlassung • Kindergeld • Sozialversicherung • Urlaubskassenverfahren • Sonstiges Wiese & Kollegen Rechtsanwälte Steuerberater

  3. I. Arbeitnehmerüberlassung • Dauer der Überlassung § 1 AÜG Erlaubnispflicht Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis. Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend. … • Änderung des Gesetzes zum 1. Dezember 2011 • Ist damit die Überlassung nur zeitlich befristet möglich? • Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) fehlt • Urteil LArbG Hannover vom 19. 9. 2012 Revision zugelassen • Urteil LArbG Berlin-Brandenburg vom 9. 1. 2012 Wiese & Kollegen Rechtsanwälte Steuerberater

  4. LAG Hannover: Der Dauerverleih von AN im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist seit der Neufassung des AÜG vom 20. 12. 2011 mit dem die RL 200//10 EG umgesetzt wurde, unzulässig. Beabsichtigt der Arbeitgeber die unbefristete Einstellung eines Arbeitnehmers auf einem Dauerarbeitsplatz kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung wegen Gesetzesverstoß verweigern. Stellt der Arbeitgeber grundsätzlich nur noch Leiharbeitnehmer ein, um eine Senkung der Personalkosten zu erreichen, so kann dies unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als institutioneller Rechtsmissbrauch angesehen werden. Revision BAG 99 ABR 79/12 Wiese & Kollegen Rechtsanwälte Steuerberater

  5. LAG Berlin – Brandenburg Ab dem 1. Dezember 2011 ist § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG neu in das Gesetz eingefügt worden, wonach die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher vorübergehend erfolgt. Vereinzelt wird angenommen, das neue Recht erfasse lediglich die vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung mit der Folge, dass die auf Dauer angelegte Überlassung uneingeschränkt zulässig sei. Dies übersieht jedoch, dass das AÜG ein präventives Verbot der Arbeitnehmerüberlassung mit Erlaubnisvorbehalt enthält. … Eine dauerhafte Überlassung ist damit unzulässig geworden, den die Richtlinie 2008/104/EG geht davon aus, dass eine Dauerüberlassung unzulässig ist. … Einem Unternehmen, das erklärtermaßen ausschließlich Dauerverleih betreiben will, kann somit ab dem 1. Dezember 2011 für diese Art der Gewerbeausübung keine Erlaubnis erteilt werden. … Eine Überlassung von Arbeitnehmern, die auf Dauer angelegt ist, erfolgt nicht mehr vorübergehend. Dies ist der Fall, wenn die verliehenen Arbeitnehmer auf Dauerarbeitsplätzen eingesetzt werden, für die keine Stammarbeitnehmer vorhanden sind. … Das LAG hat bereits ausgeführt, dass eine Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher dann nicht vorübergehend erfolgt, wenn hierdurch ein reiner Dauerbeschäftigungsbedarf abgedeckt wird. Insofern ist das Merkmal „vorübergehend“ arbeitsplatz- und nicht personenbezogen. Wiese & Kollegen Rechtsanwälte Steuerberater

  6. 2. Höhe der Vergütung § 10 AÜG Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen … (4) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes zu gewähren. Soweit ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag abweichende Regelungen trifft (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2) hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die nach diesem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen zu gewähren. … Im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 2 hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes zu gewähren. … Im Zusammenhang mit den Folgeentscheidungen zu dem Urteil des BAG zu den Christlichen Gewerkschaften hat das BAG eine Reihe von Entscheidungen am 18. 3. 2013 getroffen, die wesentliche Merksätze zu den Arbeitsbedingungen enthalten: Wiese & Kollegen Rechtsanwälte Steuerberater

  7. Ein Vertrauen der Verleiher auf die Wirksamkeit eines Tarifvertrages ist nicht geschützt. • Der gesetzliche Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG wird zum dem arbeitsvertraglich vereinbarten Zeitpunkt fällig. • Der Anspruch unterliegt wirksam vereinbarten Ausschlussfristen. Zur Verhinderung des Verfalls genügt eine Geltendmachung des gesetzlichen Anspruchs dem Grund nach. • Der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Leiharbeitnehmer Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen hat. Dafür reicht die Kenntnis des Leiharbeitnehmers von den Tatsachen. • Der Entgeltanspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG besteht während der Dauer der Überlassung an ein entleihendes Unternehmen. Zu seiner Berechnung ist ein Gesamtvergleich aller Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen. Dabei bleibt Aufwendungsersatz außer Betracht, es sei denn, es handelt sich um „verschleiertes“ und damit steuerpflichtiges Arbeitsentgelt. Wiese & Kollegen Rechtsanwälte Steuerberater

  8. Entscheidung des BAG vom 13. 3. 2013 – 7 ABR 69/11 Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung stellt das BAG nunmehr fest, dass Leiharbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen bei der Feststellung des Schwellenwertes nach § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb mitzählen. • Der Betriebsrat vertritt die Leiharbeitnehmer • Verstärkung der Gleichstellung der Leiharbeitnehmer mit dem Stammpersonal • Anwendung des Grundsatzes equalpay Wiese & Kollegen Rechtsanwälte Steuerberater

  9. II. Kindergeld Nach § 31 Abs. 1 EStG wird Kindergeld als Steuervergütung gezahlt. • Vorschriften der Abgabenordnung sind anwendbar. Die nicht rechtzeitige Anzeige von Tatsachen, die dazu führen, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht mehr besteht führt zur Einleitung von Strafverfahren nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 , 397 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) wegen des Verdachtes der Steuerhinterziehung. § 370 AO Steuerhinterziehung Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer … 2. Die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Wiese & Kollegen Rechtsanwälte Steuerberater

  10. Stichworte zum Thema Kindergeld 1. Kindergeld kann im Kalenderjahr 2013 von den anspruchsberechtigten Personen noch rückwirkend für das Kalenderjahr 2009 beantragt werden. 2. Es gibt eine Sonderzuständigkeit für die Gewährung von Kindergeld bei der Familienkasse Nürnberg in den Fällen, in denen das Kind nicht im Haushalt des Anspruchsberechtigten lebt. 3. Die Einspruchsverfahren über die rückwirkende Änderung von Steuerbescheiden sind noch nicht entschieden. Wiese & Kollegen Rechtsanwälte Steuerberater

  11. III. Sozialversicherung • Sachverhalt Ein Unternehmen beschäftigt einen Arbeitnehmer, dessen Entsendezeitraum von 2 Kalenderjahren abgelaufen ist. Der Arbeitnehmer wird dann für 2 Monate sozialversicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt. Dann erhält er wieder eine Entsendebescheinigung der ungarischen Behörden. • Es handelt sich dabei um eine unzulässige Sachgestaltung. Eine Entsendung setzt nach Art. 14 Abs. 3 VO 987/09 EG voraus, dass der Arbeitnehmer vor seiner Entsendung dem Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes unterworfen war. Nach Art. 11 Abs. 3 VO 883/04 EG unterliegt ein Arbeitnehmer dem SV-Recht des Landes, in dem er seine Tätigkeit ausübt. Die Bescheinigung A 1 wird von den ungarischen Behörden nur erteilt, weil nicht der vollständige Sachverhalt mitgeteilt wird. Dies eröffnet die Möglichkeit der rückwirkenden Aufhebung der Bescheinigung A 1 mit der Folge der Beitragspflicht in Deutschland. Wiese & Kollegen Rechtsanwälte Steuerberater

  12. 2. Sachverhalt Ein Arbeitnehmer, der nach Deutschland entsandt ist, holt seine Ehefrau nach Deutschland. Diese wird schwanger und möchte sowohl die Vorsorgeuntersuchungen als auch die Geburt des Kindes in Deutschland vornehmen. • Eine Eintrittspflicht der ungarischen Sozialversicherungsträger besteht nicht. Es muss ein gesonderter Antrag in Ungarn bei der Krankenkasse gestellt werden, damit die Kosten der Entbindung und der Untersuchungen in Deutschland getragen werden. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Ist der Ungarische Sozialversicherungsträger bereit, die Kosten zu Übernehmen, erteilt er darüber eine Bescheinigung mit dem Formular S 1. Rechtsgrundlage dafür ist Art. 20 der VO 883/04 EG. Wiese & Kollegen Rechtsanwälte Steuerberater

  13. 3. Sachverhalt Ein Arbeitnehmer, der bereits mehrfach nach Deutschland entsandt worden ist, holt seine Familie nach Deutschland. Die Ehefrau und Kinder leben in Deutschland. Die Kinder besuchen den Kindergarten und gehen zur Schule. Problematik: Liegt noch eine Entsendung vor? • Art. 13 Abs. 1 VO 883/04 EG Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung ausübt unterliegt: a) Den Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt … Art. 11 der VO 987/09 EG trifft Regelungen zur Bestimmung de Wohnortes, die folgende Kriterien berücksichtigen sollen: • Dauer und Kontinuität des Aufenthaltes • Die Situation der Person einschließlich • der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit Der familiären Verhältnisse und familiären Bindung Ihrer Wohnsituation insbesondere deren dauerhaften Charakter Der Mitgliedsstaat, der als steuerlicher Wohnsitz der Person gilt.  Sachverhalt muss zur Prüfung vorgelegt werden !! Wiese & Kollegen Rechtsanwälte Steuerberater

  14. IV. Urlaubskassenverfahren Entscheidung des BAG vom 17. 10. 2012 – 10 AZR 500/11 – Sachverhalt: Ausführung von Fassadenbau-Arbeiten in Deutschland Produktion der Stahlelemente und Stahlteile in Polen für den deutschen Markt. Daneben Produktion der Stahlteile als Subunternehmer in Deutschland. Umfang der Produktionsarbeiten (Deutschland) mit 53.000 Std. Montagearbeiten an Gebäuden mit 50.000 Std. Ergebnis: Teilnahmepflicht am Urlaubskassenverfahren Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine bloße Gesamtheit von Arbeitnehmern außerhalb der stationären Betriebsstätte, wenn in dem Mischbetrieb die Selbständigkeit der betreffenden Betriebsabteilung nicht festgestellt werden kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mehrere baugewerblich tätige Arbeitnehmer in einer koordinierten Form baugewerbliche Arbeiten ausführt. Wiese & Kollegen Rechtsanwälte Steuerberater

  15. V. Sonstiges • Entscheidung des BAG vom 18. 1. 2012 Gegenstand ist die Abgrenzung Werkvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung bei der Fahrgastkontrolle auf Flughäfen. Wiese & Kollegen Rechtsanwälte Steuerberater

  16. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Referent: Norbert Wiese Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Backes-Wiese-Heck Tel.: 0049/271/303033-0 Fax: 0049/271/303033-31 Weidenauer Str. 60 D-57076 Siegen kanzlei@wiese-kollegen.de Wiese & Kollegen Rechtsanwälte Steuerberater

More Related