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Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. 20. Einheit – 13.01.2009 Dr. Fabian Jungk. Sachenrecht - Beschränkt dingliche Rechte. Beschränkt dingliche Rechte an beweglichen Sachen. Nießbrauch § 1030 BGB. Pfandrecht §§ 1204 ff. BGB. /76. Sachenrecht - Beschränkt dingliche Rechte.

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  1. Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit – 13.01.2009 Dr. Fabian Jungk

  2. Sachenrecht - Beschränkt dingliche Rechte Beschränkt dingliche Rechte an beweglichen Sachen Nießbrauch § 1030 BGB Pfandrecht §§ 1204 ff. BGB /76

  3. Sachenrecht - Beschränkt dingliche Rechte Nießbrauch, § 1030 BGB Der Nießbrauch berechtigt zur Fruchtziehung und zum Besitz, lediglich Verfügungen über die Sach-substanz sind unzulässig, §§ 1030, 1036, 1037 BGB). Gegenüber Dritten besteht ein Schutz analog den Eigentumsvorschriften (§ 1065 BGB). Der Nießbrauch ist nicht übertragbar oder vererblich (§§ 1059, 1061 BGB). /76

  4. Sachenrecht - Beschränkt dingliche Rechte Pfandrecht, §§ 1204 ff. BGB I. Inhalt Sicherung einer Forderung durch besonderes Zugriffsrecht auf eine Sache: Verwertungsrecht durch öffentliche Versteigerung bei Pfandreife (§§ 1228 ff BGB); Verwendung des Erlöses zur Befriedigung der gesicherten Forderung. II. Entstehung Von den Fällen gesetzlicher Pfandrechte (Werkunter-nehmerpfandrecht, § 647 BGB; Vermieterpfandrecht, §§ 562 ff BGB) abgesehen, entsteht das Pfandrecht durch Rechtsgeschäft, gem. §§ 1204 bis 1207 BGB. /76

  5. Sachenrecht - Beschränkt dingliche Rechte Voraussetzungen für das Pfandrecht 1. Bestehende Forderung (Akzessorietät) 2. Einigung 3. Übergabe der Pfandsache, § 1205 BGB 4. Berechtigung (bei Fehlen: Gutgläubiger Erwerb, § 1207 BGB) III. Sonstiges Beachte: Übertragung durch Abtretung der gesicherten Forderung (§ 1250 BGB); Erlöschen mit der Forderung (§ 1252 BGB) oder durch Besitzaufgabe (§ 1253 BGB). /76/2

  6. Sachenrecht - Beschränkt dingliche Rechte Nachteil des Pfandrechtes ist die erforderliche Übergabe an den Sicherungsnehmer, das Pfand kann daher vom Sicherungsgeber wirtschaftlich nicht mehr genutzt werden, der Sicherungsnehmer hat bei großen Maschinen u. ä. Lagerungsprobleme. ImWirtschaftsverkehr hat sich daher die Sicherungsübereignung als üblich durchgesetzt.. /76/2

  7. Sachenrecht - Forderungssicherung Formen der Forderungssicherung Im Wirtschaftsverkehr bestehen häufig für längere Zeit ungetilgte Forderungen, sei es infolge eines Gelddarlehens, sei es bei einem Warenkredit durch aufgeschobene Kaufpreisfälligkeit. Zwar haftet der Schuldner mit seinem gesamten Vermögen, die tatsächliche Durchsetzung hängt aber von dessen Vermögensstand ab. Insbesondere im Rahmen eines Insolvenzverfahrensbesteht eine Konkurrenz zu anderen Gläubigern. Daher ist die Sicherung von Forderungen von großer Bedeutung. Instrumente: Personalsicherheiten Realsicherheiten /77

  8. Sachenrecht - Forderungssicherung Personalsicherheiten Bürgschaft, §§ 765 ff BGB Persönliche Verpflichtungeines (solventen) Dritten Realsicherheiten Reservierung einzelner Vermögensgegenstände für den Zugriff eines bestimmten Gläubigers (Aus- oder Absonderungsrecht in der Insolvenz, §§ 47, 50, 51 InsO; Schutz vor Zwangsvollstreckungszugriffen Dritter (§ 771 ZPO) oder vor späteren Verfügungen. An Forderungen An beweglichen Sachen An Grundstücken /77

  9. Sachenrecht - Forderungssicherung Sicherheiten an Forderungen Forderungsverpfändung Nachteil: Wirksam erst mit (oft ungewollter) Anzeige an den Schuldner, § 1280 BGB. Sicherungsabtretung Insbesondere in der Form der Globalzession bezüglich aller oder bestimmter Forderungen eines Unternehmers (problematisch: Bestimmbarkeit und ggf. Sittenwidrigkeit wegen Übersicherung oder Knebelung). /77/2

  10. Sachenrecht - Forderungssicherung Sicherheiten an beweglichen Sachen Pfandrecht Eigentumsvorbehalt Sicherungseigentum Vorteil gegenüber Forderung: Rechtlicher Bestand ist sicher, keine Abhängigkeit von Solvenz eines Dritten; aber: gutgläubigerErwerb Dritter und tatsächlichesVerschwinden möglich. /77/2

  11. Sachenrecht - Forderungssicherung Sicherheiten an Grundstücken Grundschuld Hypothek Vorteil gegenüber beweglichen Sachen: Sicherheit vor tatsächlichen und rechtlichen Verschiebungen durch den Sicherungsgeber; in der Regel dauerhaft werthaltig. /77/2

  12. Sachenrecht – ForderungssicherungDer Eigentumsvorbehalt Der Eigentumsvorbehalt Der Eigentumsvorbehalt ist das Sicherungsmittel des Warenkreditgebers. Soll die Zahlung des Kaufpreises nicht Zug um Zug, sondern erst nach der Lieferung (ratierlich oder mit Zahlungsziel) erfolgen, sichert der Eigentumsvorbehalt den Rückgriff auf die Kaufsache, wenn der Kaufpreis nicht gezahlt wird. /78

  13. Sachenrecht – ForderungssicherungDer Eigentumsvorbehalt Voraussetzungen - Übereignung unter aufschiebender Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung (§§ 449, 158 Abs. 1 BGB) - Vereinbarung spätestens bei Übergabe /78

  14. Sachenrecht – ForderungssicherungDer Eigentumsvorbehalt Besondere Arten 1. Erweiterter Eigentumsvorbehalt Aufschiebende Bedingung der Begleichung weiterer Forderungen aus einer Geschäftsverbindung 2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt Eigentumsvorbehalt mit Ermächtigung des Käufers zur Weiterverarbeitung/-veräußerung (§ 185 BGB); Vorausabtretung der daraus resultierenden Forderungen gegen die Kunden des Käufers. /78

  15. Sachenrecht – ForderungssicherungDer Eigentumsvorbehalt Rechtsfolgen 1. Verkäufer bleibt Eigentümer Käufer wird Besitzer; Besitzrecht des Käufers aus dem Kaufvertrag. 2. Verkäufer ist durch den Kaufvertrag gebunden vertragswidrige Veräußerungen an Dritte scheitern am Anwartschaftsrecht des Käufers, § 161 Abs. 1 BGB. BeivollständigerZahlung wird aus dem Anwartschaftsrecht (Vorstufe zum Eigentum) automatisch Eigentum des Käufers (vgl. § 158 Abs. 1 BGB). /78/2

  16. Sachenrecht – ForderungssicherungDer Eigentumsvorbehalt Rechtsfolgen 3. Käufer darf vor Zahlung noch nicht weiter-veräußern; Schutz des Verkäufers bei Insolvenz des Käufers (Aussonderung, § 47 InsO) und bei Zwangsvollstreckungszugriffen von Käufer-gläubigern (§ 771 ZPO); kein Schutz vor Veruntreuung oder gutgläubigemErwerb Dritter! 4. Bei Zahlungsverzug Rücktrittsrecht und Herausgabeanspruch des Verkäufers (§§ 346, 985 BGB). /78/2

  17. Sachenrecht – ForderungssicherungDie Sicherungsübereignung Die Sicherungsübereignung Die Sicherungsübereignung (SÜ) stellt d. Umkehrfall zum Eigentumsvorbehalt dar. Der Schuldner (Sicherungsgeber) übereignetausseinemVermögen eine Sache zur Sicherung einer Forderung an d. Gläubiger (Sicherungsnehmer), behält aber den Besitz. /79

  18. Sachenrecht – ForderungssicherungDie Sicherungsübereignung Voraussetzungen der Sicherungsübereignung - Übereignung einer Sache gemäß §§ 929, 930 BGB - Sicherungsabrede: Verwertungsrecht nur, wenn gesicherte Forderung notleidend wird - auch an künftigen Sachen (z. B. Lagerbestand), wenn hinreichend bestimmt. /79

  19. Sachenrecht – ForderungssicherungDie Sicherungsübereignung Rechtsfolgen der Sicherungsübereignung (1) 1. Sicherungsnehmer wird Eigentümer; Sicherungsgeber bleibt Besitzer; Besitzrecht aus Sicherungsabrede, solange gesicherte Forderung nicht notleidend (Sicherungsfall); Anwartschaftsrecht nur bei auflösend bedingter SÜ (§ 158 Abs. 2 BGB). 2. Bei Sicherungsfall: Verwertungsrecht; Schutz vor Insolvenz des Sicherungsgebers (§ 51 InsO) und Zwangsvollstreckungszugriffen, § 771 ZPO /79

  20. Sachenrecht – ForderungssicherungDie Sicherungsübereignung Rechtsfolgen der Sicherungsübereignung (2) 3. Bei Erfüllung der gesicherten Forderung: AutomatischerRückfall des Eigentums, wenn SÜ auflösend bedingt (§ 158 Abs. 2 BGB); anderenfalls Anspruch auf Rückübereignung aus Sicherungsabrede. /79

  21. Fall 48 Lieferant V liefert an Kleidungsfabrikant K verschiedene Tierfelle. Da K den Kaufpreis erst nach entsprechenden Abverkäufen an seine Kunden zahlen kann, wird dieser für drei Monate gestundet. Im Gegenzug vereinbaren die Parteien, dass V bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentümer der Felle bleiben soll. K stellt sodann aus den Fellen Pelzmäntel her und veräußert diese an Einzelhändler D. Wer ist Eigentümer der Felle/Mäntel? Wissens/Verständnisfrage: Wie kann sich V schützen?

  22. Fall 48 – Lösung (Eigentumsvorbehalt, Verlängerter Eigentumsvorbehalt) I. Eigentumserwerb des K gem. § 929 BGB V könnte sein Eigentum an den Fellen gem. § 929 Satz 1 BGB an K verloren haben. Dazu müssten V und K sich zunächst über den Übergang des Eigentums an K geeinigt haben (Übereignung). V und K haben jedoch einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Gemäß § 449 BGB bedeutet dies, dass die Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung steht. Gemäß § 158 Abs. 1 BGB tritt die Rechtswirkung der Übereignung daher erst mit Zahlung des Kaufpreises ein. Da diese nicht ersichtlich ist, hat V zunächst sein Eigentum nicht gem. § 929 Satz 1 BGB verloren.

  23. Fall 48 – Lösung (Eigentumsvorbehalt, Verlängerter Eigentumsvorbehalt) II. Eigentumserwerb des K gem. § 950 BGB K könnte an den Fellen Eigentum gem. § 950 BGB erlangt haben. Gemäß § 950 BGB wird der Herstellerdurch VerarbeitungEigentümer einer Sache, die ihm nicht gehört, wenn durch die Verarbeitung, eine neueSache entsteht und der Verarbeitungswert den Wert der Ausgangsstoffe zumindest nichterheblichunterschreitet. K hat die Felle zu Mänteln verarbeitet. Damit sind neue Sachen entstanden, deren Wert keinesfalls unter dem Wert der Felle liegen. Die Voraussetzungen des § 950 BGB liegen somit vor. K ist Eigentümer der Felle geworden.

  24. Fall 48 – Lösung (Eigentumsvorbehalt, Verlängerter Eigentumsvorbehalt) Da K Eigentümer der Felle geworden ist, konnte er sie gem. § 929 BGB wirksam an D veräußern. Wissens/Verständnisfrage: Wie kann sich V schützen? Das Beispiel zeigt, dass der Eigentumsvorbehalt als Sicherungsmittel nur beim Endnutzer der gekauften Sache durchgreift. Wenn die dagegen weiterverarbeitet oder weiterveräußert werden soll (um so den Kaufpreis erst zu erwirtschaften), ist der einfache Eigentums-vorbehalt wirkungslos. In der Praxis wird in diesen Fällen ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart. Der Käufer wird hier zur Weiterveräußerung bzw. -verarbeitung ermächtigt, tritt aber gleichzeitig seine daraus resultierenden Forderungen gegen seine Kunden an den Lieferanten zur Sicherheit ab.

  25. Fall 48a V hat an K einen Computer verkauft. Der Kaufpreis ist in 24 Monatsraten zu begleichen. Bis zum vollständigen Eingang aller Raten wird ein Eigentumsvorbehalt vereinbart. Nachdem K 20 Raten gezahlt hat, benötigt er Geld und veräußert unter Offenlegung d. Eigentums- vorbehalts „seine Rechte am Computer“ an den D. Als über das Vermögen des K das Insolvenzverfahren eröffnet wird, zahlt D die letzten, bei V noch offenen Kaufpreisraten. Muss er dennoch den Computer an V oder den Insolvenzverwalter des K herausgeben?

  26. Fall 48a – Lösung (Eigentumsvorbehalt, Anwartschaftsrecht) I. Anspruch gem. § 985 BGB V oder der K (bzw. der Insolvenzverwalter) könnten Herausgabeansprüche gegen D gemäß § 985 BGB haben, wenn V oder K noch Eigentümer des Computers sind. Zunächst war V Eigentümer des Computers. Er hat diesen an K gemäß § 929 Satz 1 BGB übereignet. Die Einigung stand aber unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Diese Bedingung ist eingetreten, weil D als Dritter gemäß § 267 BGB für die Erfüllung gesorgt hat. Damit ist V nicht mehr Eigentümer des Computers.

  27. Fall 48a – Lösung (Eigentumsvorbehalt, Anwartschaftsrecht) I. Anspruch gem. § 985 BGB D muss das Eigentum nicht herausgeben, wenn er Eigentümer geworden ist. Zunächst war V der Eigentümer des PC. V hat den PC an K gemäß § 929 Satz 1 BGB übereignet. Die Einigung stand aber unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Diese Bedingung ist eingetreten, weil D als Dritter gemäß § 267 BGB für die Erfüllung gesorgt hat. Damit ist zumindest der V nicht mehr Eigentümer des Computers.

  28. Fall 48a – Lösung (Eigentumsvorbehalt, Anwartschaftsrecht) Fraglich ist jedoch weiterhin, ob der D Eigentümer geworden ist. D könnte das Eigentum von K erworben haben. Ein Erwerbgemäß § 929 Satz 1 BGBscheidet im Zeitpunkt der Vereinbarung zwischen K und D jedoch aus, weil K nicht Eigentümer der Sache war. Da dies dem D auch bekannt war, fehlen auch die VoraussetzungendesgutgläubigenErwerbs gemäß § 932 BGB. Eine Übereignung von K an D wäre allenfalls später gemäß § 185 Abs. 2 BGB wirksam geworden.

  29. Fall 48a – Lösung (Eigentumsvorbehalt, Anwartschaftsrecht) K hat an D zwar nicht das Eigentum am PC, aber seine seinerzeit bestehenden Rechte am Computer an D übertragen. Dabei handelt es sich um ein sog. Anwartschaftsrecht. Bei einem Eigentumsvorbehalt bleibt der Verkäufer Eigentümer der Sache, der Käufer erwirbt aber nicht nur Besitz, sondern auch das Anwartschaftsrecht als Vorstufe zum Eigentum. Dieses Anwartschaftsrecht kann analog der §§ 929 ff BGB übertragen werden. Tritt sodann die Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung ein, so erstarkt das Anwartschaftsrecht in der Person des zu diesem Zeitpunkt Berechtigten zum Eigentum.

  30. Fall 48a – Lösung (Eigentumsvorbehalt, Anwartschaftsrecht) K hat im vorliegenden Fall sein Anwartschaftsrecht analog §§ 929 ff BGB an D übertragen. Als D – der neue Inhaber des Anwartschaftsrechts – die Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung erfüllt hatte, erstarktedasAnwartschaftsrecht in seiner Person zum Eigentum. Damit hat D – ohne Zwischenerwerb bei K – das Eigentum am PC von V erworben. Da D Eigentümer geworden ist, muss er den PC also nicht herausgeben.

  31. Fall 49 V veräußert an K e. Maschine unter Eigentumsvorbehalt. Der Kaufpreis ist in Raten zu zahlen. Als V in finanzielle Bedrängnis gerät, veräußert er die Maschine nochmals an X. Diesem gegenüber gibt er dabei an, die Maschine befände sich derzeit vorübergehend bei K, seine Herausgabeansprüche trete er aber an X ab. Kann X Herausgabe der Maschine von K verlangen? Wer wird Eigentümer, wenn K die letzten Kaufpreisraten an V zahlt?

  32. Fall 49 – Lösung (Eigentumsvorbehalt, Anwartschaftsrecht) I. Anspruch gem. § 985 BGB X kann von K Herausgabe gemäß § 985 BGB verlangen, wenn er Eigentümer geworden ist. Ursprünglich war V Eigentümer, er hat das Eigentum zunächst auch nicht an K verloren, weil die Übereignung gemäß § 929 Satz 1 BGB beim Eigentumsvorbehalt unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreis- zahlung steht. (1) Eigentumserwerb des X gem. §§ 929, 931 BGB X könnte von V Eigentum gemäß §§ 929, 931 BGB erworben haben.

  33. Fall 49 – Lösung (Eigentumsvorbehalt, Anwartschaftsrecht) Eigentumserwerb gem. §§ 929, 931 BGB setzt voraus: Einigung über Eigentumsübergang und statt Übergabe Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Dritten. Nach dem Sachverhalt haben sich X und V über den Eigentumsübergang geeinigt. Die Sache konnte zwar nicht an X übergeben werden, V hat aber gemäß § 931 BGB seine Herausgabeansprüchegegen K an X abgetreten (die Abtretung künftiger, bedingter Ansprüche, hier aus § 346 Abs. 1 BGB für den Fall des Rücktritts vom Kaufvertrag, reicht aus). Die Voraussetzungen der §§ 929, 931 BGB liegen vor. X wird Eigentümer der Maschine .

  34. Fall 49 – Lösung (Eigentumsvorbehalt, Anwartschaftsrecht) (2) Gegenrechte des K gem. § 986 Abs. 2 BGB Dem K könnte aber aufgrund des mit V geschlossenen, fortbestehenden Kaufvertrages ein Recht zum Besitz zustehen. Grundsätzlich wirkt ein Kaufvertrag nur relativ zwischen Käufer und Verkäufer. Gem. § 986 Abs. 2 BGB kann sich der Besitzer e. Sache gegenüber einem neuenEigentümer, der sein Eigentum durch Abtretung des Herausgabeanspruchs erlangt hat, auf die Rechte berufen, die ihm gegen den abgetretenen Herausgabeanspruchs zustehen würden.

  35. Fall 49 – Lösung (Eigentumsvorbehalt, Anwartschaftsrecht) Im vorliegenden Fall hat K ein Recht zum Besitzaus dem Kaufvertrag mit V erlangt. Zudem hat er ein Anwartschaftsrecht erlangt. Solange er seine Pflichten aus dem Kaufvertrag erfüllt, also die Raten bezahlt, kann er sein Recht zum Besitz gegenüber dem etwaigen Herausgabebegehren des V geltend machen. Gem. § 986 Abs. 2 kann er dieses Recht zum Besitz gegen den Herausgabeanspruch (des bisherigen Eigentümers) auch gegenüber den Herausgabeanspruch des neuen Eigentümers geltend machen. K muss die Maschine somit gem. § 986 Abs. 2 BGB nicht an X herausgeben.

  36. Fall 49 – Lösung (Eigentumsvorbehalt, Anwartschaftsrecht) Sobald K den Restkaufpreis gezahlt wird, tritt die beim Eigentumsvorbehalt vereinbarte Bedingung ein. Die aufschiebend bedingte Übereignung von V an K wird damit gemäß § 158 Abs. 1 BGB wirksam, das bei K bestehende Anwartschaftsrecht wandelt sich automatisch in Eigentum um. Die zwischenzeitliche Verfügung von V an X ändert hieran nichts. Diese ist gemäß § 161 Abs. 1 BGB unwirksam. Bei Zahlung der letzten Rate des Kaufpreises verliert X also sein zwischenzeitlich erlangtes Eigentum.

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