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„Destinationsmarken“

„Destinationsmarken“. von. Rechtliche Hürden beim Schutz. Destinationsmarken – Rechtliche Hürden beim Schutz. I. Einleitung II. Praktische Probleme III. Destinationsmarke als Individualmarke IV. Alternativen zur Individualmarke V. Fazit. I. Einleitung.

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„Destinationsmarken“

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Presentation Transcript


  1. „Destinationsmarken“ von Rechtliche Hürden beim Schutz

  2. Destinationsmarken – Rechtliche Hürden beim Schutz I.EinleitungII.Praktische ProblemeIII. Destinationsmarke als IndividualmarkeIV. Alternativen zur IndividualmarkeV.Fazit

  3. I.Einleitung "Den direkten Anlaß zu obiger Motion gab die Erfahrung, daß in der Uhrenindustrie (...) großer Mißbrauch getrieben wurde, daß die Konkurrenz sie zur Bezeichnung von minderwerthiger, anderswoher stammender Waare (...) entlehnte, um die Konsumenten betreffend die Herkunft der Waare zu falschem Glauben zu verleiten. (...) Es sind namentlich die Genfer Uhrenindustriellen, welche sich bitter über derartige Schädigung beklagen. (...) es muß doch anerkannt und konstatirt werden, daß Genf für seine Edelmetalliudustrie seit Jahrhunderten einen Weltruf besitzt, daß der Name Genf sehr häufig in der oben bezeichneten Weise mißbraucht wird, und daß die Genfer Industrie dadurch große Schädigung erleidet ... Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Ergänzung des BG vom 19. Dezember 1879 über den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken vom 9. November 1886

  4. II.Praktische Probleme

  5. II.Praktische Probleme

  6. II.Praktische Probleme – Verschiedene Interessen sind zu berücksichtigen Gemeinschaft(Gemeinde, Kanton) Anbieter Ortsansässiger Ortsfremder Anbieter Anbieter Verbraucher Quelle: Meisser/Aschmann, SIWR III/2, S. 210

  7. III. Begriff der Destinationsmarken Definition einer (Individual-)Marke: "Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden." Probleme: Direkte geographische Angaben haben keine Unterscheidungskraft Direkte geographische Angaben sind u.U. absolut freihaltebedürftig, weil jeder diese verwenden darf

  8. III. Begriff der Destinationsmarken – Voraussetzungen für Markenschutz Schutzgewährung für Individualmarken durch: 1) Hinzufügen von kennzeichnungskräftigen Zusätzen

  9. III. Begriff der Destinationsmarken – Voraussetzungen für Markenschutz 2)Verkehrsdurchsetzung Nachweis, dass ein Zeichen durch langjährigen Gebrauch nicht mehr als Kollektiv-, sondern als Individualzeichen wahrgenommen wird. Das geographische Verständnis muss demnach durch eine zweite Bedeutung (secondary meaning) verdrängt worden sein. Jeder Konkurrent aus dem betreffenden Gebiet kann auf die Herkunft seiner Ware hinzuweisen, allerdings ist anlehnende Rufausbeutung nicht erlaubt. Verkehrsdurchsetzung kann u.U. sogar eine ursprüngliche täuschende Benutzung beseitigen – so z.B. PARISIENNE Zigaretten Durchgesetzte Wortmarken: VALSER, JURA, ZÜRICH, BERNEX

  10. III. Begriff der Destinationsmarken - Fazit Markenschutz für direkte geographische Herkunftsangaben (als Wortmarken) dürfte in den meisten Fällen schwierig werden, weil 1) Oft geographische Herkunft keine zweite Bedeutung erlangt hat; 2) Oft von mehreren ansässigen Unternehmen benutzt wird und so nicht einem Unternehmen zugeordnet werden kann; 3) Eine Marke freihaltebedürftig ist und grundsätzlich jedem Konkurrenten offen stehen muss.

  11. Alternativen zur Individualmarke

  12. IV.Kollektivmarke - Begriff „Ein Zeichen einer Vereinigung von Fabrikations-, Handels- oder Dienstleistungsunternehmungen, das dazu dient, Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder der Vereinigung von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.„ Markeninhaber/Nutzer Communauté interprofessionnelle du vin vaudois Nutzer Nutzer Nutzer Inhaber darf Marke selbst benutzen Stellt Reglement auf und definiert Benutzerkreis Kontrolliert Nutzer Canton du Valais Kur- und Verkehrsverein, St. Moritz

  13. IV.Garantiemarke - Begriff „Ein Zeichen, das unter der Kontrolle des Markeninhabers von verschiedenen Unternehmen gebraucht wird und dazu dient, die Beschaffenheit, die geographische Herkunft, die Art der Herstellung oder andere gemeinsame Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dieser Unternehmen zu gewährleisten." Markeninhaber/Kontrolle Schweizer Tourismus-Verband STV Nutzer Nutzer Nutzer Inhaber darf Marke nicht benutzen Kontrolle der Nutzung durch Inhaber Gegen angemessenes Entgeld Nutzung für jeden, der Merkmale erfüllt Repubblica e Cantone del Ticino

  14. IV.Kollektiv- und Garantiemarken - Voraussetzungen • Allgemeine Voraussetzungen für Schutzfähigkeit: • Freihaltebedürftigkeit • Unterscheidungskraft ? BGer - Felsenkeller: Auch der Garantiemarke muss Unterscheidungskraft eigen sein, selbst wenn wegen des Funktionsunterschieds im Vergleich zur Individualmarke herabgesetzte Anforderungen zu stellen sind. Die Lehre möchte darauf überwiegend verzichten, unter der Voraussetzung, dass die Benutzungsberechtigung für ortsansässige Produzenten ohne Auflagen oder Erschwernisse erfolgen kann.

  15. IV.Kollektiv- und Garantiemarken - Fazit Das Gesetz würde die Voraussetzungen für einen effektiven Markenschutz mittels Garantie- und Kollektivmarken schaffen. Die Lehre ist mehrheitlich dafür, dass geographische Herkunftsangaben als Kollektiv- und Garantiemarken hinterlegt werden können Das Bundesgericht hat sich jedoch nur für „herabgesetzte Anforderungen“ ausgesprochen – eine Verkehrsdurchsetzung ist daher nach wie vor nötig. Vorteil von Kollektivmarken – Bei Verkehrsdurchsetzung kann der Gebrauch des Kollektivs angerechnet werden.

  16. IV.Schutz vor täuschenden Angaben Unzulässig ist der Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben (Art. 47 MSchG) Folgen: Einschränkung der Marke: Bezüglich Dienstleistungen – u.a. Sitz Dienstleistungserbringer Bezüglich Waren – schweizerische Herkunft Mögliches Vorgehen gegen Dritte, welche sich an obige Regeln nicht halten

  17. IV.Schutz der Herkunftsangabe durch Bundesrat Art. 50 MSchG Wenn das allgemeine Interesse der Wirtschaft oder einzelner Branchen es rechtfertigt, kann der Bundesrat die Voraussetzungen näher umschreiben, unter denen eine schweizerische Herkunftsangabe für bestimmte Waren oder Dienstleistungen gebraucht werden darf. Er hört vorher die beteiligten Kantone und die interessierten Berufs- und Wirtschaftsverbände an. Bislang erst 1 Mal davon Gebrauch gemacht, nämlich bei Uhren Swiss-Made-Verordnung von 1971.

  18. IV.Schutz aus Namensrecht Art. 29 Abs. 2 ZGB Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.

  19. IV.Schutz aus Namensrecht Gemeinde Surava BGer – Surava: Zum Schutz des Namens wurde ausgeführt, es müsse genügen, dass der Name durch seine relative Seltenheit charakteristisch sei, was bei Gemeindenamen, die in der Schweiz einmal vorkommen, gegeben sei.

  20. IV.Schutz aus Namensrecht BGer - Luzern: Aus dem Dargelegten folgt, dass die Klägerin für die Individualisierungs- und die Kennzeichnungswirkung des Namens "Luzern" den Schutz nach Art. 29 ZGB in Anspruch nehmen kann.

  21. V.Schutz aus Wettbewerbsrecht Unlauterer Wettbewerb: Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.

  22. VIII.Fazit - Zusammenfassung Möglicher Schutz von Destinationen durch: 1. Durchgesetzte Wortmarken VALSER 2. Kombinierte Wort/Bildmarken 3. Kollektivmarken 4. Garantiemarken 5. Schutz vor täuschenden Marken 6. Namensrechte 7. Schutz durch den Bundesrat 8. Unlauterer Wettbewerb

  23. VIII.Fazit Direkte geographische Herkunftsangaben lassen sich grundsätzlich dann als Wortmarke eintragen, wenn sie sich im Verkehr durchgesetzt haben. Vorteil bei Kollektivmarken: Es zählt der Gebrauch des Kollektivs. Mit Zusätzen wie Logos oder weiteren Wortelementen können direkte Herkunftsangaben als Marke hinterlegt werden. Auch bei Kollektiv- und Garantiemarken hält das BGer an den zwei Erfordernissen wie bei der Individualmarke fest. Neben Markenschutz gibt es eine Reihe weiterer Möglichkeiten einer Destination, sich gegen die unberechtigte Verwendung ihres Namens zu schützen.

  24. VIII.Fazit Wünschenswert wäre: Anerkennung der geographischen Angabe als wirtschaftlich schützenswertes Gut; Zulassung von direkten geographischen Angaben als Wortmarke für offizielle Amtsträger; Analoge Regel zu Domain Vergabe in der Schweiz – Gemeindenamen werden nur an offizielle Amtsträger vergeben; Gewährung eines entsprechenden Schutzumfangs der Marken zur Verhinderung von unberechtigten Marken von Drittparteien.

  25. Falls der Schutz von Destinationen nicht verbessert wird, so werden wir auch in Zukunft Gemeinschaftsmarken in der EU finden, die da lauten: ZURICH – einer US Gesellschaft für Fahrräder GENEVA – einer US Gesellschaft für Beleuchtungsgeräte GENEVA – einer US Gesellschaft für Verwaltungssoftware CAPRI – einer Schweizer Gesellschaft für Getränke

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