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13.12.2010. Grundbuchsrecht. Dr. Harald Friedl Willheim Müller Rechtsanwälte. Vertrauensgrundsatz – Rekurs. Allgemeines Einmaligkeit des Rechtsmittels auch im GB-Verfahren Neuerungsverbot (§ 122 Abs 2 GBG) zu Verhinderung von Rangverschiebungen Von Amts wegen anzumerken (§ 125 Abs 1 GBG)
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13.12.2010 Grundbuchsrecht Dr. Harald Friedl Willheim Müller Rechtsanwälte
Vertrauensgrundsatz – Rekurs • Allgemeines • Einmaligkeit des Rechtsmittels auch im GB-Verfahren • Neuerungsverbot (§ 122 Abs 2 GBG) zu Verhinderung von Rangverschiebungen • Von Amts wegen anzumerken (§ 125 Abs 1 GBG) • Vertretung durch RA oder Notar erforderlich (§ 6 Abs 2 AußStrG) • Berufung auf die Vollmacht: § 30 Abs 2 ZPO iVm § 77 Abs 1 GBG • Anträge nicht nur zum Vorteil – Spezialvollmacht (auch für Rangordnung) • Beschwer: gegen stattgebende Beschlüsse kein Rekurs möglich – • Antrag im Auftrag beider Parteien stellen • Fristen: • § 81 GBG • Postlauf zählt nicht! – Einlangen bei Gericht • Europ. Übereinkommen über die Berechnung der Fristen: Samstage, Sonn- und gesetzliche Feiertage sowie Karfreitag zählen nicht • Nicht erstreckbare Notfristen • § 82 GBG: Keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung • Rekursfristen: • 30 Tage im Inland, 60 Tage im europ. Ausland, 90 Tage
Vertrauensgrundsatz - Fortsetzung • §§ 443, 1500 ABGB ua, § 62 Abs 2 GBG – materielles Publizitätsprinzip – Fortsetzung • negative Seite („was nicht eingetragen ist, gilt nicht“) - § 1500 ABGB • Offenkundige Dienstbarkeiten • Kein lastenfreier Erwerb • Gegen den Erwerber mit Feststellungsklage – Eintragung • Eigentümerdienstbarkeiten (§ 526 ABGB) • ruht, trotz Eintragung • Achtung bei Auseinanderfallen des Eigentums – offenkundiges Dienen! • Kann nur nachträglich entstehen und nicht bei Identität des Eigentümers eingetragen werden • Schützt nur den rechtsgeschäftlichen Verkehr • Exekutiver Zugriff nicht im Vertrauen auf das Buch; Erbgang • nichtige Eintragungen – krasse Bsp im Wohnungseigentum • WE-Begründung an der Hausbesorgerwohnung, zu kleinen Lagerräumen (RIS-Justiz RS0082983 ua).
Anmerkung der Rangordnung - § 53 GBG • Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung: • bezweckt Sicherung des Zug-um-Zug-Prinzips im Liegenschaftsverkehr • vermittelt nur einen best „Rang“, kein Rechtserwerb, keine Rückwirkung • Wirksamkeit: 1 Jahr (Ende der Frist ist anzugeben; Achtung: § 81 GBG) • nur eine einzige Ausfertigung – Einstweilige Verfügungen • normalerweise anonym; Angabe eines Berechtigten zulässig (5 Ob 34/95) • Antragslegitimation: • Liegenschaftseigentümer, eingeantworteter Erbe, Ersteher • Antrag muss beglaubigt (!) unterfertigt sein • Wirkung: • Einverleibung unter Vorlage des Beschlusses (Vorlage nachträglich möglich) • Löschung von „Zwischeneintragungen“ - § 57 Abs 2 GBG: Frist 14 Tage • Eintragung auch im Konkurs - § 56 Abs 3 GBG • Rangordnung vs richterl Veräußerungs- und Belastungsverbot • Rangordnung vs Anmerkung der Löschungsklage (obiter dictum in 1 Ob 58/01i; ggtl 5 Ob 18/09x) • Anmerkung der Zusage der Einräumung von WE - § 40 Abs 2 WEG • Der AdRO nachgebildet, wirkt aber unbefristet und lautet auf einen Namen • Bei erst zu errichtenden Objekten: Bezugnahme auf bewilligte Baupläne, Top-Nr.
AdRO beabsichtigte Verpfändung • Zweck gleich wie Veräußerungsrandordnung: • Zug-um-Zug-Prinzip zur Auszahlung der Darlehensvaluta • Eintragung von Simultanhypotheken: „Bedingung des § 53 Abs 1 dritter Satz GBG“ • Unverständliche Bestimmung: Auslegung durch Erl JABl 1958, 31 • Eintragung mehrerer Simultanhypotheken nur einmal Eintragungsgebühr • Ein unbedingte Anmerkung erforderlich! • Anmerkung der Rangordnung beabsichtigte Löschung - § 53 Abs 2 GBG • Bei Lastenfreistellung – wird kaum gemacht • Antrag durch den Hypothekar • Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung nach § 40 Abs 1 WEG • wirkt nicht rangwahrend! – Achtung also bei exekutiven Zugriff od Konkurs • Ausnützung bis zum angemerkten Betrag • Wirkung: der WE-Bewerber kann diese Hypotheken nicht löschen lassen