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Forum Unternehmensrecht Vorstands- und Aufsichtsratsverg tungen im Kreuzfeuer: Steuerrechtliche und erg nzende bilanzr

. I.Grundlagen: Steuer- und bilanzrechtliche Behandlung von Vorstands- und Aufsichtsratsverg

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Forum Unternehmensrecht Vorstands- und Aufsichtsratsverg tungen im Kreuzfeuer: Steuerrechtliche und erg nzende bilanzr

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Presentation Transcript


    1. Forum Unternehmensrecht Vorstands- und Aufsichtsratsvergütungen im Kreuzfeuer: Steuerrechtliche und ergänzende bilanzrechtliche Aspekte

    3. 1. Wirtschaftliche Bedeutung, Zusammensetzung - Vorstand: § 87 AktG; Struktur mit fixen und variablen Bestandteilen: Festgehalt; Gewinnbeteiligung in Gestalt von Tantiemezusagen; Altersversorgung; Gewährung von Stock Options oder vergleichbaren Gestaltungen = ak-tienbasiertes Vergütungssystem; interessant nur, wenn Bezugspreis unter Börsenkurs liegt (Details dazu in Tz. 4.2.3. DCGK = Standard guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung); Lösung des principal agent-Konflikts = Eigeninteresse der Manager soll an dasjenige der Aktionäre gekoppelt werden; verbreitet vor allem bei (meist internationalen) Großunternehmen u. Technologiebranche; hohe Intransparenz für individualisierte Vorstandsbezüge

    4. - Aufsichtsrat: § 113 AktG = angemessenes Verhältnis zu den Aufgaben der AR-Mitglieder u. zur Lage der Gesellschaft; feste und erfolgsorientierte Vergütungsbestandteile, Unzulässigkeit von Aktienoptionsprogrammen lt. BGH v. 16.2.2004 bei Unterlegung mit zurückgekauften eigenen Aktien (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 AktG) sowie mit bedingtem Kapital (§ 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG); kritisch dazu Noack, LMK 2004, S. 111; s. ergänzend auch Vater, StuB 2004 S. 544. - Höhe, Form und Struktur der Vergütung für V + AR sind bei börsennotierten AG‘s höchst unterschiedlich; zu einer empirischen Analyse von Stock Option Modellen s. Leuner/Lehmeier/Rattler, Finanz Betrieb 2004 S. 258.

    5. 2. Unternehmenssicht: Steuer- und bilanzrechtliche Rahmenbedingungen - Vorstandsvergütung (ohne Stock-Options): Personalaufwand in der GuV der KapGes (§ 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB), außer HV beschließt über Gewinnbeteiligung oder sie ist dividendenabhängig; ggf. Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit erforderlich (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB); dem Grunde nach liegen steuerliche Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG vor; die Notwendigkeit, Angemessenheit, Üblichkeit oder Zweck-mäßigkeit der Aufwendungen ist im Grundsatz kein Kriterium für den Betriebsaus-gabenabzug; auch Anerkennungsprämien (=Appreciation Awards) sind Betriebs-ausgaben. - Aufsichtsratsvergütung: = kein Personalaufwand, sondern „sonstige betriebliche Aufwendungen“ gem. § 275 Abs. 2 Nr. 8 HGB; ggf. Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit; steuerlicher Betriebsausgabenabzug ist dem Grunde nach anerkannt, da AR Organ im Dienste der Gesellschaft ist ? keine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste vGA (s. HHR/Hollatz, § 10 KStG Anm. 110) - entsprechende Anwendung des § 275 HGB für Konzernabschluss (§ 298 Abs. 1 HGB)

    6. - Anhangangaben dazu: § 285 Nr. 9a HGB (im Konzernabschluss: § 314 Abs. 1 Nr. 6a HGB) mit Angaben zu den Gesamtbezügen der jeweiligen Personengruppe => schließt Bezugsrechte bei aktienbasierten Vergütungssystemen ein; s. ergänzend auch § 285 Nr. 9b, Nr. 10 HGB; für kleine KapGes = größenabhängige Erleichterungen (§ 288 HGB); Möglichkeit zum Unterlassen der Angaben gem. § 285 Nr. 9a u. b HGB wegen § 286 Abs. 4 HGB (evtl. wichtig für mittelständische KapGes) - Besonderheiten:

    8. 3. Empfängersicht: Steuerliche Erfassung, Besteuerungszeitpunkt - Vorstandsvergütungen = lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus § 19 EStG; bei in-ternational tätiger Unternehmensgruppe evtl. sog. Salary Split, um günstigere persönliche Steuerquote beim Vorstandsmitglied zu erreichen (s. Pflüger in: HHR, § 19 Anm. 600); ggf. zusätzliche länderspezifische Vergünstigungen für Führungskräfte; D&O-Versicherung, die ArbG für Vorstandsmitglieder abschließt, ist bei überwiegend eigenbetrieblichem Interesse keine Lohnzuwendung (Versicherung des gesamten Managements, ArbG ist anspruchsberechtigt usw.); Deferred Compensation = arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage; sämtliche erwerbsbezogenen Aufwendungen des Vorstands sind Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) - Aufsichtsratsvergütungen = Einkünfte aus selbständiger Arbeit, auch bei ArbN.-Vertretern (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG); keine LSt-Pflicht, keine ArbG-Haftung; erfasst werden sämtliche Zahlungen und Sachleistungen aus der AR-Tätigkeit; durch die AR-Tätigkeit ausgelöste Kosten sind abziehbare Betriebsausgaben; bei Steuerausländern unterliegt Aufsichtsratsvergütung (Bruttobetrag, soweit für Überwachung der GF gewährt, ggf. einschl. USt) einer Aufsichtsratssteuer von 30 % (§ 50a Abs. 1 - 3 EStG, § 73e EStDV)

    9. - bei nicht handelbaren Optionsrechten =Erfassung als steuerpflichtiger Arbeitslohn zum Zeitpunkt des verbilligten Aktienbezugs durch Optionsausübung (Anwendung von Endbesteuerungsgrundsätzen, Ablehnung der Anfangsbesteuerung durch den BFH); Anreiz für zusätzliche Erfolgsmotivationen für die Zukunft nicht zur Abgeltung von in der Vergangenheit erbrachten Leistungen; geldwerter Vorteil = Unterschiedsbetrag zwischen (höherem) Börsenpreis am Verschaffungstag u. (niedrigeren) eigenen Aufwendungen des ArbN für die überlassenen Aktien; Zusagezeitpunkt u. Zeitpunkt der erstmals möglichen Optionsausübung sind steuerlich unerheblich, da nur Einräumung einer nicht bewertbaren Chance (wäre bei steigenden Börsenkursen günstiger für Empfänger). Bei Wegzug des Vorstands in einen DBA-Staat während des Erdienungszeitraums u. Übergang von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht ist der durch Ausübung des Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil zeitanteilig zwischen In- und Ausland aufzuteilen. Wird das Optionsrecht von einer ausl. Konzernobergesellschaft eingeräumt, besteht für den inl. ArbG eine Verpflichtung zum Lohnsteuereinbehalt nur dann, wenn er von der Drittzuwendung weiß oder sie erkennen kann (verschärfte Kontrollpflichten des ArbG, § 38 Abs. 1 S. 3 EStG). Bei handelbaren Aktienoptionen = steuerwirksamer Zufluss bei Einräumung des Optionsrechts. BFH v. 24.1.2001 I R 100/98 u. I R 119/98, FR 2001 S. 738 mit Anm. Kanzler, BMF v. 10.3.2003.

    10. II. Ausgewählte Bilanzierungsfragen bei Stock Options nach dem neuen Standard IFRS 2: Share-based Payments 1. Status Quo der Bilanzierung - Bilanzierung von Aktienoptionsplänen im Rahmen der GoB ist sehr umstritten u. zwar in Konzernabschluss, Einzelabschluss u. Steuerbilanz. Bilanzielle u. lohnsteuerliche Behandlung der Stock Options sind unabhängig voneinander. - Aktienoptionspläne auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage werden bislang nicht bilanziell erfasst; weder als Aufwand (= keine Zuwendung durch AG) noch hinsichtlich potentieller Eigenkapitalverschiebungen zwischen Altaktionären u. Führungskräften (sog. Verwässerungseffekt). Folge: Wert des Optionspro-grammes ist jedenfalls aus Bilanz und GuV nicht voll erkennbar; eingeschränkte Transparenz; fehlerhafte Darstellung der Ertragslage?

    11. - abweichende Bilanzierung bereits heute bei Aktienoptionsprogrammen auf be-trieblicher Grundlage (Erwerb eigener Aktien über die Börse u. anschließende verbilligte Übertragung an Führungskräften, sog. Vorratserwerb) oder Bedarfs- bzw. Programmerwerb mit Hilfe eines zwischengeschalteten Kreditinstituts => handelsbilanzielle Rückstellungsbildung bei Ausübungspreis unter Anschaffungs-kosten, steuerliche Drohverlustrückstellung gem. § 5 Abs. 4a EStG?, Problem des § 8b Abs. 2 u. 3 KStG (steuerliche Irrelevanz von Kursgewinnen und -verlusten an einer KapGes) ? es kann uU. teilweise Personalaufwand erreicht werden - US-GAAP lassen seit Jahren für aktienbasierte Vergütungen ein Wahrecht zu: Personalaufwand auf Basis des Gesamtwerts (= fair value), Personalaufwand auf Basis des inneren Werts (= dadurch idR kein Aufwand) bei weiteren Erläu-terungen in den Notes.

    12. 2. Dogmenwechsel im IAS-Konzernabschluss - der neue Standard IFRS 2 = Share-based Payment stammt vom 19.2.2004 u. war im Vorfeld hoch streitig. Regelt die Bilanzierung von Transaktionen, bei denen das Unternehmen Eigenkapitalinstrumente (etwa Aktienoptionen oder eigene Aktien) hingibt; betroffen sind vor allem: Aktienoptionsprogramme an Mitarbeiter u. Führungskräfte; IFRS 2 haben das Endorsement-Verfahren (= Schaffung von Europarecht trotz privater Standardsetter) noch nicht durchlaufen - Grundsatz: Verbuchung der optionsbasierten Vergütung (trotz fehlenden Zahlungsvorgangs) über Personalaufwand und Eigenkapital (per Personal-aufwand an Kapitalrücklage, IFRS Tz. 2.8); bei einem „gestreckten“ Aus-übungszeitraum (vesting period) periodengerechte Ansammlung erforderlich. Einbuchung mit dem „fair value“ des Optionsrechts zum Zusagezeitpunkt, setzt sich aus innerem Wert (=intrinsic value) u. Zeitwert (time value) zusammen. Ermittlung des Personalaufwands durch „indirekte Methode“, meist Anwendung von Optionspreismodellen (Black Scholes-Formel).

    13. Ausübungsbedingungen u. Ausübungszeitraum sind zu schätzen (etwa Ein-schätzung der Mitarbeiterfluktuation, Wertgrenze usw.); Wert- und Mengenkom-ponenten müssen unterschieden werden (zu Beispielen s. Hoffmann / Lüdenbach, DStR 2004 S. 789). - weitere „disclosures“: Umfangreiche Anhangangaben erforderlich (Tz. 2.44); beispielsweise: Typus des Optionsrechts, allgemeine Bedingungen wie Leistungs-voraussetzungen, Optionslaufzeit, Berechnungsweise des fair value.

    14. - anwendbar auf alle Geschäftsjahre, die ab dem 1.1.2005 beginnen, frühere Anwendung wird empfohlen u. zwar für sämtliche Aktienoptionsprogramme, die nach dem 7.11.2002 aufgelegt wurden (Tz. 2.60). In Deutschland einschlägig für sämtliche kapitalmarktorientierten Unternehmen im IAS-Konzernabschluss, ggf. auch für wahlweise aufzustellenden IAS-Einzelabschluss für Informationszwecke - wirtschaftliche Bedeutung: Schätzung für deutsche Unternehmen mit rd. 10 % reduziertem Konzernergebnis (Zülch/Liemann, StuB 2004 S. 370); Unter-suchungen für die NASDAC: Ergebnisse 2003 rd. 44 % niedriger bei auf-wandswirksamer Verbuchung der Aktienoptionen; Untersuchung für nieder-ländische Unternehmen: rd. 4 % Ergebnisminderung

    15. - Vorteile / Nachteile der neuen Sichtweise: Verbuchung über Personalaufwand, obwohl die Gesellschaft selbst keine direkte schuldrechtliche Leistungs-verpflichtung hat; es fließen insoweit keine Zahlungen an Vorstände (Ab-weichung vom pagatorischen Aufwandsbegriff); recht hoher Unschärfebereich bei Wertermittlung; es kann zu aufwandswirksamen Buchungen kommen, selbst wenn die Optionen „aus dem Geld“ sind, d.h. letztlich gar kein Vorteil an den Vorstand fließt. Dennoch: verbesserte Transparenz für Informationsadressaten (vor allem im KA), Kosten des Aktienoptionsprogramms werden erkennbar, partielle Eigenkapitalverschiebungen werden deutlich - Konvergenzbestrebungen bei US-GAAP: neueres FASB Exposure Draft „Share-based Payment“ v. 31.3.2004; Deutscher Standardisierungsrat will IFRS 2 als GoB der Konzernrechnungslegung übernehmen (§ 342 Abs. 2 HGB). S. ergänzend Bruns/Zeimes, Der Konzern 2004 S. 410.

    16. 3. Ausstrahlung auf HGB-Einzelabschluss und steuerliche Gewinnermittlung? - keine Auswirkung auf HGB-Einzelabschluss für Ausschüttungsbemessungs-zwecke; s. auch § 27 Abs. 2 AktG (fehlende Einlagefähigkeit von Dienst-leistungen). IFRS 2 ist allenfalls durch Informationszwecke zu rechtfertigen. Mittelfristig könnte sich eine Veränderung der Beurteilung ergeben. - keine Auswirkung auf maßgeblichkeitsgeprägte steuerliche Gewinnermittlung; der steuerliche Einlagetatbestand lässt Erfassung als Betriebsausgabe nicht zu - keine Auswirkungen auf sog. Steuerlatenzen (§ 274 HGB), da permanente, nicht temporäre Differenzen (so zutreffend Hoffmann/Lüdenbach, DStR 2004 S. 792; ähnlich Beck‘sches IFRS-Handbuch, München 2004, § 19 Tz. 30). - Entwicklungstendenz hin zu einer IAS-Maßgeblichkeit für EU-weit harmoni-sierte Besteuerungszwecke?

    17. III. Zusammenfassung und Ausblick - IFRS 2 ist wichtige neue Bilanzierungsanweisung im Konzernabschluss ka-pitalmarktorientierter Unternehmen mit erheblichem Einfluss auf das Jah-resergebnis u. damit die „Unternehmensperformance“ - Entwickungstrends: Ersatz oder Ergänzung von Optionsplänen durch Aktienpläne (so Hasbargen/Stauske, BB 2004 S. 1157 f.) oder Pläne mit ehrgeizigen „performance conditions“ (bereits gebuchter Personalaufwand ist zu korrigieren, wenn Ausübungsbedingungen nicht erreicht werden).

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