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Schulleitung (SL) erhält von der schwangeren Lehrkraft die Information über die Schwangerschaft

Schulleitung (SL) erhält von der schwangeren Lehrkraft die Information über die Schwangerschaft. SL veranlasst als erste Schutzmaßnahme „Raus aus dem Unterricht“, bis das Untersuchungsergebnis der GBB vorliegt. Bis dahin in der Regel

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Schulleitung (SL) erhält von der schwangeren Lehrkraft die Information über die Schwangerschaft

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  1. Schulleitung (SL) erhält von der schwangeren Lehrkraft die Information über die Schwangerschaft SL veranlasst als erste Schutzmaßnahme „Raus aus dem Unterricht“, bis das Untersuchungsergebnis der GBB vorliegt. Bis dahin in der Regel _Heimarbeit _Vw-Tätigkeit in der Schule ohne Kontakt zu Schülern SL fordert die schwangere Lehrkraft zur Kontaktaufnahme mit der GBB auf. SL führt Gefährdungsbeurteilung durch (§ 59(8) SchulG); zusätzlich: SL informiert und schickt Kopiean Beschäftigtenvertretung. Beratung/Untersuchung der schwangeren Lehrkraft durch die GBB Mitteilung des Untersuchungsergebnisses(Benachrichtigung nach § 5 MuschG) durch die GBB an: Landesamt für Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LaGetSi) Schwangere Lehrkraft (mündlich oder schriftlich per Fax) Schulleitung (schriftlich per Fax) Heimarbeit, Vw-Tätigkeit in der Schule (s.o.) Abordnung an andere Schule (Schüler > 12J) GBB: keine Bedenken bezgl. Ausübung der Lehrtätigkeit: SL veranlasst unverzüglich Dienstaufnahme an der Schule GBB: Bedenken bezgl. Ausübung der Lehrtätigkeit: SL veranlasst Schutzmaßnahmen Abordnung an Schulaufsicht Beschäftigungsverbot bis zum Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche Beschäftigungsverbot bis zum Ende der Schwangerschaft

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