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§ 72a SGB VIII – Die Regelung

§ 72a SGB VIII – Die Regelung.

ross
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§ 72a SGB VIII – Die Regelung

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Presentation Transcript


  1. § 72a SGB VIII – Die Regelung (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigenoder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

  2. § 72a SGB VIII – Die Regelung (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.

  3. § 72a SGB VIII – Die Regelung (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

  4. § 72a SGB VIII – Die Regelung (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

  5. § 72a SGB VIII – Die Regelung 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen 174 a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen 174 b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung 174 c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses 176 Sexueller Missbrauch von Kindern 176 a Schwerer Sexueller Missbrauch von Kindern 176 b Schwerer Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge

  6. § 72a SGB VIII – Die Regelung 179 Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger 180 a Ausbeutung von Prostituierten 181 a Zuhälterei 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen 183 Exhibitionistische Handlungen 183 a Erregung öffentlichen Ärgernisses 184 Verbreitung pornografischer Schriften 184 a Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften 184 b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften 184 c Verbreitung pornografischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste 184 d Ausübung verbotener Prostitution 184 e Jugendgefährdende Prostitution 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen

  7. § 72a SGB VIII – erweitertes Führungszeugnis Ein erweitertes Führungszeugnis ist vorzulegen, wenn die ehren- oder nebenamtlich Tätigen • in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Minderjährige beaufsichtigen, betreuen, erziehen bzw. ausbilden oder vergleichbare Kontakte zu diesen haben und • die dadurch entstehenden Kontakte nach Art, Intensität und Dauer (qualifizierte Kontakte) die Einsichtnahme in ein Führungszeugnis erfordern.

  8. § 72a SGB VIII – (qualifizierte Kontakte) Art: Kein Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses möglich Kein Hierarchie-/ Machtverhältnis Keine Altersdifferenz Merkmal der Kinder/Jugend- zu denen Kontakt besteht: höheres Alter, keine Behinderung, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses möglich Bestehen eines / Hierarchie-/ Machtverhältnisses Signifikante Altersdifferenz Merkmal der Kinder/Jugendlichen, Zu denen Kontakt besteht : junges Alter, Behinderung, besonderes Abhängigkeitsverhältnis

  9. § 72a SGB VIII – (qualifizierte Kontakte) • Intensität: • Tätigkeit wird gemeinsam mit • anderen wahrgenommen • Sozial offener Kontext hinsichtlich • - Räumlichkeit • Struktureller Zusammensetzung/ Stabilität der Gruppe • Tätigkeit mit Gruppen • Geringer Grad an Intimität/ kein Wirken in Privatsphäre des Kindes/Jgdl. (z.b. Körperkontakt) • Tätigkeit wird allein wahrgenommen • Sozial geschlossener Kontext hinsichtlich • Räumlichkeit • Struktureller Zusammensetzung/ Stabilität der Gruppe • Tätigkeit mit einzelnem Kind /Jgdl. • Hoher Grad an Intimität/ • Wirken in Privatsphäre des Kindes/Jgdl. (z.b. Körperkontakt)

  10. § 72a SGB VIII – (qualifizierte Kontakte) Dauer: Einmalig/punktuell/ gelegentlich Regelmäßig wechselnde Kinder/Jgdl. von gewisser Dauer/ Regelmäßigkeit/ umfassende Zeitspanne Dieselben Kinder/Jgdl. für gewisse Dauer

  11. § 72a SGB VIII – (qualifizierte Kontakte) Anwendungsbeispiele: • Bei folgenden Tätigkeiten wird empfohlen regelmäßig Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis zu nehmen: • Wenn jemand regelmäßig und dauerhaft eine Gruppe leitet und der Altersunterschied zwischen Leitung und Gruppenmitgliedern mehr als zwei Jahre beträgt. Hierunter fallen auch die Mitarbeitenden in Kindergottesdiensten oder in der Konfirmandenarbeit. • Wenn jemand regelmäßig und dauerhaft in einer Einrichtung der Offenen Tür Leitungs- und/oder Betreuungsaufgaben wahrnimmt. • Wenn jemand als Betreuerin oder Betreuer im Rahmen von Maßnahmen mit Übernachtung wie z.B. Ferienfreizeiten, Konfirmandenfreizeiten, Wochenendfahrten, Chorreisen, Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, Übernachtungen in Kindertagesstätten oder Gemeindehäusern eingesetzt ist.

  12. § 72a SGB VIII – (qualifizierte Kontakte) Anwendungsbeispiele: • Auf eine Einsichtnahme kann verzichtet werden: • bei Tätigkeiten im Rahmen von Ferienspielen oder Ähnlichem ohne Übernachtungen • bei einmaligen Aktivitäten wie Gemeindefesten, Konzerten oder anderen Kulturveranstaltungen • wenn jemand spontan als Aushilfe einspringt • bei befristeten Projekten mitmacht • als Mitglied in einem Vorstand eine Funktion ohne dauerhaften Kontakt zu Kindern und Jugendlichen wahrnimmt.

  13. § 72a SGB VIII – (qualifizierte Kontakte) Anwendungsbeispiele: Minderjährige Ehrenamtliche: Die Pflicht der Träger der Jugendhilfe, erweiterte Führungszeugnisse einzusehen, die bislang nur gegenüber beschäftigten Personen bestand, wird unter bestimmten Voraussetzungen auf neben- oder ehrenamtlich tätige Personen ab 14 Jahre ausgeweitet.

  14. § 72a SGB VIII – (qualifizierte Kontakte) Anwendungsbeispiele: Gleichaltrigengruppen Sobald die oder der Ehrenamtliche unter Gleichaltrigen arbeitet (zwei Jahre Altersdifferenz), ist die Gefahr gering, dass ein ausnutzbares Machtverhältnis oder ein besonderes, ausnutzbares Vertrauensverhältnis entsteht. In der Regel muss nicht ins Führungszeugnis geschaut werden Spontanes ehrenamtliches Engagement Maßnahmen oder Aktivitäten sollten nicht daran scheitern, dass die Zeit für die Vorlage eines Führungszeugnisses durch die oder den Ehrenamtlichen zu kurz war (z.B. bei spontanen Aktivitäten oder bei Ersatz für ausgefallene Betreuer/innen). Deswegen sollte eine Regelungen in die Vereinbarung aufgenommen werden, dass von der oder dem Ehrenamtlichen eine persönliche Selbstverpflichtungserklärung eingeholt wird, wenn sich auf Basis der anderen Punkte der Vereinbarung die Notwendigkeit zur Einsicht in das Führungszeugnis ergibt. Das Führungszeugnis ist zu beantragen und nachzureichen.

  15. § 72a SGB VIII – (qualifizierte Kontakte) Anwendungsbeispiele: Ausländische Ehrenamtliche Ehrenamtliche, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Wohnsitz nicht ständig in Deutschland haben, können kein deutsches Führungszeugnis vorlegen. Daher sollte in diesen Fällen ein vergleichbarer Schutz durch eine persönliche Ehren- oder Selbstverpflichtungserklärung sichergestellt werden.

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