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Constitutio Criminalis Carolina Titelblatt 1532

Constitutio Criminalis Carolina Titelblatt 1532. Zusammengestellt von Dana Ryvola und Stefan Döhmen. Universität Duisburg-Essen Kirchengeschichtliches Proseminar WS 2004/2005. Inhaltsverzeichnis. Angaben zum Bild Bildbeschreibung die beiden Teilbilder

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Constitutio Criminalis Carolina Titelblatt 1532

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Presentation Transcript


  1. Constitutio Criminalis Carolina Titelblatt 1532 Zusammengestellt von Dana Ryvola und Stefan Döhmen Universität Duisburg-Essen Kirchengeschichtliches Proseminar WS 2004/2005

  2. Inhaltsverzeichnis • Angaben zum Bild • Bildbeschreibung • die beiden Teilbilder • das linke Bild: die Folterinstrumente und Hinrichtungsarten • Folterinstrumente • das rechte Bild: eine Hinrichtungsstätte vor der Stadt • Hinrichtungsmethoden • Bildvarianten • historischer und thematischer Kontext • Inhalt und Ziel der Carolina • Bildinterpretation: • linke Hälfte • rechte Hälfte • kommentierte Linkliste

  3. Constitutio Criminalis Carolina Titelblatt 1532 „Des allerdurchleuchtigsten großmechtigsten unüberwindlichsten Kaiser Karl des V und des heyligen römischen Reiches peinlich Gerichtsordnung auf den Reichstagen zu Augsburg und Regensburg in Jahren Dreißig und Zweiunddreißig gehalten aufgericht und beschlossen“ anonymer zeitgenössischer Holzschnitt

  4. Bildbeschreibung Die Collage besteht aus 2 Teilbildern. der rechte Teil zeigt eine versammelte Menschenmenge auf dem Weg zu einer Hinrichtung Der Teil links zeigt verschiedene Folterinstrumente.

  5. Linke Bildhälfte Das Bild zeigt einige Folterinstrumente, die im 16. Jh. und darüber hinaus noch üblich waren Galgen Scheiterhaufen Ertränkungsbecken Rad Zange Pendel Henkers-Schwert Streckbank Pranger Birne

  6. Folterinstrumente Pendel: der Angeklagte wird mit auf dem Rücken zusammen gebunden Händen hochgezogen (teils mit Gewichten an den Füßen) Streckbank: Dem Angeklagten wurden die Füße am unteren Ende der Leiter festgebunden. Die Hände wurden rückwärts über den Kopf hochgezogen, solange bis beide Arme ausgestreckt waren. Um die Folter zu verstärken, konnte der Scharfrichter brennende Kerzen an den Leib des Inquisiten halten. Zange: In der Regel wurden Zangen - teilweise glühend - an den Fingern, den Zehen oder an der Nase eines Opfers ein- beziehungsweise angesetzt. Je nach Perversität der Richter aber auch an Geschlechtsteilen

  7. Eine Hinrichtungsszene außerhalb der Stadtmauer Rechte Bildhälfte Hinrichtung Stadtmauer Menschenmenge

  8. Hinrichtungsmethoden Rad: Strafe für ehrloseste Verbrechen; der Verurteilte wurde zunächst gerädert, dann durch die Speichen des Rades geflochten. Scheiterhaufen: meist bei Ketzerei angewendet Schwert: Enthauptung: meist Adeligen und höheren Bürgern vorbehalten Galgen: Das Hängen war schon im Altertum als Todesstrafe weit verbreitet. Die Leiter, auf der der Verurteilte stand, wurde umgestoßen.

  9. Bildvarianten Das Bild existiert in mehreren Varianten und ist auf verschiedenen Titelblättern zu finden In dieser Version ist leider nur schwer zu erkennen, dass es sich in der Anordnung der Folterinstrumente um nahezu die selbe handelt wie auf dem Titelblatt der Constitutio Criminalis Carolina von 1932. Zu sehen sind auch hier die Streckbank, das Rad, das Pendel, der Galgen, der Scheiterhaufen und das Schwert. In dieser Version finden sich Elemente beider Bildteile wieder. Die Folterinstrumente liegen auf dem Weg zur Hinrichtung. Wie in unserem Bild ist eine Menschenmenge auf dem Weg dorthin. Diese Bildvariante zeigt eine weitere Ausgabe der Carolina, wie sie im Stadtarchiv Trier zu sehen ist. Der Textlaut ist etwas anders und mehrfarbig. Zudem ist das Dokument mit Stempel, Signatur und Notizen versehen.

  10. Historischer und thematischer Kontext • In der frühen Neuzeit gab es im Römischen Reich deutscher Nation kein einheitliches Strafrecht; die Rechtssprechung war in den einzelnen Territorien ganz unterschiedlich. • Ziel der Carolina, benannt nach dem Kaiser, unter dem sie beraten und beschlossen wurde, war es im Reich, die Rechtssprechung zu vereinheitlichen und zu modernisieren. • Basis der Constitutio Criminalis Carolina war die 1507 von Johann Freiherr von Schwarzenberg verfasste Halsgerichtsordnung von Bamberg, die bereits auf das humanistische Gedankengut italienischer Rechtsschulen (Römisches Recht) zurückgriff. • Der Text wurde auf den Reichstagen zu Augsburg 1530 und dann zu Regensburg 1532 beraten und dann umgehend ratifiziert. • Die Carolina wurde erst im späten 18. Jh. (Abschaffung der Folter), teilweise erst im 19. Jh. durch moderne Strafgesetzbücher abgelöst.

  11. Inhalt und Ziel der Constitutio Criminalis Carolina • Die Constitutio Criminalis Carolina wird auch peinliche Halsgerichtsordnung genannt ( peinlich von „pein“ im Sinne von Qual). Nach wie vor galt: „Confessio est regina Probationum (Das Geständnis ist die Königin der Beweismittel)“. Um ein Geständnis zu erzwingen, war die Folter nach wie vor akzeptiert. • Sie sollte eine Vereinheitlichung des Strafrechts im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation schaffenund damit derwillkürlichen, landsspezifischen Rechtssprechung Einhalt gebieten. • Als Verbrechen galten neben Mord, Totschlag, Brandstiftung u.a. auch die Zauberei; insofern war die Carolina kein Bollwerk gegen die bald wieder einsetzenden Hexenprozesse. • Neuheiten der Constitutio Criminalis Carolina • Unterscheidung von Mord, Körperverletzung und Diebstahl • Bestrafung nur nach bewiesener Schuld • Überprüfung der Zurechnungsfähigkeit bei Jugendlichen und Behinderten • Notwehr wurde als Recht anerkannt

  12. Bildinterpretation 1, linke Bildhälfte Mit der Folter wurden Geständnisse erzwungen. Sie war also noch im 16. Jahrhundert ein selbstverständliches Mittel der Wahrheitsfindung. Die Einfügung des Bildes in das Titelblatt der „Constitutio Criminalis Carolina“ zeigt die erschreckende Selbstverständlichkeit, mit der die Folter damals praktiziert wurde. Erst sehr viel später verliert mit dem Indizienprozess das Geständnis des Beschuldigten an Bedeutung; ein langer Kampf gegen die Anwendung der Folter beginnt.

  13. Bildinterpretation 2: rechte Bildhälfte Die Hinrichtung wurde als ein Volksspektakel inszeniert und zog eine große Masse von Schaulustigen an. Sie wurde von der Obrigkeit als ein Mittel zur Abschreckung vor dem Verbrechen betrachtet.

  14. Kommentierte Linkliste • Herbert Mertin, „Unrecht und Recht - Kriminalität und Gesellschaft im Wandel 1500-2000“ dort das Titelbild der „Constitutio Criminalis Carolina 1532“ aus dem Stadtarchiv Trier • Sebastian Werner und Martin de la Iglesia, „Die Constitutio Criminalis Carolina“ Darstellung aus der Perspektive der Hexenforschung • Katja Joesbury, „Foltermethoden und Werkzeuge“ Verschiedene Folterinstrumente mit Bild und Text • Artikel im Rechtslexikonein kurze Zusammenfassung

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