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GRUNDSATZPROGRAMM des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.V.

GRUNDSATZPROGRAMM des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.V. Berufsvertretung und Unternehmerverband der selbständigen Versicherungs- und Bausparkaufleute - Stand 6. März 2009 -. Warum ein Grundsatzprogramm?. § 1 der Satzung des BVK

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GRUNDSATZPROGRAMM des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.V.

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Presentation Transcript


  1. GRUNDSATZPROGRAMM des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.V. Berufsvertretung und Unternehmerverband der selbständigen Versicherungs- und Bausparkaufleute - Stand 6. März 2009 -

  2. Warum ein Grundsatzprogramm?

  3. § 1 der Satzung des BVK Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. ist der Zusammen-schluss der selbständigen Versicherungskaufleute und der selbständigen Bausparkaufleute Deutschlands. Der Verband hat seinen Sitz in Bonn; er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.

  4. § 2 der Satzung des BVK Der Verband hat den Zweck, die beruflichen, wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Belange des Berufsstandes wahrzunehmen und zu fördern. Zu seinen Aufgaben gehören: 1. die Öffentlichkeit mit der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Berufs-standes der selbständigen Versicherungskaufleute und der selbständigen Bausparkaufleute vertraut zu machen, 2. Behörden, Körperschaften, Parteien, Verbände, Vertretervereinigungen und Presse in berufsständischen Fragen zu informieren, 3. Auskünfte und Gutachten zu erteilen, die Mitglieder in Berufsangelegenheiten zu beraten, die Mitglieder bei Anträgen oder Beschwerden zu unterstützen, den Mitgliedern aktive Rechtshilfe zu gewähren, wenn dies nicht gegen Verbands-interressen verstößt, 4. die Berufsbildungsarbeit zu fördern und das fachliche Wissen der Mitglieder zu vertiefen, 5. den Berufsstand von ungeeigneten Personen freizuhalten, 6. den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, 7. die Interessen des Berufsstandes international und in der Europäischen Union zu vertreten.

  5. Was ist ein Grundsatzprogramm?

  6. Was ist ein Grundsatzprogramm? Ein Grundsatzprogramm enthält die gesammelten Forderungen, Ziele und Werte eines Verbandes. Es konstituiert die Identität des Verbandes, integriert damit nach innen und grenzt nach außen ab. Antworten auf aktuelle politische Fragen werden selten in einem Grundsatzprogramm gegeben, da es langfristig angelegt und relativ abstrakt gehalten ist. Das Grundsatzprogramm unterscheidet sich somit von einem Aktionsplan, der für den mittelfristigen Zeitraum einer Amtsperiode konzipiert ist. Das Grundsatzprogramm unterscheidet sich auch von Satzungen, Ordnungen und Organisationsstatuten. Es wird von einer Grundsatzkommission erarbeitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen. In stärkerem Maße als durch das Grundsatzprogramm wird ein Verband vom Mitglied über ihre Repräsentanten und ihre aktuelle Politik identifiziert. Die Repräsentanten sind jedoch gehalten, sich am Grundsatzprogramm zu orientieren und die Inhalte des Programms über ihre Handlungen und Aussagen zu transportieren.

  7. Inhaltsverzeichnis Vorwort Gesellschaftspolitische Aufgabe Heimat der Versicherungskaufleute Verantwortung und im Dienste seiner Mitglieder Beruf im Zeitwandel Versicherungsvermittler sichern und schaffen Arbeitsplätze Wirtschaftliche Grundlage Vermittlung in Zukunft Vertretervereinigungen und Gemeinsames Haus Vertriebsrechtliche und handelsrechtliche Aspekte Finanzdienstleistungen und Bausparen Anbieter und Garant von Qualifizierungen Nationaler und internationaler Lobbyist Verhältnis zu Versicherungs- und Bausparunternehmen Der BVK in der Gesellschaft Ein Verband mit Zukunft

  8. 2. Gesellschaftspolitische Aufgabe Mit der intensiven und qualifizierten Kundenberatung haben die Versicherungs- und Bausparvermittler eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe wahrgenommen, der sie sich weiterhin verpflichtet fühlen. Durch das demographiebedingte Versagen der Sozialsysteme steht die private Vermögensbildung am Anfang . Der Versicherungs- und Bausparvermittler ist ein immer wichtigerer Informant, Berater und Betreuer des Einzelnen. Wir tragen auch Verantwortung das Bewusstsein des Menschen für einen adäquaten und dem Risiko angemessenen Versicherungsschutz zu fördern Individuelle Beratung konkurriert zu Massenangeboten. Der Kunde und nicht der Produktabsatz steht in den Vordergrund unseres Handelns . Staatlich auferlegten bürokratischen Hindernissen gilt es abzubauen. Gesetzlich auferlegte Verpflichtungen, sind für den Kunden entmündigend.

  9. 3. Heimat der Versicherungskaufleute Als größter Vermittlerverband vertritt er die Interessen von Einzelmitgliedern und die über Vertretervereinigungen organisierte Versicherungsvertretern. Der BVK ist die Interessenvertretung der im Vermittlerregister eingetragenen Versicherungs- und Bausparvermittler, egal ob eine Tätigkeit als Einfirmen-vertreter, als Mehrfachagent, als Makler, als natürliche Person, in der Rechtsform einer juristischen Person, als Finanzdienstleister, als Strukturvertrieb oder im Annexvertrieb erbracht wird. Auch den Vertretervereinigungen im „Gemeinsamen Hauses“ wird eine berufs- und verbandspolitische Heimat geboten. Der BVK ist die Interessenvertretung aller Vermittler gegenüber der Politik, der Versicherungs- und Bausparwirtschaft und der Gesellschaft. Die Mitgliedschaft im BVK ist freiwillig und geprägt von denen, die sich persönlich mit dem organisierten Berufsstand identifizieren.

  10. 4. Verantwortung und im Dienste seiner Mitglieder Der BVK ist verpflichtet, gewissenhaft und ohne Vorteilsnahme die Interessen zu vertreten, die im BVK die berufliche Sicherheit, Geborgenheit und kollegialen Austausch suchen und finden. Das Handelnwird bestimmt durch Mitglieder, ehrenamtlichen Repräsentanten und hauptamtlichen Mitarbeitern, die sich dem Leitbild verpflichtet fühlen. Bezirks- und Regionalverbände sind breit anzulegen, damit ein kollegialer Austausch und persönliche Gespräche zwischen Vorständen der Bezirks- und Regionalverbände geführt werden. Ehrenamtlich Tätige sollen fortlaufende Qualifizierungen erwerben. Das Wissen des Verbandes dient allen ehren- und hauptamtlichen Tätigen und steht als aktuelle Information zur Verfügung. Der BVK steht seinen Mitgliedern gegenüber für eine qualifizierte und kompetente Beratungs- und Betreuungsleistung.

  11. 5. Beruf im Zeitwandel Neue Vertriebskanäle, wie der des Internets, und neue Produktangebote, wie das der Finanzdienstleistungen, nehmen Einfluss auf das traditionelle Berufsbild der Versicherungs- und Bausparvermittler und auf die Kundenbeziehung. Von den Unternehmen wird gefordert, dem Vermittler der Zukunft Chancen und Möglichkeiten zu geben, seinen Stärken und Fähigkeiten selbständig tätig zu werden. Sollvorgaben für einzelne Produkte hindern oftmals. Kein Direktvertrieb kann ein originäres Kundenvertrauen begründen, eine sachgerechte Versicherungs- und Bausparvermittlung kann regelmäßig nur durch persönliche Beratung erfolgen. Erfolgreiche Vertriebskonzeptewerden durch Kostensparkonzepte zum Nachteil der Kunden ersetzt, begleitet durch qualifikationslose Seiteneinsteiger.

  12. 6. Versicherungsvermittler sichern und schaffen Arbeitsplätze Selbständige Versicherungsvermittler bieten ca. 200.000 Arbeitsplätze und bilden Versicherungskaufleute aus. Versicherungsunternehmen und Gesetzgeber sind aufgerufen, leistungsgerechte Provisionenanzubieten und unzumutbare Bürokratiekosten zu vermieden und zu beseitigen. Als Arbeitgeberverband der selbständigen Versicherungsvermittler tritt der BVK zusammen mit seinen Mitgliedern für eine angemessene Vergütung der in den Agenturen beschäftigten Arbeitnehmern und Auszubildenden ein.

  13. 7. Wirtschaftliche Grundlagen Provisionen und Courtagen bilden die wirtschaftliche Grundlage des Berufs. Diese müssen dem Einsatz, den Aufgaben und den Leistungen des Vermittlers gerecht werden und ihm die wirtschaftliche Grundlage gewährleisten. Gesetzliche Regulierungen, Vergütungen zu begrenzen, sind innerhalb eines freien Marktes und Wettbewerbes abzulehnen. Dienstleistungen, die nicht zu einem Vermittlungserfolg führen, müssen generell entgeltfähig sein. Jede weitergehende Tätigkeitdes Vermittlers, die er für ein Unternehmen ausübt (Schadensregulierung, Inkasso, Policierung, o.ä.), ist zu vergüten. Einseitig gestaltete Unterwerfungsregelungen in Agenturverträgen schaffen Abhängigkeiten. Fahrstuhlprovisionen, Abschlussvorgaben, Rennlisten, und Provisions-Clusterungen sind ungeeignete Maßnahmen. Dem Versicherungsmakler steht ein Courtageanspruch zu, der regelmäßig umsatzorientiert vom vermittelten Produkt anhängig ist. Bonifikationen oder andere Zusatzleistungen außerhalb der vertraglichen Courtage sind diesem fremd.

  14. 8. Vermittlung in Zukunft Der Versicherungsbedarf wird zukünftig durch die Finanzierungsschwierigkeiten der gesetzlichen Sozialsysteme steigen . Der Beratungsbedarf kann nicht durch Direktvertriebskanäle erfüllt werden. Die Steuerung der Einfirmenvertreter nimmt zu und deren selbständige Tätigkeit wird einengt. Dies wird dazu führen, dass häufiger Vermittler die Einfirmenbindung hinterfragen. Der BVK unterstützt die Eigen- und Selbständigkeit aller Versicherungs- und Bausparvermittler unabhängig von der Vertriebsform. Versuche, den Vertrieb in Vertriebsunternehmen oder Strukturvertriebe zu verlagern, lehnt der BVK ab. Nur eine Umfassende Qualifikation, die Bereitschaft zur ständigen Fort- und Weiterbildung und das Bewusstsein und Handeln eines selbständigen Unternehmers führen zum Erfolg.

  15. 9. Vertretervereinigungen und „Gemeinsames Haus“ Der BVK kann ohne jegliches Eigeninteresse unabhängig die Anliegen der Versicherungs- und Bausparvertreter wahrnehmen. Die Vertretervereinigungen agieren durch ihre Repräsentanten auch im berechtigten, eigenen beruflichen Interesse, das von den Vertragsbeziehungen zu den Versicherungs- und den Bausparunternehmen mitgeprägt wird. Im Zusammenwirken mit den Vertretervereinigungen und dem AVV werden die Anliegen der Vertreter in der Öffentlichkeit und bei den Versicherungs- und Bausparunternehmen wahrnehmbar. Nur in Geschlossenheit und Solidarität sind die Ziele des Berufsstandes erreichbar. BVK und AVV verpflichten sich zum solidarischen Handeln im Interesse aller Vertreter. Gemeinsames Ziel ist die Doppelmitgliedschaft der Versicherungs-vertreter im BVK und der Vertretervereinigung. Der BVK erwartet, dass er als Partner und nicht als Konkurrent dargestellt wird. Eine finanzielle Unabhängigkeit vom Unternehmen ist für Vertretervereinigungen unabdingbar BVK und Vertretervereinigung sind in Verantwortung für ihre gemeinsamen Mitglieder zur engsten Zusammenarbeit verpflichtet.

  16. 10. Vertriebsrechtliche und handelsrechtliche Aspekte Das geänderte VVG und das alte HGB werden den Veränderungen im Versicherungsvertrieb nicht gerecht. Die Vermittlung bedarf neuer Rahmenbedingungen, die den unterschiedlichen Produkten und Vermittlungstätigkeiten Rechnung tragen. Versicherungs- und Bausparprodukte sind dem Kunden transparent zu machen, ohne dass der Vermittler nicht geäußerten Bedarf ermitteln muss. Die handelsrechtliche Bemühungspflichtdarf nichtdurch ein sich ausweitendes Weisungsrecht der Unternehmen ausgehöhlt und ins Gegenteil verkehrt werden. Der Ausgleichsanspruch soll auch gelten für den Fall der Eigenkündigung durch den Vermittler. Grundsätzlich muss dem Vermittler das Wahlrecht zwischen Ausgleichsanspruch und Aufrechterhaltung des laufenden Provisionsanspruchs zustehen. Der Ausgleichsanspruch darf nicht in Anhängigkeit in Form von Altersversorgungen als Provisionsergänzungsentgelte stehen.

  17. 11. Finanzdienstleistungen und Bausparen Die Tendenz geht zu einer Gesamtfinanzberatung aus einer Hand mit einer Vermischung von Produkten zwischen Versicherungs- und Finanzdienst- leistungsprodukten. Der Anlageberater und -vermittler der Zukunft wird in größeren Agentureinheiten einen zunehmenden Teil der Palette aus Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Bausparprodukten anbieten müssen. Die Ausweitung der Angebote hat zu einer einseitigen Verschiebung des Marktzugangs zu Gunsten von Banken geführt, die zu einem einseitigen Wettbewerbsvorteil führt. Der BVK tritt für ein Verbot der datenrechtlich bedenklichen und rechtswidrigen Nutzung der den Banken vorliegenden Kundendaten ein. Ebenso stehen Kopplungsverträge, in denen Banken die Kreditvergabe von dem Abschluss von Versicherungen oder Bausparverträgen abhängig machen, einem freien Wettbewerb entgegen.

  18. 12. Anbieter und Garant von Qualifizierungen Der BVK tritt für eine generelle Sachkundeprüfung als Qualifikation zum Beruf ein, die nicht in die Beliebigkeit von Versicherern und Vertrieben gestellt werden darf. Beratungsqualität und Ausbildungsniveau werden zukünftig zum entscheiden-den Wettbewerbsfaktor. Die Leistungen und die Beratungsqualität werden noch stärker an den sich wechselnden und zunehmenden Wünschen der Kunden orientiert sein müssen. Qualität und Zuverlässigkeit sind für Mitglieder des BVK selbstverständlich und begründen die Bereitschaft und die Verpflichtung zur Fort- und Weiterbildung und damit zur Teilnahme an Angeboten der BVK-Bildungsakademie.

  19. 13. Nationaler und internationaler Lobbyist Einflussnahme auf und Mitgestaltung von berufsrechtlichen Rahmenbedingungen der Versicherungs- und Bausparvermittler erfordern stetigen Kontakt eines Verbandes zu Regierungsstellen und zur Politik. Der BVK ist eingebunden in den Bundesverband der Dienstleistungswirtschaft (BDWi) in Berlin und in das Internationale Büro der Versicherungsvertreter (Bureau International des Producteursd´Assurances et de Réassurances = BIPAR) in Brüssel. Der BVK wird seine Bemühungen, Recht gestaltend auf die Rahmenbedingungen der Versicherungs- und Bausparvermittler einzuwirken, und seine breit angelegte Lobbyarbeit weiterhin intensivieren und ausbauen.  

  20. 14. Verhältnis zu Versicherungs- und Bausparunternehmen Gemeinsam mit den Versicherungsunternehmen und seinem Spitzenverband, dem GDV, sucht der BVK im Gespräch nach Lösungen zu Fragen und Problemen des Vertriebs. Gemeinsamkeiten werden jedoch nicht auf Dauer festgeschrieben, vielmehr sind sie im Wege des gegenseitigen Verständnisses den jeweiligen Entwicklungen anzupassen. Der BVK lehnt Bestrebungen ab, mit denen das Recht zur einseitigen Vertragsänderung durch Versicherungs- und Bausparunternehmen beansprucht wird. Der BVK wird Versicherungsunternehmen aktiv unterstützen, die sich im Sinne seines Grundsatzprogramms als fairer Vertragspartner ihrer gebundenen und ungebundenen Vermittler gerieren. Der BVK wird, wenn Versicherer verstärkt gegen die Ziele des Grundsatzprogramms und die Interessen der Versicherungs- und Bausparvermittler agieren, dies über den Kreis der Beteiligten hinaus öffentlich machen.

  21. Wie freuen uns auf Ihre Anregungen, konstruktiv und offen.

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