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Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer. Stellung im Steuersystem. Körperschaftsteuer: Einkommensteuer der juristischen Personen: Juristische Personen : = alle mit Rechtsfähigkeit ausgestattete Organisationen § 1KStG z.B. AG, GmbH, KGaA

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Körperschaftsteuer

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  1. Körperschaftsteuer

  2. Stellung im Steuersystem Körperschaftsteuer: Einkommensteuer der juristischen Personen: Juristische Personen: = alle mit Rechtsfähigkeit ausgestattete Organisationen § 1KStG z.B. AG, GmbH, KGaA Beachte: Personengesellschaften (OHG,KG) sind weder natürliche noch juristische Personen.Besteuert werden ihre Gesellschafter als natür-liche Personen nach dem Einkommensteuerrecht.§ 15(1) Nr. 2 EStG

  3. Rechtsgrundlagen Körperschaftsteuer_gesetz- und Durch-führungsverordnun-gen Körperschaftsteuer-Richtlinien Einkommensteuer-setz

  4. Persönliche Steuerpflicht KStG UnbeschränkteSteuerpflicht BeschränkteSteuerpflicht § 1 (1) KStG § 2 Nr. 1 KStG Normal beschränkte Steuerpflicht § 2 Nr. 2 KStG Besondere beschränkte Steuerpflicht Erfassung sämtlicher Einkünfte (Welteinkommen) Erfassung inländischer Einkünfte i.S. des § 49 EStG (Inlandseinkommen) Ausschließliche Erfassung inländischer Einkünfte mit Steuerabzug

  5. Persönliche Steuerpflicht KStG UnbeschränkteSteuerpflicht BeschränkteSteuerpflicht § 1 (1) KStG § 2 Nr. 1 KStG Normal beschränkte Steuerpflicht § 2 Nr. 2 KStG Besondere beschränkte Steuerpflicht (Körperschaften des ö.Rechts) Juristische Person Inland Sitz oder Geschäftsleitung Juristische Person Inland Weder Sitz noch Geschäftsleitung Jedoch inl.Einkünfte erzielen Juristische Peron Inland Sitz oder Geschäftsleitung, und inl. Einkünfte erzielen

  6. Beginn und Ende der Körperschaftsteuerpflicht • Beginn: Regelung nicht im KSt-Recht sondern im Zivilrecht • GmbH: Zivilrechtliche Gründung in der Regel in 3 Schritten • Vorgründergesellschaft • Vorgesellschaft • Juristische Person • 1. Durch Vorvertrag beschließen die Gründer eine Gesellschaft zu errichten (Vorgründergesellschaft). • Behandelt wird diese Gesellschaft wie eine GbR oder OHG bei Aufnahme eines Grundhandels-gewerbes; dh. • Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung • Gründer können Einkünfte aus § 15(1)Nr.2 EStG haben (bei gewerblicher Betätigung) • Durch Abschluss eines formgültigen Vertrags (Gesellschaftsvertrag) z.B. bei GmbH gem. § 2(1) GmbHGwird die Vorgründungsgesellschaft zur Vorgesellschaft GmbH in Gründung • Nun entsteht Körperschaftsteuerpflicht, obwohl die Vorgesellschaft noch keine jur. Person ist. • Behandlung in Einheit mit der durch die Eintragung entstehenden Körperschaft als dasselbe Rechts-subjekt • Beginn der Steuerpflicht aber erst bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen: • - Vorhandensein von Vermögen • - keine ernsten Hindernisse für Eintragung ins HR

  7. Beginn und Ende der Körperschaftsteuerpflicht • - Aufnahme einer nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit • Durch Eintragung in das Handelsregister entsteht die juristische Person GmbH • Ende: • Juristische Personen behalten ihre rechtliche Existenz bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie im jeweiligenRegister gelöscht werden bzw. die staatliche Verleihung oder Genehmigung zurückgenommen wird, • Für das Ende der persönlichen Steuerpflicht ist jedoch maßgebend: • Die Geschäftliche Beendigung der geschäftlichen Betätigung und • Die Beendigung der Verteilung des gesamten vorhanden Vermögens an die Gesellschafter und sonst.Berechtigten Personen und • Ggf. nach Ablauf eines gesetzlich vorgeschriebenen Sperrjahres • Erst wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, fällt die Steuerpflicht weg. Unbeachtlich ist daher der Zeit- • Punkt der Löschung im jeweiligen Register.

  8. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens • Die Körperschaftsteuer ist eine rechtsformabhängige Steuer, die vor allem die Besteuerung der Kapitalgesellschaften regelt • Die Körperschaftsteuer greift hinsichtlich der Ermittlung des Einkommens auf das Einkommensteuergesetz zurück • Im Körperschaftsteuergesetz ist dies in § 8 (1) KStG geregelt • § 8 (1) KStG legt fest, was als Einkommen gilt und wie es zu ermitteln ist, nämlich nach den Vorschriften des EStG und des KStG

  9. Gewerbliche Einkünfte • Bei den nach dem HGB zur Führung von Büchern verpflichteten Körperschaften, insbesondere GmbH und AG ist die Einkommensermittlung überwiegend Gewinnermittlung, da • diese Körperschaften nach dem KStG ausschließlich Einkünfte aus § 15 EStG haben  § 8(2) und • handelsrechtlich alle Zu- und Abflüsse, wenn ein betrieblicher Zusammenhang besteht,- Ertrag und Aufwanddarstellen

  10. Korrekturen nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Sofern keine eigene Steuerbilanz erstellt wird, ist von dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss/-fehlbetrag auszugehen.

  11. Umfang der sachlichen Steuerpflicht • Unbeschränkte Steuerpflicht: • alle inländischen und ausländischen Einkünfte i.S. § 2 EStG (Ausn. § 3 EStG) von Inländischen jur.Personen • Nach § 1(1) • Der Staat der Geschäftsleitung/des Sitzes hat das uneingeschränkte Besteuerungsrecht • Einschränkungen ergeben sich aus Doppelbesteuerungsabkommen und sonstigen zwischenstaatlichenVereinbarungen. Nach DBA kann D das Besteuerungsrecht entzogen worden sein.( Freistellungsmethode)DBA als völkerstaatliches Recht geht insoweit dem KStG vor. Beschränkte Steuerpflicht: Inländische Einkünfte von ausländischen jur. Personen § 2(1) sowie Inländische Körperschaften des Ö.Rechts mit kapitalertragsteuerpflichtigen inländischen Einkünften § 2(2)

  12. Unbeschränkte Steuerpflicht: §1(1) Nr. 1: GmbH, AG, sonstige wie KGaA, bergrechtliche Gewerkschaften Nr. 2: Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften wie z.B. die Volksbanken eG., Bäuerliche Bezugs- undund Absatzgenossenschaften eG.; nicht der KöSt unterliegen die Genossenschaften des Örechts z.B Dech-Bezugs,- und Absatzgenossenschaften Nr. 3: Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Mitglieder bilden eine Schadens- oder Gefahrengemein-schaft, VVaV. Wagnisse und Schäden werden genossenschaftlich geteilt. Mitglieder sind also gleichzeitig die Versicherten; Genehmigung durch Bundesaufsichtsamt für Versicherungs- und Bausparwesen Nr. 4: Sonstige juristische Personen des privaten Rechts. KSt-Pflicht ergibt sich kraft der Rechtsform.Rechts-fähigkeit kann durch a) Eintragung im HR oder Vereinsregister oder durch b) staatliche Verleihung begründetwerden. (Anstalten und Stiftungen können ihre Rechtsfähigkeit nur durch staatliche Verleihung erlangen) Hierunter fallen Vereine und Stiftungen. Bei den Vereinen unterscheidet man die nicht- wirtschaftlichen (ideelle) Vereine und die wirtschaftlichen Ver-eine (selten, z.B. Privatärztliche Verrechnungsstelle)

  13. Unbeschränkte Steuerpflicht: §1(1) Nr. 5: hierunter fallen nichtrechtsfähige Anstalten und Stiftungen und für einen bestimmten Zweck aufgebrachteSammelvermögen (Spende gg. Hungersnot in Afrika; Einzahlung erfolgt auf ein Sonderkonto. Das Sammelvermögen unterliegt selbständig der KöSt i.V. mit § 20(1) Nr. 7 EStG ; § 8(1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sind nur Vereine. (Keine Eintragung im Vereinsregister) Nr. 6: Betriebe gewerblicher Art von jur. Personen des öRechts Die jur. Personen des öRechts fallen nicht unter das KStG, da diese damit betraut sind hoheitliche Aufgabenwahrzunehmen . (Bund, Länder Gemeinden, Uni und Studentenwerke, Kammern und Innungen, Träger der Sozialversicherung, Öffent—rechtl. Rundfunkanstalten. Soweit sich diese aber privatwirtschatlich betätigen, müssen sie schon aus Gründen der Wettbewerbsneutra-lität der Besteuerung unterliegen. (Nachhaltige Betätigung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) Wirtschaftliche Betätigung ist alles, was über bloße Vermögensverwaltung hinausgeht § 14 AO (bloße Ver-mietung oder Verpachtung von Grundbesitz)

  14. Verdeckte Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 KStG

  15. Fälle:

  16. Steuerbefreiungen § 5 KStG Unbeschränkte Steuerbefreiungen § 5(1) Beschränkte Steuerbefreiungen § 5(1) Nr. 9 • Gemeinnützige jur. Personen können folgende Bereiche haben: • Ideeller Bereich ( Mitgliedsbeiträge) • wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb • Zweckbetrieb § 65 AO • Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: § 14 AO, § 64 AO • Übersteigen die Einnahmen (inkl. Ust) den Betrag von 30.678so handelt es sich um einen steuerpflichtigen wirtschaftl.Geschäftsbetrieb. Die Einnahmen unterliegen dann derKSt und der GewSt. • Es wird ein FB in von 3.835 € gewährt (§ 24 KStG)

  17. Körperschaftsteuertarifund Steuerbelastung Durch die Anwendung des Körperschaftsteuersatzes auf die Bemessungsgrundlage (zu versteuerndeEinkommen) ergibt sich grundsätzlich die Körperschaftsteuerschuld der Kapitalgesellschaft Er beträgt derzeit 25 % (§ 23 KStG) . Dies gilt unabhängig, ob die Gesellschaft den Gewinn ausschüttetoder thesauriert (erwirtschaftete Gewinne werden nicht ausgegeben oder ausgeschüttet) Zur Körperschaftsteuer wird seit 1.1 .1995 ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben (§ 1(1) SolZG) Neben der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag hat die Gesellschaft noch die Gewerbesteuer zu tragen. Das der Kapitalgesellschaft zur Verfügung stehende Einkommen ist unter anderem abhängig von dem Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinden.

  18. Körperschaftsteuertarifund Steuerbelastung • Der Hebesatz der Gemeinde E. beträgt 400 % • Die P. GmbH erzielt in 2006 einen Gewinn von 100.000 €, der in 2007 an die Anteilseigener ausgeschüttet wird. • Gewinn vor Steuern: 100.000 • GewSt (100.000 x 5% x400%) 20.000Gewinn nach Gewerbesteuer 80.000,00 (- Freibetrag 3835)- KöSt 25 % 19.041,25-Solz 5,5 % 1. 047,25 • Ausschüttung 59.911,50 • Schüttet eine Kapitalgesellschaft aus, so hat sie zusätzlich Kapitalertragsteuer § 43 EStG) mit einemSteuersatz von 20 % abzuführen, unabhängig davon, ob der Empfänger der Ausschüttung eine Körperschaft oder natürliche Person ist. • Außerdem wird auf die Kapitalertragsteuer ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben.

  19. Ausschüttung/Bar-Dividende (100%) 59.911,50 20 % KapESt 11.982,30 5,5 % SolZ 695,02 Auszahlung (Netto- Dividende) 47.243,18 . Die Steuern auf nach § 8b (1) KStG steuerfreien und nach § 3 Nr. 40 EStG steuerbefreiten Ausschüttungen werde nach § 36 (2) Nr. 2 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet, so dass die Belastung mit Kapitalertragsteuer wieder neutralisiert wird Wird der Gewinn nicht ausgeschüttet, wird keine Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag erhoben.

  20. Bei der Einkommensteuererklärung ergibt sich folgendes Ergebnis: Gewinnausschüttung 59.911,50 hiervon ist ½ anzusetzen 29.955,75 Einkommensteuer u. Soli. (35% ;5,5%) 11.061,16 minus Kapitalertragst. u.. Soli. 12677,32 Steuerrückzahlung 1616,16 Auszahlung (47.243,18 + 1616,16) 48.859,43

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