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Ãœbung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht

Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier. SS 2005. Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht. Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller. Universität Trier. SS 2005. Sachentscheidungsvoraussetzungen. Lösung. 3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO.

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  1. Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005 Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005

  2. Sachentscheidungsvoraussetzungen Lösung 3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO I.Sachentscheidungsvoraussetzungen(zur Übung sehr ausführlich) 1. Rechtsweg, § 40 I 1 VwGO Wird um die unmittelbare Rechtsfolge aus der Anwendung einer öffentlich-rechtlichen Norm gestritten? Streitentscheidende Norm ist § 5 TierZG: Ausschließlich ein Träger hoheitlicher Gewalt wird berechtigt. 2. Klageart richtet sich nach dem Klageziel  Anfechtungsklage? (–)  Verpflichtungsklage? (+)

  3. Sachentscheidungsvoraussetzungen 3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des L? … durch einen Rechtssatz begründet, der nicht nur öffentlichen Interessen, sondern zumindest auch Individualinteressen zu dienen bestimmt ist. Adressatenformel?  zumindest in Art. 2 I GG verletzt?  nur bei der Anfechtungsklage (str.) hier: subjektiv-öffentliches Recht aus § 5 III TierZG evtl. verletzt 4.Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO (+) 5.Richtiger Beklagter, § 78 VwGO (+) (Prozessführungsbefugnis auf Bekl.-Seite) 6.Vorverfahren, § 68 ff. VwGO (+) 7.Frist, § 74 VwGO (+) 8.Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (+) II. Begründetheit

  4. II. Begründetheit Die Klage ist begründet, soweit die Ablehnung der Körentscheidung rechtswidrig, der L dadurch in seinen Rechten verletzt ist und die Sache spruchreif ist (§ 113V VwGO). 1. Anspruch des L auf Erlass einer positiven Körentscheidung a) Anspruchsgrundlage: § 5 III TierZG (gebundene Entscheidung: „ist“) b) Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage – Nr. 3 (+) – Nr. 1: Zuchtwert? Nr. 2: Zuchttauglichkeit?  beides unbestimmte Rechtsbegriffe  Problem: Wer darf den Inhalt dieser Begriffe bestimmen?

  5. Gerichtliche Kontrolle unbestimmter Rechtsbegriffe 1. Vertretbarkeitslehre Eine vertretbare Entscheidung der Behörde ist zu respektieren. 2. Lehre von der Einschätzungsprärogative der Behörde Durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wird der Verwaltungs- behörde i. d. R. ein Beurteilungsspielraum zugestanden, d. h. ein Bereich eigener Wertung und Entscheidung. Das VG kann nur prüfen, ob die Grenzen dieses Bereichs eingehalten sind. Kritik: Art. 19 IV GG. 3. Unbeschränkte gerichtliche Kontrolle unbestimmter Rechtsbe- griffe (st. Rspr./h. M.) Ein behördlicher Spielraum ist grdsl. nicht anzuerkennen. Begr.: Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG).

  6. Gerichtliche Kontrolle unbestimmter Rechtsbegriffe Ein begrenzter Entscheidungsfreiraum kommt nur in Betracht, wenn unbestimmte Rechtsbegriffe wegen der hohen Komplexitätund der besonderen Dynamik der geregelten Materie so vage und ihre Konkretisierung im Nachvollzug der Ver-waltungsentscheidung so schwierig sind, dass die gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechungstößt. Daher: Ausnahmen nach Rspr. und h. L. a) Prüfungsentscheidungen und prüfungsähnliche Entscheidungen. b) Verteidigungspolitische Entscheidungen. c) Dienstrechtliche Beurteilungen von Beamten/Disziplinarmaßnahmen etc. d) Entscheidungen wertender Art durch weisungsfreie, mit Sachverständigen besetzte Ausschüsse; verwaltungspolitische Entscheidungen. e) Prognoseentscheidungen und Risikobewertungen v. a. im Bereich des Umwelt- und Wirtschaftsrechts.

  7. II. Begründetheit Die Klage ist begründet, soweit die Ablehnung der Körentscheidung rechtswidrig, der L dadurch in seinen Rechten verletzt ist und die Sache spruchreif ist (§ 113 V VwGO). 1. Anspruch des L auf Erlass einer positiven Körentscheidung a) Anspruchsgrundlage: § 5 III TierZG (gebundene Entscheidung: „ist“) b) Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage – Nr. 3 (+) – Nr. 1: Zuchtwert? Nr. 2: Zuchttauglichkeit?  beides unbestimmte Rechtsbegriffe  Problem: Wer darf den Inhalt dieser Begriffe bestimmen? 2. Rechtsverletzung (+) 3. Spruchreife (+) 4. Ergebnis: Klage begründet.

  8. Lösung II. Begründetheit I. Sachentscheidungsvoraussetzungen(zur Übung sehr ausführlich) 1. Rechtsweg, § 40 I 1 VwGO 2. Klageart: Verpflichtungsklage in Form einer Bescheidungsklage 3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO 4. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO 5. Richtiger Beklagter, § 78 I Nr. 1 VwGO (Rechtsträger) 6. Vorverfahren, § 68 ff.VwGO 7. Klagefrist, § 74 VwGO 8. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

  9. II. Begründetheit Abgrenzung: unbestimmter Rechtsbegriff — Ermessen Die Klage ist begründet, soweit die Ablehnung des Urlaubsgesuchs rechtswidrig, B dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist (§ 113 V VwGO). 1. Anspruch des B auf Erlass einer positiven Entscheidung a) § 32 UrlaubsVO: kein Anspruch... „kann“  Ermessen b) Aber: Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung – Voraussetzungen des § 32 UrlaubsVO? (+) – Ermessensfehler?  Ausgangs-VA Ermessensfehlgebrauch (+) aber: § 79 I Nr. 1 VwGO analog  Widerspruchsbescheid Ermessensnichtgebrauch (–) Missachtung von Grundrechten (–) Selbstbindung d. Verw. durch Verwaltungsvorschriften? 2. Ergebnis: Klage unbegründet.

  10. Abgrenzung: unbestimmter Rechtsbegriff — Ermessen unbestimmter Rechtsbegriff: Worte des Normtextes; TB od. Rechtsfolgenseite Ermessen („kann“/„darf“): Normstruktur; betrifft die Rechtsfolgenseite  Gericht prüft nur Ermessensfehler. Ermessensfehler Ermessensnichtgebrauch: überhaupt keine Ermessenserwägungen Ermessensunterschreitung: eine Ermessensvariante bleibt unberücksichtigt Ermessensüberschreitung: nicht vorgesehene Rechtsfolge gesetzt Ermessensfehlgebrauch: unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt; Ge- sichtspunkte, die nicht ausschließlich dem Zweck der Vorschrift entsprechen Missachtung von Grundrechten, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes...

  11. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und Mitarbeit!

  12. Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005

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