1 / 67

Lohnverrechnung 2010

Lohnverrechnung 2010. Eduard Müller. Übersicht. Überblick über die Änderungen 2010 Änderungen in der Lohnsteuer Änderungen in der SV Änderungen bei DB, DZ, KommSt. Änderungen Lohnsteuer. Steuerfreiheit von Kinderbetreuungskosten Reisekosten von Sportlern und Trainern von Vereinen

omer
Download Presentation

Lohnverrechnung 2010

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Lohnverrechnung 2010 Eduard Müller

  2. Übersicht • Überblick über die Änderungen 2010 • Änderungen in der Lohnsteuer • Änderungen in der SV • Änderungen bei DB, DZ, KommSt

  3. Änderungen Lohnsteuer • Steuerfreiheit von Kinderbetreuungskosten • Reisekosten von Sportlern und Trainern von Vereinen • Verlängerung der erhöhten Sätze für Pendlerpauschale und Kilometergeld • Übergangsbestimmung 2010 für Sachbezug Dienstwohnung

  4. Änderungen Sozialversicherung • Neue Geringfügigkeitsgrenzen und neue Höchstbeitragsgrundlagen • Auftraggeberhaftung für das Baugewerbe • Entfall der Bonus-Malus-Regelung • Neue Altersteilzeit ab 1.9.2009 • Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen bei Aufnahme des ersten Beschäftigten • Entfall des AlV-Beitrages ab dem 58. Lebensjahr

  5. Änderungen DB, DZ, KommSt • Einbeziehung der freien Dienstverträge in die Beitragsgrundlage für DB, DZ und KommSt • Senkung des DZ in Niederösterreich und Salzburg • Haftungsbestimmungen bei der KommSt

  6. Steuerberechnung lt. StRefG • Formelberechnungen laut § 33 EStG (seit 2009): • Bis 11.000 € Einkommen: 0% • Einkommen >11.000 € bis 25.000 €(Einkommen – 11 000) x 5 11014 000 • Einkommen >25.000 € bis 60.000 €(Einkommen – 25 000) x 15 125 + 5 11035.000 • Einkommen über 60.000 Euro(Einkommen – 60 000) x 0,5 +20.235

  7. Steuerberechnung lt. StRefG

  8. LSt – Sachbezüge Dienstwohnung • Grundlage für die Berechnung bilden die (regelmäßig valorisierten) Richtwerte laut Richtwertegesetz (Stichtag 31.10. des Vorjahres) • Sachbezugswerte gelten für kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellten Wohnraum • Kostenbeiträge des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert • Richtwerte 2010 unverändert zu 2009, aber zweite Stufe der Übergangsbestimmung greift

  9. LSt – Sachbezüge Dienstwohnung • Sachbezugswerte 2009 + 2010 • je Bundesland • Euro je m2 Wohnnutzfläche

  10. LSt – Sachbezüge Dienstwohnung • Richtwerte: gelten für „Normwohnung“ (brauchbarer Zustand; Zimmer, Küche/Kochnische, Vorraum, Bad, WC, Etagenheizung oder gleichwertige Heizung) • Wohnraum mit niedrigerem Ausstattungsgrad: 30% Abschlag • Wohnungen von Hausbesorgern, Portieren: 35% Abschlag • Betriebskosten: in Richtwerten inkludiert, bei Kostentragung durch Arbeitnehmer daher 25% Abschlag • Heizkosten: nicht inkludiert, bei Übernahme durch AG Zuschlag von 0,58 Euro je m2

  11. LSt – Sachbezüge Dienstwohnung • Bei extremer Abweichung der Richtwerte vom tatsächlichen Markpreis (Marktpreis abzüglich 25% „Dienstwohnungsabschlag“ ist um mehr als 50% niedriger oder um mehr als 100% höher als der Richtwert) ist der fremdübliche Mietpreis abzüglich 25% anzusetzen • Bei angemieteten Wohnungen sind die tatsächlichen Mietkosten netto (inkl. Betriebskosten, exkl. Heizkosten; abzüglich 25%) dem Richtwert gegenüberzustellen. Als Sachbezug anzusetzen ist der höhere Wert. • Übergangsregelung für 2009 bis 2011 (für Dienst-wohnungen die bereits im Dez. 2008 vorhanden sind): Erhöhung 2009 nur 25% der Differenz auf den neuen Wert, 2010 50%, 2011 75%.

  12. LSt – Sachbezüge Dienstwohnung • Beispiel (Übergangsbestimmung 2010): • Der Sachbezugswert für eine 80 m² Wohnung (Baujahr 1970) in Wien beträgt nach der geänderten Verordnung im Jahr 2009 378,40 Euro. • Bis 2008 kam ein Sachbezugswert in Höhe von 144,80 Euro (80m2 zu 1,81 Euro) zum Ansatz. • Der Differenzbetrag zwischen dem neuen und dem bisherigen Sachbezugswert beträgt 233,60 Euro. • Der anzusetzende Sachbezugswert für das Jahr 2010 beträgt 144,80 Euro zuzüglich 50% des Differenzbetrages in Höhe von 116,80 Euro, insgesamt somit 261,60 Euro.

  13. Pendlerpauschale • Verlängerung bis inkl. 2010 von: • Pendlerzuschlag 15% der SV-Beiträge, max. 240 Euro Negativsteuer für Niedrigeinkommen bei Veranlagung • Höhe des Pendlerpauschales • Neu: Großes PP auch bei Blindheit

  14. Reisekostenallgemein • Trennung in FK, TG und NG bei Dienstreisen allgemein und in TG und NG aufgrund lohngestaltender Vorschriften • Ausdrückliche Steuerfreiheit von Familienheimfahrten • Tagesgeldberechnung wahlweise mit Zwölftel- oder Kalendertagsabrechnung • Auslandsreisen Zwölftel- o. Kalendertagsabrechnung • Steuerfreiheit der Fahrtkosten unabhängig von KV • Steuerfreiheit der Fahrkosten von der Wohnung zu Baustelle und Service- bzw. Montageort • Steuerfreiheit der Nächtigungsgelder bei lohngestaltenden Vorschriften analog zu den Tagesgeldern

  15. ReisekostenFahrtkosten • Steuerfreie Fahrtkosten auch für 1 Familienheimfahrt pro Woche wenn tägliche Rückkehr unzumutbar • Fahrtkosten zu einem Einsatzort überwiegend unmittelbar vom Wohnort: ab dem Folgemonat Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte (nur mehr Pendlerpauschale aber keine steuerfreien Fahrtkosten) • Baustellen oder Montageorte steuerfreie Fahrtkosten weiterhin möglich

  16. ReisekostenFahrtkosten - Beispiel • Wohnort: Pinkafeld • Ständige Arbeitsstätte: Oberwart • Vorübergehende Zuteilung nach Oberpullendorf vom 23.2. bis 25.4. • Ständige Arbeitsstätte Oberwart wieder ab 26.4. • 23.2. bis 31.3.: Steuerfreie Fahrtkosten (zB KmG) für die Fahrt von Wohnort Pinkafeld nach Oberpullendorf • 1.4. bis 25.4.: Pendlerpauschale für die Fahrt Wohnort Pinkafeld nach Oberpullendorf; Steuerfreie Fahrtkosten allenfalls nur für Fahrten zwischen den beiden Tätigkeitsorten

  17. ReisekostenFahrtkosten • Km-Geld • Seit 1.7.2008 bis 31.12.2010 • 0,42 € für PKW und Kombi • 0,15 € für Krafträder bis 250 ccm • 0,24 € für Krafträder über 250 ccm • 0,05 € für jede mitfahrende Person • Limitierung auf 30.000 km jährlich • unabhängig von kollektivvertragl. Regelungen • max 30.000 km x 0,42 = 12.600 Euro

  18. ReisekostenTagesgelder Anspruch • Tagesgelder bei täglicher Heimkehr • steuerfrei für 5 bzw 15 Tage • Tagesgeld bei unzumutbarer täglicher Heimkehr (über 120 km Entfernung) • steuerfrei für 6 Monate bzw. 183 Tage • Tagesgeld für Außendiensttätigkeit, Fahrtätigkeit, Baustellen- und Montagetätigkeit, Arbeitskräfteüberlassung, vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort • steuerfrei ohne zeitliche Begrenzung soweit Zahlungsverpflichtung aufgrund lohngestaltender Vorschrift (zB Kollektivvertrag)

  19. Reisekosten Tagesgelder Anspruch lt lohngest. Vorschrift • Außendiensttätigkeit: Kundenbesuche, Vertretertätigkeit, Service bei Kunden • Fahrtätigkeit: Transportfahrten sowie Linen- und Gelegenheitsverkehr außerhalb des Betriebsgeländes • Baustellen- und Montagetätigkeit: außerhalb des Werksgeländes • Arbeitskräfteüberlassung: iSd AÜG • vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort: bis zu 6 Monate, nicht aber Versetzung

  20. ReisekostenTagesgelder Berechnung • Inland • 26,40 Euro • je angefangene Stunde 1/12 (=2,20 je Stunde) • oder nach Kalendertag (unabhängig von KV!) • Ausland • Höhe je nach Land • je angefangene Stunde 1/12 • oder nach Kalendertag (unabhängig von KV!) • Ausland: unveränderte Ländersätze

  21. ReisekostenTagesgelder Beispiel • Dienstreise von Mo 10 h bis Di 15 h • Zwölftelberechung • Mo 10 h bis Di 10 h 26,40 Euro • Di 10 h bis Di 15 h 11,00 Euro • Gesamt 37,40 Euro • Kalendertagsberechnung • Mo 10 h bis Mo 24 h 26,40 Euro • Di 00 h bis Di 15 h 26,40 Euro • Gesamt 52,80 Euro

  22. ReisekostenNächtigungsgelder • Inland: 15 Euro pauschal oder tatsächliche Kosten inkl. Frühstück • Ausland: Ländersätze pauschal oder tatsächliche Kosten • Pauschale Nächtigungsgelder ohne lohngestaltende Vorschrift nur für max. 6 Monate bzw. 183 Tage, mit lohngestaltender Vorschrift wie Tagesgeld zeitlich unbegrenzt • Ersatz tatsächlicher Nächtigungskosten in allen Fällen zeitlich unbegrenzt

  23. ReisekostenSportler und Betreuer • Pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen • von Vereinen u.ä. begünstigten Rechtsträgern • an Sportler, Schiedsrichter, Sportbetreuer (Trainer, Masseure) • bis max. 60 € pro Tag bzw. 540 € pro Kalendermonat pauschal (§ 3 (1) 16 c EStG) • nur dann, wenn keine Reisekosten gem. § 3 (1) 16 b oder § 26 Z 4 EStG steuerfrei ausgezahlt werden

  24. Sonstige Bezüge • 6% feste Steuer für 13. und 14. Gehalt • Sechstelberechnung unverändert • Freibetrag 620 Euro • Besteuerung der sonstigen Bezüge unterbleibt, wenn das Jahressechstel höchstens 2.100 € beträgt • Aufrollung: Die feste Steuer beträgt höchstens 30% des 2.000 € (Brutto abzüglich SV) übersteigenden Betrages • Auszahlung Bauarbeiter-Urlaubsgelder durch BUAK: lfd. LSt nach Tarif, feste LSt mit 6%

  25. Zulagen und Zuschläge • Freibetrag von 360 Euro (540 Euro) für • Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen • (Überstunden)Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit • 10 Zuschläge zu 50%, max. 86 Euro mtl. für andere Überstunden • bei Überstundenpauschale grundsätzlich Vereinbarung über Anzahl und Nachweis bzw. Glaubhaftmachung erforderlich, ohne Vereinbarung werden 20 Überstunden angenommen, Überstundenteiler 203 • 25%-iger Teilzeitmehrarbeitszuschlag steuerlich nicht begünstigt

  26. Lohnkonto • Notwendige Eintragungen • Arbeitslohn, LSt, SV, Freibeträge usw. • bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinde die Betriebstätte • Ebenfalls in das Lohnkonto aufzunehmen • steuerfreie Bezüge (u.a. Auslandstätigkeit, Zukunftssicherungsmaßnahmen, Mitarbeiterbeteiligungen) • nicht steuerbare Leistungen (Reisekosten) • letztgültige Adresse der Arbeitsstätte • Zum Lohnkonto zu nehmen • Antrag auf Pendlerpauschale • Erklärung für Zuschuss Kinderbetreuungskosten • Keine Anträge an Finanzamt wegen Erleichterung in Bezug auf steuerfreie Bezüge und Reisekosten • Kein Lohnkonto für Politikerbezüge bis 200 € mtl.

  27. Lohnzettel und Beitrags-grundlagennachweis • Elektronischer Lohnzettel • verpflichtend wenn elektronische Übermittlung zumutbar (Internetzugang) • bis Ende Feber des Folgejahres • Übermittlung über ELDA oder • Übermittlung über Statistik Austria (für die größten Arbeitgeber)

  28. Lohnzettel und Beitrags-grundlagennachweis • Papierlohnzettel • nur wenn elektronische Übermittlung unzumutbar (kein Internetzugang) • bis Ende Jänner des Folgejahres • nur an das Betriebsstätten-Finanzamt (LZ inkl. BGN), nicht an die GKK • Seit Lohnzettel 2007 ist auch die letztgültige Arbeitsstätte anzuführen

  29. Lohnzettel und Beitrags-grundlagennachweis • Lohnzettel bei Beendigung des DV • Lohnzettel neu bis Beendigung dv (arbeitsrechtliches Ende) • Lohnzettel Insolvenzverfahren • bei Konkurseröffnung bis Ende des zweitfolg. Mo • bei Auszahlung von Insolvenz-Entgelt und Quotenforderung bis 31. Jänner des folg. Jahres (wenn Auszahlung für abgelaufenes Jahr, dann bis Ende des dem Auszahlungsquartal folgenden Kalendermonats) • Lohnzettel an Arbeitnehmer • Formular L 16 • bei Beendigung des DV • auf Verlangen des Arbeitnehmers

  30. Übersicht • Überblick über die Änderungen 2010 • Änderungen in der Lohnsteuer • Änderungen in der SV • Änderungen bei DB, DZ, KommSt

  31. SV - Meldepflichten • Seit 1.1.2008 Anmeldung der Dienstnehmer (auch der fallweise Beschäftigten) vor Arbeitsantritt (2 Varianten) • Vollanmeldung vor Arbeitsantritt • vollständige Anmeldung • bei Nichtantritt der Beschäftigung: Storno • Anmeldung in 2 Schritten • vor Arbeitsantritt Mindestangabenmeldung mit DG-Kontonr., Name, SV Nr., Tag und Ort des Arbeitsantritts; für fallweise Beschäftigte Mindestangabenmeldung für max 6 Tage möglich • innerhalb von 7 Tagen ab Arbeitsbeginn Nachmeldung der fehlenden Angaben

  32. SV - Meldepflichten • Mindestangabenmeldung • Elektronisch (www.elda.at unter Service/Formulare/Aviso-Meldung) • Fax Hotline 05/780 761 • Telefon Hotline 05/780 760 • Nachweis der Mindestangabenmeldung: ELDA-Empfangsbestätigung, Protokollnummer, Übertragungsnummer, Meldeabschnitt) • Folgen: Anzeige an BH und Geldstrafe, Beitragszuschlag GKK

  33. SV – MeldepflichtenSanktionen • Geldstrafe auf Grund von Anzeige an Bezirksverwaltungsbehörde • 730 bis 2.180 Euro • im Wiederholungsfall bis 5.000 Euro • Beitragszuschläge GKK im „Betretungsfall“ • 500 Euro je verabsäumter Meldung • 800 Euro für Prüfungseinsatz • Entfall/Verminderung nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (erstmalig mit geringer Auswirkung)

  34. Geringfügig Beschäftigte • Geringfügigkeitsgrenzen • Entgelt bis • 28,13 Euro täglich bzw. • 366,33 Euro monatlich

  35. Geringfügig BeschäftigteKonsequenzen für DG • Summe der mtl. Entgelte aller beim DG geringfügig Beschäftigten <549,50 Euro • An- und Abmeldung • nur Unfallversicherung 1,4% • Beitragszeitraum: Kalenderjahr (mtl. Beitragsnachw. möglich) • Fälligkeit: 15. Jänner des Folgejahres (mtl. Zhlg mögl.) • Beitragsgrundlagennachw. • keine e-card • Beitragsgruppe N14, N24, L14, M24

  36. Geringfügig BeschäftigteKonsequenzen für DG • Summe der mtl. Entgelte aller beim DG geringfügig Beschäftigten > 549,50 Euro • An- und Abmeldung • Dienstgeberabgabe 16,4% + 1,4% UV = 17,8% • Beitragszeitraum: Kalenderjahr (mtl. Beitragsnachw. u. Zahlung möglich) • Fälligkeit: 15. Jänner des Folgejahres • eigener Beitragsgrundlagennachweis • keine e-card • Verrechnungsgruppe N72

  37. Geringfügig BeschäftigteKonsequenzen für DN • Summe aller ASVG-Entgelte bei allen DG<366,33 Euro mtl. • kein Versicherungspflicht • auf Antrag (Wohnsitz-GKK): Selbstversicherung in KV und PV • unabhängig von Beitragspflicht des DG

  38. Geringfügig BeschäftigteKonsequenzen für DN • Summe aller ASVG-Entgelte bei allen DG >366,33 Euro mtl. • Pflichtversicherung KV und PV • Vorschreibung der Beiträge nach Jahresende direkt dem DN, mtl. Vorschreibung möglich • unabhängig von Beitragspflicht des DG • e-card von GKK

  39. Beitragsgrundlage • Dienstnehmerbegriff unverändert • Entgeltbegriff unverändert • Befreiungen unverändert • Beiträge an BV-Kassen • Fehlgeldentschädigungen 14,53 Euro • Zukunftssicherungsmaßnahmen 300 Euro • Mitarbeiterbeteiligungen 1.460 Euro • Zinsersparnisse 7.300 Euro • neu: freie Station + KV + Kurse von Au-pair-Kräften

  40. Beitragsgrundlage • Befreiungen neu/geändert • Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler und Trainer bis 30 € (geplant analog zur LSt 60 €) täglich bzw. 540 € monatlich (soweit nicht Hauptberuf und Hauptquelle der Einnahmen) • Entfall der Befreiung für Freitabak, Freizigaretten usw. in tabakverarbeitenden Betrieben • Entfall der Begünstigung für stock options

  41. Beitragssätze • Beitragssätze 2010 • Arbeiter A1: 17,20%, DN, 20,65% DG • Angestellte D1: 17,07% DN, 20,78% DG • Freie Dienstnehmer: 17,62% DN, 22,81% DG • Senkung bei älteren Dienstnehmern • IESG enfälllt für DN ab 60 • UV-Beitrag entfällt für DN ab 60 (Beitragsgruppe A4u, D4u) • Entfall AlV ab 58 (57, wenn 57. Geburtstag vor dem 31.8.2009) • Senkung AlV für niedrige Einkommen (neue Werte 2010) • bis 1.155 Euro: 0% AlV (N25a) • über 1.155 bis 1.260 Euro: 1% AlV (N25b) • über 1.260 bis 1.417 Euro: 2% AlV (N25c) • über 1.417 Euro: 3% AlV (Normalsatz) • Begünstigung Lehrlinge unverändert • in ersten beiden Lehrjahren kein KV-Beitrag • Lehrlinge generell kein UV, kein IESG

  42. Höchstbeitragsgrundlagen • Laufende Bezüge • monatlich: 4.110 Euro • täglich: 137 Euro • Sonderzahlungen • 8.220 Euro

  43. Schwerarbeitsverordnung • Allgemeines Pensionsgesetz • seit 2007 Schwerarbeitspension statt Frühpension • frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn und sobald 540 Versicherungsmonate (45 Jahre) vorliegen und mindestens 120 Monate Schwerarbeit innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Pensionsstichtag vorhanden sind • Schwerarbeitsverordnung seit 1.1.2007 • Meldung der Schwerarbeitszeiten durch DG für Männer ab 40, Frauen ab 35 via ELDA • jährlich bis Ende Februar des folgendes Kalenderjahres • Meldung der Schwerarbeitstätigkeit, Namen und SV-Nr, Dauer der Tätigkeiten • Schwerarbeitsmonat wenn mindestens an 15 Tagen im Kalendermonat Schwerarbeit geleistet wurde

  44. Schwerarbeitsverordnung • Schwerarbeit • Schicht- und Wechseldienst auch während der Nacht (mind. 6 h an 6 Tagen im Monat) • Hitze und Kälte • chemische oder physikalische Einflüsse und daraus resultierender Erwerbsminderung von mind. 10% • schwere körperliche Arbeit laut Liste (Männer 2000, Frauen 1400 Kilokalorien) • berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit bes. Pflegebedarf • Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 80% bzw. Pflegegeldstufe 3 • Zeiten nach dem NSchG

  45. Bonus-Malus • Bonus-Malus-System wurde mit 1.9.2009 aufgehoben • Am 31.8.2009 bestehende Bonusfälle bleiben aufrecht • Entfall des AlV-Beitrages von 3% wenn DN bei Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet hatte • Eigne Betragsgruppen (Arbeiter: J1, J1a, J1l, Angestellte: Y1, Y1e, Y1p) • Bei Beendigung von Dienstverhältnissen nach dem 31.8.2009 fällt kein Malus mehr an

  46. Altersteilzeitgeld • Altersteilzeitvereinbarungen vor dem 1.9.2009 laufen unverändert weiter (ausgen. Auswirkungen Korridorpension, neue Zahlungsweise und Tariflohnindexerhöhung) • Grundlegende Änderungen mit 1.9.2009 u.a. in Bezug auf • Anspruchsalter • Ersatzkrafteinstellung • Abgrenzung kontinuierliche und geblockte Altersteilzeit • Höhe des Altersteilzeitgeldes • Zahlungsweise (Auszahlungsmodus)

  47. Altersteilzeitgeld neu • 2009 und 2010 können Frauen mit 53 und Männer mit 58 Altersteilzeit beantragen (ab 2011 bis 2013 steigt das Antrittsalter jährlich um ½ Jahr bis 55 bei Frauen und 60 bei Männern) - neu • Altersteilzeit für max 5 Jahre wenn danach Mindestalter für Alterspension vollendet • 15 Jahre AlV-pflichtige Beschäftigung in den letzten 25 Jahren (Anrechnung von Kindererziehung bis zum 15. Lj, Krankengeld und Arbeitslosenbezug) – wie bisher • Verkürzung der Arbeitszeit auf 40% bis 60% - wie bisher • Normalarbeitszeit darf im Jahr vor der Alters-teilzeit um 40% unterschritten werden - neu

  48. Altersteilzeitgeld neu • Ersatzkrafteinstellung nicht notwendig - neu • Anspruch auf Altersteilzeitgeld für 1 Jahr auch wenn Anspruch auf Korridorpension erfüllt - neu Grenzen zwischen kontinuierlicher und geblockter Altersteilzeit gelockert - neu • KV, PV und UV von vollem Entgelt – wie bisher • Abfertigung von vollem Entgelt – wie bisher • Lohnausgleich von mind. 50% des Unterschiedsbetrages, max. bis HBG – wie bisher • Auszahlung in monatlichen Teilbeträgen – neu • Lohnerhöhungen nach dem Tariflohnindex - neu

  49. Altersteilzeitgeld neu • Altersteilzeitgeld von AMS an Arbeitgeber - neu • 90% der auf den Lohnausgleich entfallenden Bruttolohnkosten bis zur HBG sowie • 90% der über den Lohnausgleich hinaus zu bezahlenden SV (KV, PV, UV, AlV; nicht aber KU, WBF usw; ebenfalls nicht DB, DZ, KommSt) • Bei geblockter Altersteilzeit werden nur 55% der oa. Kosten ersetzt

  50. Altersteilzeitgeld neu Beispiel: Gehalt volle Arbeitszeit: € 2.000,-- ,                         Gehalt für herabgesetzte Arbeitszeit (50 %): € 1.000,--   Dienstnehmer erhält: € 1.000,-- Gehalt €    500,-- Lohnausgleich    € 1.500,-- monatlicher Bruttobezug Betrieb zahlt: € 1.000,-- Gehalt €    500,-- Lohnausgleich €    436,60 SV-Beiträge (= 21,83 % v. € 2.000 D1) € 1.936,60 

More Related