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Landtagswahl 2014

Landtagswahl 2014. Gültige/ungültige Stimmabgaben Beispiele – zu § 39 Thüringer Landeswahlgesetz Oberstes Prinzip: Der Wille des Wählers muss erkennbar sein!. Beide Stimmen gültig!. Wahlkreisstimme gültig für Bewerber Nr. 2

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Landtagswahl 2014

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Presentation Transcript


  1. Landtagswahl 2014 Gültige/ungültige Stimmabgaben Beispiele – zu § 39 Thüringer Landeswahlgesetz Oberstes Prinzip: Der Wille des Wählers muss erkennbar sein!

  2. Beide Stimmen gültig! Wahlkreisstimme gültig für Bewerber Nr. 2 → Der Irrtum bei Bewerber Nr. 1 wurde eindeutig gelöscht. Landesstimme gültig für Landesliste Nr. 4 → Die Kennzeichnung muss eindeutig sein. Alle geeigneten Formen – nicht nur das Kreuz – sind zulässig. Der Wählerwille ist im Beispiel deutlich erkennbar.

  3. Beide Stimmen gültig! Wahlkreisstimme gültig für Bewerber Nr. 1 Landesstimme gültig für Landesliste Nr. 2 Gültig ist die Stimme, wenn alle Bewerber- bzw. Landeslisten-bezeichnungen oder alle Kreise bis auf eine Ausnahme durchgestrichen sind und wenn nicht noch einebesondere Kennzeichnung des nicht durchgestrichenen Kreises vorgenommen wurde.

  4. Wahlkreisstimme ungültig!Landesstimme gültig! Wahlkreisstimme ungültig → Ungültig, da sich das Kreuz über mehrere Kreise erstreckt, auch wenn der Schnittpunkt des Kreuzes in einem Kreis liegt. Landesstimme gültig für Landesliste Nr. 3

  5. Beide Stimmen gültig! Wahlkreisstimme gültig für Bewerber Nr. 1 Landesstimme gültig für Landesliste Nr. 6 Die Kennzeichnung muss eindeutig sein. Alle geeigneten Formen sind zulässig; auch ein „Ja“ ist geeignet und stellt in diesem Fall keinen Zusatz oder Vorbehalt (über die Kennzeichnung des Wählerwillens hinaus) dar, der zur Ungültigkeit führt.

  6. Beide Stimmen ungültig! Wahlkreisstimme ungültig → Der Wähler hat keine Kennzeichnung vorgenommen. Landesstimme ungültig → Der Wähler hat bei der Stimmabgabe ein unzulässiges, verfassungswidriges Kennzeichen verwendet.

  7. Beide Stimmen ungültig! Wahlkreisstimme ungültig Landesstimme ungültig Ungültig ist die Stimme, wenn der Stimmzettel nur aus einem Teilstück besteht, auch wenn das Teilstück eine Kennzeichnung enthält.

  8. Beide Stimmen gültig! Wahlkreisstimme gültig für Bewerber Nr. 2 Landesstimme gültig für Landesliste Nr. 2 Gültig ist die Stimme, wenn der Stimmzettel leicht eingerissen oder eine Ecke abgerissen ist.

  9. Beide Stimmen ungültig! Wahlkreisstimme ungültig Landesstimme ungültig Ungültig ist die Stimme, wenn der Stimmzettel über die Kennzeichnung des Bewerbers und der Landesliste hinaus einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

  10. Beide Stimmen ungültig! Wahlkreisstimme ungültig Landesstimme ungültig Ungültig ist die Stimme, wenn auf dem Stimmzettel ein Fragezeichen angebracht ist (unzulässiger Zusatz). Ungültig ist die Stimme auch, wenn der Name des Bewerbers bzw. der Landesliste offensichtlich bewusst durchgestrichen ist und der dazugehörige Kreis gekennzeichnet ist.

  11. Beide Stimmen ungültig! Wahlkreisstimme ungültig Landesstimme ungültig Ungültig ist die Stimme, wenn auf dem Stimmzettel kein Kennzeichnen angebracht ist.

  12. Gutes Gelingen am Wahltag!

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