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Die Gemeinden und ihre straßenpolizeilichen Aufgaben

Die Gemeinden und ihre straßenpolizeilichen Aufgaben. Mag. Karin Ferstl Mag. Monika Kladnik Mag. Thomas Krenhuber Mag. Christoph Wimmer . Eigener   Übertragener Wirkungsbereich. Art. 118 und 119 des Bundes-Verfassungsgesetzes: eigener Wirkungsbereich:

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Die Gemeinden und ihre straßenpolizeilichen Aufgaben

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  1. Die Gemeinden und ihre straßenpolizeilichen Aufgaben Mag. Karin Ferstl Mag. Monika Kladnik Mag. Thomas Krenhuber Mag. Christoph Wimmer

  2. Eigener   Übertragener Wirkungsbereich Art. 118 und 119 des Bundes-Verfassungsgesetzes: eigener Wirkungsbereich: • ausschließliches oder überwiegendes Interesse der örtlichen Gemeinschaft und • geeignet durch die Gemeinde innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden und • ausdrücklich im Gesetz als solche des eigenen WB bezeichnet

  3. übertragener Wirkungsbereich: • alle Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundes- bzw. Landesgesetzes • im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Bundes bzw. des Landes zu besorgen hat.

  4. Die Verwaltung der Verkehrsflächender Gemeinde und die örtliche Straßenpolizei ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

  5. Die Gemeinde hat diese Agenden wahrzunehmen. • Eigene Verantwortung der Gemeinde • Frei von Weisungen • Gültigkeit des Rechtsstaatsprinzips • Kein Rechtsmittel außerhalb der Gemeinde • außerord. RM der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde (außer bei Statutarstädten) • Aufsichtsrecht des Bundes und des Landes

  6. Örtliche Straßenpolizei: • die Gewährleistung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs • überwiegendes Interesse der Gemeinde • Eignung, durch die Gemeinde in ihren örtlichen Grenzen besorgt zu werden (fiktive Gemeinde) • auf Gemeindestraßen und öffentlichen Privatstraßen

  7. Straßenverkehrsordnung1960- StVO 1960 in der Fassung BGBL I 152/2006 Für welche Flächen gilt die StVO 1960 ? § 1 StVO 1960 Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Das sind Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden können. Die Öffentlichkeit einer Straße stellt nicht auf die Eigentumsverhältnisse ab oder ob Mautpflicht besteht. Im Streitfall – Verfahren nach§ 7 NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500

  8. Straßen ohne öffentlichen Verkehr (z.B.: abgeschrankt, Privatstraße): • Die StVO gilt grundsätzlich soweit der Straßenerhalter nichts anderes bestimmt. • Die Behörde und die Polizei haben dort keine Befugnis.

  9. Was ist eine Straße? § 2 Abs. 1 Zif. 1 StVO 1960 Eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche, samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.

  10. Warum ist diese Unterscheidung zwischen Straße mit öffentlichem Verkehr und Straße ohne öffentlichen Verkehr so wichtig? Nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr: • Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung von Verordnungen und Bescheiden • Zuständigkeit der Exekutive als Verkehrspolizei

  11. Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich § 94d StVO Taxative Aufzählung: • Regelung des ruhenden Verkehrs • Regelung der Geschwindigkeit • Benutzung der Straßen zu anderen Zwecken • Verkehrsbeeinträchtigungen durch Arbeiten oder sonstiges • Schulwegsicherung • Reinhaltung der Straße

  12. Verfahren Allgemein • politische Entscheidung in den dafür vorgesehenen Gemeindegremien • ausreichendes Ermittlungsverfahren, erforderlich für alle Verordnungen und Bescheide! • Lokalaugenschein unter Beiziehung aller bekannten Beteiligten • Führerscheinwissen genügt nicht  Sachverständiger ist beizuziehen, wobei sein Gutachten schlüssig und nachvollziehbar sein muss. • Beurteilung der Sinnhaftigkeit und der Notwendigkeit der geplanten Maßnahme, sowie die Auswirkungen

  13. Allgemeine Beurteilungsgrundlagen • nach Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs • nach der Beschaffenheit der Straße und der angrenzenden Gebäude • nach der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit • durch objektives Sachverständigengutachten

  14. § 43 Verordnungen • Beschränkungen für das Halten und Parken • Hupverbot • Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer • Geschwindigkeitsbeschränkungen

  15. § 44 Kundmachung von Verkehrsbeschränkungen • Verkehrszeichen (auch in elektronischer Form) • Bodenmarkierungen • Verkehrszeichen in Verbindung mit der Ortstafel und innerhalb des Ortsgebietes in ortsüblicher Art • Anschlag an der Amtstafel (gilt ab dem 2. Tag) • jedenfalls Aktenvermerk über den Zeitpunkt der Kundmachung anlegen

  16. Bewilligung von Ausnahmen von den erlassenen Beschränkungen und Verboten § 45 Voraussetzungen: - erhebliches persönliches Interesse (z.B. körperliches Gebrechen) oder - erhebliche wirtschaftliche Interessen • Wichtig: - Der übrige Verkehr darf durch solche Maßnahmen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Sachverständigengutachten sinnvoll, um den Eindruck einer willkürlichen Festlegung der Maßnahme nicht entstehen zu lassen

  17. Kundmachung von straßenpolizeilichen Verordnungen Verkehrszeichen: Ort der Anbringung entsprechend der Verordnung („Vorrang geben“ und „Halt“ im Ortsgebiet höchstens 10m vor der Kreuzung, im Freiland höchstens 20m) Abweichungen nur bei begründetem Bedarf zulässig Zusatztafeln sind direkt unter dem Verkehrszeichen anzubringen (Ende, Streckenangaben,...) Wiederholung der VZ nach einer Einmündung ist erforderlich 18

  18. Kundmachung von straßenpolizeilichen Verordnungen Verkehrszeichen: • Anbringung nur auf der rechte Straßenseite (Definition “Straße“ beachten) - evt. auch oberhalb der Fahrbahn zwischen 4,5 m und 5,5 m • Zusätzliche Anbringung auf der linken Straßenseite möglich, manchmal sogar verlangt • Maximal 2 Verkehrszeichen an einem Steher; Ausnahme: Wegweiser, inhaltlicher Zusammenhang, Kurzparkzone, Vorschriftszeichen an der Ortstafel

  19. Bodenmarkierungen: • Sind dann zu verordnen wenn sie Bindungswirkung entfalten. Z.B.: Haltelinien, Sperrlinien etc. • Bodenmarkierungsverordnung Anschlag an der Amtstafel: • Die Verordnungen lassen sich durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken • Verordnung tritt an einem erst in der Zukunft liegenden späteren Tag oder an dem dem Anschlag folgenden zweiten Tag in Kraft und ist 6 Wochen lang anzuschlagen. Weiters ist eine ortsübliche Verlautbarung (Gemeindeblatt) erforderlich. • Z.B.: Wintersport auf Straßen, Erlaubnis des Spielens auf Straßen, Erlaubnis des Rollschuhfahrens auf Fahrbahnen

  20. Nicht vergessen! • Ohne Kundmachung keine Rechtswirkung! • Kundmachung ohne Verordnung entfaltet keine Rechtswirkung! • Keine „selbsterstellten Verkehrszeichen“ ! • Keine Vermischung von straßenpolizeilichen und anderen Vorschriften ( z.B.: Ortstafel iVm „kinderfreundliche Gemeinde“) !

  21. Duldungsverpflichtung von Anrainern § 33 Abs 1 • Verpflichtung der Anrainer, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf ihrem Grund zu dulden • einvernehmliche Einigung anstreben, wenn nicht … Bescheid: zur Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers, die Anbringung auf seinem Grund zu dulden. • Sachverständigengutachten! • evt. Entschädigungspflicht (Zivilverfahren)

  22. Geschwindigkeitsbeschränkungen für das gesamte Ortsgebiet gemäß § 20 Abs 2a • Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder Belästigungsschutz • Ausnahme einzelner Straßen ist zulässig (Zuständigkeit beachten! Nur für Gemeindestraßen) • Unterstützende Maßnahmen wie die Straßenraumgestaltung nicht vergessen! • in unmittelbarer Verbindung mit der Ortstafel kundmachen (§ 44 Abs 4) ! Gefahr des falsch eingeschätzten „Sicherheitsgefühls“ !

  23. Bewilligung von Ausnahmen nach § 24 Abs 8 StVO • Ausnahme von Halte- und Parkverboten für LKW´s über 3,5 Tonnen in der Zeit ab Samstag, 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie in Wohngebieten zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr weniger als 25m von Wohnhäusern • Ausnahmen möglich, wenn eine Beeinträchtigung der Umwelt nicht gegeben ist, z.B.: für Gewerbebetriebe, Fahrschulen,…

  24. Kurzparkzone § 25, § 43 Abs 2a, § 45 Abs 4 und 4a • Ortsbedingte Gründe oder zur Erleichterung der Verkehrslage • Sachverständigengutachten und Anhörungsrechte der Kammern • 30 Minuten bis 3 Stunden • Kundmachung mit VZ und Zusatztafeln, • blaue Bodenmarkierungen nicht verpflichtend • Kurzparkzonenüberwachungsverordnung • Gebührenpflicht kann vorgesehen werden Ausnahme von der Kurzparkzone: zweistufig • Gebietsverordnung • Ausnahmegenehmigung für den Einzelnen • Max für 2 Jahre • Gebührenpflichtig • Verfügungsmacht über ein KFZ bis zu 3,5 t

  25. § 29a, § 97a Schülerlotsen  Schulwegsicherungsverordnung Namhaftmachung seitens der Schule Bereitstellung der Ausrüstung (Versicherungen) Ausweis Schüler: Keine Verkehrsanhaltung Erwachsenen: auch als Begleitung bei Ausflügen Verkehrsanhaltung erlaubt 27

  26. Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren § 30 Abs 6 • Einschränkungen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind • Der Sachverständige sollte Sammelstelle überprüfen (Sichtverhältnisse, evt. Geschwindigkeitsbeschränkungen erforderlich)

  27. Bewilligung der Ladetätigkeit § 62 Abs 4 und 5 • Erforderlich für das Beladen und Entladen auf Straßenstellen, auf denen das Halten verboten ist • Voraussetzungen: - Erlassung eines Bescheides - evt. Bedingungen oder Befristung, - Beschädigung des Gehsteiges ist nicht zu erwarten - Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder wesentliche Behinderung des Verkehrs kann ausgeschlossen werden

  28. § 76a Fußgängerzonen Ist bei Bedarf durch Verordnung im erforderlichen Umfang festzulegen. • Alternativroute für den fließenden Verkehr • Anhörungsrecht der Eisenbahnbehörde bei Straßenbahnen • Verkehrsplaner beiziehen Ausnahmemöglichkeiten: • für Ladetätigkeiten zu bestimmten Zeiten • Taxi und Mietwagen, Fiaker • Fahrräder • Handelsvertreter

  29. § 76b Wohnstraße Wird durch Verordnung festgelegt wenn es für den Fußgängerverkehr erforderlich ist und kein anderes Verkehrsbedürfnis besteht und mit der Umgebung in Einklang steht. • Fahrzeugverkehr ist verboten • immer Nachrang vor anderen Straßen Erlaubt ist: • Radfahren • Zu– und Abfahren, nicht Durchfahren • Betreten und Spielen auf der Fahrbahn • Schrittgeschwindigkeit • Parken nur auf markierten Flächen, aber Winterdienst beachten! www.noe.gv.at/Verkehr-Technik/Planungen-Beratung/NOe-Verkehrsberatung/Wohnstrassen

  30. Verkehrsfremde Tätigkeiten • Benutzung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken § 82 • Bewilligung und Entfernungsauftrag von Werbung und Ankündigung außerhalb des Straßengrundes § 84 • Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen § 35

  31. Querschnitt einer Straße aus rechtlicher Sicht

  32. Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken §§ 82, 83 StVO Die Benützung der Straße - einschließlich des darüber befindlichen Luftraumes - zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, Abstellen von KFZ ohne Kennzeichen Das gleiche gilt für Menschenansammlungen, die geeignet sind, die Aufmerksamkeit der Lenker zu beeinträchtigen (vgl. aber § 86: gilt nicht für Versammlungen und Umzüge - Versammlungsgesetz).

  33. Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken §§ 82, 83 StVO Bewilligungsvoraussetzung: Keine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und keine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung Ausnahmetatbestände in § 82 Abs 3 und 4 Vorübergehendes Untersagungsrecht der Organe der Straßenaufsicht bei Gefahr im Verzug. 35

  34. Bewilligung wird bescheidmäßig erteilt, wenn: • Die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich (besondere Berücksichtigung des Fußgängerverkehrs!) beeinträchtigt wird • Keine Beschädigung der Straße zu erwarten ist • Kein Verdecken von Straßenbeleuchtungen, Straßen- und Hausbezeichnungen • Ein Mindestabstand von 2,20 m über dem Gehsteig/bei Wohnstraßen und Fußgängerzonen ohne Gehsteig auf einer Breite von 1,5 m neben der Häuserfront und 4,50 m über der Fahrbahn eingehalten wird • 60 cm Seitenabstand zur Fahrbahn eingehalten wird

  35. Auflagen, Bedingungen und Befristungen sind zulässig Widerruf bei Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen ist möglich(ist aber klar zu begründen!) die Anrainer haben keine Parteistellung aber der Straßenerhalter Achtung: Die Bewilligung nach der StVO ersetzt nicht allfällige weitere Bewilligungen nach der NÖ Bauordnung (Werbeanlage als Bauwerk) oder nach dem NÖ Naturschutzgesetz (Ortsbildschutz) ! 37

  36. Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen § 84 • Außerhalb von Ortsgebieten sind Werbung und Ankündigungen an Straßen innerhalb von 100m vom Fahrbahnrand verboten (WERBEVERBOT) ! Ausnahmebewilligung: • Antrag • vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützers oder immerhin von erheblichem Interesse (rechtliche Beurteilung) • keine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten (Sachverständiger) • Auflagen, Bedingungen und Befristungen sind zulässig Ansonsten Entfernungsauftrag nach § 84 Abs 4 durch die für die Bewilligung zuständige Behörde. Gesetzliche Ausnahmen: • Pannenhilfe, Tankstelle und Verkehrsfunk-Zeichen mittels Hinweiszeichen • Ausnahme auch für so genannte Innenwerbung (Werbung eines Betriebes auf dessen Areal), ev. Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO

  37. Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen § 35 Wenn Gegenstände auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht sind und die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen können, muss die Behörde mit Bescheid • 1. die Änderung der Anbringung veranlassen oder • 2. die Beseitigung des Gegenstandes beauftragen (susidiär!) Auf Antrag hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob durch eine beabsichtigte Anbringung eines Gegenstandes eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist.

  38. Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik § 85 Abs 3 • Nur auf solchen Plätzen, bei denen die Ansammlung von Menschen nicht dazu führt, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (auch des Fußgängerverkehrs) beeinträchtigt ist Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen § 86 . Unterscheide aber ob es nicht verkehrsfremde Tätigkeit ist. ° Keine Bewilligungs-, nur Anzeigepflicht 3 Tage vorher, bei Begräbnissen 24 Stunden vorher ° evt. Umleitungen des Verkehrs bei Prozessionen beachten!

  39. Sperre von Straßen für den Wintersport § 87 • wenn es das öffentliche Interesse erfordert • wenn keine erheblichen Interessen am ungehinderten Straßenverkehr entgegenstehen - notwendige Absicherungsmaßnahmen festlegen

  40. Entfernung von Hindernissen § 89a Entfernung ohne weiteres Verfahren möglich, wenn - durch einen Gegenstand auf der Straße (stehendes Fahrzeug, Schutt, Baumaterial, Hausrat u.dgl.) der Verkehr beeinträchtigt wird • Bei einem Gegenstand, bei dem vermutet wird, dass sich der Eigentümer dessen entledigen wollte • Bei einem ohne Kennzeichen abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger • Bei einem Gegenstand, der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, die aus Gründen der Verkehrssicherheit erlassen wurden und mit der Zusatztafel „Abschleppzone“ gekennzeichnet sind

  41. Entfernung von Hindernissen § 89a Verständigung des Inhabers binnen einer Woche Verwahrungsfristen § 89a Abs 5 Evt. Kostenbescheid wegen der Abschlepp- und Verwahrungskosten § 89a Abs 7 erforderlich (Tariffestsetzung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde möglich!) 43

  42. Straßenverunreinigungen § 92 • Jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung ist verboten. • Abs 2 richtet sich an die Hundebesitzer ! • Verursacherprinzip: Verpflichtung zur Entfernung, Reinigung oder Kostentragung • Zusätzliche Straffolgen ACHTUNG: Durch Verunreinigungen kann es zu gefährlichen Situationen kommen,die das Aufstelllen von Gefahrenzeichen oder eine Geschwindigkeitsreduktion erforderlich machen

  43. § 93 Schneeräum- und Streupflicht Trifft alle Liegenschaftseigentümer und Verkaufshütten-eigentümer im Ortsgebiet außer unverbaute land- und forstwirtschaftliche Grundstücke • Zw. 6:00 und 22:00 Uhr • Gehsteig oder Gehweg bis zu 3 m weg vom Grundstück oder ein 1m breiter Streifen • Dachreinigungspflicht Ausnahmen durch Verordnung bzw. im Einzelfall durch Bescheid sind möglich. Für die Ablagerungen von Schnee auf der Straße ist eine Bewilligung erforderlich!

  44. Besondere Rechte und Pflichten § 96: 1.Beobachtung von Unfallereignissen und Veranlassung von Unfallverhütungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit der Bezirksverwaltungsbehörde 2. § 96 Abs 2: Verkehrszeichenüberprüfung- Überprüfung der selbst verordneten Verkehrszeichen- alle 2 Jahre und- Mitwirkung bei der Überprüfung der VZ durch die Bezirksverwaltungsbehörde 3. Bestimmung der Vorrangregelung bei der Kreuzung von 2 Vorrangstraßen, Verordnungszuständigkeit allerdings beachten 4. Festlegung von Standplätzen für Taxi, Stadtrundfahrt und Ausflugwagen

  45. § 90 Arbeiten auf und neben der Straße Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Bewilligung: - Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist aufrecht zu erhalten

  46. Ausnahmen von § 90 • § 82 StVO, für verkehrsfremde Tätigkeiten • Erhaltungsarbeiten im weiteren Sinne  Gefahrenzeichen „Baustelle“ (§ 90 Abs 2 StVO)  oder Arbeiter mit auffallender Schutzausrüstung (§ 98 Abs 2 StVO)

  47. Exkurs§ 44b unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen • Bei unaufschiebbaren Arbeiten dürfen Organe der Straßenaufsicht, Straßenerhalters, Feuerwehr, Bundesheer oder Gebrechensdienst öffentlicher Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung vornehmen • Unverzüglich Meldung an die Gemeinde oder die BH. Zuständigkeit nach den allgemeinen Verordnungsregeln. Aktenvermerk über die Meldung mit Zeitangabe. • Die § 90 Regelung ist hier nicht anzuwenden !

  48. Verfahren bei Baustellen • Antragspflicht des Bauführers, „der, der die Arbeiten leitet“ • Anhörungsrechte des Straßenerhalters, Kammer, BPD • Bewilligungserteilung und Verordnungserlassung • Überwachung

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