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Das Alterseinkünftegesetz

Das Alterseinkünftegesetz. Historische Entwicklung. Urteil des BVerfG vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99) : „Unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen wird mit dem Grundgesetz als unvereinbar angesehen“ Auflage für den Gesetzgeber zum 01.01.2005 Schaffung einer Neuregelung. Hinweis:

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Das Alterseinkünftegesetz

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Presentation Transcript


  1. Das Alterseinkünftegesetz

  2. Historische Entwicklung Urteil des BVerfG vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99) : „Unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen wird mit dem Grundgesetz als unvereinbar angesehen“ Auflage für den Gesetzgeber zum 01.01.2005 Schaffung einer Neuregelung Hinweis: Das Verstreichen der Frist hätte dazu geführt, dass die steuerliche Erfassung von Pensionen auf Grundlage des geltenden Rechts nicht mehr möglich gewesen wäre!

  3. Bis 31.12.2004 Arbeitnehmer Angestellter (Rentner) Erwerbsphase Arbeitgeberbeiträge steuerfrei (§ 3 Nr. 62 EStG) Arbeitnehmerbeiträge aus versteuertem Einkommen jedoch Sonderausgabenabzug (beschränkt abzugsfähig) Auszahlungsphase Besteuerung mit dem Ertragsanteil bei Renteneintritt mit 65 Jahren = 27% Beamter (Pensionäre) Erwerbsphase keine eigenen Beiträge für die Altersversorgung (Zahlung durch den Dienstherrn) Auszahlungsphase Nach Abzug eines Versorgungs- betrages (40% der Versorgungs- bezüge höchstens € 3.072,00 und eines Arbeitnehmerpauschbetrages von € 1.044,00) volle Steuerpflicht

  4. Auftrag an den Gesetzgeber Gleichbehandlung der Besteuerung von Vorsorge-aufwendungen für die Alterssicherung und Besteuerung von Altersbezügen unter Vermeidung der doppelten Besteuerung. Rürup-Kommission

  5. Dreischicht- modell Zusatzversorgung im Alter Kapitalanlage- produkte Basisversorgung

  6. Basisversorgung Wegfall der bisherigen Ertragsanteilsbesteuerung ab 2005 Übergang zur nachgelagerten Besteuerung Renteneintritt 2005 und früher einheitlich mit 50 v. H. (Kohortenprinzip) bis 2020 Erhöhung um jährlich 2 v. H. auf 80 v. H. bis 2040 Erhöhung jährlich um 1 v. H. auf 100 v. H.

  7. Basisversorgung

  8. Ergebnis: ab 2040 Gleichbehandlung der nachgelagerten Besteuerung für Rentner und Pensionäre

  9. Wie wurden Renten bis zum Jahr 2004 besteuert, wenn ich bei Rentenbeginn zwischen 55 und 65 Jahren alt war?

  10. Basisversorgung Ermittlung steuerfreier Rentenbezug Beispiele zur Rentenbesteuerung Frage: Ich beziehe seit meinem 65.Lebensjahr vor 5 Jahren eine Altersrente, die bisher mit 27% versteuert wurde. Wie wird diese Rente ab 2005 versteuert? Lösung: Für Bestandsrenten gilt gemäß §22 Nr.1 Satz 3 EStG ein Besteuerungsurteil i.H.v. 50%. Der Unterschiedbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente. Der streuerfrei bleibende Teil der Rente wird betragsgemäß für die gesamte Laufzeit der Rentenbezugs festgeschrieben.

  11. Beispiel: A bezieht seit dem 01.09.04 eine Altersrente aus der gesetzl. Rentenversicherung i.H.v. monatlich 1.000€. In den Folgejahren gibt es Erhöhungen zum 01.07.05 auf 1.015€ und zum 01.07.06 auf 1.030€ 2005 6x1.000 = 6.000 Euro 6x1.015 = 6.090 Euro Gesamtbetrag 12.090 Euro ./.50´% dauerhafter Freibetrag 6.045 Euro ./. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro 6.147 Euro zu versteuern 5.943 Euro 2006 6x1.015 = 6.090 Euro 6x1.030 = 6.180 Euro Gesamtbetrag 12.270 Euro ./. 50´% dauerhafter Freibetrag(vgl. 2005) 6.045 Euro ./. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro 6.147 Euro zu versteuern 6.123 Euro

  12. Beispiele: Renten im Sinne von §19EStG: Unterschiedliche Rentenarten • Beamtenpensionen • Betriebsrenten • Witwenrenten aus Versorgungszusagen Renten im Sinne von §22EStG: • Basisversorgung ( Kohortenprinzip) • BfA, LVA • Versorgungswerke • Witwenrenten zu v.g. Renten • Erwerbsminderungsrente!!! (bisher §55 EStDV) • Anderer steuerpflichtige Renten (Ertragsanteilsversteuerung) • Kaufpreisrenten (z.B.: Wohnhausübertragung) • Renten aus Lebensversicherungen • Andere steuerfreie Rentenbezüge • Unfallrente Berufsgenossenschaft • Kriegsbeschädigtenrente

  13. Basisversorgung Gesetzliche Rentenversicherung und vergleichbare Altersversorgungsprodukte: Basisversorgung= > Gesetzliche Rentenversicherung (§ 10 Abs.1 Nr. 2a EStG) > Landschaftliche Alterskassen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG) > Berufsständische Versorgungseinrichtungen, die der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG) > und kapitalgedeckte Altersvorsorgeprodukte, die die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogene Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen und deren Ansprüche - nicht vererblich, - nicht übertragbar, - nicht beleihbar, - nicht veräußerbar und - nicht kapitalisierbar sind. > Ergänzende Berufsunfähigkeits- und Erwerbsminderungsrente bzw. Hinterbliebenen Rente ist möglich Hinweis: Versicherungsstock geht ggfls. an die Versichertengemeinschaft

  14. Basisversorgung Problem bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen Beispiel: Zahnärzteversorgungswerk NRW bietet nur Kapital- auszahlung, dass heißt, ist mit der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vergleichbar. Dies bedeutet, dass ggfls. kein Sonderausgabenabzug mehr möglich ist. Trotzdem nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 aa EStG Lösung: Satzungsüberprüfung

  15. Basisversorgung Sonderausgabenabzug bei Basisversorgung Ledige € 20.000,00 / Verheiratete € 40.000,00 (ab 2025) (Unabhängig wer die Beiträge gezahlt hat) 2004 z. Zt. für Versorgungsaufwendungen max. (bei Selbständigen) € 5.069,00 Ab 01.01.2005

  16. Sonstige Vorsorgeaufwendungen • Arbeitslosenversicherungen, • Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht die Voraussetzungen für die Basisversorgung erfüllen, • Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen, • Haftpflichtversicherungen sowie • Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen (auch Neuverträge nach dem 31.12.2004) Sowie Altverträge für ( erste Beitragzahlung noch in 2004): • Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht • Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertrags- abschluss ausgeübt werden kann • Kapitallebensversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden ist Max. 2.400 € je Steuerpflichtigen jedoch max. 1.500 € soweit AG-Zuschuss zur AV besteht oder Ehegatte familienmitversichert ist.

  17. Betriebliche Altersversorgung Fünf Durchführungswege: • Direktversicherung • Pensionskasse • Pensionsfond • Unterstützungskasse • Pensionszusage Neu: Differenzierung wird für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfond weitgehend abgeschafft und durch die für alle Durchführungswege mögliche nachgelagerte Besteuerung ersetzt.

  18. Betriebliche Altersvorsorge Direktversicherung Pauschalierungsmöglichkeit für Direktversicherungsbeiträge nach § 40 b EStG fällt für nach dem 31.12.2004 erteilte Versorgungszusagen weg. Pauschalbesteuerung für so genannte Altfälle (Versorgungszusage vor dem 01.01.2005) AN muss AG gegenüber auf Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG verzichten Achtung:Trugschluss, bei Steuerfreiheit (anstatt Pauschalbesteuerung) nachgelagerte Besteuerung

  19. Riesterrente 1. Vereinfachung durch Dauerzulageantrag 2.Einführung von Unisextarifen Anmerkung: Vorschlag der Frauenbeauftragten wird dazu führen, dass die Riesterrente für Männer deutlich unattraktiver durch gleich hohen Rentenbetrag im Alter bei Männer und Frauen wird.

  20. Einschränkung des Lebensversicherungsprivelegs Bisher geltendes Recht § 20 (1) Nr.6 EStG Steuerfreiheit von Außerrechn-ungsmäßigen und Rechnungsmäßigen Zinsen Wenn: Laufzeit des Vertrages min. 12 Jahre Vertragsabschluss der Versicherung nach dem 31.12.2004 § 20 (1) Nr. 6 EStG Versicherungsleistungen (Auszahlungsbetrag) ./. Summe der auf sie entrichteten Beiträge = Steuerpflichtiger Ertrag Allerdings: Tarifermäßigung, wenn Vertragslaufzeit min. 12 Jahre beträgt und die Kapitalauszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt. Achtung! Keine Fünftel-Regelung gemäß § 34 EStG (Tarifreduzierung) Kapitalauszahlung der Lebensversicherung kann zu erheblichen Tarifbelastungen (Spitzensteuersatz) führen. Neu: Wird ein Versicherungsvertrag nachträglich um 3 Jahre verlängert, obwohl dies nicht vorgesehen war, bleiben die Beiträge zwar gleich, allerdings ändert sich die Laufzeit, Prämienzahlungsdauer, insgesamt zu entrichtende Versicherungsbeiträge und die Versicherungssumme steuerrechtlich entsteht ein neuer Vertrag

  21. Kontrolle der Versteuerung Das Rentenbezugsmitteilungsverfahren Künftig haben • die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung • der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen für die Träger der Alterssicherung der Landwirte, • die Pensionskassen und Pensionsfonds, • die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und • private Versicherungsunternehmen jährlich der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) ihre Rentenzahlungen mitzuteilen. Sie stellt dann den Informationsaus-tausch mit den Finanzverwaltungen her. Die ZfA nimmt bereits Auf-gaben im Zusammenhang mit der „Riester-Rente“ wahr. Das zuständige Finanzamt wird ggf. die Steuerpflichtigen zur Abgabe der ESt-Erklärung auffordern. Hinweis: Das Rentenbezugsmitteilungsverfahren entbindet Sie nicht von der Abgabe einer ESt-Erkärung.

  22. Bedenken zum Alterseinkünftegesetz Verfassungsrechtliche Bedenken Urteil des BVerfG vom 06. März 2002 „ Was bereits der Einkommensteuer unterlegen hat, darf nicht ein zweites Mal, also doppelt, besteuert werden.“ Im Jahre 2040 nachgelagerte (volle) Besteuerung Rente zum Teil aus versteuertem Geld (erst ab 2040 werden Aufwendungen für die Altersvorsorge vollständig von der Steuer freigestellt Sonderaus-gabenabzug) Beiträge

  23. Europarechtliche Umsetzungsprobleme Steuerpflichtiger sonniger Süden Besteuerungslücke:“… nach § 22 Nr. 5 EStG… wurde billigend hingenommen! „ d. h. Ansparphase steuerwirksam Auszahlungsphase ggfs. nach DBA steuerfrei!

  24. Abgabe einer Steuererklärung ? • § 46 ESt Veranlagung bei Bezug von N – Einkünften - Sonstige Einkünfte über 410 € • § 149 Abs. 2 AO Frist: 31. Mai des Folgejahres • BFH – Urteil vom 14.08.1991 „… Besteuerung aufgrund geschätzter Besteuerungs- grundlagen nicht ohne weiteres als verkürzt angesehen werden…“

  25. Rentenbesteuerung ?

  26. Legende zur Besteuerungstabelle: • Gesetzliche Renten: Alters-, Witwen-, Erwerbsunfähigkeitsrente. • Steuerpflichtiger Rentenanteil minus gesetzliche Kranken- und Pflege-versicherung (zusammen 9 %), Werbungskosten- und Sonderausgaben-pauschale. • Inklusive Solidaritätszuschlag. • Rentner, die 65 Jahre sind, dürfen von den meisten Nebeneinkünften 40 % (max. 1.900 €) Altersentlastungsbetrag abziehen. Auch Versicherungs-beiträge auf Nebeneinkünfte verringern die Steuern. • Beiden Ehegatten haben Rente. Ist nur einer Rentner, ergeben sich geringe Abweichungen.

  27. Grenzen der Steuerfestsetzung Einzelveranlagung Zusammenveranlagung ab 2006 Grundfreibetrag 7.664 € 15.329 € Sonderausgabenpauschbetrag 36 € 72 € Werbungskostenpauschbetrag 920 € je 920 € (N-Einkünfte) Sparerfreibetrag/ WK-Pausch. 1.370 €/ 51 € 2.740 €/ 102 € 750 €/ 1.500 € (KAP-Einkünfte) (Sparerfreibetrag) Altersentlastungsbetrag 1.900 € 3.800 € (für Steuerpflichtige über 64 Jahre) max. 40 % d. Einkünfte (Ausgenommen Versorgungsbezüge + Leibrenten)

  28. Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit Verbesserte Überprüfungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung Ermittlung über das Bundesamt für Finanzen ab den 01.04.2005, bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Deutliche Erhöhung des Entdeckungsrisikos für Steuerhinterziehung.

  29. Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit • Dateiführung der Kreditinstitute (§ 93b Abs. 1 AO i. V. mit § 24c Abs. 1 KWG) • die Nummer eines Kontos oder Depots und der Tag der Errichtung und • Auflösung, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung unterliegt • der Name, der Tag der Geburt bei einer natürlichen Person, des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie der Name und die Anschrift eines • abweichend wirtschaftlich Berechtigten • Das Bundesamt für Finanzen kann die Daten in einem automatisierten Verfahren • abrufen und der Finanzbehörde übermitteln. Der Abruf ist nur zulässig, bei: • der Festsetzung oder Erhebung von Steuern • erfolglosem Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen • Die Abfrage ermöglicht nur die Feststellung der o.g. Kontostammdaten, nicht • jedoch von Kontoständen oder Kontenbewegungen.

  30. Zinsinformationsverordnung Zinserträge, die eine natürliche Person in Deutschland aus einer ausländischen Bank erhält werden von der ausländischen Bank an das deutsche Wohnsitzfinanzamt gemeldet. Ausnahme: Belgien, Luxemburg, Österreich und Schweiz – hier werden vorerst Quellensteuern abgeführt - 15 % (ab 01.07.2005) - 20 % (ab 01.07.2008) - 35 % (ab 01.07.2011) Ausnahme: Anleger legt eine Bescheinigung seines Wohnsitzfinanzamtes gemäß § 13 ZIV vor.

  31. Fluchtorte für ausl. Kapital

  32. Inländische Kapitalanleger mit ausländischen Kontoverbindungen • EU-Zinsrichtlinie ab dem 01.07.2005 für • alle EU-Staaten sowie • - Schweiz • - Liechtenstein • - Channel Islands • - Monaco • - Andorra

  33. Meldeverfahren Einheitliche Steueridentifikationsnummer Deutschland legt nach der Rechtsgrundlage nach § 139 b AO vor – die Steueridentifikationsnummer ist jedoch noch nicht erteilt

  34. Gefahr Fehlerhafte ausländische Meldungen werden zu Nachfragen der Wohnsitzfinanzämter führen (anderes Besteuerungsrecht, Sprachbarriere u.ä.) Fragen der Finanzverwaltung auch für Vorjahre (Möglichkeit zur vorherigen Selbstanzeige nach § 371 AO)

  35. Büro HagenCarl Spaeter HausBergstraße 9458095 Hagen Tel. 02331/9167-0Fax 02331/9167-69info@lpvo.de Büro MendenAm Papenbusch 558708 Menden Tel. 02373/17907-0Fax 02373/17907-99menden@lpvo.de

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