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Gefahrenguttransport

Gefahrenguttransport. Von Patrick Sperl. Allgemeines. Gefahrengüter sind kennzeichnungspflichtig! Warnguthinweise sollten bei haupt - und ehrenamtlichen Personal einigermaßen bekannt sein Gefahrensymbole, Gefahrzettel und Warntafel Behälter mit Gefahrengut müssen gekennzeichnet sein

mikasi
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Gefahrenguttransport

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Presentation Transcript


  1. Gefahrenguttransport Von Patrick Sperl

  2. Allgemeines • Gefahrengüter sind kennzeichnungspflichtig! • Warnguthinweise sollten bei haupt- und ehrenamtlichen Personal einigermaßen bekannt sein • Gefahrensymbole, Gefahrzettel und Warntafel • Behälter mit Gefahrengut müssen gekennzeichnet sein • Eigenschutz und Rauchverbot ist zu beachten!

  3. Gefahrenguttafeln • Explosivstoff • Entweichen von Gas durch Druck oder chemische Reaktion • Entzündbarkeit von flüssigen Stoffen (Dämpfen) • Entzündbarkeit fester Stoffe oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoffe • Oxidierende (brandfördernde) Wirkung • Giftig • Radioaktivität • Ätzwirkung • Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion X Stoff Reagiert mit Wasser

  4. Gefahrenguttafeln • Die Verdopplung einer Ziffer weist auf die Zunahme der entsprechenden Gefahr hin!!!22… tiefgekühltes Gas33… leicht entzündbarer, flüssiger Stoff, Flammpunkt unter 23°C44… entzündbarer fester Stoff, der sich bei erhöhter Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet55… stark oxidierender (brandfördernder) Stoff66… sehr giftiger Stoff88… stark ätzender Stoff • Folgende Zahlenkombinationen haben eine spezielle Bedeutung: X 333… pyrophorer flüssiger Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiertX 423… entzündbarer fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert, wobei sich brenn- und entzündbare Gase bilden 539… entzündbares organisches Peroxid

  5. Gefahrenguttafel Kemmlerzahl BENZIN UN-Nummer http://freenet-homepage.de/ffw-dietersdorf/Gefahrengut.html

  6. Beförderungspapiere • UN-Nummer • Offizielle Benennung des Stoffes/Gegenstandes • Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1: angegebene Klassifizierungscode für radioaktive Stoffe der Klasse 7: die Nummer der Klasse „7“ für Stoffe und Gegenstände der übrigen Klassen: die Nummer des Gefahrzettels • Verpackungsgruppe • Tunnelcode • Achtung: Die Angaben müssen im Beförderungspapier in der angegebenen Reihenfolge angegeben sein. Außer den im ADR/RID vorgesehenen Angaben dürfen keine weiteren eingeschoben sein.

  7. Funktion und Verantwortlichkeit des Gefahrgutbeauftragten im Unternehmen • "Der Gefahrgutbeauftragte“ hat unter Verantwortung des Unternehmensleiters im wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, welche die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern." • Damit hat also der Gefahrgutbeauftragte im Unternehmen primär die Aufgabe der Beratung der Unternehmensleitung. (Stabstelle) • Direkt verantwortlich ist er nur für die Wahrnehmung seiner Aufgaben • Die Umsetzung von Maßnahmen im Unternehmen erfolgt unter Verantwortung des Unternehmensleiters. • Nachdem • einerseits die Funktion des Gefahrgutbeauftragten auch vom Leiter des Unternehmens selbst wahrgenommen werden kann, • andererseits auch die Möglichkeit der Delegierung von verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit vom Unternehmensleiter an verantwortliche Mitarbeiter besteht, kann allerdings die Funktion des Gefahrgutbeauftragten auch mit der Funktion des verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen zusammenfallen. • Aufgaben: • - die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter • - die Beratung der Unternehmensleitung bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter.

  8. Aufgaben z.B.: Überwachung der Einhaltung der Vorschriften • Klassifizierung der gefährlichen Güter • Allgemeine Verpackungsvorschriften sowie Anforderungen für Tanks und Tankcontainer • Aufschriften und Gefahrzettel; • Vermerke im Beförderungspapier • Versandart und Abfertigungsbeschränkungen • Beförderung von Fahrgästen; • Zusammenladeverbote und Vorsichtsmaßnahmen bei der Zusammenladung; • Trenngebote; • Begrenzte Mengen und freigestellte Mengen; • Handhabung und Sicherung der Ladung • Reinigung oder Lüftung vor dem Be- und nach dem Entladen; • Ausbildung des zuständigen bei der Beförderung tätigen Personals; • Mitzuführende Papiere • Sicherheitsanweisungen • Überwachungspflichten: Halten und Parken; • Verkehrsregeln und -beschränkungen; • Freiwerden umweltbelastender Stoffe aufgrund eines Betriebsvorgangs oder eines Unfalls; • Anforderungen an die Beförderungsmittel.

  9. Maßnahmen bei einem Unfall oder Notfall • Bremsen, Motor abstellen und Batterie trennen; • Zündquellen vermeiden • die entsprechenden Einsatzkräfte verständigen und dabei soviel Informationen wie möglich über den Unfall oder Zwischenfall und die betroffenen Stoffe liefern; • Warnweste anlegen und Warnzeichen aufstellen; • Beförderungspapiere für die Ankunft der Einsatzkräfte bereit halten; • nicht in ausgelaufene Stoffe treten oder diese berühren und das Einatmen von Dunst, Rauch, Staub und Dämpfen vermeiden; • sofern dies gefahrlos möglich ist, Feuerlöscher verwenden, um kleine Brände zu bekämpfen; • Brände in Ladeabteilen dürfen nicht von Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung bekämpft werden; • sofern dies gefahrlos möglich ist, Bordausrüstung verwenden, um das Eintreten von Stoffen in Gewässer oder in die Kanalisation zu verhindern und um ausgetretene Stoffe einzudämmen; • sich aus der unmittelbaren Umgebung des Unfalls oder Notfalls entfernen, andere Personen auffordern sich zu entfernen und die Weisungen der Einsatzkräfte befolgen; • kontaminierte Kleidung und gebrauchte kontaminierte Schutzausrüstung sicher entsorgen.

  10. Ausrüstung • ein Unterlegkeil je Fahrzeug • zwei selbststehende Warnzeichen; • Augenspülflüssigkeit und für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung: • eine Warnweste • ein tragbares Beleuchtungsgerät; • ein Paar Schutzhandschuhe und • eine Augenschutzausrüstung (z.B. Schutzbrille). Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung: • an Bord von Fahrzeugen für die Gefahrzettel-Nummer 2.3 oder 6.1 muss sich für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine Notfallfluchtmaske befinden; • eine Schaufel; • eine Kanalabdeckung; • ein Auffangbehälter aus Kunststoff.

  11. Erstmaßnahmen G.A.M.S. • Gefahr erkennen • Absperren • Menschenrettung • Spezialkräfte anfordern • Verboten ist: • essen • trinken • rauchen • Wie kann man sich vor gefährlichen Stoffen schützen? • Abstandausreichend Abstand halten • Abschirmungdurch Atemschutz und Schutzbekleidung • Aufenthaltszeitim Gefahrenbereich möglichst kurz halten

  12. Grundregeln u. Vorsichtsmaßnahmen • Den Unfallort so rasch wie möglich gegen oder seitlich zur Windrichtung verlassen, da giftige oder ätzende Dämpfe austreten können • Einen Sicherheitsabstand von mind. 60 Metern einhalten • Keine Zündquellen zulassen, da in der Regel Brand- bzw. Explosionsgefahr am Unfallort herrscht • Notruf VergiftungsinformationszentraleÖsterreich:01 / 406 43 43

  13. Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit!

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