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Einkommensteuer Prof. Dr. Ekkehart Reimer

Einkommensteuer Prof. Dr. Ekkehart Reimer. Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften. Sedes materiae § 2 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 13 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) §§ 15, 16 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) § 18 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit)

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Einkommensteuer Prof. Dr. Ekkehart Reimer

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  1. Einkommensteuer Prof. Dr. Ekkehart Reimer

  2. Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Sedes materiae • § 2 Abs. 1 EStG in Verbindung mit • § 13 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) • §§ 15, 16 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) • § 18 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) • § 19 EStG (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) • § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) • § 21 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) • § 22, 23 EStG (bestimmte sonstige Einkünfte) .

  3. Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 ff. EStG) • Abgrenzung von der nicht steuerbaren Sphäre • Gewinnerzielungsabsicht (§ 15 Abs. 2 EStG) • mehr als private Vermögensverwaltung (vgl. § 14 Satz 1 AO)  „Nachhaltigkeit“ (§ 15 Abs. 2 EStG) eigenständige Bedeutung in Fällen gemeinsamer Einkunftserzielung; dazu später! .

  4. Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 ff. EStG) • Positive Tatbestandsmerkmale • Tätigkeit • Selbständigkeit • Unternehmerinitiative • Unternehmerrisiko • Nachhaltigkeit • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr .

  5. Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften ? .

  6. Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 ff. EStG) • Nachhaltigkeit Hauptproblem: sog. „Drei-Objekt-Grenze“ (BFH): Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn der Stpfl. • innerhalb von 5 Jahren • mehr als 3 Objekte veräußert, • die er innerhalb einer 5 - Jahres-Frist angeschafft hat. Vereinzelt Ausnahmen, v.a. bei der Anschaffungsfrist! .

  7. Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 ff. EStG) • Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften): Besteuerung der Gesellschafter (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) • „Anziehungskraft“ des § 15 EStG bei Mitunternehmerschaften • Abfärbung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) • gewerbliches Gepräge (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) Details  Vorlesung „Unternehmensbesteuerung“ (Sommersemester) .

  8. Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 ff. EStG) • Sonderfall „Betriebsaufspaltung“ in • ein Betriebsunternehmen und • ein Besitzunternehmen  Umqualifizierung einer an sich vermögensverwaltenden Vermietung/Verpachtung in eine gewerbliche Tätigkeit. Voraussetzungen: Betriebsunternehmen und Besitzunternehmen müssen • personell verflochten sein, • sachlich verflochten sein, • einheitlichem geschäftlichen Betätigungswillen unterliegen. .

  9. Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Weitere Einkunftsarten: • § 13 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) • § 18 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) • § 19 EStG (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) • § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) • § 21 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) • § 22, 23 EStG (bestimmte sonstige Einkünfte) .

  10. Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) • Früchte der (befristeten) privaten Nutzungsüberlassung von Geldvermögen. • keine einheitliche Definition, sondern zwei Kataloge: • Hauptkatalog (§ 20 Abs. 1) • Ergänzungskatalog (§ 20 Abs. 1), dient dem Schutz von Umgehungen des Hauptkatalogs • Bedeutung der Abgrenzungen innerhalb von § 20 EStG: • für Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 lit.d EStG) • für Grund und Höhe der KESt (§§ 43 ff.) • für internationale Einkunftszuordnung (§§ 34d, 49) .

  11. Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) • Abs. 1 Nr. 1: ausgeschüttete Dividenden, GmbH-Anteile etc. • Abs. 1 Nr. 2: Liquidationsguthaben, soweit nicht vorher eingezahlt • Abs. 1 Nr. 4: Einkünfte des typischen stillen Gesellschafters • Abs. 1 Nr. 5: Zinsen aus dinglich gesicherten Darlehen • Abs. 1 Nr. 6: Erträge aus bestimmten privaten Altersvorsorgemodellen • Abs. 1 Nr. 7: normale Zinserträge (Girokonto, Sparbuch, Bundeswertpapiere) • Abs. 1 Nr. 8-10: Sondertatbestände (BFH: nicht abschließend) .

  12. Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) • Früchte der (befristeten) privaten Nutzungsüberlassung von Vermögensgegenständen, die nicht Geld- oder Aktienvermögen sind • § 21 Abs. 3 EStG: § 21 ist (wie schon § 20) subsidiär zu den Gewinneinkunftsarten • Abgrenzung zu § 15 EStG: • Zugehörigkeit des vermieteten (...) Gegenstands zum Privatvermögen oder zum Betriebsvermögen? • Atypische Zusatzleistungen des Vermieters (...)? .

  13. Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) • Abs. 1 Nr. 1: Immobilien • Abs. 1 Nr. 2: Inbegriffe beweglicher SachenAbs. 1 Nr. 3: bestimmte Lizenzgebühren • Abs. 1 Nr. 4: Anti-Umgehungs-Tatbestand (Abtretungsfälle) .

  14. Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) • Sonderproblem: Verbilligte Vermietung an Angehörige Hier Überlagerung von • allg. Grundsätzen zur Liebhaberei, bereichsspezifisch konkretisiert BFH: Miete < 75 % der ortsüblichen Marktmiete  Liebhaberei! • Sondervorschrift in § 21 Abs. 2 EStG Aufteilungsprivileg, wenn Miete < 56 % der ortsüblichen Marktmiete • Verknüpfung beider Regeln BFH: Aufteilungsprivileg (§ 21 Abs. 2) statt Liebhaberei auch dann, wenn 56 %  Miete < 75 % der ortsüblichen Marktmiete .

  15. Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Sonstige Einkünfte (§§ 22-23 EStG) • Nr. 1: Einkünfte aus wiederkehrenden Leistungen (s.u. Exkurs) • Nr. 1a: Unterhaltsleistungen (s.u. Familienbesteuerung) • Nr. 2: Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) • unterschiedliche Mindesthaltefristen • keine Geltung für Eigenheim • Anschaffungssurrogate: Aktiensplit; einbringungsgeborene Anteile; nicht dagegen: unentgeltlicher Erwerb, z.B. von Todes wegen • Nr. 3: Einkünfte aus Leistungen • enger Leistungsbegriff: Entgeltcharakter • Bsp.: gelegentliche Vermietung privater PKWs oder Yachten • Nr. 4: Abgeordnetenbezüge • Nr. 5: Leistungen aus priv. Altersvorsorgeverträgen .

  16. Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Exkurs: Behandlung von Altersvorsorge/-leistungen • zwei Dimensionen: • Abziehbarkeit entrichteter Beiträge • Steuerbarkeit empfangener Leistungen • traditioneller Dualismus: • Beamte, Soldaten, Richter: nachgelagerte, fast vollständige Besteuerung • Angestellte (§ 611 BGB): keine Abziehbarkeit der AN-Beiträge, dafür komplette Steuerfreiheit des Rentenstamms, Besteuerung lediglich eines (fiktiven und geringen) Zinsanteils („Ertragsanteil“) • wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig: BVerfG, Urt. v. 6.3.2002, 2 BvL 17/99 • daher Neuregelung (anschwellend in den Jahren 2005-2025/2040): • zunehmende Abziehbarkeit der Beiträge als SoAusgaben (§ 10 Nr. 2 EStG) • zunehmende Besteuerung der Leistungen (Tabelle: § 22 Nr. 1 a) aa) n.F.) • grds. ebenso im Fall privater Alterssicherungssysteme („Riester-Rente“) .

  17. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften Dualismus der Einkunftsarten Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) grds. Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG)  Erfassung aller realisierten Wertveränderungen im BV grds. Maßgeblichkeit der Handelsbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG) Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung(§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG)  grds. keine Erfassung von Wertveränderungen im Einkunftserzielungsvermögen eigenständige steuerrechtliche Überschussermittlungsregeln .

  18. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften .

  19. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Vier Gewinnermittlungsmethoden ... • Betriebsvermögensvergleich nach Steuerrecht (§ 4 Abs. 1) • Betriebsvermögensvergleich nach Handelsrecht (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 5) • Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3) • Pauschalierung nach Parametern der Erwerbsgrundlage (§§ 5a, 13a ) ... und sechs Gemeinsamkeiten • Nominalwertprinzip • Begriff und Behandlung von Entnahmen und Einlagen (§ 4 Abs. 1) • Begriff und Behandlung von Betriebsausgaben (§ 4 Absätze 4 bis 8) • Periodizitätsprinzip und Jährlichkeitsprinzip (§ 2 Abs. 7, § 4a) • Behandlung bestimmter Langzeit-Versicherungen (§§ 4b bis 4e) • Bewertung von Wirtschaftsgütern (§§ 6 bis 6d), insbesondere: Absetzungen auf das Aktivvermögen (§§ 7 bis 7k) .

  20. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Betriebsvermögensvergleich nach Handelsrecht (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 EStG, §§ 238 ff. HGB) • „GoB“ = Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung; heute (wieder) überwiegend im HGB kodifiziert [s.u.] • Prinzip der doppelten Buchführung • Bestandskonten (Aktivkonten, Passivkonten)  Bilanz • Erfolgskonten (Aufwandskonten, Ertragskonten)  GuV Jahresabschluss .

  21. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Betriebsvermögensvergleich nach Handelsrecht (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 EStG, §§ 238 ff. HGB) • „GoB“ = Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung; heute (wieder) überwiegend im HGB kodifiziert • Bilanzidentität und Bilanzkontinuität • Verursachungsprinzip [Zu- und Abfluss unmaßgeblich] • Vorsichtsprinzip,  Imparitätsprinzip: • Realisationsprinzip für Erträge; Verbot der Bilanzierung schwebender Geschäfte • Niederstwertprinzip für Wirtschaftsgüter, Gebot, Rückstellungen zu bilden, Aktivierungsverbot für selbsthergestellte immaterielle WG • Stichtagsprinzip .

  22. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Betriebsvermögensvergleich nach Handelsrecht (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 EStG, §§ 238 ff. HGB) .

  23. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Betriebsvermögensvergleich nach Handelsrecht (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 EStG, §§ 238 ff. HGB) Persönlicher Anwendungsbereich: • Gewerbetreibende (§ 15 EStG), die buchführungspflichtig sind • nach §§ 238 ff. HGB (Brücke: § 140 AO) • nach § 141 AO • Gewerbetreibende (§ 15 EStG), die freiwillig Bücher führen .

  24. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Betriebsvermögensvergleich nach Steuerrecht (§ 4 Abs. 1) • Viele Rechnungslegungsvorschriften des HGB gelten entsprechend (§ 141 Abs. 1 Satz 2 AO) • § 5 Absätze 2-5 EStG werden (entsprechend/analog?) angewandt (Rspr.) • wichtigster Unterschied zur kaufmännischen Buchführung: Behandlung der Teilwertabschreibungen .

  25. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Betriebsvermögensvergleich nach Steuerrecht (§ 4 Abs. 1) Persönlicher Anwendungsbereich: • Land- und Forstwirte, die buchführungspflichtig sind (§ 141 AO) • Land- und Forstwirte, die freiwillig Bücher führen • Freiberufler, die (immer nur freiwillig) Bücher führen .

  26. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Geldverkehrsrechnung (§ 4 Abs. 3) • Sonderregelung für durchlaufende Posten Gilt nach h.M. nicht für Umsatzsteuer! • Umstellung auf § 4 Abs. 1 in der logischen Sekunde vor Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung .

  27. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Geldverkehrsrechnung (§ 4 Abs. 3) Persönlicher Anwendungsbereich: • (Klein-) Gewerbetreibende, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen • Land- und Forstwirte, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen noch ihren Gewinn nach § 13a EStG ermitteln • Freiberufler, die keine Bücher führen .

  28. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Pauschalierung nach Parametern der Erwerbsgrundlage (§ 5a EStG) • Besteuerung nach dem Sollertrag • Bemessungsgrundlage: Nettotonnen, Zahl der Betriebstage • Persönlicher Anwendungsbereich: Gewerbetreibende, soweit sie Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationale Verkehr erzielen, wenn Stpfl. seine Geschäftsleitung im Inland hat. (P1) Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG? (P2) Vereinbarkeit mit Art. 87 EG? • antragsgebunden (§ 5a Abs. 3 EStG) .

  29. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Pauschalierung nach Parametern der Erwerbsgrundlage (§ 13a EStG) • Besteuerung nach dem Sollertrag • Bemessungsgrundlage: Summe aus fünf Beträgen, in die v.a. der sog. Hektarwert nach § 40 Abs. 1 Satz 3 BewG einfließt (§ 13a Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 EStG) • Persönlicher Anwendungsbereich: Land- und Forstwirte, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen • antragsgebunden (§ 13a Abs. 2 EStG) .

  30. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Vier Gewinnermittlungsmethoden ... • Betriebsvermögensvergleich nach Steuerrecht (§ 4 Abs. 1) • Betriebsvermögensvergleich nach Handelsrecht (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 5) • Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3) • Pauschalierung nach Parametern der Erwerbsgrundlage (§§ 5a, 13a ) ... und sechs Gemeinsamkeiten • Nominalwertprinzip • Begriff und Behandlung von Entnahmen und Einlagen (§ 4 Abs. 1) • Begriff und Behandlung von Betriebsausgaben (§ 4 Absätze 4 bis 8) • Periodizitätsprinzip und Jährlichkeitsprinzip (§ 2 Abs. 7, § 4a) • Behandlung bestimmter Langzeit-Versicherungen (§§ 4b bis 4e) • Bewertung von Wirtschaftsgütern (§§ 6 bis 6d), insbesondere: Absetzungen auf das Aktivvermögen (§§ 7 bis 7k)           .

  31. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Einlagen und Entnahmen (§ 4 Abs. 1 EStG, gilt für alle Gewinnermittlungsmethoden) • rechtsgeschäftslose Verlagerung BV  PV • Gegenstände von Einlagen/Entnahmen: • Wirtschaftsgüter • Nutzungen (z.B. eines Pkw) • Leistungen (z.B. eines Angestellten) • Rechtsfolgen: Prinzip der Neutralität von Einlagen und Entnahmen • Einlagen sind [wieder] abzuziehen, Entnahmen sind [wieder] hinzuzurechnen .

  32. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Betriebsausgaben (§ 4 Absätze 4 ff. EStG, gelten für alle Gewinnermittlungsmethoden) • Veranlassungsprinzip, d.h. kausaler BA-Begriff (§ 4 Abs. 4) • wichtiger Themenkomplex: § 4 Absätze 4a ff. Abzugsverbote, Abzugsbegrenzungen, Pauschalierungsgebote Sie betreffen: • betriebliche (!) Schuldzinsen bei sog. Überentnahme (§ 4 Abs. 4a) • BA bei privater Mitveranlassung (§ 4 Abs. 5) (P) Verhältnis von § 4 Abs. 5 zu § 12 Nr. 1? vgl. § 4 Abs. 5 Satz 3! • BA, deren Abzug ordnungspolitisch unerwünscht wäre. Außerdem gelten die allg. Abzugsverbote der §§ 3c und 12 EStG. NB: BA-Abzugsverbote  Beschränkungen der Verlustverrechnung. .

  33. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Betriebsausgaben Abzugsverbote und -begrenzungen des § 4 Abs. 5 EStG • Geschenke > 35 € p.a. (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG) • 30 % der Bewirtungskosten (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG) • Gästehäuser (§ 4 Abs. 5 Nr. 3; vgl. aber § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG) • Jagd, Fischerei, Yachten u.ä. (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG) • häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) • sonstige unangemessene Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG) • Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder (§ 4 Abs. 5 Nr. 8; vgl. § 12 Nr. 4 EStG) • Hinterziehungszinsen (§ 4 Abs. 5 Nr. 8a; vgl. § 12 Nr. 3 a.E. EStG, §§ 3 Abs. 4, 235 AO) • Bestechungsgelder (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG) .

  34. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Betriebsausgaben Pauschalierungsgebote des § 4 Abs. 5 EStG • Verpflegungsmehraufwand (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG) • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 Satz 1 bis 6, Abs. 2) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.2006 aufgehoben; § 4 Abs. 5a EStG wurde dafür eingefügt) .

  35. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Bewertung von Wirtschaftsgütern (§§ 6-7k EStG) im Überblick • §§ 6-7k EStG gelten überwiegend für alle Gewinnermittlungsmethoden • Grundsatz der Einzelbewertung. „Wirtschaftsgut“ als Grundbaustein • Differenzierung nach Art des Wirtschaftsguts: • abnutzbares Anlagevermögen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) • sonstiges BV (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) • Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) • Rückstellungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG) • Entnahmen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) • Einlagen (§ 6 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 EStG) • Sonderregelungen für Betriebserwerb (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG) • Interessenlagen .

  36. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Bewertung von Wirtschaftsgütern (§§ 6-7k EStG) im Überblick Definition „Wirtschaftsgut“ ( „Vermögensgegenstand“ i.S.d. HGB) • am Bilanzstichtag als Vermögenswert realisierbare Gegenstände i.S.d. bürgerlichen Rechts (Sachen, Tiere, Rechte) oder • bloße vermögenswerte Vorteile einschließlich „tatsächlicher Zustände“ und „konkreter Möglichkeiten“, sofern • sich der Stpfl. ihre Erlangung etwas kosten lässt, • sie nach der Verkehrsauffassung einer selbständigen Bewertung zugänglich sind, • in der Regel eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und • sie allein oder zusammen mit dem Betrieb verkehrsfähig oder auf andere Weise wirtschaftlich nutzbar sind .

  37. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Bewertung von Wirtschaftsgütern im Einzelnen a) abnutzbares Anlagevermögen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) • Ausgangspunkte für die Bewertung: • Im ersten Jahr: Anschaffungskosten (AK) bzw. Herstellungskosten (HK) Beim Kauf einer Sache gezahlte USt AK (§ 9b Abs. 1 EStG) (P) Anschaffungsnaher Aufwand erhöht u.U. die AK (P) Was gehört zu den HK? Herstellungsgemeinkosten? • In den Folgejahren: Buchwert am Ende des Vorjahres ./. AfA und AfaA (Details: §§ 7 f. EStG) ./. andere Absetzungen und (Sonder-)Abschreibungen (§§ 7b-7k ff.; R 35 EStR) ./. Abzüge nach § 6b EStG (Reinvestitionsrücklage als Mittel zu einerBuchwertfortführung bei Veräußerung bestimmter Immobilien) ————————————————————————————— = Buchwert am Jahresende .

  38. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Bewertung von Wirtschaftsgütern im Einzelnen a) abnutzbares Anlagevermögen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) • aber1: niedrigerer Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), sog. „Teilwertabschreibung“ Gilt nicht im Rahmen von § 4 Abs. 3 EStG! (P) Abgrenzung Teilwertabschreibung  AfaA (§ 7 I 7 EStG) • aber2: Sofortabzug bei gWG (§ 6 Abs. 2 EStG)  Buchwert am Jahresende = 0 nb: § 6 Abs. 2 EStG ist systematisch deplaziert, da es sich in der Sache nicht um die Bewertung eines Bestands, sondern um die Quantifizierung eines Aufwands handelt. Systematisch richtig wäre eine Platzierung bei § 7 (AfA). .

  39. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Bewertung von Wirtschaftsgütern im Einzelnen b) sonstige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) • betr. nichtabnutzbares Anlagevermögen; sämtliches Umlaufvermögen • Ausgangspunkte für die Bewertung: • Im ersten Jahr: Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten • In den Folgejahren: Buchwert am Ende des Vorjahres • Sonderregelung: LiFo (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG), wenn Bilanz nach HGB ./. AfA (Details: §§ 7 f. EStG) ./. andere Absetzungen und (Sonder-)Abschreibungen (§§ 7b-7k ff.) ./. Abzüge nach § 6b EStG ./. ähnliche Abzüge oder niedrigerer Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2-3 i.V.m. Nr. 1 Sätze 3-4) ———————————————————————————————— = Buchwert am Jahresende .

  40. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Bewertung von Wirtschaftsgütern im Einzelnen c) Unternehmensnachfolge • Betriebsveräußerung  Aufdeckung stiller Reserven (§ 5 Abs. 1 EStG) • Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Übertragung (§ 6 Abs. 3 EStG) • des gesamten Betriebs • eines Teilbetriebs • eines Mitunternehmeranteils (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) • Differenzierte Regelung für Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern: • grundsätzlich Aufdeckung stiller Reserven (§ 6 Abs. 4 EStG), • aber u.U. Buchwertfortführung, wenn das WG nur in ein anderes BV des selben Stpfl. übertragen wird (§ 6 Abs. 5 EStG) • finaler Entnahmebegriff; (P) bei Verlagerung ins Ausland .

  41. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Bewertung von Wirtschaftsgütern weitere Einzelheiten s. Vorlesung im Sommersemester! .

  42. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 1. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Bewertung von Wirtschaftsgütern im Einzelnen AfA (§ 7 EStG) Wert (€) § 7 Abs. 1 S. 1 ff. § 7 Abs. 4 § 7 Abs. 5a (1) Wert (€) § 7 Abs. 2 § 7 Abs. 5 § 7 Abs. 5a (2) .

  43. Einkommensteuer Breaking News! GB + 100 Mio. – 20 Mio. – 30 Mio. = 50 Mio. F - 20 Mio. - 30 Mio. .

  44. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) Grundsätze (1) Ausgangspunkt: Einkunftsermittlung durch reine Geldverkehrsrechnung. • keine Berücksichtigung von Forderungen/Verbindlichkeiten • wie Geld werden aber behandelt: • Wertstellungen auf Girokonten • Hingabe von Schecks Aber1: Darlehen bleiben unberücksichtigt arg. objektiver Vermögensvorteil erforderlich Aber2: Miterfasst werden Zuwendungen/Aufwendungen „in Geldes Wert“ • Sachen • Nutzungen • Dienstleistungen Details: siehe „Einnahmen“ bzw. „Werbungskosten“ (dazu später) .

  45. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) • Grundsätze (2) • Es gibt kein Betriebsvermögen. • Deshalb: • Grds. keine Veräußerungsgewinnbesteuerung, • keine Bildung und Belastung stiller Reserven • Ausnahmen: §§ 17, 23 EStG • Dennoch können Aufwendungen als WK abgezogen werden, • die sich auf das Einkunftserzielungsvermögen beziehen: • AfA (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG; s.u.) • Schuldzinsen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG; s.u.) .

  46. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) • Grundsätze (3) • Übernahme des Veranlassungsprinzips. • Die Grundfrage, welche Einnahmen/Ausgaben i.R.d. Überschussermittlung • zu berücksichtigen sind, beantwortet das EStG nur sporadisch. • bei den Einnahmen: „Güter, die [...] dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten [...] zufließen“ (§ 8 Abs. 1 EStG) • bei den Ausgaben: „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) • (P) Finaler WK-Begriff als Ungleichbehandlung im Vergleich zu BA •  verfassungskonforme Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 durch Anpassung an den BA-Begriff des § 4 Abs. 4 EStG .

  47. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) • Grundsätze (3) • Übernahme des Veranlassungsprinzips. • Die Grundfrage, welche Einnahmen/Ausgaben i.R.d. Überschussermittlung • zu berücksichtigen sind, beantwortet das EStG nur sporadisch. • bei den Einnahmen: „Güter, die [...] dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten [...] zufließen“ (§ 8 Abs. 1 EStG) • bei den Ausgaben: „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ (§§ 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 4 Abs. 4) • (P) Finaler WK-Begriff als Ungleichbehandlung im Vergleich zu BA •  verfassungskonforme Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 durch Anpassung an den BA-Begriff des § 4 Abs. 4 EStG im Veranlassungszusammenhang mit den .

  48. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) • Einnahmen (§ 8 EStG) • Bereicherung in Geld oder in Geldeswert (§ 8 Abs. 1 EStG) • Auch: Erstattung von Werbungskosten durch den Arbeitgeber, Mieter etc. (Saldierungsverbot; wichtig für Phasenverschiebungen) • Urheber der Zahlungen muss nicht der (Haupt-)Vertragspartner sein. • Daher gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) • Trinkgelder • nicht: Prüferhonorare bei Hochschullehrern (zw.) • nicht: Bestechungsgelder • Umgekehrt sollen nicht alle Zuwendungen des (Haupt-)Vertragspartners • automatisch im Veranlassungszusammenhang stehen. • nicht steuerbar: Hauptgewinn bei Betriebsweihnachtsfeier • steuerbar: Hauptgewinn bei Verlosung iRd betriebl. Vorschlagswesens .

  49. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) • Einnahmen (§ 8 EStG) • Sachbezüge (§ 8 Absätze 2 und 3 EStG) sind z.B. • bei Arbeitnehmern: • Dienstwohnung • Dienstwagen • Zinslosigkeit eines Darlehens • Belegschaftsrabatte, z.B. Jahreswagen, Freiflüge, Gratisexemplare • (insoweit besondere Bewertungsvorschriften; s.u.) • bei Vermietern: • wertsteigernde Renovierung einer Wohnung durch den Mieter .

  50. Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) • Einnahmen (§ 8 EStG, Forts.) • (P) Bewertung von Sachbezügen • Grundsatz: Endpreise am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) • Aber • Minderung um übliche Preisnachlässe (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) • 4%ige Minderung bei Eigenprodukten (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG) • Sonderregelung für Dienstwagen (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG) • SachbezugsVO (§ 8 Abs. 2 Sätze 6 und 7 EStG) für Wohnen, Essen • Freigrenze: 44 €/Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) • bzw. (bei Eigenprodukten) Freibetrag: 1.080 €/Jahr (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) .

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