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Haftung von Emissionshäusern, Beiräten und Vertrieben unter Beachtung der Versicherungsproblematik

Haftung von Emissionshäusern, Beiräten und Vertrieben unter Beachtung der Versicherungsproblematik anhand von Fallbeispielen. Über Uns.

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Haftung von Emissionshäusern, Beiräten und Vertrieben unter Beachtung der Versicherungsproblematik

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Presentation Transcript


  1. Haftung von Emissionshäusern, Beiräten und Vertrieben unter Beachtung der Versicherungsproblematik anhand von Fallbeispielen

  2. Über Uns MANAGER ASSECURANZ COMPAGNIE wurde von Maklern gegründet und ist (M-A-C) ist bevollmächtigte Zeichnungsstelle von Lloyds für Emissionsrisiken in Deutschland, Österreich, Liechtenstein und Luxemburg. Wir betreuen alle Fondsarten Gerne arbeiten wir auch mit Ihrem aktuellen Versicherungsmakler zusammen.

  3. Über Uns M-A-C bietet Service Verlängerung der Deckung in 5 Minuten Automatischer verbindlicher Einschluß neuer Fonds mit gleicher Investmentart außerhalb der USA. Rechnungstellung an die einzelnen Fonds

  4. Über Uns M-A-C passt die Deckungen stets Ihrem individuellen Bedarf an Wir können Deckungssummen bis 75 Mio € realisieren Unsere Deckungsstruktur sieht es vor, dass die Prämie von den Fonds KG mitgetragen wird.

  5. Beispiele 1. Prospekthaftung 2. Fondsverwaltung Exkurs: Haftungsverschärfung für Beiräte 3. Problembereiche bei Claims Made 4. Vorsatztaten 5. Der Vertrieb 6. Der Fondsanalyst 7. Strafrechtiche Schauplätze

  6. Beispiel 1 - Prospekthaftung Annahme: Schiffsbaupreis: 19,5 Mio. € / Bruttocharterrate abzgl. Bereederung 3 Mio. €. Emissionshaus legt einen Schiffsfonds zusammen mit einem (kleinen, mittelständischen) Reeder auf. Der Reeder verfügt über ein Dynamar Rating. Der Fonds ist IDW geprüft. Der Reeder behauptet eine Anfangscharter von 3 Jahren zu haben und hat Ihnen den Vertrag auch vorgelegt. Leider enthält die Charter in einem ergänzenden Vertragswerk eine Ausstiegsklausel bei Krieg unter Beteiligung von Deutschland, die Sie nicht kennen oder nicht für nötig hielten zu prospektieren, da Sie die Eintrittswahrscheinlichkeit für zu gering hielten.

  7. Beispiel 1 Nach 6 Monaten Fondslaufzeit und einem Terroranschlag auf das New Yorker World Trade Center steigt der Charterer auf Basis der Kriegsklausel aus und das Schiff ist nicht mehr zu vergleichbaren Raten zu beschäftigen. Das Schiff kann nur zu 25 % geringerer Rate für 2 Jahre mit zwei einjährigen Optionen beschäftigt werden. Zuvor war es 3 Monate beschäftigungslos. Anleger klagen gegen das Emissionshaus aus Prospekthaftpflicht einen Schaden von 25 % der Bruttoerlöse abzgl. Bereederung für 2 Jahre = 1,50 Mio. € 100 % der Rate für 3 Monate = 0,75 Mio. € Überführungskosten an die neue Charter etc. 0,01 Mio. € Summe: 2,26 Mio. €

  8. Beispiel 1 Zudem erwarten die Anleger eine Erklärung, dass Sie auch weitere Schäden während der optionalen Charterverlängerungszeiten übernehmen. Leider gibt es das gleiche Problem bei einem weiteren Schiffsfonds des gleichen Reeders. Der Beirat als Interessenvertreter der Anleger verlangt von dem Emissionshaus in beiden Fällen die Begleichung der Differenzen und die Erklärung. Es entstehen Anwaltskosten von 0,5 Mio. €. Das Emissionshaus haftet aus Prospekthaftung (im engeren Sinne), die Schlüsselpersonen auch aus (richterrechtlicher) Prospekthaftung im weitere Sinne. Zur Vermeidung einer Vielzahl von Klagen einzelnen Anleger, welche auch die Vertriebe belasten würden vergleicht man sich.

  9. Fehlerfreier Prospekt Häufiger Irrtum: Die Aufzählung der Risiken in der Risikoliste schützt übrigens nicht vor der Haftung. Entscheidend ist der Gesamteindruck des Prospekts, ein leider schwammiger Begriff. Steht an einer Stelle etwa etwas von der Eignung als Beimischung für die Altersicherung, dann kann auch ein Hinweis auf das Totalverlustrisiko nicht ausreichend sein.

  10. Exkurs: Prospekthaftung im weiteren Sinne Die Prospekthaftung im weiteren Sinne wird durch das „typisierte“ Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben begründet. Sie trifft im wesentlichen diejenigen Personen, die in der Anlagegesellschaft besonderen Einfluss ausüben und daher für die Prospektgestaltung Mitverantwortung tragen, letztlich also die „Hintermänner“ des Investitionsprojekts. Leider ist das keine gesetzliche Haftung im Sinne der Police!

  11. Beispiel 1 - Versicherungsproblematiken Eine bestehende Organhaftpflichtdeckung (D&O) greift nicht, da sich der Anspruch gegen das Emissionshaus und nicht gegen die handelnden Personen richtet. Ein Regress scheitert an den Ausschlüssen der Police. Wegend der kurzen Verjährung von Prospekthaftung im engeren Sinne weichen Klägeranwälte häufig auf anders begründete Vorwürfe aus. Die Deckung der Prospekthaftpflicht im weiteren Sinne wird von der Formulierung “gesetzliche Haftpflicht” meist nicht umfasst. Erforderlich wäre die Mitversicherung richterrechtlicher Ansprüche.

  12. Beispiel 2 – Mangelhafte Fondsverwaltung / Blind Pool Annahme: Schiffsbaupreis: 19,5 Mio. € / Charterrate abzgl. Bereederung 3 Mio. €. Emissionshaus legt einen Schiffsfonds zusammen mit einem (kleinen, mittel-ständischen) externen Reeder auf. Der Reeder verfügt über ein Dynamar Rating. Trotzdem fällt er zwei Jahr nach Fondsauflage mit schleppender Zahlweise auf. Man spricht die Sache an. Dann aber nach 30 Monaten entfallen die Zahlungen ganz. Es stellt sich später heraus, dass der Charterer gezahlt hat, der Reeder das Geld aber genutzt hat um andere dringende Finanzlücken zu stopfen. Zudem hat der von Ihnen bestimmte Reeder nicht ausreichend für den Werterhalt des Schiffs gesorgt. Angebliche Reparaturen waren Fiktion, die Rechnungen gefälscht. Zu allem Überfluss führt dies noch dazu, dass die Behörden in den USA das Schiff nicht auslaufen lassen bis es lokal repariert wurde. Der Charterer steigt, nachdem ihm sein Kunde abspringt, aus.

  13. Beispiel 2 Das Schiff benötigt einen Reparaturaufwand von 0,5 Mio. €. Während des Zeitraums für den Chartererlöse einbehalten worden sind oder das Schiff an der Kette lag entstand eine Einbuße von 4 Monaten = 1 Mio €. (Schaden = 1,50 Mio. €) Komplementärin und Beirat, beide vom Emissionshaus dominiert oder ausgewählt, bleiben untätig. Ein Anleger erhebt allerdings im Namen der KG nach 42 Monaten seit Fondsauflage eine Actio pro Socio Klage und obsiegt. Es entstehen Anwaltskosten von 0,5 Mio. €. Das Emissionshaus als Fondsverwalter haftet aus lfd. Fondsverwaltung. (Prospekthaftung wäre übrigens verjährt). Der Beirat auch. Schreitet der Beirat übrigens nicht ein, so erstreckt sich die Haftung auch auf ihn.

  14. Exkurs: Actio pro Socio Die Actio pro socio ist ein gesellschaftsrechtlicher Begriff und bezeichnet die gerichtliche Geltendmachung der Gesellschaft zustehender Sozialansprüche durch einen einzelnen Gesellschafter. Der einzelne Gesellschafter macht hierbei das Recht der Gesellschaft im eigenen Namen als Prozessstandschafter für die Gesellschaft geltend. Bei der KG kann also ein einzelner Kommanditist die Ansprüche der KG und damit den Schaden aller Kommanditisten gemeinsam geltend machen.

  15. Exkurs: Beiratshaftung Bisher wurden Beiräte analog Aufsichtsräten behandelt. Die Haftung regelt sich naalog nach § 116 / 93 AktG Die Bundesregierung plant die Tätigkeiten der Aufsichtsräte um die Installierung von Kontrollsystemen, die am Vorstand vorbei überwachen, zu erweitern. (BilMoG)‏ Bei Nichtbeachtung droht Haftung Da Beiräte analog Aufsichtsräten behandelt werden müssen Sie auch diese Änderungen im Anforderungsprofil übernehmen oder bei Fehlern haften. Bei Fondsmanagern droht damit eine verschärfte Kontrolle durch Beiräte und Haftung. Vorsicht: Ist wieder keine gesetzliche Haftung

  16. Beispiel 2 - Versicherungsproblematiken Eine bestehende Organhaftpflichtdeckung greift nicht, da sich der Anspruch gegen das Emissionshaus und nicht gegen die handelnden Personen richtet. Ein Regress scheitert an den Ausschlüssen der Police. Die am Markt sonst angebotenen Kombi Deckungen decken nur Ansprüche Dritter. Fonds ist aber nicht Dritter. Die am Markt angebotenen Beiratsdeckungen decken meist keine richterrechtliche Haftung. Beiräte haften aber nicht aufgrund Gesetz.

  17. Beispiel 3 - Problembereiche bei Claims made Claims Made = Deckung am Markt, bei der Sie im Anspruchjahr versichert sein müssen. Filmfondsanbieter hat eine Deckung bei Anbieter C abgeschlossen. Deckungssumme 5 Mio € Seine Blind Pool Fonds sahen vor, dass er in Filme nur bei vorliegen einer Ertragsausfallversicherung (Short Fall). Diese wurde bei einem kurz darauf unter betrügerischen Umständen geschlossenen belgischen Versicherer gekauft. Schadenersatzansprüche machen geltend, dass der Fondsmanager Zweifel hinsichtlich des Versicherers hätte haben müssen, da dessen Inhaber schon eine “Vorgeschichte” hatten. Nach ersten Schadenersatzansprüchen verlangt der Versicherer ultimativ die Reduzierung der Versicherungssumme auf sehr geringe Beträge.

  18. Beispiel 3 Problembereiche bei Claims made Folgende Alternativen bestehen: Alternative 1: Man akzeptiert und hat nur noch eine geringe Deckungssumme, obwohl in der Vergangenheit für größere Summen bezahlt wurde. Alternative 2: Man widerspricht und deckt um. Falls man einen Versicherer findet, so deckt dieser aber nicht die Vergangenheit. Zudem endet die Nachhaftung mit Abschluss einer Anschlussdeckung. Alternative 3: Man widerspricht. Der Versicherer kündigt. Man hat danach nur noch im Rahmen der Nachhaftung Deckungsschutz. Dieser ist zudem zeitlich begrenzt auf Perioden unterhalb der Verjährung.

  19. Beispiel 3 - Problembereiche bei Claims made Der Versicherer kann sich aus der Deckung davonstehlen, es sei denn, dass eine Möglichkeit gegeben wird durch Meldung von Umständen den Versicherungsfall auszulösen oder eine unbegrenzte Nachhaftung zu erreichen. Alternativ ist eine Nachhaftung analog der Verjährung erforderlich Zu wünschen wäre eine ähnliche Lösung für ausscheidende Vorstände / GF, welche Deckungslücken bei Kündigung durch die Nachfolger vermeidet.

  20. Beispiel 4: Vorsatztaten Der Fondsmanager kauft ein gebrauchtes Schiff für den Fonds. Wartungspapiere und Klassepapiere liegen vor. Leider sind die Wartungspapiere gefälscht. Die Besichtigung erkannte den Zustand nicht. Das Schiff muss kurz nach Übernahme durch den Fonds länger für viel Geld in die Werft. Schaden für die Anleger: 1,5 Mio € Beim Verkäufer und dem Kapitän ist nichts zu holen

  21. Beispiel 4: Vorsatztaten Der Kapitän funkt, dass das Schiff eine bestimmte Reparatur benötige. Diese findet nicht in dem Umfang statt, wie es die Rechnung suggeriert. Werft und Kapitän teilen sich die Differenz. Der Kapitän kauft auch mehr als nötig Schmieröl und verkauft es gegen bar an Dritte weiter. Es entstehen dadurch weitere Schäden der Anleger.

  22. Versicherungsproblematik: Vorsatztaten Vorsatztaten sind in der Haftpflicht ausgeschlossen. Betrug durch Dritte wäre nur bei Fahrlässigkeit der eigenen Leute versichert. Für diese Bereiche und Hackerangriffe ist eine Vorsatzdeckungserweiterung erforderlich. Bei Bestehen einer solchen Deckung ist dem Versicherer eine Ablehnung wegen Vorsatz weitgehend verbaut.

  23. Beispiel 5: Der Vertrieb Vertrieb verkauft eine Container Direkt Beteiligung eines Anbieters der daraufhin wegen Inanspruchnahme aus Mietgarantien insolvent wird. Diese wurde von einem Pool vertrieben. Der Prospekt war zudem in Teilen irreführend. Der Pool hatte für die Prospekthaftung eine Freistellung durch den Anbieter erhalten und seinerseits den Vertrieb freigestellt. Dem Anleger wurde dies als sichere Anlage empfohlen. Der Anleger hatte das Geld für seine Altersvorsorge vorgesehen. Der Vertrieb wird auf Schadenerstz verklagt

  24. Beispiel 5: Versicherungsproblematik Der Vertrieb wird aus Prospekthaftung und Beratungshaftung verurteilt. Container Direkt Beteiligungen sind weder von der Police des Vertriebs noch der des Pools gedeckt. (Wie auch viele andere Arten geschlossener Fonds oder Genüsse). Prospekthaftungsansprüche sind leider auch ausgeschlossen. Der Pool muß aber aus der Haftungsfreistellung für den Prospektfehler haften. Er bleibt auf dem Schaden insoweit mangels Versicherung sitzen. Lösung wäre eine haftungsdachähnliche Lösung auf Poolseite oder seitens des Emissionshauses gewesen, bei der diese den Vertrieb freistellen.

  25. Exkurs: Typischer Irrtum der Nutzer von Haftungsdächernnach § 32 KWG für den Vertrieb von Finanzinstrumenten Anlageberatung bedarf eines Haftungsdachs oder einer eigenen Banklizenz. Die Nutzer des Haftungsdachs denken dabei zumeist,dass Sie selbst versichert sind. Aktuelle Angebote nach Wegfall der Pflichtdeckung aus Mifid sehen aber idR nur vor, dass Ansprüche gegen den Haftungsdachgeber wegen Fehlern der Agenten versichert sind, nicht aber die eigene Haftung der Agenten. Bestehende Policen werden umgestellt. Damit sind Regresse d.d. Versicherer möglich. Haftungsdächer müssen Ihre Zusagen ändern

  26. Beispiel 6: Der Analyst Eine Vielzahl von Personen machen Arbeit für Fonds mit Gutachten für den Fonds (IdW, Rating, Steuern) oder als Ghostwriter Auch Sie als Analyst schreiben über die positiven Aspekte des Fonds. Sie erhalten hierfür ein Honorar vom Anbieter. Der Anleger kauft im Vertrauen auf das Rating und das IdW Gutachten einen Anteil. Nachdem der Fonds nicht gut performt und der Anbieter insolvent ist klagt er den IdW Gutachter und den Analysten.

  27. Beispiel 6: Der Analyst Gerichte haben mehrfach die Haftung der IDW Gutachter festgestellt. Gutachter haften stets gegenüber Ihrem Auftraggeber (dem Fonds) oder bei entgeltlichen Gutachten dem Anleger. Eine Garantenstellung gegenüber sonstigen Anlegern ist nicht ausgeschlossen, wenn er den Werbe - Zweck des Gutachtens kannte.

  28. Beispiel 6: Versicherungsproblematik Die Standarddeckungen des deutschen Marktes für die Berufsgruppen schließen die Materie aus. Während Wirtschaftsprüfer meist brauchbare Projekt- Deckungen für die Prospektprüfung haben dürften die anderen Berufsgruppen hier keine Deckungen haben.

  29. Beispiel 7: Strafrechtliche Verfahren Ein “Anlegerschutzanwalt” ruft Sie an und wünscht Rücknahme des Anteils Zug um Zug gegen den Kaufpreis für einen schlechten Fonds. Er sucht das Gespräch. Nachdem er bei Ihnen aber nicht weiterkommt geht er zum Staatsanwalt und behauptet etwas konstruiert bei dem Fonds liege Untreue durch überhöhrte Verwaltungshonorare vor und stellt Strafantrag. Der Staatsanwalt erwirkt eine Durchsuchung. Jetzt kann der Anwalt als Anzeigeerstatter in die Unterlagen sehen.

  30. Beispiel 7: Strafrechtliche Verfahren In der Folge drohen zivilrechtliche Verfahren. Allerdings will die Staatsanwaltschaft mangels Anhaltspunkten einstellen. Hiergegen legt nun der Anzeigeerstatter Widerspruch. Er will das Verfahren möglichst lang aufrechterhalten. Denn er weiß, das Sie das Verfahren in allen aktuellen Prospekte erwähnen müssen. Er bietet Ihnen an den Widerspruch zurückzuziehen, wenn man sich einige. Ihre Mitarbeiter sind sauer, da Sie Ihnen zwar den Anwalt zahlen, Sie dies aber versteuern müssen. Da verzichten sie lieber auf den Anwalt.

  31. Beispiel 7: Versicherungsproblematik Im solch komplexen Strafverfahren sollte man seine Worte mit bedacht wählen. Häufig ist schweigen Gold. Deswegen empfiehlt sich die anwaltliche Vertretung für ALLE Mitarbeiter sicherzustellen. Kostenerstattung hierfür ist aber ein geldwerter Vorteil, Versicherungsabschluss nicht. Ebenso ist zu empfehlen durch qualifizierte Anwälte das Verfahren zügig zu beenden und etwa durch Schutzschriften Durchsuchungen vorzubeugen.

  32. Haben Sie noch Fragen ?

  33. Beispiel 2 Weitere nicht unübliche Szenarien Bei Verkauf oder Betrieb des Schiffs sind Regelungen zur Erlösverteilung unklar oder Juristen finden Sie unklar. Der (von Ihnen bestimmte) Reeder sorgt nicht ausreichend für den Werterhalt des Schiffs. Der Wiederverkaufspreis enttäuscht. Durch mangelhafte Schiffsverwaltung entstehen ständig hohe Wartungskosten, etwa wegen unsachgemäßem Einsatz der Kräne. Es entstehen Schwundverluste, weil die Mannschaft Ihre Heuer „aufbessert“. Der Reeder hat das Schiff nicht ausreichend gegen Umweltschäden versichert. Nach einer Ölverschmutzung pfändet ein ausländischer Staat das Schiff und lässt es ggfs. von seiner Marine aufbringen. Bei der Vermietung des Einkaufszentrums wird nicht auf den Mietermix geachtet. Die Biogasanlage wird mangelnd gefahren und erreicht nicht annähernd die erwarteten Ergebnisse.

  34. Beispiel 1 Weitere nicht unübliche Szenarien für Prospekthaftung Das Schiff wird verchartert, der Charterer geht kurz darauf in Konkurs. Vorwurf: Man habe den Charterer vorab nicht ausreichend geprüft. Das Schiff wird in China gebaut. Die Bauqualität ist nicht ausreichend, die Bauaufsicht schreitet nicht ausreichend ein. Die Durchsetzung von Gewährleistung scheitert. Beim Windfonds saldiert das Emissionshaus den produzierten Strom und den Eigenstrombedarf der Anlage. Beim Immobilienfonds wird prospektiert, dass der Kaufpreis das 12,5 fache der Jahresmiete beträgt/betragen darf. Der Verkäufer vermietete kurz vorher Teile der Anlage an eine eigene Tochtergesellschaft zu überhöhtem Preis und verlangt vom Fonds Zahlung. Bei Immobilienkauf wird eine Asbestbelastung übersehen.

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