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Der Abschluss des Eröffnungsverfahrens

1. Der Abschluss des Eröffnungsverfahrens. Einführungsveranstaltung für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter Deutsche Richterakademie, Trier 7. Mai 2013. Der Abschluss des Eröffnungsverfahrens. 2. Rücknahme des Eröffnungsantrages. 3. Die Rücknahme ist Prozesshandlung .

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Der Abschluss des Eröffnungsverfahrens

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  1. 1 Der Abschluss des Eröffnungsverfahrens Einführungsveranstaltung für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter Deutsche Richterakademie, Trier 7. Mai 2013

  2. Der Abschluss des Eröffnungsverfahrens 2

  3. Rücknahme des Eröffnungsantrages 3 • Die Rücknahme ist Prozesshandlung. • Möglich ist die Rücknahme bis zur Beendung des Eröffnungsverfahrens, § 13 Abs. 2 InsO, • bis zur Wirksamkeit der Eröffnungsentscheidung. Wirksam wird die Entscheidung, wenn sie aufhört ein Internum des Insolvenzgerichts zu sein: • „Nicht zu verkündende Entscheidungen werden erlassen in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht sich ihrer in einer der Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat. Dies setzt voraus, dass der Beschluss die Geschäftsstelle mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden“ • (BGH, Beschluss vom 1.4.2004, Az. IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1574; Beschluss vom 13.6.2006, IX ZB 88/05, ZVI 2006, 565; s. auch LG Halle/Saale, Beschluss vom 29.3.2004, Az. 2 T 50/04, ZVI 2005, 39) • bis zur Rechtskraft des Beschlusses über die Abweisung mangels Masse nach § 26 InsO.

  4. Rücknahme des Eröffnungsantrages 4 • Mit Rücknahme des Insolvenzantrages • werden bis dahin ergangene Entscheidungen wirkungslos, einer besonderen Feststellung bedarf es nicht, der Schuldner kann aber einen Antrag auf Feststellung der Wirkungslosigkeit stellen, §§ 4 InsO, 269 Abs. 4 ZPO. • bleiben evtl. von anderen Gläubigern gestellte Anträge wirksam. Sicherungsmaßnahmen sind ggf. auf diese Eröffnungsverfahren zu erstrecken. • bedarf es bei Fremdanträgen keiner Zustimmung des Antragsgegners, da im Eröffnungsverfahren eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet. • Eine Teilrücknahme und eine Teilerledigung ist nicht möglich; in diesen Fällen sind ausschließlich §§ 4 InsO, 269 Abs. 3 ZPO anwendbar. • (AG Duisburg, Beschluss vom 18.11.2002, Az. 62 IN 171/02, NZI 2003, 161)

  5. Rücknahme des Eröffnungsantrages 5 • Die Kostenfolge ist §§ 4 InsO, 260 Abs. 3 S. 2 ZPO zu entnehmen; idR. hat der Antragsteller die Kosten zu tragen. • Bei Kostenentscheidungen nach § 269 Abs. 2 S. 3 ZPO kann das auch dann der Fall sein, wenn es sich um einen unzulässigen Druckantrag handelt. (AG Hamburg, Beschluss v. 17.9.2007, Az. 67c IN 242/07, ZInsO 2007, 1167) • Für einen Druckantrag spricht insb. die Annahme von Teilzahlungen und/oder die Vereinbarung von Raten. (AG Duisburg, Beschluss v. 18.11.2002, Az. 62 IN 171/02, NZI 2003, 161; AG Hamburg, Beschluss v. 27.11.2001, Az. 67b IN 233/01, ZInsO 2001, 1121) • Bei der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung soll es sich um eine sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der ZPO handeln, § 6 InsO sei daher nicht anwendbar (vor Schaffung des § 6 Abs. 1 S. 2 InsO) (LG Memmingen, Beschluss vom 8.3.2000, Az. 4 T 452/00, NZI 2000, 278)

  6. Erledigungserklärung 6 • Wird im Eröffnungsverfahren die Insolvenzforderung beglichen, wird der Eröffnungsantrag in der Regel unzulässig, da das rechtliche Interesse an der Eröffnung des Verfahrens entfällt, § 14 Abs. 1 S. 1 InsO. • Auch die Erledigungserkärung ist Prozesshandlung. • Bei übereinstimmender Erklärung endet grundsätzlich das Verfahren und es ist über dessen Kosten zu entscheiden, §§ 4 InsO, 91a ZPO. Die übereinstimmende Erledigung im Wege der Fiktion nach §§ 4 InsO, 91a Abs. 1 S. 2 ZPO ist möglich, bei Erledigungserklärung des Antragstellers empfiehlt sich daher die Zustellung eines entsprechenden Hinweises an den Antragsgegner. • Die Beschwerde ist zulässig nach §§ 4 InsO, 91a Abs. 2, 567 ZPO. • (BGH, Beschluss vom 12.2.2009, Az. IX ZB 215/07, ZInsO 2009, 536).

  7. Erledigungserklärung 7 • Bei einseitiger Erledigungserklärung ist ohne weitere Beweisaufnahme nach dem bisherigen Sach- und Streitstand über den Eröffnungsantrag zu entscheiden, da feststeht, dass das Verfahren nicht mehr zur Eröffnung gelangen kann: „Insbesondere finden keine weiteren Ermittlungen mehr dazu statt, ob ein Eröffnungsgrund gegeben war. Grundlage der vom Insolvenzgericht zu treffenden Entscheidung ist vielmehr der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigungserklärung …“ (BGH, Beschluss vom 25.9.2008, Az. IX ZB 131/07, NZI 2008, 736). • Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 4 InsO, 91 ZPO. § 91a ZPO findet keine Anwendung. (BGH, a.a.O.) • Die Beschwerde ist zulässig nach §§ 6 Abs. 1, 4 InsO, 567 ZPO. (BGH, a.a.O.). • Eine isolierte Kostenbeschwerde nach §§ 4 InsO, 99 ZPO ist nicht möglich, da eine Entscheidung in der Sache ergangen ist. (Frankfurter Kommentar-Schmerbach, 62011, § 13, Rnr. 175).

  8. Erledigungserklärung 8 • War in den zwei Jahren zuvor ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Schuldners gestellt worden, soll diese Rechtsfolge „nicht alleine“ durch den Wegfall der Insolvenzforderung eintreten, § 14 Abs. 1 S. 2 InsO. • Anwendbar auf alle seit dem 1.1.2011 beantragten Verfahren, § 103e EGInsO. (LG Leipzig, Beschluss v. 16. 1. 2012, Az. 08 T 887/11, NZI 2012, 274) • Die Vorschrift ist einschränkend auszulegen: • Der frühere Antrag muss jedenfalls zulässig gewesen sein. Die Durchsetzung ggf. rechtlich zweifelhafter Forderungen mit Hilfe unzulässiger oder gar unbegründeter Anträge kann nicht die Grundlage der Fortführung sein. (Marotzke, ZInsO 2011, 841, LG Leipzig, a.a.O.; AG Göttingen, Beschluss v. 26.08.2011, Az. 74 IN 86/11, ZInsO 2011, 2090) • Das frühere Verfahren, auf das das Fortsetzungsverlangen gestützt wird muss abgeschlossen sein. AG Aachen, Beschluss vom 7.7.2011, Az. 91 IN 68/11, juris, bestätigt durch LG Aachen, Beschluss vom 23.1.2012, Az. 6 T 101/11, offen gelassen durch den BGH, Beschluss vom 12.7.2012, Az. IX ZB 18/12, ZInsO 2012, 1565, da ein rechtliches Interesse an der Fortsetzung verneint wurde.)

  9. Erledigungserklärung 9 • Die dem Vorantrag zu Grunde liegende Forderung muss (durch den Antragsgegner) erfüllt worden sein. Der Gesetzgeber hat eine § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB vergleichbare Regelung schaffen wollen, aber im Gesetzestext nur auf die Stellung eines Antrages abgestellt und nicht auf die Begleichung der Forderung. (AG Göttingen, Beschluss vom 14.7.2011, Az. 74 IN 106/11, ZInsO 2011, 1515) • Auf frühere Eigenanträge, die nach § 26 InsO nicht zur Eröffnung gekommen sind, soll § 14 Abs. 1 S. 2 InsO nicht anwendbar sein. Die Berücksichtigung dieser Anträge passe nicht zur ratio des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO, Stapelanträge zu vermeiden. (LG Koblenz, Beschluss vom 9.8.2011, Az. 2 T 360/11, ZInsO 2011, 1987; a.A. Gundlach/Rautmann, NZI 2011, 315) • Die frühere Antragstellung muss glaubhaft gemacht werden, sofern sie nicht, zB. durch ein am gleichen Gericht geführtes Verfahren, gerichtsbekannt ist. Hier besteht zu Gunsten der Antragsteller ein Auskunftsanspruch nach §§ 4 InsO, 299 ZPO, ggf. auch auf Grund eines Amtshilfeersuchens, zB. nach § 3 SGB X. Es wird auch vertreten, dass der Antragsteller lediglich die Tatsache der Zahlung mitteilen kann und das Gericht dann nach §§ 4 InsO, 139 ZPO darauf hinzuweisen hat, ob die Voraussetzungen der Fortführung gerichtsbekannt sind. (Gundlach/Rautmann, NZI 2011, 315)

  10. Erledigungserklärung 10 • Unklar ist die Reichweite der erforderlichen Glaubhaftmachung. Es wird teilweise davon ausgegangen, dass nur die Glaubhaftmachung eines „Antrages“ nicht ausreichend ist. • „Fraglich ist, ob eine Glaubhaftmachung des Erstantrags auch zu fordern ist, wenn der erste Antrag ein Eigenantrag war. Der Eigenantrag erfordert grundsätzlichkeine Glaubhaftmachung, da davon ausgegangen werden kann, dass der Schuldner nicht ohne Grund einen Insolvenzantrag bezogen auf sein eigenes Vermögen stellen wird. Da der Wortlaut insoweit nicht differenziert, dürfte aber auch hier die Glaubhaftmachung des Erstantrags gefordert werden müssen“. • (Gundlach/Rautmann, NZI 2011, 315) Ausgangspunkt der Anwendung des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO: • Alle Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen bis zur gerichtlichen Entscheidung vorliegen. (AG Düsseldorf, Beschluss vom 13.8.2012, Az. 502 IN 51/12, juris) • Hierzu zählen insb. das rechtliche Interesse an der Verfahrenseröffnung und der Eröffnungsgrund. • Beide Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht sein.

  11. Erledigungserklärung 11 • „Auch im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO entfällt das Tatbestandsmerkmal des rechtlichen Interesses nicht … Dies folgt bereits aus der Formulierung, der Antrag werde nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt werde ... Allerdings sind in diesem Fall strenge Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse und die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes zu stellen, so dass ein rechtliches Interesse an einer Verfahrensfortführung regelmäßig nur bei Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern anzuerkennen sein wird, weil diese öffentlichen Gläubiger nicht verhindern können, dass sie weitere Forderungen gegen den Schuldner erwerben“ (BGH, Beschluss vom 12.7.2012, Az. IX ZB 18/12, ZInsO 2012, 1565) • Ein fortbestehender Eröffnungsgrund ist (nach wie vor) glaubhaft zu machen. Die Zahlung kann Ausdruck einer wieder erlangen Zahlungsfähigkeit sein. Der Wortlaut lässt diese Auslegung zu, die Gesetzesbegründung ist unergiebig und auch die Schuldnerinteressen müssen ebenfalls geschützt werden: Spätestens nach der Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens, ggf. mit Sicherungsmaßnahmen, ist der Antragsgegner in ernsthaften Schwierigkeiten und trägt ein erhebliches Kostenrisiko. • (AG Köln, Beschluss vom 09.05.2011, Az. 71 IN 57/11; LG Berlin, Beschluss vom 10.1.2012, Az. 85 T 386/11, NZI 2012, 248-250; AG Ludwigshafen, Beschluss vom 16.02.2012, Az. 3 a IN 203/11, Verbraucherinsolvenz aktuell 2012, 48; Beschluss vom 25.2.2013, Az. 3a IN 421/11, ZInsO 2013, 514; LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 23.4.2012, Az. 1 T 78/12, nicht veröffentlicht; Beschluss vom 9.4.2013, Az. 1 T 81/13, nicht veröffentlicht; AG Düsseldorf, Beschluss vom 13.8.2012, Az. 502 IN 51/12, juris; AG Wuppertal, Beschluss vom 3.5.2012, Az. 145 IN 84/12,ZIP 2012, 1363; Beth, NZI 2012, 1; a.A. AG Göttingen, Beschluss vom 26.08.2011, Az. 74 IN 86/11). Bestätigt wird diese Rechtsprechung letztlich auch vom BGH, der ausdrücklich die „Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes“ erwähnt.

  12. Erledigungserklärung 12 • Eine sekundäre Darlegungslast des Antragsgegners besteht nicht. Grundsatz ist, dass keiner dem Gegner zum Prozesssieg verhelfen muss; die Pflichten des § 20 InsO knüpfen gerade an das Vorliegen eines zulässigen Antrages an. Hier ist eine Ausnahme nicht geboten. Die Probleme der Gläubiger bei der Gewinnung von Erkenntnissen spielen auch sonst keine Rolle. (AG Ludwigshafen, Beschluss vom 16.02.2012, Az. 3 a IN 203/11; AG Düsseldorf, Beschluss vom 13.8.2012, Az. 502 IN 51/12, juris; Beth, NZI 2012, 1; a.A. AG Köln, Beschluss vom 9.5.2011, Az. 71 IN 57/11; offen gelassen in LG Berlin, Beschluss vom 10.1.2012, Az. 85 T 386/11, NZI 2012, 248) • Auf diese Frage kommt es nicht an, wenn zB. nach den Sachstandsberichten eines Sachverständigen sich bereits abzeichnet oder gar feststeht, dass ein Eröffnungsgrund vorliegt, denn dann ist der Eröffnungsgrund gerichtsbekannt und bedarf keiner Glaubhaftmachung mehr. Dieser Schluss kann auch aus anderen Indizien, wie einer Reihe von Eröffnungsanträgen in neuerer Zeit gezogen werden. Letztlich handelt es sich hier um eine Frage des Einzelfalles. • Gelingt die Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes nicht, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen, § 14 Abs. 3 InsO ist weder direkt noch unmittelbar anwendbar, da er als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist. (AG Wuppertal, Beschluss vom 3.5.2012, Az. 145 IN 84/12, ZIP 2012, 1363; LG Bonn, Beschluss vom 7.11.2011, Az. 6 T 258/11, juris; Marotzke, ZInsO 2011, 841)

  13. Erledigungserklärung 13 • Wird von der Möglichkeit der Verfahrensfortsetzung kein Gebrauch gemacht, soll der Antrag als unzulässig abzuweisen sein: • „Macht der Insolvenzantragsteller in Kenntnis des Vorliegens der diesbezüglichen Voraussetzungen von der Möglichkeit der Erklärung nach § 14 Abs.1 Satz 2 InsO … keinen Gebrauch, ist dies hinreichendes Indiz für einen unzulässigen ‚Druckantrag‘“ • „Laut ihrer Erledigungserklärung weiß die Antragstellerin, dass die erledigende Zahlung aus dem Vermögen des Schuldners stammt und sie kennt aufgrund ihrer eigenen Unterlagen dessen Zahlungsunfähigkeit. Die Zahlung ist daher nach ständiger Rechtsprechung des BGH als inkongruente Deckung für die Dauer von 10 Jahren anfechtbar.“ • (AG Hamburg, Beschluss vom 27.9.2011, Az. 67c IN 74/11, NZI 2011, 859) 13

  14. Erledigungserklärung 14 • Erledigung bei Anordnung von Sicherungsmaßnahmen? • Ist dem Antragsgegner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entzogen, oder sind Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters möglich, ohne dass diese Zustimmung vorliegt, hat die Zahlung aus dem Vermögen des Antragsgegnerskeine Erfüllungswirkung. • (AG Göttingen, Beschluss vom 14.7.2011, Az. 74 IN 106/11, NZI 2011, 594, AG Hamburg, Beschluss vom 5.11.2004, Az. 67c IN 360/04, ZInsO 2005, 518) • Zahlungen stammen aus dem Vermögen des Antragsgegners zB. aus überzogener Kreditlinie, Leistungen eines Dritten auf Schuld gegenüber dem Antragsgegner (BGH, Urteil vom 6.10.2009, Az. IX ZR 191/05; BGH, Urteil vom 17.3.2011, Az. IX ZR 166/08, ZInsO 2011, 782) hingegen nicht bei Zahlungen eines Dritten auf Kredit (BGH, Urteil vom 21.6.2012, Az. IX ZR 59/11, ZInsO 2012, 1425) wohl nicht bei unentgeltlichen Zuwendung iS. einer Gefälligkeitsleistung. • Erfüllungswirkung kommt der Zahlung erst nachträglich ggf. mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters oder der Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen zu. • (AG Göttingen, a.a.O.) • Der vorläufige Verwalter wird keine Genehmigung erteilen dürfen, wenn ein Eröffnungsgrund bereits feststeht bzw. Gläubiger ungleichmäßig befriedigt werden. • (AG Offenbach, Beschluss vom 31.10.2000, Az. 8 IN 193/00, ZInsO 2000, 624) • Der Antrag bleibt bis dahin zulässig, das Verfahren kann damit fortgesetzt werden. Ein Bedürfnis für die Anwendung des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO besteht damit nicht. • (Marotzke, ZInsO 2011, 841, aber str.)

  15. Erledigungserklärung 15 • Die Erledigungserklärung soll in Extremfällen wegen des Verstoßes gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze („par conditio creditorum“) rechtsmissbräuchlich und unwirksam sein, „wenn sie dazu dient, trotz fortbestehender Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes dem Antragsteller einen Vorteil zu sichern, der offenkundig und schwerwiegend gegen das Gebot der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung in der Insolvenz verstößt.“ Das soll insb. dann der Fall sein, wenn „der Gläubiger trotz Anordnung einer Verfügungsbeschränkung noch eine Leistung aus dem schuldnerischen Vermögen annimmt, ohne hinreichende Anhaltspunkte für den nachträglichen Wegfall des von ihm glaubhaft gemachten Eröffnungsgrundes zu haben.“ (MK InsO-Schmahl, 22007, § 13, Rnr. 145f; LG Duisburg, Beschluss v. 28.11.2008, Az. 7 T 231/08, NZI 2009, 911; AG Hamburg, Beschluss v. 10.10.2002, Az. 67c IN 377/02, NZI 2003, 104; AG Duisburg, Beschluss v. 29.06.2004, Az. 62 IN 189/04, ZVI 2005, 129; Frind/Schmidt, ZInsO 2002, 8, str.) • Abgelehnt wird diese Auffassung wegen des Verstoßes gegen die Dispositionsmaxime (bei übereinstimmden Erledigungserklärungen prüft das Gericht nicht, ob ein erledigendes Ereignis vorliegt), wobei der BGH allerdings bereits Einschränkungen anerkannt hat. (BGH, Beschluss vom Beschluss vom 10.7.2008, Az. IX ZB 122/07, NZI 2008, 550 – Rücknahme durch verbliebenden Geschäftsführer nach Abberufung des antragstellenden Geschäftsführer, sofern nicht rechtsmissbräuchlich) • Die Unwirksamkeit ist durch beschwerdefähige Zwischenentscheidung feststellbar, §§ 4 InsO, 303, 280 Abs. 2 ZPO. (LG Duisburg, a.a.O.)

  16. Abweisung als unzulässig 16 • Abweisung durch Beschluss nach vorhergehendem Hinweis, §§ 4 InsO, 139 ZPO. • Die Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen nicht vor, zB.: • Ausreichende dingliche Sicherung des Antragstellers. • Verfolgung verfahrensfremder Zwecke („Druckanträge“). • Insolvenzunfähigkeit des Antragsgegners, § 12 InsO. • Falsche Verfahrensart (Regel- statt Kleinverfahren, keine Überleitung von Amts wegen). • Erfolgreiches Bestreiten bzw. Gegenglaubhaftmachung. • Keine geeignete Vertretung nach §§ 4 InsO, 79 ZPO. • Die Kostenfolge ist §§ 4 InsO, 91 ZPO zu entnehmen. • Ein neuer Antrag ist jederzeit möglich. • Beschwerdefähig für den Antragsteller, §§ 6 Abs. 1, 34 Abs. 1, 4 InsO, 567 ff. ZPO. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist die letzte Tatsachenentscheidung. (BGH, Beschluss vom 27.3.2008, Az. IX ZB 144/07, NZI 2008, 391; Beschluss vom 7.12.2006, Az. IX ZB 257/05, ZInsO 2007, 97)

  17. Abweisung als unbegründet 17 • Abweisung durch Beschluss nach vorhergehendem Hinweis, §§ 4 InsO, 139 ZPO. • Ein Eröffnungsgrund • (drohende) Zahlungsunfähigkeit, • Überschuldung liegt zZ. der Entscheidung nicht nachweislich vor. • Kein voller Beweis der Insolvenzforderung, wenn es die einzige oder die den Insolvenzgrund begründende Forderung ist. • Die Kostenfolge ist §§ 4 InsO, 91 ZPO zu entnehmen. • IdR. wird der Antragsteller die Kosten zu tragen haben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet § 14 Abs. 3 InsO. Wird das Verfahren nach § 14 Abs. 1 S. 2 InsO fortgesetzt und erweist sich der Antrag als unbegründet, hat dennoch der Antragsgegner (Schuldner) die Kosten zu tragen. (AG Göttingen, Beschluss vom 26.8.2011, Az. 74 IN 86/11, ZInsO 2011, 2090) • Ein neuer Antrag mit neuer Begründung ist möglich.

  18. Abweisung als unbegründet 18 • Beschwerdefähig für den Antragsteller, §§ 6 Abs. 1, 34 Abs. 1 InsO, 4 InsO, 567 ZPO. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist die letzte Tatsachenentscheidung. (BGH, Beschluss v. 27.3.2008, Az. IX ZB 144/07, NZI 2008, 391; Beschluss v. 7.12.2006, Az. IX ZB 257/05, ZInsO 2007, 97)

  19. Abweisung mangels Masse, § 26 InsO 19 • Der Antrag ist zulässig und begründet, es liegt ein Eröffnungsgrund vor. • Die Verfahrenskosten nach § 54 InsO sind wahrscheinlich („voraussichtlich“) nicht gedeckt. Die kurzfristig liquidierbaren Aktiva können dabei geringer sein als die Masse am Ende des Verfahrens. Ausreichend ist, wenn die erforderlichen Kosten erwirtschaftet werden können; der Prognosezeitraum von einem Jahr nach Verfahrenseröffnung ist nicht fehlerhaft. (BGH, Beschluss vom 17.6.2003, Az. IX ZB 476/02, NZI 2004, 30) • Gerichtsgebühren Maßgeblich für Gerichtsgebühren ist der Wert der Masse am Ende (!) des Verfahrens, oder der Wert der Forderung des antragstellenden Gläubigers, sofern der Wert der Masse nicht geringer ist, § 58 GKG, § 1 S. 1 InsVV. • Gerichtsauslagen (Sachverständigenkosten) • Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters. • Vergütung und Auslagen des Verwalters. • Vergütung und Auslagen des vorläufigen Gläubigerausschusses.

  20. Abweisung mangels Masse, § 26 InsO 20 • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll die Regel, die Abweisung mangels Masse die Ausnahme sein. Die Literatur meint, vielfältige Defizite bei der Gutachten-erstellung festzustellen. (Haarmeyer/Suvacarevic, ZInsO 2006, 953; Haarmeyer/Beck, ZInsO 2007, 1065; Pape, ZinsO 2007, 1080) • Ein erstes Indiz zur Vermögenslage juristischer Personen kann dem Internet entnommen werden: www.unternehmensregister.de • Die Amtsermittlungspflicht besteht dabei nicht unbegrenzt. Das Gericht kann sich – insb. bei Bestrebungen des Antragsgegners, sich dem Verfahren zu entziehen - auch auf Grund von Indizien seine Überzeugung vom Fehlen einer hinreichenden Masse bilden. (BGH, Beschluss vom 13.4.2006, Az. IX ZB 118/04, NZI 2006, 405 für eine juristische Person) • Ein Muster zur Gutachtenerstellung mit Erläuterungen findet sich unter: www.bak-inso.de → Downloads → Dokumente (abgedruckt in ZInsO 2009, 22; Heyn, InsBüro 2005, 419) • Abweisung durch „unverzüglich“ zu veröffentlichenden Beschluss, § 26 Abs. 1 S. 3 InsO, ggf. unter Hinweis auf die noch fehlende Rechtskraft; nach Eintritt der Rechtskraft ist dann ein entsprechender Hinweis zu veröffentlichen.

  21. Abweisung mangels Masse, § 26 InsO Abweisung mangels Masse, § 26 InsO 21 • Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung oder jeweiligen Zustellung; bei öffentlicher Bekanntgabe ist diese maßgeblich. (BGH, Beschluss vom 20.3.2003, Az. IX ZB 140/02, ZInsO 2003, 374) • Beschwerdefähig für den Antragsteller sowie den Schuldner, §§ 6 Abs. 1, 34 Abs. 1 InsO. Maßgeblich ist die formelle Beschwer, so kann sich der Eigenantragsteller nicht gegen die Eröffnung des Verfahrens wehren (zB. mit den Einwand § 26 InsO). (BGH, Beschluss vom 17.7.2008, Az. IX ZB 225/07, NZI 2008, 557; Beschluss vom 11.1.2007, Az. IX ZB 85/05, NZI 2007, 238) • Im Beschwerdeverfahren ist die nachträgliche Befriedigung der Forderung des Antragstellers nicht zu berücksichtigen, da es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Insolvenzgerichts ankommt. (BGH, Beschluss v. 9.2.2012, Az. IX ZB 248/11, ZInsO 2012, 504; BGH, Beschluss v. 2.12.2010, Az. IX ZB 121/10, ZInsO 2011, 92) • Antragsstellenden Gläubigern ist Gelegenheit zur Zahlung des Vorschusses zu geben. Ihnen steht nach § 26 Abs. 3 InsO ein Ausgleichsanspruch gegen Antragsverpflichtete zu. Sozialversicherungsträger u. Finanzverwaltungen erklären idR. im Eröffnungs-antrag hierzu nicht bereit zu sein.

  22. Abweisung mangels Masse, § 26 InsO Abweisung mangels Masse, § 26 InsO 22 • Auch dem Schuldner ist jedenfalls bei Fremdanträgen vor Beschlussfassung rechtliches Gehör zu gewähren. (BGH, Beschluss vom 15.1.2004, Az. IX ZB 478/02, ZInsO 2004, 274) • Nach § 26 Abs. 4 InsO nF., anwendbar für beantragte Verfahren ab dem 1.3.2012, Art. 103g EGInsO, sind diejenigen zur Zahlung des Vorschusses verpflichtet, die keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt haben, es sei denn, das Unterlassen war nach dem Insolvenz- und Gesellschaftsrecht nicht pflichtwidrig oder schuldhaft. Dieser Anspruch kann durch den vorläufigen Verwalter oder einen Gläubiger geltend gemacht werden. • Die praktische Relevanz für die Erhöhung der Eröffnungsquoten ist fragwürdig: Ansprüche gegen die Betreffenden bestehen häufig auch nach derzeitiger Rechtslage, scheitern jedoch an deren mangelnder Leistungsfähigkeit. Auch wenn man den Anspruch als massemehrend ansieht (Foerste, ZInsO 2012, 532, aber str., a.A. Zimmermann, ZInsO 2012, 396) und damit zu einer ggf. erhöhten Eröffnungsquote kommt, dürften zahlreiche Verfahren wieder einzustellen sein. (Kritisch schon Pape, ZAP Fach 14, 629 - 648 (Nummer 6 v. 15.03.2012))

  23. Abweisung mangels Masse, § 26 InsO 23 • Unabhängig von der Einordnung des Anspruches nach § 26 Abs. 4 InsO als vorgreiflich bzw. massemehrend wird ein Gutachtenauftrag zumindest zur Klarstellung auf die Prüfung dieses Anspruches zu erstrecken sein: • „Im Ergebnis erweist sich die Vorschrift als „zahnloser Tiger“, die darüber hinaus sowohl für Insolvenzgerichte wie auch für den etwaig im Rahmen der Amtsermittlung eingesetzten Sachverständigen oder aber den vorläufigen Insolvenzverwalter[n] erheblichen Mehraufwand und erhebliche Haftungsrisiken in sich birgt. Die Ermittlung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 InsO sind nicht von den regulären Gutachtenaufträgen erfasst, die sich überwiegend auf die Ermittlungen im Hinblick auf das Vorliegen eines Insolvenzgrundes und das Vorhandensein einer Verfahrenskosten (§ 54 InsO) deckenden Masse beschränken. Da §26 Abs. 4 InsO nicht zur Insolvenzmasse zählt, da der Anspruch vorgreiflich ist, bedarf es zukünftig einer Erweiterung der standardisierten Gutachtenerstellungsaufträge dahin gehend, dass Feststellungen zum Eintritt der Insolvenzantragspflicht durch den Sachverständigen zu treffen sind.“ • (Zimmermann, ZInsO 2012, 396)

  24. Abweisung mangels Masse, § 26 InsO 24 • Nat. Personen werden für fünf Jahre in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, § 26 Abs. 2 InsO. Nach dem 1.1.2013 ist in das Verzeichnis nach § 882b ZPO einzutragen und die Daten elektronisch an ein zentrales Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ZPO zu übermitteln. • Die Rechte auf Einsicht, Auskünfte, Abschriften u. Löschung richten sich nach den §§ 915-915h ZPO, § 1 Abs. 2 u. Abs. 3 der SchuldnerverzeichnisVO (SchuVVO). Die Eintragung ist nach §§ 23 EGGVG, 915c ZPO, 20 Abs. 1 SchuVVO angreifbar. • Jur. Personen, Handelsgesellschaften und GbR werden aufgelöst und ggf. im Handelsregister gelöscht. Eine Vollbeendung tritt ein, wenn kein verteilbares Vermögen vorhanden ist, so dass ein neuer Antrag zulässig sein kann (Verfahrenskostendeckung, Glaubhaftmachung kostendeckenden Vermögens). §§ 262 Abs. 1 Nr. 4, 289 Abs. 2 Nr. 1 AktG; § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG; § 81 a Nr. 1 GenG; § 42 Nr. 4 VAG; §§ 131 Abs. 2 Nr. 1, 161 Abs. 2 HGB; § 9 Abs. 1 PartGG. • Widerruf der Anwaltszulassung, §§ 14 Abs. 2 Nr. 7, 55 Abs. 5 BRAO; Parallelvorschriften bestehen für Patentanwälte, Notare und Steuerberater. Die Verwaltungsbehörde kann Gewerbeuntersagungsverfahren nach §§ 12, 35 GeWO einleiten oder gewerberechtliche Erlaubnisse zurücknehmen oder widerrufen. • Nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG besteht ein Direktanspruch des Geschädigten gegenüber dem Versicherer bei Eröffnung oder Antragsabweisung mangels Masse über das Vermögen des Schädigers.

  25. Eröffnung des Insolvenzverfahrens 25 • Eröffnungsvoraussetzungen: • Zulässigkeit: • Deutsche Gerichtsbarkeit über den Schuldner (§§ 18 bis 20 GVG). • Sachliche (§ 2 InsO), internationale (Art. 3 EuInsVO; §§ 354, 356 InsO) und örtliche (§§ 3, 354 Abs. 3 InsO; Art. 102 § 1 EGInsO) Zuständigkeit des entscheidenden Gerichts. • Insolvenzfähigkeit des Schuldners o. des betroffenen Sondervermögens (§§ 11, 12 InsO). • Partei- und Prozessfähigkeit des Schuldners bzw. antragstellenden Gläubigers (§ 4 InsO, §§ 50 ff. ZPO), im Falle der Prozessunfähigkeit seine ordnungsgemäße Vertretung. • Wirksamer Eröffnungsantrag. • Antragsberechtigung des Antragstellers und, soweit vorgeschrieben, die Glaubhaftmachung der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen (§§ 14, 15, 18 Abs. 3, §§ 305, 317 bis 319, 332, 333 InsO).

  26. Eröffnung des Insolvenzverfahrens 26 • Eröffnungsvoraussetzungen: • Begründetheit: • Vorliegen eines Eröffnungsgrundes (§§ 16 bis 19, 320, 332, 333 InsO), • es sei denn, nach Eröffnung eines anzuerkennenden ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens (Art. 3 Abs. 1, Art. 16 EuInsVO, § 343 InsO) ist ein Sekundärinsolvenzverfahren über das Inlandsvermögen zu eröffnen (Art. 27 EuInsVO, § 356 Abs. 3) • Deckung der Verfahrenskosten (§§ 26 Abs. 1, 53, 54 InsO).

  27. Eröffnung des Insolvenzverfahrens 27 • Eröffnung durch zu veröffentlichenden und nach § 30 InsO (Gläubigern d. Schuldners, Schuldnern d. Schuldners und dem Schuldner) zuzustellenden Beschluss. Ausreichend ist nach § 9 Abs. 3 InsO die öffentliche Bekanntmachung. • Beschwerdefähig für den Schuldner, § 34 Abs. 2 InsO, sofern dieser keinen Eigenantrag gestellt hat; maßgeblich ist die formelle Beschwer, (BGH, B. v. 9.2.2012, Az. IX ZB 248/11, ZInsO 2012, 504; B. v. 31.3.2009, Az. IX ZB 77/09, ZInsO 2009, 1221) auch für den Träger der Insolvenzsicherung des PSVaG nach § 9 Abs. 5 BetrAVG, sofern das Verfahren eröffnet wird. Im Rahmen ihres Antragsmonopols für Unternehmen der Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Versicherungswirtschaft soll auch die BAFin in bestimmten Fällen ein Beschwerderecht haben. (MK-InsO-Schmahl, 22007, § 34, Rnr. 65) • Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit deren Rechtskraft wirksam, § 6 Abs. 3 S. 1 InsO. Muss das Beschwerdegericht das Verfahren eröffnen, kann es die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen, § 6 Abs. 3 S. 2 InsO.

  28. Eröffnung des Insolvenzverfahrens 28 • Wird, ggf. im Wege der Abhilfe, der eröffnende Beschluss aufgehoben, ist das mit Rechtskraft bekanntzumachen, § 34 Abs. 3 S. 1 InsO. Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters bleiben in diesem Fall unberührt, § 34 Abs. 3 S. 2 InsO. • Eine Kostenentscheidung enthält der Eröffnungsbeschluss nicht. Die gerichtlichen Kosten des Eröffnungsverfahrens sind kraft Gesetzes von der Masse zu tragen, §§ 53, 54 InsO.

  29. Eröffnung des Insolvenzverfahrens 29 • Die fehlende Unterschrift des Richters macht den Beschluss unwirksam. Keine rückwirkende Heilung des Mangels wegen der Urkundsfunktion der Angabe der Eröffnungszeit, §§ 4 InsO, 417 ZPO. Nachholung der Unterschrift ebenso wie die Angabe des Eröffnungstages ist nur mit Wirkung ex nunc möglich. • Weniger gravierende Mängel sind in der Regel rückwirkend heilbar. Insofern kann der Eröffnungsbeschluss berichtigt oder ergänzt werden, §§ 4 InsO, 319 ff. ZPO, oder die Anordnung einfach nachgeholt werden. (LG Bochum, Beschluss vom 5.5.2011, Az. 7 T 559/10, hier zitiert nach juris, sehr weitgehend für die Berichtigung der Insolvenztabelle; BGH, Beschluss vom 22.1.1998, Az. IX ZR 99/97, NJW 1998, 1318: Auch die Eröffnung durch ein örtlich unzuständiges Gericht ist wirksam.) • Wird der Beschluss überhaupt wirksam (vgl. Rücknahme), greifen die ges. Wirkungen der – auch fehlerhaften - Eröffnung zum Zeitpunkt, der im Beschluss angegeben ist. (MK-InsO-Schmahl, 22007, § 29, Rnr. 128) • Fehlt lediglich die Angabe der Stunde der Eröffnung, wird vermutet, dass um die „Mittagsstunde“ eröffnet wurde, § 27 Abs. 3 InsO.

  30. Eröffnung des Insolvenzverfahrens 30 • In vielen Fällen regen Sachverständige die Eröffnung zu einem bestimmten Zeitpunkt an. Hintergrund dieser Anregungen ist idR. das sog. Insolvenzausfallgeld, das für drei Monate gezahlt wird. Diesen Anregungen sollte das Gericht idR. nachkommen – vorausgesetzt, es bleibt hinreichend Zeit zur Prüfung und Monierung evtl. Mängel. Sollte der Eröffnungszeitpunkt auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fallen, bietet es sich an, einen ausgedruckten Beschluss mitzunehmen und den Zeitpunkt der Unterschriftsleistung manuell einzutragen. (Gottwald-Uhlenbruck/Gundlach, Insolvenzrechts-Handbuch, 42010, § 16, Rnr. 27) • Vordatierte Beschlüsse sind rechtswidrig zustande gekommen, jedoch wirksam. „Das Insolvenzgericht hätte allerdings in seinem Eröffnungsbeschluss vom 7. September 1998 als Eröffnungszeitpunkt den 7. September 1998 und die Stunde der Unterzeichnung des Beschlusses an diesem Tag bestimmen müssen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den 1. Oktober 1998, 8.00 Uhr, festzulegen, verstieß gegen das Gesetz.“ (BGH, Beschluss vom 17.2.2004, Az. IX ZR 135/03, ZInsO 2004, 387-389 ) • Ob der Beschluss zu begründen ist, ist umstritten, aber im Hinblick auf die erheblichen Wirkungen der Eröffnung rechtsstaatlich geboten, (MK InsO-Schmahl, 22007, § 29, Rnr. 114) gesetzlich vorgeschrieben ist eine Begründung nur ausnahmsweise,§§ 27 Abs. 2 Nr. 5 InsO, 270 Abs. 4 1. Hs. InsO.

  31. 31 Az. 3a IN 123/12 Beschluss In dem Insolvenzverfahren auf Antrag 1. Deutsche Rentenversicherung, … 2. Aldabert Arm, ... - Antragsteller - über das Vermögendes Adalbert Arm, Drachenfelsstraße 123, 67059 Ludwigshafen, geb. 1978, Trockenbauer, Amtsgericht Ludwigshafen a. R., HRA 0815, § 28 Abs. 2 Nr. 1 InsO (aber: BGH, Urteil v. 9.1.2003, Az. IX ZR 85/02, ZInsO 2003, 178, ausreichend ist eine Bezugnahme auf die Akten, sofern der Schuldner so eindeutig zu identifizieren ist; Beschluss vom 27.6.2003, Az. IXa ZB72/03, NJW 2003, 3136 für Rubrum und Entscheidungsformel) - Antragsgegner - an dem weiter beteiligt ist: Rechtsanwalt Max Mustermann, ... - Sachverständiger [und vorläufiger Insolvenzverwalter] - hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein durch den Richter am Amtsgericht ... beschlossen: 1. Das Verfahren mit dem Aktenzeichen 3a IN 99/12 wird mit dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 3a IN 123/12 verbunden.

  32. 2. Der Antrag des Antragstellers zu 2. vom ... wird zugelassen. 3. Dem Schuldner wird Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens für die Verfahrensabschnitte Insolvenzermittlungsverfahren und eröffnetes Insolvenz-verfahren bewilligt. Ihm wird … zur Vertretung beigeordnet. 4. Über das Vermögen des Antragsgegners wird das Regelinsolvenzverfahren mit Wirkung vom 29.4.2012, 14.00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet, § 28 Abs. 2 Nr. 3 InsO. 5. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Max Mustermann, …, § 28 Abs. 2 Nr. 2 InsO. 6. Gemäß § 80 InsO geht das Recht des Schuldners der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten, § 28 Abs. 3 InsO. 7. Die Gläubiger des Schuldners der Schuldnerin werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten des Schuldners der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen, § 28 Abs. 2 InsO. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 32

  33. 33 • 8. Die Gläubiger des Antragsgegners werden aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer Frist von einem Monat unter Beachtung des § 174 beim Insolvenzverwalter anzumelden, § 28 Abs. 3 InsO. • 9. Berichts- und Prüfungstermin wird nach § 29 InsO bestimmt auf: … • 10. Das Gericht weist darauf hin, dass ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt wurde, § 27 Abs. 2 Nr. 4 InsO. • 11. Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist, ohne Nennung des Namens, § 28 Abs. 2 Nr. 5 InsO. • Dies ist ein Primärinsolvenzverfahren nach Art. 3 EUInsVO, Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates der Europäischen Union v. 29.5.2000 über Insolvenzverfahren (AblEG L 160/1). (Art. 102 § 2 EUInsVO – Soll-Vorschrift, Verstoß hat keine Auswirkungen) 33

  34. 34 Gründe Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist der Schuldner zahlungsunfähig und überschuldet. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom … Der Schuldner ist nicht mehr in der Lage, innerhalb einer Frist von drei Wochen seine fälligen Verbindlichkeiten von mindestens … € auf höchstens zehn Prozent zurückzuführen, da kurzfristig liquidierbare Aktiva von nicht mehr als … € vorhanden sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. Zudem liegt eine rechnerische Überschuldung von mehr als … € vor, ohne dass nach Einstellung des Geschäftsbetriebes eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann. Das Verfahren war daher zu eröffnen, da die zu erwartenden Verfahrenskosten von höchstens … € durch eine freie Masse in Höhe von nicht weniger als … € gedeckt sind. Der Antrag auf Eigenverwaltung vom … war abzulehnen, da der Antragsteller auch erst nach mehrfacher, ausdrücklicher Monierung seiner Schreiben vom …, vom … sowie vom … die Zulässigkeit seines Antrages darlegen konnte und hiernach offenkundig eine erheblichen Zeitspanne zwischen Zahlungsunfähigkeit und Antragstellung vergangen ist und nicht ersichtlich, wie der Betrieb des Antragstellers saniert werden soll (vgl. HambKom-Fiebig, 42012, § 270, Rnr. 21), § 270 Abs. 4 InsO. (Unterschrift) Richter am Amtsgericht 34

  35. Eröffnung des Insolvenzverfahrens 35 • Mit der Eröffnung geht nach § 18 RPflG die Zuständigkeit auf den Rechtspfleger über. • Für das Eintragungsersuchen des Insolvenzsperrvermerks in das Grundbuch nach § 32 InsO ist nach der Eröffnung der Rechtspfleger zuständig – im Rahmen von Sicherungsmaßnahmen vor Eröffnung jedoch der Richter. (MK InsO-Schmahl, 22007, § 32 InsO, Rnr. 25) • Das bedeutet in der Praxis, dass der Richter den Berichts- und Prüfungstermin bestimmen müsste, was zu organisatorischen Problemen führen kann. Es ist daher (auch) anerkannt, dass der Richter keinen Termin bestimmt, sondern dies dem Rechtspfleger überlässt. (FK-Schmerbach, 62011, § 30 InsO, Rnr. 4) • Das Fehlen der Terminsbestimmung macht den Eröffnungsbeschluss weder nichtig noch anfechtbar; sie kann nachgeholt werden. (HambKom-J. S. Schröder, 42012, § 29 InsO, Rnr. 5) 35

  36. Sicherungsmaßnahmen 36 • Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO sind aufzuheben, sobald der Sicherungszweck entfällt. • Die Bekanntmachung einer Aufhebung erfolgt wie nach § 23 InsO, § 25 Abs. 1 InsO. • Wurde ein allgemeines oder gegenständlich beschränktes Verfügungsverbot erlassen oder Einzelermächtigungen ausgesprochen, muss dem vorläufigen Verwalter vor Aufhebung der Bestellung Gelegenheit zur Berichtigung von Kosten nach § 54 InsO und Erfüllung von Verbindlichkeiten gegeben werden, § 25 Abs. 2 InsO. • Die Anwendung des § 25 Abs. 2 InsO auf den schwachen Verwalter (ohne Einzelermächtigungen) ist umstritten. (dagegen: OLG Celle, Beschluss vom 4. 4. 2001, Az. 2 W 36/01, NZI 2001, 306, Haarmeyer, ZinsO 2000, 70; a.A. AG Göttingen, Beschluss vom 22.3.2001, Az. 74 IN 47/00, ZInsO 2001, 722; AG Duisburg, Beschluss vom 29.3.2000, Az. 62 IN 10/00, DZWIR 2000, 306, mit zust. Anm. Smid, a.a.O.) • Allerdings kann in diesen Fällen der vorläufige Verwalter ermächtigt werden, Verbindlichkeiten aus der Masse zu berichtigen. (MK InsO-Haarmeyer, 22007, § 25, Rnr. 8)

  37. Kostenfolgen 37 • Grundsätzlich haftet der Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG als Gesamtschuldner mit dem ges. Kostenschuldner nach § 26 GKG für die Kosten, § 31 Abs. 1 GKG. • Auf den gesetzlichen Kostenschuldner soll nur zugegriffen werden, wenn bei dem Entscheidungsschuldner „nichts zu holen“ ist. • Nach § 23 Abs. 1 S. 1 GKG schuldet der Antragsteller die Verfahrensgebühr. Wird der Antrag zurückgenommen oder (als unzulässig oder unbegründet) abgewiesen, gilt das auch für die Auslagen, § 23 Abs. 1 S. 2 GKG. Das gilt auch bei Erledigungserklärung und Abweisung mangels Masse. (OLG Köln, Beschluss vom 28.1.2010, Az. 17 W 343/09 ZInsO 2010, 539; LG Göttingen, Beschluss vom 14.4.2009, Az. 10 T 25/09, ZInsO 2009, 1926, aber str.; a.A. AG Göttingen, Beschluss vom 11. 3. 2009, Az. 71 IN 128/08, ZInsO 2009, 981) • Wird das Verfahren nach § 14 Abs. 1 S. 2 InsO fortgesetzt, so hat der Schuldner die Kosten auch zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird, § 14 Abs. 3 InsO. § 23 Abs. 1 S. 3 GKG schließt für diesen Fall auch die Zweitschuldnerhaftung aus. • Eine isolierte Kostenbeschwerde hiergegen ist nach §§ 4 InsO, 99 Abs. 1 ZPO unzulässig. • Die Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 InsO ist allerdings umstritten. (AG Deggendorf, Beschluss vom 3.8.2011, IN 102/11, ZInsO 2011; dazu auch Kollbach, ZInsO 2011, 1822)

  38. Kostenfolgen 38 • Die Kosten der vorläufigen Verwaltung sind keine Kosten des Verfahrens. (LG Duisburg, Beschluss vom 5.2.2007, Az. 11 T 11/07) • Wenn das Verfahren nicht zur Eröffnung kommt, ist der vorläufige Verwalter gehalten, seinen Vergütungsanspruch nach §§ 1835, 1836, 1915, 1987, 2221 BGB vor den Zivilgerichten geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 03.12.2009, Az. IX ZB 280/08, NZI 2010, 98; sehr str., a.A. AG Göttingen, Beschluss vom 5.5.2010, Az. 74 IN 281/09, NZI 2010, 196-199; LG Koblenz, Beschluss vom 5.7.2011, Az. 2 T 342/11, ZInsO 2011, 1805-1808). • Nach neuer Rechtslage, § 26a InsO, sind die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung durch Beschluss iSd. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorläufig vollstreckbaren Beschluss dem Antragsgegner aufzuerlegen. Anwendbar ist die Vorschrift auf alle Verfahren, die nach dem 1.3.2012 beantragt wurden, Art. 103g EGInsO. Zuständig ist der Richter, da das Verfahren nicht zur Eröffnung gelangt ist, § 18 RPflG. • Der Vergütungsanspruch ergibt sich durch die Verweisung in § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO nunmehr materiell aus § 65 InsO iVm. § 10 InsVV (HambKom-Schröder, 42012, § 26a InsO, Rnr. 2, str., mwN.) • Die Vorschrift gilt – zumindest nach ihrem Wortlaut - für die Kostenlast und die Kostenfestsetzung. (Pape, ZAP Fach 14, 629 - 648 (Nummer 6 v. 15.03.2012); krit. Frind, ZInsO 2011, 2249)

  39. Kostenfolgen 39 • Die Entscheidung ergeht durch an den vorläufigen Verwalter und Schuldner zuzustellenden Beschluss, § 26a Abs. 1 S. 2 InsO. • Beschwerdefähig ist der Beschluss nur für den vorläufigen Verwalter und den Schuldner, §§ 26 Abs. 2, 6 Abs. 1 InsO. • Der Schuldner muss zur Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Verwalters angehört werden. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen die Festsetzung der Vergütung beginnt regelmäßig mit der öffentlichen Bekanntmachung und nicht erst mit einer späteren Zustellung, auch ohne vorherige Anhörung des Schuldners. (BGH, Beschluss vom 12.7.2012, Az. IX ZB 42/10, ZInsO 2012, 1640) • Gläubiger sind damit nicht mehr beschwerdeberechtigt; nimmt ein Schuldner Rückgriff wegen der ihm auferlegten Verwaltervergütung (zB. nach Abweisung als unbegründet wegen erwiesenem Fehlen eines Eröffnungsgrundes), kann der Gläubiger sich nicht mehr gegen die Höhe zur Wehr setzen. Vor dem Insolvenzgericht fehlt ihm das Beschwerderecht, § 6 Abs. 1 InsO, dem Zivilgericht fehlt die Zuständigkeit.

  40. Kostenfolgen 40 • Einschränkend daher Frind: „Die Vorschrift des § 26a Abs. 1 InsO ist mithin insofern geltungsreduzierend dahin gehend auszulegen, dass nur eine Kompetenz des Insolvenzgerichtes zur Festsetzung der Höhe der Vergütung des vorläufigen Verwalters gemeint ist. Die Sentenz "gegen den Schuldner" ist so auszulegen, dass "gegen die Masse" gemeint ist, also eine deklaratorische Formel, die ins Leere geht, wenn noch keine Masse vorhanden ist“. (Frind, ZInsO 2011, 2249)

  41. Kostenfolgen 41 • Weist das Insolvenzgericht – trotz § 26a InsO in dessen Anwendungsbereich – einen Eröffnungsantrag zurück und trifft zugleich eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens sowie die der vorläufigen Verwaltung und wird diese Entscheidung rechtskräftig, so liegt eine vollstreckbare Grundentscheidung vor, auf deren Grundlage eine Festsetzung erfolgen kann. • Das Insolvenzgericht hat zwar seine Befugnisse „materiell-rechtlich überschritten“, begibt es sich nicht in einen Bereich, der eindeutig und unstreitig ganz außerhalb seiner Zuständigkeit läge. (BGH, Beschluss vom 8.3.2012, Az. IX ZB 219/11, ZInsO 2012, 800) • Im Falle der Verfahrenskostenstundung sind bei unzureichender Masse die Vergütung und die Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gegen die Staatskasse in Höhe der Mindestvergütung festzusetzen, soweit diese der Masse nicht entnommen werden kann. (BGH, Beschluss vom 7.2.2013, Az. IX ZB 245/11, ZInsO 2013, 566)

  42. MIZI: Mitteilungen in Insolvenzverfahren 42 Nach dem 2. Teil, Abschnitt 3, sind von Amts wegen nach VIII eine Reihe von Mitteilungen für noch anhängige Konkursverfahren zu machen. Gleiches gilt nach XI für Insolvenzverfahren. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ua. an StAs, PräsLG, DirAG, Vollstreckungsgericht, GV-Verteilerstelle, ArbG, FA, Träger der Sozialversicherung und die Steuerkasse der Gemeinde mitzuteilen. ZT. sind diese Mitteilungen dem Richter vorbehalten. §§ 31 – 33 InsO: Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister, Grundbuch-amt, Luftfahrzeug- und Schiffsregister. • Die Abweisung mangels Masse ist ua. an StAs, Registergerichte, Träger der Sozial-versicherung usw. mitzuteilen. • Dem Richter sind bestimmte Mitteilungen vorbehalten: • ges. Krankenversicherungsträger • Agentur für Arbeit • Regionalträger der Dt. Rentenversicherung und die Dt. Rentenversicherung Bund • die für das Unternehmen des Schuldners zuständige Berufsgenossenschaft

  43. MIZI: Mitteilungen in Insolvenzverfahren 43 Nach Abschnitt 5. - XXIII bis XXV sind in der Regel alle Entscheidungen in Insolvenz- sowie noch anhängigen Konkurs- und Gesamtvollstreckungsverfahren gegenüber Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe sowie Lohnsteuerhilfevereinen den zuständigen Kammern mitzuteilen.

  44. 44 Der Abschluss des Eröffnungsverfahrens 44

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