1 / 101

Sachverständigenwesen

Sachverständigenwesen. Einführung Zertifizierung von Sachverständigen Organisationen der Sachverständigen Vertragsbeziehung zum Auftraggeber Pflichten des Sachverständigen Das Gutachten Schiedsgutachten Schiedsgericht und Schiedsspruch Haftung von Sachverständigen

marin
Download Presentation

Sachverständigenwesen

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Sachverständigenwesen • Einführung • Zertifizierung von Sachverständigen • Organisationen der Sachverständigen • Vertragsbeziehung zum Auftraggeber • Pflichten des Sachverständigen • Das Gutachten • Schiedsgutachten • Schiedsgericht und Schiedsspruch • Haftung von Sachverständigen • Das Honorar des Sachverständigen • Der Sachverständige im Zivilprozeß – das Gerichtsgutachten • Durchführung einer Ortsbesichtigung im Rahmen eines Zivilprozesses • Sonstiges

  2. Das Gerichtsgutachten • Das Gerichtsverfahren - Grundkenntnisse • Beweise im Gerichtsverfahren • Der Beweisbeschluß • Vorgehen des Sachverständigen nach Erhalt des Auftrags • Zusammenarbeit mit dem Gericht • Verhalten gegenüber den Parteien • Das Gutachten • Stil des Gerichtsgutachtens • Durchführung einer Ortsbesichtigung • Vorbereitung auf ein mündliches Gutachten • Sonstiges

  3. Der Zivilprozeß Gericht Partei Partei Streit-gegen-stand Die Parteien haben im Verfahren eine sehr starke Position. Sie bestimmen,worüber gestritten wird (Klage). Daraus ergeben sich Grenzen für den Richter und natürlich auch fürden Sachverständigen.

  4. Die Rechtsnorm ist die Anspruchsgrundlagedes Antragstellers.Er begehrt ein Urteil,das ihm die Rechtsfolgesichert.Beispiel: Schadenersatzfür eine Beschädigung Im Zivilprozeß müssendie Antragsteller beweisen,daß der behauptete Sach-verhalt der Wahrheitentspricht Rechtsnorm § Tatbestand Rechtsfolge Es genügt nicht, einen Anspruch zu erheben, man muß auch den Beweisantreten können.

  5. Der Verhandlungsgrundsatz Der Zivilrichter ermittelt nicht. Es ist den Parteien überlassen, die Tatsachen vorzutragen, auf der diegerichtliche Entscheidung aufbauen soll. Der Richter darf nur die Tatsachen bei der Urteilsfindungberücksichtigen, die die Parteien vorgetragen haben.Weiß er selbst zufällig mehr, darf er das nicht verwerten.

  6. streitig oder unstreitig? „Unstreitig“ ist für das Gericht, was die Parteien übereinstimmendals wirklich geschehen oder wirklich seiend vortragen. „Streitig“ ist, was eine Partei nicht gelten lassen will. Es kommt dabei nur auf die Parteien an, nicht darauf, wie es aus Sichteines Dritten (Sachverständiger) wirklich ist.

  7. Was ist unstreitig? Wenn der Sachvortrag beider Parteien übereinstimmt. Wenn eine Partei etwas vorträgt, und die andere esnicht bestreitet. Floskeln wie: „Soweit im folgenden Tatsachen nichtausdrücklich zugestanden werden, werden sie bestritten.“ reichen nicht. Das Bestreiten muß konkret und substantiiert erfolgen.

  8. Beweiserheblichkeit beweiserheblicheTatsachen gehören zum Tatbestand über andere Dinge braucht nicht Beweiserhoben zuwerden. und sind streitig

  9. Beweisantrag Grundsätzlich bestimmen die Parteien, ob und wie Beweis erhoben wird, nicht der Richter. Das Gericht kann die Parteien darüber belehren, daß sie den Antragauf Beweiserhebung stellen können. Wenn eine Partei versäumt, Beweis über eine Tatsache erhebenzu lassen, die für sie günstig ist, wird der Richter die Konsequenzzuungunsten der Partei ziehen, die den Beweis zu erbringen hat.

  10. Subsumption Tatbestand Rechtsfolge Sachverhalt Gesetzbuch,Vertrag Urteil Entspricht der Sachverhalt dem Tatbestand?

  11. 1. InstanzAmtgericht oder Landgericht Klage Urteil Berufung 2. InstanzLandgericht oder OLG Urteil Revision 3. InstanzOLG oder BGH Zurückverweisung

  12. Zeuge, sachverständiger Zeuge oder Sachverständiger? Der Zeuge berichtet über seine Wahrnehmungen. Der sachverständige Zeuge hat seine Wahrnehmungenkraft besonderer Sachkunde gemacht. Sachverständiger ist, wer nur wegen seiner besonderenSachkunde vernommen wird. Auf die Unterscheidung kommt es wegen der Höhe der Entschädigung an.

  13. Zeuge oder Sachverständiger Ausnahme:Augenscheinsgehilfe oder „Beweismittler“ Ein Zeuge berichtet über Wahrnehmungen,die er nicht im Auftrag des Gerichts gemacht hat,sondern mehr oder weniger zufällig während seiner Anwesenheit bei bestimmten Geschehnissen. Es muß sich nicht um Zufalls-Wahrnehmungen handeln. Sachverständige sind austauschbar, sie können wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, Zeugen nicht. Ein abgelehnter Gerichtsgutachter kann Wahrnehmungenggf. als Zeuge aussagen. vgl. Bayerlein, 2002, S. 264

  14. Beweise im Zivilprozeß

  15. Der Sachverständige im Zivilprozeß die klassischen 5 Beweismittel • Augenschein • Zeugenvernehmung • Urkunden • Parteivernehmung • Sachverständigengutachten Der Sachverständigeist Gehilfe des Richtersbei der Beschaffung derTatsachengrundlagefür das Urteil Bayerlein sieht Gefahren in derBezeichnung GehilfeBayerlein, 2002, S. 263 Die Beweismittel dienen der Feststellungdes wahren Sachverhalts.

  16. Das Beweisverfahren dient der Feststellung der relevanten Tatsachen Beweisen bedeutet im Zivilprozeß, dem Gericht die Überzeugung von derWahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung über Tatsachen zu ver-schaffen. Irrtümer sind nie absolut ausgeschlossen, weshalb der hohe Grad an Wahrscheinlichkeit ausreicht, der bei möglichst erschöpfender undgewissenhafter Anwendung der Mittel zur Erkenntnis entsteht.

  17. freie Beweiswürdigung • § 286 Freie Beweiswürdigung • Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. • (2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

  18. Beweis des ersten Anscheins Ein Satz der Lebenserfahrung wirkt ohne förmliche Beweisaufnahme so überzeugungskräftig, daß die beweispflichtige Partei sich mit seinerHilfe der ihr obliegenden Beweislast entledigen kann. Der muß esgewesen sein.

  19. offenkundige Tatsachen Reisekostenrechnung Reise am 30.02.02 Nürnberg-Münchengefahrene Kilometer: 450 Der muß jaüber Salzburggefahren sein

  20. Beweis durch Augenschein besser: Wahrnehmungsbeweis Ortsbesichtigung Hier dringtWasser ein!Das Fensterist undicht! In der Wohnung stinkt es unerträglich! Der Lärm istja unerträglich!

  21. Zeugenbeweis der häufigste, aber unzuverlässigste Beweis Zeuge kann jeder sein, der nichtPartei ist. Herr Richter, und dann habe ich genau gesehen, wie das grüne Männchen aus dem UFO kletterte.

  22. Urkundenbeweis § 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen (1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges. (2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig. Die Urkunde muß vorgelegt werden.Das Angebot, die Urkunde vorzulegen, reicht nicht.

  23. frühere Gerichtsgutachten als Urkundenbeweis Ein Gerichtsgutachten aus einemparallelen Verfahren kann ggf. alsUrkundenbeweis herangezogen werden. Gerichtsgutachtenüber die Auswirkungen derGrundwasserabsenkungauf das Waldwachstumauf dem GrundstückGemarkungNiederolm Flurstück 3/180 Wenn es jetzt um das Nachbargrundstück geht,kann auf das Gutachten zurückgegriffen werden.

  24. Privaturkunden § 416 Beweiskraft von Privaturkunden Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

  25. Beweis durch Parteivernehmung • § 445 Vernehmung des Gegners; Beweisantritt • Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen. • (2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.

  26. Der Sachverständigenbeweis § 403 Beweisantritt Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten. Gutachten Unbedingt beachten! Der Sachverständige darf ohnevorherige Rückfrage bei Gerichtniemals von einem Beweisbeschlußabweichen! Bayerlein, 2002, S. 273

  27. Der Sachverständigenbeweis § 404 Sachverständigenauswahl (1) 1Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen. (2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern. (3) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden. (4) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

  28. Der Sachverständigenbeweis Der Sachverständige hilft dem Richter auf seinem Fachgebiet. Sachverständige sollten auch nur dann herangezogen werden, wennbesonderes Fachwissen zur Feststellung der Tatsachen notwendig ist. Kommt es nur darauf an, ob Risse in derWand sind, kann das auch vom Richterfestgestellt werden.Kommt es auf die Ursache an (Senkungdes Geländes oder Überschallknall einesJets), muß ein Sachverständiger zugezogenwerden.

  29. Einfluß der Parteien auf die Wahl des Gerichtsgutachters Wenn sich die Parteien auf einenSachverständigen einigen, ist dasGericht daran gebunden. Hat das Gericht aber Zweifel an demSachverständigen, kann es von sich ausggf. einen weiteren Gutachter beauftragen. Das wird nur ausnahmsweise geschehen, denn das Gericht wird den Parteien seineZweifel mitteilen. vgl. Bayerlein 2002, S. 290

  30. Gutachten wegen mangelnden Sachverstandes des Gerichts Im Normalfall fordern die Parteienein Gutachten als Beweismittel. In diesem Fall müssen sie danneinen Vorschuß leisten, damit dasGutachten bezahlt werden kann. Es gibt aber auch den Fall, daßdas Gericht von sich aus einGutachten in Auftrag gibt.Dies dient jedoch nicht demBeweis von Tatsachen, sondernsoll den mangelnden Sachver-stand des Gerichts ausgleichen.

  31. Darf der Sachverständige Vorschläge zur Beweiserhebung machen? vgl. Ulrich 2007, S. 221 f.

  32. Der Beweisbeschluß • Einweisungstermin • Anknüpfungstatsachen

  33. typischer Ablauf evtl.Einwei-sungs-termin Klage Schrift-sätze Beweis-beschluß Gut-achten mdl. VerhandlungErläuterung desGutachtens Urteil oderVergleich evtl.Orts-termin

  34. Einweisungstermin 404a Abs. 5 ZPO (eingefügt 1991) Der Einweisungstermin dient der Einweisung des Gutachters in den Auftrag. Das soll helfen, einen präzisen Beweisbeschluß abzufassen.

  35. Herr Richter, ich bin mirnicht ganz sicher, ob ich denSchaden nur nach der Aktenlage bewerten soll, oderob ich eine Ortsbesichtigungmit den Parteien durchführensoll. Fragen Sie im Zweifel bei Gericht nach, obSie einen Ortstermin vereinbaren sollen.Erläutern Sie dem Richter, warum das ggf.notwendig ist oder ggf. warum darauf auchverzichtet werden kann. Gelegentlich ist zwischen dem Ereignis und derVerhandlung soviel Zeit vergangen, daß man vor Ort nichts mehr erkennen kann.

  36. unklare und unglückliche Beweisbeschlüsse Beweisbeschlüsse werden regelmäßig von technischen Laien formuliert,und die Parteien nehmen Einfluß auf die Formulierungen. Manchmal gehen die Beweisbeschlüsse am Kern der Sache vorbei. Im Zweifel sollte der SV daher mit dem Richter Rücksprache nehmen.Entweder erreicht er Rückendeckung für sein geplantes Vorgehen, oder es kommt zu einer Ergänzung des Beweisbeschlusses. Falls Beweisbeschlüsse unglücklicherweise so formuliert sind, daß siedem SV Rechtsfragen stellen, können diese zurückgegeben werden. Es gibt Grenzbereiche, z.B. im Hinblick auf die Feststellung einerMietminderungsquote. Manche Gerichte halten das für eine Aufgabe desSachverständigen.

  37. Kgl. Bay. Amtsgericht Beweisbeschluß ... konnte der Bauunternehmerdie Planungsfehler und dieMaterialfehler erkennen? ..... Kgl. Bay. Amtsgericht Beweisbeschluß ... hatte der Bauunternehmerdie Pflicht, auf Bedenken hinzuweisen? ..... vgl. Bayerlein, 2002, S. 307

  38. Rufen Sie den Richterbzw. den Berichterstatter derKammer ruhig an, wenn Sie Fragen haben. Herr Vorsitzender, nachdem Beweisbeschluß soll ich beurteilen, woran der Baum gestorben ist. Darf ich dazu ..... ? Bei eher allgemeinen Fragen besteht einegute Chance auf telefonische Antwort. Bei speziellen Fragen nur, wenn der Richterdie Akten gut kennt. vgl. Bayerlein 2002, S. 313

  39. Das Gericht bestimmt dieAnknüpfungstatsachen, die derSV verwenden darf. Anknüpfungstatsachen Befundtatsachen Ergänzende Informationen seitens einerPartei dürfen nur verwendet werden, wennsie durch die gerichtliche Beweisaufnahmebestätigt oder unstreitig geworden sind.Im Zweifel muß der SV den Richter nach derVerwertbarkeit fragen. Ulrich, 2007, S. 204 f.

  40. Verantwortlichkeit für die Anknüpfungstatsachen Amtsgericht Murnau ......... ......... Legen Sie bei der ErstellungIhres Gutachtens folgendeszugrunde: Bestandesalter 55 Bestockungsgrad 1,1 ......... ......... Sind sie ihm vorgegeben, ist der Sachverständige prinzipiell nicht für die Richtigkeit derAnknüpfungstatsachen verantwortlich. Sind die vorgegebenen Anknüpfungs-tatsachen technisch unmöglich, wirdder Sachverständige darauf hinweisen. Es kommt natürlich auch vor, daß derSachverständige damit beauftragt wird,Anknüpfungstatsachen selbst zu er-mitteln. Anknüpfungstatsachen im Gutachten festhalten!

  41. Alternativgutachten Als Alternativgutachten wird ein Gutachten bezeichnet, bei dem dieAnknüpfungstatsachen noch nicht sicher sind. Der SV kann den Auftrag erhalten, das Gutachten auf der Basisvon zwei (oder mehr) Sets von Anknüpfungstatsachen zu erstellen. Eine solche Vorgehensweise kann zur Beschleunigung des Verfahrensdienen. Ohne eindeutigen Auftrag des Gerichts sollte ein Gutachter aberdiesen Weg nicht wählen, sondern ggf. notwendige Anknüpfungs-tatsachen erst klären lassen.

  42. Beweisbeschluß Der Sachverständige sollfeststellen, ob der Schadendurch Trockenheit oder durch die Einwirkungvon Pflanzenschutzmittelnentstanden ist. Der Sachverständige besieht sichdas Objekt und stellt fest, daß esweder Trockenheit noch Pflanzen-schutzmittel waren, sondern dertürkische Riesenbastkäfer diewirkliche Ursache ist. Der SV bewegt sich noch im Rahmendes Auftrags, wenn er ein Gutachtenschriebt, in dem er nachweist, daßweder die Trockenheit noch diePflanzenschutzmittel ursächlichgewesen sein können. vgl. Bayerlein, 2002, S. 317 f.

  43. Erkennbar unrichtige oder technisch unmögliche Anknüpfungstatsachen In Zivilprozessen werden manchmalDinge unstreitig, die sich tatsächlich ganzanders zugetragen haben oder ganz anders zu erklären sind. Kläger K behauptet etwas, Beklagter B bestreitet das nicht. Dadurch wird der Sachverhalt unstreitig. Er kann sich aber so nicht zugetragen haben, oder er ist sicher nicht so zu erklären. Nun bekommt der Gutachter den Auftrag, auf dieser Grundlage ein Gutachtenzu erstatten. Er erkennt aber, daß es so nicht gewesen sein kann.Was soll er tun? Er kann bei Zugrundelegung des zwar unstreitigen, aber unzutreffendenSachverhalts kein zutreffendes Gutachten erstellen. Also muß er sich an das Gericht wenden und um Weisung bitten.

  44. Vorgehen des Sachverständigen nach dem Erhalt des Auftrags

  45. Checkliste für Aufträge des Gerichts • Vollständigkeit der Akten • eigene Sachkompetenz • Gründe für eine Ablehnung • Klarheit der Beweisfrage • Sind die notwendigen Unterlagen vorhanden? • Reicht der Auslagenvorschuß? • Ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorars oder von bestimmten Stundensätzen angezeigt? • Reicht die Zeit, kann der evtl. gesetzte Termin eingehalten werden? vgl. Bayerlein 2002, S. 315

  46. Anfragedes Gerichts Fällt dasgar nicht, nur zum Teil oder ganz in meinFachgebiet? Wenn die Fragestellung das Fachgebiet bzw. die spezielle Sachkundedes Sachverständigen überschreitet, muß er anregen, einen zweitenSachverständigen zu beauftragen.Mit Zustimmung des Gerichts kann er ggf. mit dem zweiten SV zusammenarbeiten (einheitliches Gutachten) oder in einer Teilfragedessen Stellungnahme einholen.

  47. Antrag auf SV-Auftrag Anforderung Vorschuß Eingang Vorschuß Anfrage an SV Der SV muß auch prüfen, ob der von denParteien gezahlte Vorschuß zur Deckungder Kosten des Gutachtens etwa ausreicht.Fällt die Rechnung später deutlich höher aus,ist das Honorar in Gefahr! Prüfung durch SV,auch im Hinblick aufden Kostenrahmen(Vorschuß) Bestätigung durch SV

  48. Sachverständige dürfen keine Zeugenvernehmung durchführen.Benötigt ein SV Informationen von einem in den Akten benannten Zeugen, kann er diese ggf. von dem Zeugen einholen, aber nur nach Rücksprachemit dem Gericht.

  49. Die Parteien dürfen der Beweisaufnahme beiwohnen Unbedingt beide Parteien vom Ortstermin benachrichtigen.Besser ist es, den Termin mit beiden Parteien abzustimmen. Evtl. Rechtsanwälte und Parteien informieren. Das gilt auch, wenn der SV der Meinung ist, die Parteien könntennichts zur Aufklärung beitragen. Nie nur mit einer Partei ein Objekt besichtigen! Merkblatt zur Durchführung einer Ortsbesichtigung vomInstitut für Sachverständigenwesen angemessene Frist einhalten

  50. telefonieren Sie nicht mit den Parteien Frau Maier, bitterufen Sie die Parteien wegen der Verschiebung des Termins auf nächsten Montag an. Herr Rechtsanwalt, Herr Perte bittet um Verschiebung des Termins auf Montag. Vermeiden Sie, in einGespräch über dasVerfahren gezogen zuwerden. Ruft eine Partei bei Ihnen im Büro an,lassen Sie sich verleugnen, wenn dasmöglich ist.

More Related