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030666 UE Vorbereitung auf die FÜM I - Europarechtlicher Teil

030666 UE Vorbereitung auf die FÜM I - Europarechtlicher Teil. Fr, 27. Mai 2011 17h - 20h im Sem 10 Mo, 30. Mai 2011 17.30h – 20.30h im Sem 10 Di, 7. Juni 2011 17h - 20h im Sem 10. anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at http://europarecht.univie.ac.at/lehrstuhl-prof-lengauer/.

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Presentation Transcript


  1. 030666 UE Vorbereitung auf die FÜM I - Europarechtlicher Teil Fr, 27. Mai 2011 17h - 20h im Sem 10 Mo, 30. Mai 2011 17.30h – 20.30h im Sem 10 Di, 7. Juni 2011 17h - 20h im Sem 10 anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at http://europarecht.univie.ac.at/lehrstuhl-prof-lengauer/

  2. 3. KapitelVerfassungsprinzipien der Europäischen Union

  3. 1. Verfassungsordnung und Verfassungsprinzipien der EU = eine auf politische Herrschaftsregulierung spezialisierte und mit einem Instrumentarium ausgestattete rechtliche Grundordnung eines Gemeinwesens Der EuGH bezeichnet den EG-Vertrag als „grundlegende Verfassungsurkunde einer Rechtsgemeinschaft“ (EuGH Gutachten 1/91): 1. autonome Rechtsordnung neuen Typs (Van Gend & Loos und Costa/ ENEL) 2. Grundfreiheiten des AEUV als „konstitutionalisierte Freiheitsrechte“ 3. Machtbegrenzung- Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art 5 Abs 2 EUV)- keine Kompetenz-Kompetenz nicht einer geschriebenen Verfassungsurkunde zu entnehmen in der Judikatur des EuGH erarbeitet und fortentwickelt

  4. Nähere Bestimmung der Verfassungsprinzipien „ Verfassungsprinzipien“ soll geschriebene und ungeschriebene Grundsätze zu einer Kategorie zusammenfassen: * Kollisionsregeln: Vorrang und unmittelbare Wirkung * materiellrechtlichen Bestimmungen (Grundsatz der Nichtdiskriminierung, 4 Grundfreiheiten, Grund- und Menschenrechte)

  5. Prinzip des Institutionellen Gleichgewichts Kapitel 2

  6. 2. Autonomie des Unionsrechts Rechtsnatur? Supranationalität Ipsen! a. im Durchgriff auf jeden Unionsbürger wirksame Normen b. Unabhängigkeit der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments c. Verpflichtende Gerichtsbarkeit durch den EuGH für Mitgliedstaaten und Unionsbürger sowie d. Eigenfinanzierung der Europäischen Gemeinschaft grundlegende Struktur des Unionsrechts für: + Vorrang + unmittelbare Wirkung des Unionsrechts

  7. Van Gend & Loos Costa/ENEL Aus dem Verfassungsprinzip der Autonomie des Europarechts folgt, dass Europarecht eine autonome Rechtsordnung neuen Typs ist: Begriffe des EUV sind eigenständig auszulegen, und nicht etwa anhand einer bestimmten mitgliedstaatlichen Rechtsordnung eigenständige Interpretationsmethoden Rechtsschutz im System von EUV und AEUV

  8. 3. Vorrang des Unionsrechts Europäisches Unionsrecht tritt neben das Recht des jeweiligen MS Widersprüchen zwischen beiden Rechtsordnungen, da Unionsrecht autonom neben dem nationalen Recht steht EuGH Rs C-106/77, Simmenthal

  9. EuGH Rs C-106/77Simmenthal Vorrang des Unionsrechts gegenüber jeglicher innerstaatlichen Norm Effektivität des Unionsrechts „integrationsfester Verfassungskern“

  10. Anwendungsvorrang Widerspruch zwischen Norm oder Bestimmung des nationalen Rechts einer Bestimmung des Unionsrechts Anwendung der Norm des Unionsrechts Innerstaatliche Recht bleibt jedoch weiterhin Bestandteil der Rechtsordnung und bleibt in Geltung gegenüber generellen Rechtsakten (wie Gesetzen oder Verordnungen) aber auch gegenüber individuellen Rechtsakten (wie Bescheiden, vgl. EuGH Rs C-224/97, Ciola, Slg 1999, I-2517) Vorrang des Gemeinschaftsrechts und der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu loyaler Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV)

  11. EuGH Rs C-213/89, Factortame positiven Tun, um dem Unionsrecht effektiv zur Anwendung zu verhelfen Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird als erforderlich erachtet, wenn durch den Zeitablauf in einem Verfahren der Vorrang des Gemeinschaftsrechts und dessen Effektivität nicht gewährleistet wären. Wenn daher dem Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, so ist diese unangewendet zu lassen

  12. 4. Unmittelbaren Wirkung oder unmittelbare Anwendbarkeit des Unionsrechts a) die Gewährung eines unmittelbar auf Unionsrecht beruhenden Anspruchs eines Einzelnen (einer natürlichen oder juristischen Person), sich auf eine Norm des Unionsrechts (auf ein Recht) zu seinem Vorteil zu berufen, b) das Recht der Union, einem Einzelnen unmittelbar Pflichten aufzuerlegen, c) die an die Organe der Union, ihre Mitgliedstaaten und deren Untergliederungen gerichtete Pflicht, diesen Anspruch rechtmäßig zu vollziehen

  13. Begriffe nach Winter „unmittelbaren Anwendbarkeit“: Rechtsquellen, die unmittelbare Geltung aufweisen und unmittelbar Rechte und Pflichten für natürliche und juristische Personen nach sich ziehen „Unmittelbare Geltung“: eine Norm wird ab ihrer Erlassung unmittelbar und sogleich Bestandteil der nationalen/mitgliedstaatlichen Rechtsordnung „Unmittelbare Wirkung“: natürliche oder juristische Personen können sich unmittelbar auf eine Norm des EU-Rechts vor einer nationalen Verwaltungsbehörde oder einem nationalen Gericht berufen, um aus dieser Norm Rechte abzuleiten

  14. (a) Unmittelbare Anwendbarkeit von Primärrecht a.) hinreichend klar und bestimmt UND b.) keine weiteren von der Gemeinschaft oder nationalen Behörden zu setzenden Rechtshandlungen notwendig sein, um die Bestimmung durchzuführen

  15. Primärrecht Primäres Unionsrecht Geschriebenes Recht (EUV u. AEUV, Beitrittsverträge, Protokolle) die im AEUV vor- gesehenen Rechtshandlungen des Rates Ungeschriebenes Recht: die allgemeinen Rechtsgrundsätze

  16. Unmittelbare Anwendung wichtiger Bestimmungen des Primärrechts (ua) Verbot von Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) 4 Grundfreiheiten Gebot der Lohngleichheit zwischen Männern und Frauen in der Union (Art. 157 AEUV)

  17. b) Unmittelbare Anwendbarkeit von Sekundärrecht VO RL !? Beschlüsse

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