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Von Dublin II zu Dublin III - Welche Veränderungen enthält die Verordnung?

Von Dublin II zu Dublin III - Welche Veränderungen enthält die Verordnung?. Ein Beitrag von Rechtsanwalt Berthold Münch zur Fortbildung des Netzwerkes Flüchtlingsarbeit Nürtingen am 10.2.2014. Offizielle Bezeichnung. VERORDNUNG (EU) Nr. 604/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

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Von Dublin II zu Dublin III - Welche Veränderungen enthält die Verordnung?

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  1. Von Dublin II zu Dublin III - Welche Veränderungen enthält die Verordnung? Ein Beitrag von Rechtsanwalt Berthold Münch zur Fortbildung des Netzwerkes Flüchtlingsarbeit Nürtingen am 10.2.2014

  2. Offizielle Bezeichnung • VERORDNUNG (EU) Nr. 604/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES • vom 26. Juni 2013 • zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung • eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags • auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) Rechtsanwalt Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

  3. Anwendbarkeit • veröffentlicht am 29.6.2013, in Kraft getreten am 19.7.2013 • anwendbar auf Anträge auf internationalen Schutz, • die ab 1.1.2014 gestellt werden. Rechtsanwalt Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

  4. Änderungen im Nationalen Recht • Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU, vom 28.8.2013, BGBl. 2013 I, 3474 • Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.8.2013, BGBl. 2013 I, 3484 Rechtsanwalt Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

  5. Sachlicher Geltungsbereich • Anträge auf internationalen Schutz, Art. 1 • nicht nur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. § 3 AsylVfG), • sondern auch subsidiärer Schutz (vgl. § 4 AsylVfG n.F.); neu • D.h. umgekehrt: in einem anderen Mitgliedstaat anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte fallen nicht unter das Dublin III Regime Rechtsanwalt Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

  6. Grundsätze 1 • Grundprinzipien der Zuständigkeit unverändert • Ein einziger Mitgliedstaat prüft nach Kriterienkatalog, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 • Relevanter Zeitpunkt: Stellung des ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat, Art. 7 Abs. 2 Rechtsanwalt Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

  7. Grundsätze 2 • Wenn zuständiger Staat nicht zu ermitteln, erster Staat zuständig, in dem ein Schutz-antrag gestellt wurde, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 • Wenn im zuständigen Staat systemische Mängel, Fortsetzung der Zuständigkeits-prüfung, Art. Art. 3 Abs. 2 Satz 2; neu • Wenn keine Überstellung möglich, Zuständigkeit beim die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat, Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Rechtsanwalt Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

  8. Kriterien 1 • Artikel 8: Minderjährige • EuGH, Urt. v. 6.6.2013 – C-648/11: wenn Asylantrag in einem Mitgliedstaat gestellt wurde, keine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, in dem bereits Asylantrag gestellt worden war • Aber: gilt nicht, wenn der Asylantrag bereits in dem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde Rechtsanwalt Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

  9. Kriterien 2 • Artikel 9: Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind • Artikel 10: Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben • Artikel 11: Familienverfahren • Artikel 12: Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa Rechtsanwalt Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

  10. Kriterien 3 • Artikel 13: Einreise und/oder Aufenthalt • Artikel 14: Visafreie Einreise • Artikel 15: Antrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens • Artikel 16: Abhängige Personen • Artikel 17: Ermessensklauseln, Selbsteintrittsrecht Rechtsanwalt Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

  11. Verfahren 1 • Unbegleitete Minderjährige: Recht auf qualifizierten rechtlichen Vertreter, Art. 6 Abs. 2; neu • Recht auf Information, Art. 4; neu • Persönliches Gespräch, Art. 5; neu Rechtsanwalt Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

  12. Verfahren 2 • BAMF fragt zuständigen Mitgliedstaat an • Zuständiger Mitgliedstaat stimmt zu oder lässt Zustimmungsfrist verstreichen • Abschiebungsanordnung (Asylantrag ist unzulässig) oder Selbsteintritt • Rechtsmittel Rechtsanwalt Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

  13. Neu: Rechtsmittel nach nationalem Recht • Klage: Frist zwei Wochen, § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG • Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage: Frist eine Woche, § 34a Abs. 2 AsylVfG, breite Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO • Vorsicht: Rechtsmittelbelehrung unübersichtlich! Rechtsanwalt Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

  14. Neu: Haft, Art. 28 • Nicht allein, weil Person dem Verfahren unterliegt, Abs. 1 • Nur bei erheblicher Fluchtgefahr, Abs. 2 • Einzelfallprüfung, Abs. 2 • Strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung, Abs. 2 Rechtsanwalt Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

  15. Wichtige Fristen • Klage gegen Anordnung der Abschiebung: zwei Wochen • Einstweiliger Rechtsschutz: eine Woche • Aufnahmegesuch an den zuständigen Mitgliedstaat: 3 Monate ab Antragstellung, bzw. 2 Monate ab Eurodac Treffermeldung • Wiederaufnahmegesuch: ebenso; neu • Überstellung: sechs Monate nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat, Verlängerungsmöglichkeit auf 12 bzw. 18 Monate • „Wegfall des Regimes“: 3 Monate nach Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten (Ausnahme Besitz eines Aufenthaltstitels), Art.19 Abs. 2: zuständiger Mitgliedstaat kann Aufnahme verweigern • Wegfall der Zuständigkeit nach illegalem Grenzübertritt: 12 Monate, Art. 13 Abs. 1 Satz 2 • Zuwachsen der Zuständigkeit: nach Wegfall, aber vor Antragstellung fünf Monate, Art. 13 Abs. 2 • Sonderregelungen bei Haft; neu Rechtsanwalt Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

  16. Länder • Italien (Rechtsprechung sehr unterschiedlich, BW überwiegend Schutz gewährend, bei VGH anhängig, noch keine Entscheidung), • Bulgarien, Rumänien, Malta • Ungarn (nach wie vor umstritten, zwar VGH Baden-Württemberg, B. v. 6.8.2013 – 12 S 675/13, weil sich die Gesetzes-Lage in Ungarn geändert habe, aber dagegen VG Freiburg B. v. 28.8.2013 und vom 12.9.2013;VG Sigmaringen, B. v. 8.10.2013, VG Karlsruhe, B. v. 9.10.2013, andernorts noch divergierende Rechtsprechung, www.bordermonitoring.eu < Ungarn), • Polen (bei Krankheiten) • Ohne Aussicht erscheinen mir: Frankreich (Ausnahme: VG Karlsruhe, B. v. 9.4.2013 – A 7 K 832/13), Niederlande, Österreich, Schweden, Spanien, Schweiz Rechtsanwalt Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

  17. Familienzusammenführung In bestimmten Konstellationen ist auch eine Familienzusammenführung zu Asylbewerber-Innen möglich Rechtsanwalt Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

  18. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Rechtsanwalt Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

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