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Herzlich Willkommen bei der Sparkasse Bodensee

Herzlich Willkommen bei der Sparkasse Bodensee. Betriebliche und private Vermögensübertragungen nach neuem Erbschaftssteuergesetz sowie Brennpunkte in der Unternehmensnachfolge. Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG-Beschluss vom 07.11.2006) .

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Herzlich Willkommen bei der Sparkasse Bodensee

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Presentation Transcript


  1. Herzlich Willkommen bei der Sparkasse Bodensee

  2. Betriebliche und private Vermögensübertragungen nach neuem Erbschaftssteuergesetz sowie Brennpunkte in der Unternehmensnachfolge

  3. Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG-Beschluss vom 07.11.2006) • Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unabhängig von der Art des Vermögens muss sich die Bewertung am gemeinen Wert (Verkehrswert) orientieren • Verfolgung von Lenkungszielen, z. B. durch unterschiedliche Steuersätze oder andere Verschonungsregeln

  4. Umsetzung des Steuergesetzgebers (ErbStRG) Mit dem Gesetzesentwurf werden folgende Ziele verfolgt: • die Höherbewertung des Vermögens soll durch Erhöhung der sachlichen und persönlichen Freibeträge beim Durchschnittsbürger nicht zu Steuermehrbelastungen führen • die höheren Vermögen sollen stärker besteuert werden • Personen, die nur entfernt verwandt oder gar nicht verwandt sind, sollen stärker besteuert werden

  5. Parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren ErbStRG – vorläufige Zeitplanung des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens (DIHK, Ng/B8 vom 21.01.2008) 14.2.2008 25.4.2008 3.3.2008 14.3.2008 ?? 31.12.2007 31.12.2008 1. Lesung des Bundes- tages Anhörung Fachaus- schuss des Bundes- tages 2./3. Lesung des Bundes- rates Beratung des Bundes- rates geplante Gesetzes- verkün- dung

  6. Zeitlicher Anwendungsbereich Wahlrecht für den Erwerber im Erbfall (bis 31.12.2008) • Für Erbfälle für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zur Verkündung des Gesetzes • altes Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht oder • auf Antrag neues Erbschaft- und Bewertungsrecht, jedoch mit den Freibeträgen nach altem Erbschaftsteuerrecht

  7. Die neuen Bewertungsregeln • Bewertung von Grundvermögen • B. Bewertung von Betriebsvermögen • Bewertung von Versicherungen

  8. Die neuen Bewertungsregeln A. Bewertung von Grundvermögen (unbebaute Grundstücke) Beispiel: Beispiel: altes ErbStG neues ErbStRG

  9. Die neuen Bewertungsregeln A. Bewertung von Grundvermögen Bebaute Grundstücke

  10. Die neuen Bewertungsregeln A. Bewertung von Grundvermögen Ertragswertverfahren Beispiel: Bewertungsgegenstand; Mietwohngrundstück 1000 qm, 10 Wohnungen, Boden- richtwert 500 EUR/qm, Jahresnettokaltmiete 120.000 EUR, Baujahr 1995

  11. Die neuen Bewertungsregeln A. Bewertung von Grundvermögen Ertragswertverfahren Wert des Grundstücks bisher (Bedarfsbewertung): Jahresmiete x Vervielfältiger = Ausgangswert ./. Alterswertminderung (0,5 % x 13 x 1.500.000) = Wert des Grundstücks 120.000 EUR x 12,5 = 1.500.000 EUR ./. 97.500 EUR = 1.402.500 EUR

  12. Die neuen Bewertungsregeln A. Bewertung von Grundvermögen Ertragswertverfahren Wert des Grundstücks künftig: Bodenwert Fläche x Bodenrichtwert/qm (1000 qm x 500 EUR/qm) 500.000 EUR + Gebäudeertragswert Rohertrag (Jahresmiete/übliche Miete) 120.000 EUR ./. Bewirtschaftungskosten (Pauschale nach Anlage 2 und 3 zu GrBewV 23 % bei RND = 67 Jahre) ./. 27.600 EUR = Reinertrag = 92.400 EUR ./. Verzinsung Bodenwert (5 % gem. § 6 II GrBewV x 500.000) ./. 25.000 EUR = Gebäudereinertrag = 67.400 EUR x Vervielfältiger (Anlage 1 zu GrBewV: RND = 67 Jahre, LZS = 5 %) x 19,24 = + 1.296.776 EUR = Ertragswert des Grundstücks = 1.796.776 EUR Höherbewertung: 394.276 EUR Steigerung: 28,1 %

  13. Die neuen Bewertungsregeln A. Bewertung von Grundvermögen Sachwertverfahren Beispiel: Bewertungsgegenstand: Lagerhalle mit Büro und Sozialtrakt, Fläche 3000 qm, Bodenrichtwert 200 EUR/qm, Baujahr 1995, Bruttogrundfläche 5000 qm, Steuerbilanzwert des Gebäude 2,5 Mio. EUR Bewertung bisher: Bodenwert Fläche 3000 EUR x Bodenrichtwert x 200 EUR = 600.000 EUR ./. Abschlag 30 % (§ 147 II BewG) ./. 180.000 EUR = 420.000 EUR + Gebäudewert Steuerbilanzwert + 2.500.000 EUR = Wert des Grundstücks 2.920.000 EUR

  14. Die neuen Bewertungsregeln A. Bewertung von Grundvermögen Sachwertverfahren Bewertung künftig: Bodenwert Fläche x Bodenrichtwert (3000 x 200) 600.000 EUR + Gebäudesachwert Regelherstellungskosten 1.350 EUR (Anlage 4 zu GrBewV) x Bruttogrundfläche x 5.000 EUR = Gebäuderegelherstellungswert 6.750.000 EUR ./. Alterswertminderung (§ 8 II GrBewV: 13/50 = 26 %) ./. 1.755.000 EUR = + 4.995.000 EUR = Vorläufiger Sachwert 5.595.000 EUR x Wertzahl (Anlage 5 zu § 9 GrBewV) x 0,7 = Grundbesitzwert 3.916.500 EUR Höherbewertung: 996.500 EUR Steigerung: 34,1 %

  15. B. Bewertung von Betriebsvermögen I. Bewertungsgegenstand • Betriebsvermögen von Einzelunternehmen/Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften • Ansatz mit dem gemeinen Wert II. Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen III. Ertragswertmethode oder alternative Methode • Unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten (Ertragswertmethode) • Anerkannte übliche Methode

  16. Das neue Begünstigungskonzept für Betriebs- vermögen Verschonung begünstigten Vermögens •Begünstigtes Vermögen bleibt zu 85 %außer Ansatz Verschonungszuschlag gem. §§ I, 13 b IV ErbstG-E) • ist unter anderem:  gewerbliche Einzelunternehmen (einschließlich Betriebsstättenvermögen in EU- oder EWR-Staat)  gewerbliche Personengesellschaften (einschließlich Betriebsstätten- vermögen in EU- oder EWR-Staat) und  Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, EU oder EWR, an der der Erblasser/Schenker zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt ist

  17. Das neue Begünstigungskonzept für Betriebs- vermögen Ausnahmen von der Verschonung •Keine Begünstigung, wenn das Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus sogenanntem Verwaltungsvermögen besteht. • Verwaltungsvermögen ist unter anderem:  Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (Keine Drittnutzungsüberlassung anzunehmen bei Betriebsauf- spaltung und Sonderbetriebsvermögen)  Anteile an Kapitalgesellschaften bis 25 % (Pooling beachten)  Anteile an Kapitalgesellschaften > 25 % und an Personengesellschaften, soweit bei diesen das Verwaltungsvermögen > 50 % beträgt  Wertpapiere, vergleichbare Forderungen, Kunstgegenstände, Münzen, Edelmetalle und ähnliches

  18. B. Bewertung von Betriebsvermögen Die neuen Bewertungsregeln Lösung Die ErbSt nach der neuen Rechtslage beträgt 3.500 EUR.

  19. B. Bewertung von Betriebsvermögen Das neue Begünstigungskonzept für Betriebsvermögen Lohnsumme •Bei Betrieben über 10 Beschäftigten ist der Verschonungsabschlag 10 Jahre lang an die Lohnsumme des Betriebs gekoppelt, d.h.:  für jedes der 10 Jahre in dem die Jahreslohnsumme 70 % der (indexierten) Ausgangslohnsumme (Durchschnitt letzte 5 Jahre) unterschreitet, vermindert sich der Verschonungsabschlag um 10 %

  20. B. Bewertung von BetriebsvermögenLohnsumme Unterschreitung von 70 % der Ausgangslohnsumme Erbfall 30.6.09 31.12.04 05 06 07 08 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 10-Jahreszeitraum 5 Jahre Unterschreitung Durchschnitt 1/10 1/10 Ausgangslohn- summe x 70 % Verminderung des Verschonungsabschlags

  21. B. Bewertung von BetriebsvermögenBeispiel

  22. Das neue Begünstigungskonzept für Betriebsvermögen Behaltensfrist • Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag fallen rückwirkend weg, soweit der Erwerber innerhalb von 15 Jahren einen Nachversteuerungstatbestand erfüllt, insbesondere:  Veräußerung des Betriebs bzw. von Kapitalgesellschaftsanteilen  Betriebsaufgabe, auch Insolvenz  Veräußerung von Teilbetrieben oder wesentlichen Betriebsgrundlagen, soweit der Veräußerungserlös nicht im betrieblichen Interesse verwendet wird  Überentnahmen tätigt, die seit Erwerb bis zum Ablauf der Behaltensfrist die Summe seiner Einlagen und Gewinnanteile um insgesamt EUR 150.000 übersteigen

  23. Das neue Begünstigungskonzept für Betriebsvermögen Beispiel für Verschonung und Nachversteuerung Beispiel: Vater schenkt Tochter einen begünstigten Gewerbebetrieb (z. B. Anteile an gewerblicher KG). Der Steuerbilanzwert des Betriebs gemäß derzeitigem Bewertungsrecht beträgt 1,5 Mio. EUR, der gemeine Wert gemäß künftigem Bewertungsrecht beträgt 3 Mio. EUR. Nach 12 Jahren verkauft die Tochter den Gewerbebetrieb bzw. der Betrieb geht in die Insolvenz.

  24. Das neue Begünstigungskonzept für BetriebsvermögenBeispiel für Verschonung und Nachversteuerung

  25. Freibeträge

  26. Steuertarif Für die Erwerber der Steuerklasse I werden die Tarifstufen nach oben geglättet; es bleibt aber bei den geltenden Tarifsätzen. Für Erwerber der Steuerklassen II und III soll es dagegen nur noch 2 Steuersätze geben: 30 % und 50 %. Die Tarife der Steuerklasse II und III sind identisch. Bei Erwerben ab 6 Mio. EUR kommt es sowohl in der Steuerklasse II als auch in der Steuerklasse III zu einer Belastung von 50 %.

  27. Gewinner und Verlierer der Reform

  28. Gewinner und Verlierer der Reform

  29. Allgemeine Gestaltungsüberlegungen A.Ausschöpfung von persönlichen Freibeträgen B. Durchführung von Kettenschenkungen C. Güterstand und testamentarische Verfügungen

  30. A. Mehrfache Ausnutzung von Freibeträgen (ErbStRG) (Vater will seiner Tochter ein Grundstück übertragen mit einem gemeinen Wert von EUR 800.000) Schenkung von Euro 800.000 zum 31.12.2008 Schenkung von Euro 400.000 zum 31.12.2008 und Euro 400.000 zum 31.12.2018 31.12.2018 31.12.2008 31.12.2018 EUR EUR EUR Steuerwert der Schenkung 800.000 400.000 400.000 ./. Freibetrag der T gemäß § 16 I Nr. 2 ErbStG 400.000 400.000 400.000 (maximal 400.000 Euro) = steuerpflichtiger Erwerb 400.000 0 0 Steuer der T nach Steuerklasse I (15 %) 60.000 0 0 Insgesamt bezahlte Schenkungsteuer 60.000 0 Steuerersparnis gegenüber Alternative 1 EUR 60.000 = 100 %

  31. B. Kettenschenkung (ErbStRG) (Vater will seiner Tochter Vermögen übertragen mit einem gemeinen Wert von EUR 800.000) Freibetrag: T-EUR 500 Mutter Vater Freibetrag: T-EUR 400 Freibetrag: T-EUR 400 Freibetrag: T-EUR 400 Kind Schenkung in vollem Umfang vom Vater an das Kind:Persönlicher Freibetrag wird 1x genutzt (Euro 400.000) Schenkung erfolgt zum Teil direkt an das Kind, zum Teil über die Mutter: Persönlicher Freibetrag wird 2x genutzt (Euro 800.000) Anmerkung: keinen reinen Durchgangserwerb vornehmen

  32. B. Kaskadeneffekt durch Kettenschenkung Prämisse: Das Vermögen hat nur der Vater. Welches Vermögen könnte steuerfrei übertragen werden? Vater Ehefrau/ Mutter 500.000 € V 400.000 € M 250.000 € V 400.000 € M 250.000 € Kind 1 Kind 2 325.000 € 325.000 € 325.000 € 325.000 € 200.000 € 200.000 € 200.000 € 200.000 € E1 E2 E3 E4 Fazit: Der V kann innerhalb eines 10-Jahreszyklus insg. EUR 2.100.000 steuerfrei auf Enkel übertragen. Hätte die Ehefrau noch eigenes Vermögen, könnten durch max. Ausnutzung der Freibeträge zusätzlich EUR 1.100.000 übertragen werden.

  33. C. Güterstand als erbschaftsteuerliches Gestaltungsinstrument Welchen Einfluss hat der Güterstand auf die Erbschaftsteuer? Gütertrennung: Erbteil des Ehegatten ist voll erbschaftsteuer- pflichtig nach Abzug von persönlichen Freibeträgen  Zugewinngemeinschaft: ist Ehegatte Erbe gilt der Zugewinnausgleich nicht als Erwerb i. S. des ErbStG steuerfrei d. h. bei Gütertrennung wird die Steuerfreiheit des Zugewinns verschenkt

  34. C. Rückwirkende Vereinbarung der Zugewinn- gemeinschaft möglich Wie kann man die ErbSt-Freiheit des Zugewinns retten?  Abschluss eines notariellen Ehevertrages mit dem Inhalt, dass rückwirkend ab Ehebeginn nicht der bisherige Güterstand der Gütertrennung, sondern die Zugewinngemeinschaft gelten soll  Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird ErbSt-Freiheit nach der güterrechtlichen Regelung möglich  sollte Ehegatte dennoch Erbe sein der längslebende Ehegatte schlägt die Erbschaft aus, macht den güterrechtlichen Zugewinnausgleich und den sog. kleinen Pflichtteil geltend

  35. C. Wahlrecht bei Zugewinngemeinschaft Bei rückwirkender Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft ist die Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs nur im Rahmen der güterrechtlichen Lösung möglich

  36. C. Auswirkungen des Güterstandes im Erbfall Fall Eheleute M und F leben seit der Eheschließung seit 1980 in Gütertrennung. In 2005 heben sie durch notariellen Ehevertrag die Gütertrennung auf und vereinbaren rückwirkend ab Ehebeginn seit 1980 die Zugewinngemeinschaft. M verstirbt in 2008. Der Wert seines Nachlasses beträgt 3,4 Mio. EUR. Der Zugewinn des M während der Ehe beträgt 3. Mio. EUR. Lösung  F hat durch die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft einen Anspruch auf den „vollen Zugewinnausgleich“ ab Eheschließung ½ von 3 Mio. EUR = 1,5 Mio. EUR F hat –da sie weder Erbe noch Vermächtnisnehmerin ist- Anspruch auf den kleinen Pflichtteil

  37. C. Auswirkungen des Güterstandes im Erbfall rückwirkende notarielle Vereinbarung für die Zugewinngemeinschaft ab Ehebeginn kommt hier nicht zur Anwendung, da M nicht Erbe oder Vermächtnis-nehmer sein darf! Lösung bei rückwirkender notarieller Vereinbarung der Zugewinn- gemeinschaft

  38. C. Erbschaftsteuerliche Mehrbelastung bei Berliner Testamenten Berliner Testament (§ 2269 BGB) die Ehegatten haben sich in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder zu Erben des überlebenden Ehegatten eingesetzt. Nachteile Kind verliert den Freibetrag für einen Elternteil (§§ 15 Abs. 3 + § 6 Abs. 2 ErbStG)  Der steuerpflichtige Teil des Nachlass des Erstverstorbenen wird im Ergebnis „zweimal“ mit ErbStG belastet  Beim Tod des Letztversterbenden kommt es zur kumulierten Besteuerung beider Nachlässe mit entsprechender Progressionsverschärfung  Die Negativauswirkungen verstärken sich noch, wenn das Vermögen der Ehegatten bei dem Erstverstorbenen konzentriert war

  39. C. Erbschaftsteuerliche Mehrbelastung bei Berliner Testamenten Welche Möglichkeiten bestehen um Nachteile zu vermeiden? Ehegatten vereinbaren eine andere testamentarische Verfügung oder  überlebender Ehegatte schlägt die Erbschaft aus (Frist 6 Wochen § 1944 BGB) • Schlusserbe (Kind) wird Alleinerbe des verstorbenen Elternteils • überlebende Ehegatte verlangt gem. § 1371 Abs. 3 BGB den (kleinen) Pflichtteil und beansprucht den ausgerechneten Zugewinn nach § 1.371 Abs. 3 BGB Zugewinn ist erbschaftsteuerfrei Achtung: sollte für jeden Einzelfall jedoch vorab überprüft werden !

  40. Gestaltungsüberlegungen aufgrund der ErbSt-Reform bei Betriebsvermögen und sonstigem Vermögen A. Gestaltungen vor der Reform B. Gestaltungen nach der Reform C. Gestaltungen vor oder nach der Reform zur Unternehmensnachfolge D. Vorweggenommene Vermögensübertragungen unter Nießbrauchs- vorbehalt E. Strategische Überlegungen bei Unternehmensübertragungen im Hinblick auf das „Nachversteuerungsrisiko“

  41. A. Gestaltungen vor der Reform bei Übertragung von Betriebsvermögen  Bei mittleren und großen Unternehmen, die innerhalb von 5-15 Jahren veräußert oder aufgegeben werden sollen Übertragung an Kinder vor der Reform, da nach altem ErbStR die Nachversteuerung bereits nach Ablauf von 5 Jahren wegfällt  Bei Unternehmen mit hohem Verwaltungsvermögen (> 50 %) bietet sich wegen des Wegfalls von „Verschonungen“ (keine Begünstigung als unternehmerisches „begünstigtes Vermögen gem. §§ 13a+b ErbStGE) eine Übertragung vor der Reform an da künftig das gesamte Betriebsvermögen gem. §§ 13a+b ErbStRG nicht begünstigt wäre Übertragung eventuell vor der Reform  Bei gewerblich geprägten Personengesellschaften u. U. Übertragung vor der Reform, da nach altem Recht Steuerbilanzwerte statt Ertragswerte maßgebend

  42. A. Gestaltungen vor der Reform bei Übertragung von Betriebsvermögen  Einbringung von Privatvermögen in eine gewerblich geprägte Personen- gesellschaft und Übertragung der Anteile vor der Reform an die Erben (Kinder) Ausnutzung „günstiges altes ErbSt-Recht“ (Steuerbilanzwerte, Freibetrag T-EUR 205 zuzügl. Bewertungs- abschlag von 35 %) Vorsicht bei noch zu gründenden gewerblich geprägten PersG 1) HR-Eintragung Einbringung von PV 2) Auflassung Übertragung der Anteile 1) PersG = Personengesellschaft 2) PV = Privatvermögen (z. B. Grundstücke)

  43. B. Gestaltungen nach der Reform bei Übertragung von Betriebsvermögen  Gefahr des Wegfalls des „Verschonungsabschlages“ von 85 % für begünstigtes Vermögen“ bei Unterschreiten der Beteiligung von > als 25 % • Überprüfung, ob Stimmrechtspoolung (> 25 %) möglich bei Überschreiten des Verwaltungsvermögen von mehr als 50 % • Entnahme Veräußerung, Erhöhung begünstigtes Vermögen etc. (2-Jahresfrist beachten) bei Unterschreitung der 70 %-Grenze bei der Lohnsumme • Erhöhung Bezüge Gesellschafter: Tantiemen statt Gewinnaus- schüttungen Behaltefristen nach neuem ErbStRG von 15 Jahren beachten (im Gespräch sind Reduzierung auf 10 Jahre und Wegfall der sog. „Fallbeilwirkung“) Testamentarische Verpflichtung zur Übertragung von begünstigtem Vermögen

  44. C. Gestaltung vor oder nach der Reform zur Unternehmensnachfolge Beispiel: Ein Betrieb mit einem gemeinen Wert von 5 Mio. EUR soll auf ein Kind übertragen werden. Es wird unterstellt, das der Wert nach dem Steuerbilanzverfahren (altes Recht) 58 % des gemeinen Wertes beträgt. a) Wie hoch ist die ErbSt nach alter und neuer Rechtslage b) Nach 4 Jahren wird der Betrieb vom Rechtsnachfolger verkauft. Wie hoch ist die ErbSt? c) Nach 14 Jahren wird der Betrieb vom Rechtsnachfolger aufgegeben. Wie hoch ist die ErbSt?

  45. C. Gestaltung vor oder nach der Reform zur Unternehmensnachfolge Achtung ! Schenker haftet auch für die ErbSt (Gesamtschuldner !) Nachsteuer 1) nachzuentrichtende Steuer EUR 220.637 2) nachzuentrichtende Steuer EUR 821.000

  46. D. Vorweggenommene Vermögensübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt Übertragung der Substanz jetzt – Übertragung des Nutzungsrechts später altes ErbStR neues ErbStR

  47. D. Vorweggenommene Vermögensübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt Beispiel: V (55 Jahre) schenkt seiner Tochter Barvermögen im Wert von 1 Mio. EUR unter Nießbrauchsvorbehalt (Nießbrauchslast T-EUR 632,2)

  48. D. Vorweggenommene Vermögensübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt Beispiel: Vater (56 Jahre) überträgt seiner Tochter ein Mietwohngrundstück (Ertragswert EUR 1.730.000) unter Vorbehalt eines Quotennießbrauchs von 90 %; Grundstück hat noch eine valutierende Restschuld von EUR 400.000; Mieteinnahmen EUR 140.000 p.a. Zinsen und nicht umlagefähige Bewirt- schaftungskosten EUR 50.000 1. Wert des Mietgrundstücks EUR 1.730.000 ./. Verschonungsabschlag 10 % gem. § 13 c ErbStG EUR 173.000 EUR 1.557.000 ./. 90 % des Wertes der übernommenen Schulden (§ 10 Abs. 6 ErbStRG) EUR 360.000 Zwischenwert EUR 1.197.500 ./. Kapitalwert des Nießbrauchs (ME T-EUR 140 ./. Ausgaben T-EUR 50 x 90 % x Vervielfältiger 11,506 x 90 %) EUR 838.787 2. Steuerpflichtiger Erwerb EUR 358.213 ./. Persönlicher Freibetrag EUR 400.000 3. Bemessungsgrundlage EUR 0 4. Schenkungsteuer EUR 0

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