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Info-Veranstaltung des HEV Schlieren vom 3. Februar 2011: « Wird meine Liegenschaft unter Schutz gestellt? »

Info-Veranstaltung des HEV Schlieren vom 3. Februar 2011: « Wird meine Liegenschaft unter Schutz gestellt? ». Inventarerstellung, Entlassung aus dem Inventar, Unterschutzstellung, Abwehr- und Rechtsmittelmöglichkeiten der Grundeigentümer. RA Dr. Thomas Wipf

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Info-Veranstaltung des HEV Schlieren vom 3. Februar 2011: « Wird meine Liegenschaft unter Schutz gestellt? »

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Presentation Transcript


  1. Info-Veranstaltung des HEV Schlieren vom 3. Februar 2011:« Wird meine Liegenschaft unter Schutz gestellt? » Inventarerstellung, Entlassung aus dem Inventar, Unterschutzstellung, Abwehr- und Rechtsmittelmöglichkeiten der Grundeigentümer RA Dr. Thomas Wipf Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Meyer & Wipf Rechtsanwälte, Zürich, www.meyer-wipf.ch Dozent für Planungs- und Baurecht an der ZHAW

  2. A. Schutzobjekte B. Schutzmassnahmen C. Verfahren und Rechtsschutz Agenda RA Dr. Thomas Wipf

  3. A. Schutzobjekte Katalog (gemäss § 203 Abs. 1 PBG) • Naturschutz-Objekte • Denkmalschutz-Objekte • Gartendenkmäler • Archäologie-Objekte RA Dr. Thomas Wipf

  4. A. Schutzobjekte Naturschutz-Objekte • unverdorbene Naturlandschaften (Greifensee, Pfäffikersee, Lützelsee etc.) • Lebensräume wie etwa Hecken, Feldgehölze, Riedwiesen und andere Biotope RA Dr. Thomas Wipf

  5. A. Schutzobjekte RA Dr. Thomas Wipf

  6. A. Schutzobjekte Denkmalschutz-Objekte • Ortsbilder, Gebäude und Gebäudegruppen, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind • demgemäss werden nicht nur besonders schöne Objekte geschützt, sondern der Begriff ist vielmehr nach sachlichen, wissenschaftlich abgestützten Kriterien auszulegen RA Dr. Thomas Wipf

  7. A. Schutzobjekte RA Dr. Thomas Wipf

  8. A. Schutzobjekte Gartendenkmäler • bei einem Denkmalschutzobjekt kann auch die Umgebung unter Schutz gestellt werden • unabhängig von schutzwürdigen Bauten ist auch die Unterschutzstellung von wertvollen Park- und Gartenanlagen möglich • als Gartendenkmäler kommen historische Gartenanlagen, Friedhöfe und Badeanlagen in Frage RA Dr. Thomas Wipf

  9. A. Schutzobjekte RA Dr. Thomas Wipf

  10. A. Schutzobjekte Archäologie-Objekte • werden häufig erst beim Bauen entdeckt • oftmals nur kurze Zeit für eine Rettungsgrabung • längst nicht alle Archäologie-Objekte können ausgegraben und in Museen ausgestellt werden RA Dr. Thomas Wipf

  11. A. Schutzobjekte RA Dr. Thomas Wipf

  12. B. Schutzmassnahmen Übersicht: • Arten von Schutzmassnahmen: • vorsorgliche Schutzmassnahmen • dauernde Schutzmassnahmen RA Dr. Thomas Wipf

  13. B. Schutzmassnahmen Übersicht (2): • vorsorgliche Schutzmassnahmen: • durch die Eröffnung des Inventars • ohne Eröffnung des Inventars fehlt es an einer Inventarisierung (Schutzobjekt ist noch nicht inventarisiert), können vorsorgliche Schutzmassnahmen dennoch formell verfügt werden; diese bewirken ebenfalls ein einjähriges Veränderungsverbot RA Dr. Thomas Wipf

  14. B. Schutzmassnahmen Übersicht (3): • dauernde Schutzmassnahmen: • Massnahmen des Planungsrechts (Freihaltezonen, Kernzonen, Quartiererhaltungszonen, Gestaltungspläne) • Verordnung (insbesondere bei Schutzmassnahmen, die ein grösseres Gebiet erfassen) RA Dr. Thomas Wipf

  15. B. Schutzmassnahmen Übersicht (4): • dauernde Schutzmassnahmen (2): • Verfügung (insbesondere bei Schutzmassnahmen, die ein einzelnes Objekt betreffen) • verwaltungsrechtlicher Vertrag (insbesondere bei Schutzmassnahmen, die ein einzelnes Objekt erfassen und im Einverständnis mit dem Grundeigentümer erfolgen) RA Dr. Thomas Wipf

  16. B. Schutzmassnahmen vorsorgliche Schutzmassnahmen: • Inventar: Inventare werden erlassen von: • Bund (BLN; ISOS) • Kanton • Gemeinde RA Dr. Thomas Wipf

  17. B. Schutzmassnahmen vorsorgliche Schutzmassnahmen: • Inventar (2): • Kantone und Gemeinden erstellen gemäss § 203 PBG einstweilige Inventare über die Schutzobjekte; diese stehen jedermann zur Einsicht offen • Inventare enthalten mindestens folgende Angaben: • Umschreibung und Wertung des Objekts • bestehende Schutzmassnahmen • Schutzzweck RA Dr. Thomas Wipf

  18. B. Schutzmassnahmen vorsorgliche Schutzmassnahmen: • Inventar (3): • Inventare sind grundsätzlich nur behördenverbindlich • wird dem betroffenen Grundeigentümer aber mittels formeller Verfügung schriftlich mitgeteilt, dass seine Liegenschaft inventarisiert worden ist, löst dies ein einjähriges Veränderungsverbot aus RA Dr. Thomas Wipf

  19. B. Schutzmassnahmen vorsorgliche Schutzmassnahmen: • Inventar (4): • innerhalb des einjährigen Veränderungsverbots hat die zuständige Behörde zu entscheiden, ob und inwieweit sie dauernde Schutzmassnahmen erlassen will; tut sie dies nicht fristgemäss, fällt das Veränderungsverbot dahin • Entlassung aus dem Inventar ist ebenfalls formell zu verfügen und amtlich zu publizieren RA Dr. Thomas Wipf

  20. C. Verfahren und Rechtsschutz 1. Verfahren • Zuständigkeiten: • Schutzobjekte von überkommunaler Bedeutung: Zuständigkeit der Baudirektion • Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung: Zuständigkeit des Gemeinde- bzw. Stadtrats • bei Massnahmen des Planungsrechts gelten die üblichen Zuständigkeiten (Gemeindelegislative bzw. Baudirektion) RA Dr. Thomas Wipf

  21. C. Verfahren und Rechtsschutz 1. Verfahren • Beratung durch kantonale Kommissionen: • Natur- und Heimatschutzkommission (NHK) • Denkmalpflegekommission (KDK) • Archäologiekommission (AK) RA Dr. Thomas Wipf

  22. C. Verfahren und Rechtsschutz 1. Verfahren • Provokationsverfahren: • jeder Grundeigentümer kann jederzeit einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit seiner Liegenschaft verlangen, wenn er ein aktuelles Interesse (z.B. Bauvorhaben, Verkauf, Erbteilung) glaubhaft macht • Provokationsbegehren ist schriftlich beim Gemeinderat einzureichen RA Dr. Thomas Wipf

  23. C. Verfahren und Rechtsschutz 1. Verfahren • Provokationsverfahren (2): • zuständiges Gemeinwesen hat innert einem Jahr über eine allfällige Unterschutzstellung zu befinden; ausnahmsweise kann diese Frist um ein Jahr erstreckt werden • erfolgt innert Frist keine Unterschutzstellung in Verfügungsform, darf in der Folge eine Schutzmassnahme nur noch bei wesentlich veränderten Verhältnissen angeordnet werden RA Dr. Thomas Wipf

  24. C. Verfahren und Rechtsschutz 2. Rechtsschutz • Rechtsmittel gegen Schutzmassnahmen haben von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung • Rechtsmittellegitimation von ideellen Verbänden, was eine Publikation von Inventarentlassungen und Unterschutzstellungsentscheiden erfordert RA Dr. Thomas Wipf

  25. C. Verfahren und Rechtsschutz 2. Rechtsschutz • Rechtsmittelzug: • Rekurs an Baurekursgericht des Kantons Zürich • Beschwerde an Verwaltungsgericht des Kantons Zürich • Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an Bundesgericht RA Dr. Thomas Wipf

  26. D. Fragen / Diskussion Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit. RA Dr. Thomas Wipf

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