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Financial Expert und Corporate Governance

Financial Expert und Corporate Governance. Financial Expert Zusammensetzung des AR - Unabhängiger Finanzexperte -. § 100 Abs. 5 AktG

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Presentation Transcript


  1. Financial Expertund Corporate Governance

  2. Financial ExpertZusammensetzung des AR - Unabhängiger Finanzexperte - • § 100 Abs. 5 AktG • „Bei Gesellschaften im Sinn des § 264D HGB muss mindestens einunabhängiges Mitglied des AR über Sachverstand auf den GebietenRechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen“ • § 107 Abs. 4 AktG • „Richtet der AR einer Gesellschaft im Sinn des § 264d HGB einen Prüfungsausschuss ein, so muss mindestens ein Mitglied die Voraus-setzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen“ • Persönliche Qualifikationsmerkmale für mindestens ein Mitglied des AR • Unabhängigkeit (Ziff. 5.4.2. DCGK + EU-Unabhängigkeitsempfehlung) und • Finanzexperte (Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegungoder Abschlussprüfung)

  3. Financial ExpertZusammensetzung des AR - Unabhängiger Finanzexperte - • Zeitlicher Anwendungsbereich • §§ 100 Abs. 5, 107 Abs. 4 AktG finden keine Anwendung, solange alle Mitglieder des AR und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009bestellt worden sind (§ 12 Abs. 4 EGAktG) • Aber: bei der nächsten Wahl eines AR-Mitglieds ist ein unabhängigerFinanzexperte in den AR zu wählen (und dann in den Prüfungsaus-schuss aufzunehmen) • Rechtsfolgen bei Verstoß gegen § 100 Abs. 5 AktG • Wahl des AR-Mitglieds ist anfechtbar (≠ nichtig) • Beschlüsse des AR sind anfechtbar (≠ nichtig) • AR ist nicht beschlussunfähig • Keine Nichtigkeit des Beschlusses über die Festlegung des Jahres-abschlusses / Billigung des Konzernabschlusses

  4. Financial ExpertZusammensetzung des AR - Unabhängiger Finanzexperte - Statements zum Thema: • „Das Kompetenzprofil des Financial Experts ist vom Gesetzgeber nurvage definiert worden. Es ist die Aufgabe der Praxis hier entsprechendeStandards zu setzen.“ • „Aufsichtsräte kleinerer kapitalmarktorientierter Unternehmen könnten Probleme bei der Besetzung bekommen. Es ist nicht leicht, geeignete Köpfezu finden auch vor dem Hintergrund der Vergütungsstrukturen.“ • „Expertenwissen, Unabhängigkeit und persönliche Integrität sind die Kern-kompetenzen eines Financial Experts.“ • „CFO‘s kapitalmarktorientierter Unternehmen sind ‚geborene' Financial Experts.

  5. Corporate GovernancePflichtenkreis des AR § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG nF • „Er (der Aufsichtsrat;) kann insbesondere einen Prüfungsausschuss bestellen, • der sich mit • der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, • der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagement-systems und des internen Revisionssystems sowie • der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Unabhängigkeit des Abschluss-prüfers und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen,befasst.“

  6. Corporate GovernancePflichtenkreis des AR Aufsichtsrat Prüfungsausschuss Kontrolle Kontrollgremium AusführendesGremium Vorstand Verantwortlichkeit Wirksamkeits-kontrolle InterneRevision Risikomanagement- System InternesKontrollsystem Prozess- überwachung Rechnungslegung und Finanzberichterstattung Operative Prozesse Recht & Compliance

  7. Corporate GovernanceGrundsätze zum § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG • Recht (≠ Pflicht) zur Bildung eines Prüfungsausschusses (PA);Ausnahme: §§ 324, 264d HGB • Recht (≠ Pflicht) zur Delegation von Aufgaben des AR an einen PA • Aufgaben des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG können ganz oder teilweise auf denPA oder auf mehrere Ausschüsse (z.B. bei Banken: dem Risikoausschuss)übertragen werden • Es können auch weitere Aufgaben an den PA delegiert werden • Auf den PA übertragene Aufgaben können von diesem nur vorbereitend(nicht abschließend) behandelt werden (aA Hönsch, Der Konzern 2009, 559) • AR des Konzern-MU hat die Aufgaben des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktGkonzernweit zu erfüllen

  8. Corporate GovernancePflichtenkreis des AR • Persönlicher Anwendungsbereich: Aufsichtsrat • Nicht nur AR kapitalmarktorientierter Unternehmen (siehe nächste Seite) • Konkretisierung der Pflichten des Aufsichtsrats aus seiner umfassendenPflicht zur allgemeinen Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands(§ 111 Abs. 1 AktG) • § 107 Abs. 3 AktG begründet keine • Pflicht zur Einrichtung entsprechender Systeme und Prozesse • Pflicht zur Optimierung bzw. Gewährleistung der Effizienz der Systemeund Prozesse • § 107 Abs. 3 AktG setzt eine angemessene Dokumentation der implemen-tierten Kontrollen und Prüfungsergebnisse sowie der identifizierten Risiken und Risikomanagementprozesse voraus • siehe hierzu auch LG München, Urteil v. 5.4.2007, AG 2007, 417

  9. Corporate GovernancePersönlicher Anwendungsbereich § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG Rechtsform Quelle GmbH mit paritätisch besetztem Aufsichtsrat § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG nach MitbestG GmbH mit Aufsichtsrat mit Drittelmitbestimmung § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 DrittelbG der Arbeitnehmer nach DrittelbG GmbH mit Mitbestimmung nach MontanMitbestG § 3 Abs. 2 MontanMitbestG GmbH als Kapitalgesellschaft § 6 Abs. 2 Satz 2 InvG KGaA § 278 Abs. 3 AktG Eingetragene Genossenschaft § 38 Abs. 1 a Satz 1 GenG SE mit dualistischer Führungsstruktur Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c) ii) SE-Verordnung SE mit monistischer Führungsstruktur § 34 Abs. 4 Satz 4 SE-Ausführungsgesetz Europäische Genossenschaft mit dualistischer Art. 8 Abs. 1 Buchstabe c) ii) SCE-Verordnung Führungsstruktur Europäische Genossenschaft mit monistischer § 19 Abs. 4 Satz 1 SCE-Ausführungsgesetz Führungsstruktur Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit § 35 Abs. 3 Satz 1 VVaG

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