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Das Tariftreue – und Vergabegesetz NRW ( TVgG -NRW)

LVR-Fachbereich Gebäude- und Liegenschaftsmanagement LVR-Fachbereich Zentraler Einkauf und Dienstleistungen. Das Tariftreue – und Vergabegesetz NRW ( TVgG -NRW). Überblick über gesetzliche Regelungsinhalte und Umsetzung im Vergabebereich des LVR. Bauausschuss-Sitzung am 4.9.2012 und

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Das Tariftreue – und Vergabegesetz NRW ( TVgG -NRW)

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Presentation Transcript


  1. LVR-Fachbereich Gebäude- und Liegenschaftsmanagement LVR-Fachbereich Zentraler Einkauf und Dienstleistungen Das Tariftreue – und Vergabegesetz NRW (TVgG-NRW) Überblick über gesetzliche Regelungsinhalte und Umsetzung im Vergabebereich des LVR Bauausschuss-Sitzung am 4.9.2012 und Umweltausschuss-Sitzung am 6.9.2012

  2. LVR-Fachbereich Gebäude- und Liegenschaftsmanagement LVR-Fachbereich Zentraler Einkauf und Dienstleistungen TVgG-NRW I. Allgemeines II. Die vier Säulen des TVgG-NRW III. Weitere Anmerkungen

  3. LVR-Fachbereich Gebäude- und Liegenschaftsmanagement LVR-Fachbereich Zentraler Einkauf und Dienstleistungen I. Allgemeines 1. Vorbemerkungen 2003 Tariftreuegesetz NRW (TarifG NRW) einschlägiger Lohn– und Gehaltstarif am Ort der Leistungsausführung Öffentlicher Auftraggeber hatte Lohn- und Gehaltstarif in den Vergabeunterlagen zu benennen.

  4. LVR-Fachbereich Gebäude- und Liegenschaftsmanagement LVR-Fachbereich Zentraler Einkauf und Dienstleistungen Aufhebung des Gesetzes 2006 wegen - nachgewiesener Wirkungslosigkeit, - Unpraktikabilität - Bürokratielastigkeit interne LVR-Regelung für den VOB-Bereich in Anlehnung an den Bund als modifizierte Tariftreuevereinbarung

  5. LVR-Fachbereich Gebäude- und Liegenschaftsmanagement LVR-Fachbereich Zentraler Einkauf und Dienstleistungen 2. Aktuelle Regelungslage Inkrafttreten des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW zum 1.5.2012 Gemäß § 21 TVgG-NRW sind durch Landesregierung konkretisierende Rechtsverordnungen zur Gesetzesdurchführung zu erlassen; bedingt durch Auflösung Landtag im März 2012 bisher nicht erfolgt! Übergangsregelungen mit Runderlass des Landes vom 17.04.2012; richten sich an Landesbehörden, den Kommunen in NRW zur Anwendung empfohlen.

  6. LVR-Fachbereich Gebäude- und Liegenschaftsmanagement LVR-Fachbereich Zentraler Einkauf und Dienstleistungen 3. Umsetzung / Einführung beim LVR Bildung eines Arbeitskreises aus Vertretern der LVR-Fachbereiche 11, 24, 44 und LVR-Infokom Überprüfung der Auswirkungen auf das Vergabewesen des LVR Klärung von unklaren Gesetzesformulierungen mit dem Land Erstellung der erforderlichen Formblätter (Bietererklärungen) Einführung des TVgG NRW im LVR unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen

  7. LVR-Fachbereich Gebäude- und Liegenschaftsmanagement LVR-Fachbereich Zentraler Einkauf und Dienstleistungen II. Die vier Säulen des TVgG-NRW Tariftreue, Mindestlohn §§ 4 ff TVgG NRW Umweltfreund- liche und energieeffiziente Beschaffung § 17 TVgG NRW Berücksichtigung sozialer Kriterien § 18 TVgG NRW Frauenförderung, Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie im eigenen Unternehmen § 19 TVgG NRW

  8. LVR-Fachbereich Gebäude- und Liegenschaftsmanagement LVR-Fachbereich Zentraler Einkauf und Dienstleistungen Die 1. Säule des TVgG-NRW Bauleistungen Dienstleistungen Tariftreue, Mindestlohn §§ 4 ff TVgG NRW Allgemeinverbindliche Tarifverträge Entsendegesetz Repräsentativer Tarifvertrag im ÖPNV Vergabespezifischer Mindestlohn = 8,62 €

  9. LVR-Fachbereich Gebäude- und Liegenschaftsmanagement LVR-Fachbereich Zentraler Einkauf und Dienstleistungen Tariftreuepflicht, Mindestlohn - §§ 4 ff TVgG NRW Die Bieter müssen bei Angebotsabgabe Tariftreue - / Mindestlohnerklärung vorlegen bei Leistungen im Sinne des Arbeitnehmerentsendegesetzes = Gewährung des Mindestentgeltes gemäß allgemeinverbindlich erklärtem Tarifvertrag bei Leistungen im Bereich ÖPNV/SPNV = Gewährung des Mindestentgeltes nach repräsentativem Tarifvertrag (in der Rechtsverordnung noch festzulegen) bei allen sonstigen Leistungen = Gewährung eines Mindeststundenentgeltes von 8,62 €

  10. LVR-Fachbereich Gebäude- und Liegenschaftsmanagement LVR-Fachbereich Zentraler Einkauf und Dienstleistungen weitere Voraussetzungen: Verpflichtung zur Vorlage der Tariftreueerklärung bei Aufträgen mit geschätztem Auftragswert ab 20.000 € netto Gewährung Mindestentgelt gilt auftragsbezogen Leiharbeitnehmer müssen ebenso entlohnt werden wie die regulär Beschäftigten = Gleichbehandlungspflicht Tariftreueerklärung muss auch durch Nachunternehmer und Verleiher vorgelegt werden

  11. LVR-Fachbereich Gebäude- und Liegenschaftsmanagement LVR-Fachbereich Zentraler Einkauf und Dienstleistungen Bei Verstößen weitgehende Sanktionsrechte des Auftraggebers: Vertragsstrafe Kündigungsrecht Ausschluss von der Auftragsvergabe bis zu 3 Jahre

  12. LVR-Fachbereich Gebäude- und Liegenschaftsmanagement LVR-Fachbereich Zentraler Einkauf und Dienstleistungen Einrichtung einer Prüfbehörde Zuständigkeit = Wirtschaftsministerium des Landes anlass- und stichprobenbezogene Prüfung der Einhaltung Tariftreue- / Mindestlohnpflicht Kommunen sind nicht verpflichtet, eigene Kontrollen zur Einhaltung durchzuführen oder Ressourcen hierfür vorzuhalten !

  13. LVR-Fachbereich Gebäude- und Liegenschaftsmanagement LVR-Fachbereich Zentraler Einkauf und Dienstleistungen Die 2. Säule des TVgG-NRW Bauleistungen Dienstleistungen Lieferleistungen Umweltfreund- liche und energieeffiziente Beschaffung § 17 TVgG NRW Umweltaspekte in Leistungsbeschreibung oder als Zuschlagskriterium Soll-Bestimmung: Umweltaspekte im Unternehmen als Eignungskriterium

  14. LVR-Fachbereich Gebäude- und Liegenschaftsmanagement LVR-Fachbereich Zentraler Einkauf und Dienstleistungen Umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung § 17 TVgG NRW Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen Kriterien des Umweltschutzes und der Energieeffizienz zu berücksichtigen, insbesondere durch: Prüfung umweltfreundliche und energieeffiziente Systemlösung (im Rahmen Bedarfsanalyse vor Vergaben) Festlegung von Leistungs- / Funktionsanforderungen im Leistungsverzeichnis (Nachweis durch Umweltzeichen) Festlegung als Zuschlagskriterium / Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ( Soll-Vorschrift) Forderungen von Eignungsnachweisen über die Erfüllung von Normen zum Umweltmanagement (EMAS) in geeigneten Fällen (Soll-Vorschrift)

  15. LVR-Fachbereich Gebäude- und Liegenschaftsmanagement LVR-Fachbereich Zentraler Einkauf und Dienstleistungen Zur Zeit liegt keine Rechtsverordnung vor Übergangserlass mit vorläufiger Regelung: Anwendung des Landeserlasses aus 2010 „Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ Beim LVR bereits mit Rundschreiben vom 16.2.2011 und 4.7.2011 verbindlich eingeführt !

  16. LVR-Fachbereich Gebäude- und Liegenschaftsmanagement LVR-Fachbereich Zentraler Einkauf und Dienstleistungen Für Regelungen nach § 17 TVgG NRW gilt keine Wertgrenze Beim LVR: Bis zum Vorliegen der Rechtsverordnung verlangt der LVR die „Erklärung zur Beachtung der Kriterien von Umweltzeichen“ nach Landeserlass aus 2010 aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Praktikabilität erst ab 10.000 € netto Auftragssumme

  17. LVR-Fachbereich Gebäude- und Liegenschaftsmanagement LVR-Fachbereich Zentraler Einkauf und Dienstleistungen Die 3. Säule des TVgG-NRW Bauleistungen Dienstleistungen Lieferleistungen Berücksichtigung sozialer Kriterien § 18 TVgG NRW ILO-Kernarbeitsnormen (insbesondere Vermeidung von Kinderarbeit)

  18. LVR-Fachbereich Gebäude- und Liegenschaftsmanagement LVR-Fachbereich Zentraler Einkauf und Dienstleistungen Berücksichtigung sozialer Kriterien Beachtung ILO– Kernarbeitsnormen § 18 TVgG (ILO = International Labour Organization) Bieter müssen bei Angebotsabgabe Verpflichtungserklärung vorlegen, die vertraglichen Leistungen ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich oder entsprechend Zusicherung unter Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind.

  19. LVR-Fachbereich Gebäude- und Liegenschaftsmanagement LVR-Fachbereich Zentraler Einkauf und Dienstleistungen zur Zeit liegt noch keine Rechtsverordnung zur Konkretisierung der Verfahrensanforderungen vor Übergangserlass mit vorläufiger Regelung: Anwendung des Landeserlasses aus 2010 „Vermeidung der Beschaffung von Produkten aus schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ Beim LVR bereits mit Rundschreiben vom 16.2.2011 und 4.7.2011 verbindlich eingeführt !

  20. LVR-Fachbereich Gebäude- und Liegenschaftsmanagement LVR-Fachbereich Zentraler Einkauf und Dienstleistungen Für Regelungen nach § 18 TVgG NRW gilt keine Wertgrenze Beim LVR: Bis zum Vorliegen der Rechtsverordnung verlangt der LVR die „Erklärung / Vereinbarung Soziale Kriterien TVgG “ aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Praktikabilität erst ab 10.000 € netto Auftragssumme

  21. LVR-Fachbereich Gebäude- und Liegenschaftsmanagement LVR-Fachbereich Zentraler Einkauf und Dienstleistungen Die 4. Säule des TVgG-NRW Bauleistungen Dienstleistungen Lieferleistungen Frauenförderung, Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie im eigenen Unternehmen § 19 TVgG NRW Soll-Bestimmung

  22. LVR-Fachbereich Gebäude- und Liegenschaftsmanagement LVR-Fachbereich Zentraler Einkauf und Dienstleistungen Frauenförderung - § 19 TVgG NRW Bieter müssen bei Angebotsabgabe Verpflichtungserklärung vorlegen, bei Ausführung des Auftrages Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie im eigenen Unternehmen durchzuführen oder einzuleiten Die Regelung gilt für: Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten (ohne Azubis) und Aufträge über Leistungen ab 50.000 Euro netto bzw. über Bauleistungen ab 150.000 Euro netto

  23. LVR-Fachbereich Gebäude- und Liegenschaftsmanagement LVR-Fachbereich Zentraler Einkauf und Dienstleistungen Zur Zeit liegt noch keine Rechtsverordnung zur Regelung des Inhaltes der Maßnahmen zur Frauenförderung sowie des Kreises der betroffenen Unternehmen vor. Regelungen des § 19 TVgG NRW sind gemäß Übergangserlass vom 17.4.2012 bis zum Vorliegen der Rechtsverordnung noch nicht zu vollziehen.

  24. LVR-Fachbereich Gebäude- und Liegenschaftsmanagement LVR-Fachbereich Zentraler Einkauf und Dienstleistungen III. Weitere Anmerkungen / Hinweise 1. Konnexität - § 21 Abs. 4, Nr. 5 TVgG-NRW Land ist grundsätzlich verpflichtet, Mehrkosten zu tragen (nach Konnexitätsausführungsgesetz NRW)

  25. LVR-Fachbereich Gebäude- und Liegenschaftsmanagement LVR-Fachbereich Zentraler Einkauf und Dienstleistungen Nähere Regelung durch Rechtsverordnung beabsichtigt: Kostenerstattung in Höhe der „für die kommunalen Auftraggeber entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen in pauschalierter Form“ Beauftragung eines Gutachters durch das Land zur Ermittlung der Kosten beabsichtigt Vergabestellen des LVR wurden mit Einführungsschreiben angehalten, bis zum Vorliegen der RVO mögliche Mehraufwendungen zu erfassen

  26. LVR-Fachbereich Gebäude- und Liegenschaftsmanagement LVR-Fachbereich Zentraler Einkauf und Dienstleistungen 2. Konkretisierende Rechtsverordnungen Land beabsichtigt Erlass der fehlenden Rechtsverordnungen nach § 21 TVgV-NRW im Herbst 2012 3. Weitere Umsetzungen durch den LVR Die weitere Umsetzung des TVgG-NRW erfolgt nach Vorliegen der konkretisierenden Rechtverordnungen; Anpassung der Vergabemanagement-Software (Administration Intelligence – AI) sowie Schulungsangebote für die mit Vergaben betrauten MitarbeiterInnen

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