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U nsere F reizeit für I hre S icherheit !

U nsere F reizeit für I hre S icherheit !. NÖ Veranstaltungsgesetz. Grundgedanke. Stärkere Verantwortung Veranstalter Sicherheit für Besucher Anmeldesystem. ZIEL. Ablöse der bisher geltenden Bestimmungen

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U nsere F reizeit für I hre S icherheit !

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Presentation Transcript


  1. Unsere Freizeit für Ihre Sicherheit ! NÖ Veranstaltungsgesetz

  2. Grundgedanke Stärkere Verantwortung Veranstalter Sicherheit für Besucher Anmeldesystem ZIEL • Ablöse der bisher geltenden Bestimmungen • Vereinigung mit anderen bisherigen Gesetzen, wie z.B. Veranstaltungsbetriebsstättengesetz oder Lichtschauspielgesetz • getrennte Kompetenzen • Geltung für alle ab 1.1.2007 neu angemeldeten Veranstaltungen

  3. Grundgedanke • Unberührt bleiben Bewilligungspflichtendie nach anderen Rechtsvorschriften, wie z.B. • Feuerpolizei • Sicherheitspolizeigesetz - Gefahrenabwehr • Gebrauchsabgabegesetz • Straßenverkehrsordnung • Gewerberecht • Luftfahrtrecht • Wasserrecht etc.

  4. Übergangsbestimmungen Inkrafttreten: 1.1.2007 • Aufrechte Genehmigungen gelten bis zum Ablauf weiter • Bewilligungen nach Tanzschulgesetz oder Lichtschauspielgesetz gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz • Anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen

  5. Begriff Öffentliche Veranstaltungen Theatervorstellungen, Filmvorführungen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen die allgemein zugänglich d.h. für einen unbestimmten Personenkreis ohne persönliches Naheverhältnis (auch Tagesmitgliedschaften) bestimmt sind und nicht ausgenommen sind.

  6. Ausnahmen • juristische Personen öffentlichen Rechtes oder politische Parteien im Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereiches (NICHT bei überwiegendem Unterhaltungszweck mit Verabreichung Speisen und Getränke – z.B. Feuerwehrfest • Religionsausübung gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgemeinschaften • Glücksspiele oder Versammlungen, ebenso Vereine jeweils andere gesetzliche Regelung

  7. Ausnahmen • in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen im dafür vorgesehenen Umfang (ZWECK) • Ausstellungen in baubehördlich bewilligten Gebäuden (ZWECK) • in Schulen, Musikschulen, Heimen, Kindergärten und Horten durch Einrichtung oder Insassen (baurechtliche Eignung) • Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine Gefährdung der ZUSCHAUER nicht erwarten lassen

  8. Ausnahmen • kulturelle und sportliche Veranstaltungen oder solche zum Zweck der Jugendbildung von Vereinen, deren Zweck in der Pflege des Jugendlebens liegt (NICHT Tanzveranstaltungen) • Volksbrauchtum • Muster- und Warenausstellungen von Gewerbetreibenden oder von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen • Filmvorführungen in Gebäuden mit Geräten, die im Haushalt verwendet werden (weniger 9 m2)

  9. Ausnahmen • üblicher Zusammenhang mit Erwerbsausübung z.B. Messe, Modeschau, Präsentation, Werbeveranstaltungen • Spielautomaten nach NÖ Spielautomatengesetz und Glücksspiele nach dem Glückspielmonopol • Veranstaltungen der Bundestheater • Musikdarbietungen ohne Berufsmusiker • Vorträge, Kurse udgl. zu wissenschaftlichen Zwecken oder Volksbildung

  10. Verbote • Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit • sittenwidrig oder verrohend • am Karfreitag oder 24. Dezember bei Eignung zum Stören des Charakters dieser Tage bei Staats- und Landestrauer mit Verordnung möglich

  11. Veranstalter • natürliche oder juristische Person z.B. der Feuerwehrkommandant • eigenberechtigt und verlässlich FEHLT bei mehr als 3 Monate gerichtlicher Freiheitsstrafe mehr als 3 Verwaltungsstrafen in 5 Jahren auf dem Gebiet des Veranstaltungs-, Suchtmittel-, Jugend- oder Gewerbewesens + Befürchtung des Missbrauchs

  12. Veranstalter • volle Verantwortung Betriebssicherheit der Betriebsstätte und ordnungsgemäße Durchführung • Anwesenheit während der gesamten Dauer zumindest gemeldete Ansprechperson bis 1 Tag vor Beginn möglich • Name und Adresse muss auf sämtlichen schriftlichen Ankündigungen aufscheinen SONST Entfernung durch Behörde möglich

  13. Veranstalter Veranstalter muss Maßnahmen setzen • Abweisen von Personen • Auffordern zum Verlassen • Abbruch • Überwachung dass Höchstzahl • der Besucher nicht überschritten wird

  14. Zuständigkeit Grundsätzlich

  15. Zuständigkeit speziell

  16. Zuständigkeit Persönliche Bewilligung • Veranstaltungen im Umherziehen • Bewilligung zur Führung einer Tanzschule unter der Bezeichnung „Tanzschule“ Landesregierung

  17. Fristen Gemeinde 4 Wochen vor Beginn Bezirksverwaltungsbeginn, Landesregierung 8 Wochen vor Beginn sämtliche Unterlagen müssen vorliegen

  18. Inhalt der Ameldung • WER Veranstalter samt Ansprechperson • WAS Bezeichnung und Gegenstand • WANN • WO Bezeichnung der Betriebsstätte samt Lageplan

  19. Inhalt der Anmeldung • sicherheits-, brandschutz-, verkehrs- und rettungstechnisches Konzept Gesamtheit aller Maßnahmen, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten - einzelfallorientiert sicherheitstechnisch: • Securitypersonal, besondere Zutrittsregelungen • Maßnahmen gegen störende Kräfte

  20. Inhalt der Anmeldung • sicherheits-, brandschutz-, verkehrs- und rettungstechnisches Konzept brandschutztechnisch: • erste Löschhilfe organisatorisch • Brandschutzpersonal • Evakuierungsregelungen verkehrstechnisch: • Parkplatzregelungen • Freihaltung von Zufahrtswegen • Einweiser

  21. Inhalt der Anmeldung • sicherheits-, brandschutz-, verkehrs- und rettungstechnisches Konzept rettungstechnisch: • Sanitätskräfte • Notfalleinrichtungen • Verbandsmaterialbereitstellung • Konzept zur Vermeidung sanitärer Missstände • ausreichende Anzahl an Toiletten • Ablauf im Umgang mit Lebensmittel

  22. Inhalt der Anmeldung • Erklärung des Veranstalters über die Einhaltung sämtlicher sicherheitsrelevanten und bautechnischen Bestimmungen • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung über 500 Besucher Einsatz besonderer technischer Geräte • Gesamtbesucheranzahl • Höchstzahl von Besuchern, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können

  23. Inhalt der Anmeldung • Bescheinigung über die Zertifizierung mobiler Einrichtungen wie zB. Zelte, Autodrom, Schaukeln udgl. • Betriebsstättenbewilligung oder Nachweis dass eine solche nicht erforderlich ist

  24. Überwachung veranstaltungspolizeilich: • Veranstaltungsbegriff • Anmeldung • Eignung der Betriebsstätte • Einhaltung der Bestimmungen • Einhaltung der Auflagen sicherheitspolizeilich: nur auf besondere Anordnung der BH

  25. Überwachung • Behördenorgane haben jederzeit Zutritt Räumung möglich, wenn: • - Gründe für Untersagung • - unzumutbare Belästigung (Lärm, Rauch, etc.) • - unmittelbare Gefahr • - Überschreitung der Besucherhöchstzahl • - Verstoß gegen Jugendgesetz

  26. Sanktionen Verwaltungsstrafen bei: • Veranstaltungen ohne Anmeldung • verbotenen Veranstaltungen • Nichterfüllung der Verpflichtungen als Veranstalter • Fehlen einer Ansprechperson Strafbehörde ist die BH Strafen bis zu € 7.000.- möglich

  27. Veranstaltungs-betriebsstätten

  28. Bewilligung • grundsätzlich Bewilligung erforderlich • NICHT jedoch bei: • Veranstaltungsbetriebsstätten in gastgewerberechtlich bewilligten Betriebsanlagen • baubehördlich bewilligten Gebäuden wenn bereits eine Bewilligung erteilt wurde • bestehender Genehmigung innerhalb der letzten 5 Jahre für gleichartige Veranstaltung

  29. Bewilligung • grundsätzlich Bewilligung erforderlich • NICHT jedoch bei: • Vorlage einer TÜV-Bescheinigung (mobile Einrichtungen – keine Baubewilligung erforderlich bei Bestand bis zu 2 Wochen) Anpassung der BautechnikVO noch ausständig derzeit daher analog BauO

  30. Zuständigkeit grundsätzlich wie bei Anmeldung zusätzlich jedoch: • wenn bei Veranstaltungsbetriebstätte besondere technische Betriebseinrichtungen (Bühnenanlage mit bes. Bühnenmaschinerie) oder Betriebsmittel (erhöhte Brand und Explosionsgefahr) vorgesehen sind • Nutzung der Betriebsstätte im Umherziehen Landesregierung

  31. Verfahren • wenn zusätzlich Baubewilligung notwendig Verfahren möglichst gemeinsam - erstmalige Errichtung ODER - bewilligungspflichtige Änderung • keine Parteistellung für Anrainer • Bescheid hat dingliche Wirkung • Teilnahme der Feuerwehr wünschenswert CHECKLISTE

  32. Beurteilungskriterien • Sicherheit der Besucher • Sicherheit der Teilnehmer • Brandschutz

  33. Feuerwehrfeste

  34. Allgemeines • keine Ausnahme vom Veranstaltungsgesetz NICHT im gesetzlichen Wirkungsbereich • Betriebsstättengenehmigung erforderlich wenn Durchführung im Gerätehaus muss bei Anmeldung bereits vorliegen und gilt 5 Jahre • zumeist Zuständigkeit der Gemeinde bestehen Anmeldung 4 Wochen vor Beginn • Kommandant gilt als Veranstalter muss auch mit Namen und zumindest FF-Adresse sichtbar aufscheinen (Plakate, Transparente etc.)

  35. Unterlagen • Objektplan mit folgendem Inhalt (analog BauO): • Fluchtwege • Notausgänge • Löscheinrichtungen • technische Einrichtungen (Küchengeräte) • Be- und Entlüftungsmöglichkeiten • Geräteliste (Prüfbescheinigungen) • Betriebsbeschreibung • Lageplan mit eingezeichneten Zufahrtswegen für Einsatzfahrzeuge

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