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Anlassfälle für einen Wechsel der Gewinnermittlung

Anlassfälle für einen Wechsel der Gewinnermittlung. Prof. Dr. Alois Pircher. Wechsel der Gewinnermittlung. Aufgabe eines Betriebes , wenn § 4 (3) Ermittler – Übergang auf § 4 (1) EStG Veräußerung eines Betriebes , wenn § 4 (3) Ermittler – Übergang auf § 4 (1) EStG.

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Anlassfälle für einen Wechsel der Gewinnermittlung

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Presentation Transcript


  1. Anlassfälle für einen Wechsel der Gewinnermittlung Prof. Dr. Alois Pircher

  2. Wechsel der Gewinnermittlung • Aufgabe eines Betriebes,wenn § 4 (3) Ermittler – Übergang auf § 4 (1) EStG • Veräußerung eines Betriebes,wenn § 4 (3) Ermittler – Übergang auf § 4 (1) EStG. • Betrieb im Schenkungs- oder Erbwege übertragen,und Rechtsnachfolger eine vom Schenkgeber/Erblasser abweichende Gewinnermittlung wähltwenn § 4(1) oder § 4(3) Ermittler – Übergang auf § 4(3) bzw. § 4(1) Ermittlung • Überschreiten der Buchführungsgrenzen nach§ 125 (1) lit a und lit b BAO • Unterschreiten der Buchführungsgrenzen nach § 125 BAO und § 189 UGB (freiwilliger Wechsel)

  3. Wechsel der Gewinnermittlung • Wechsel in die Pauschalierung oder Wechsel aus der Pauschalierung • Einbringungeines Betriebes § 4 (3) EStG in eine buchführungspflichtige Gesellschaft • Zusammenschluss nach Art IV UmGrStG • Einbringung nach Art III UmGrStG • Übergang von § 4(3) auf § 4(1) zur Rettung des Verlustvortrages • Wechsel von § 5 auf § 4(1) oder § 4(3) nach UGB neu • Wechsel von § 4(1) oder § 4(3) auf § 5 UGB neu • Einkünfte aus selbst. Tätigkeit (nicht Freiberufler) bei Überschreiten des Schwellenwertes auf § 4(1) und bei Unterschreiten auf § 4(3) zurück

  4. Schritte beim Wechsel von Einnahmen-Ausgabenrechnung zum Betriebsvermögensvergleich Prof. Dr. Alois Pircher

  5. 1.Schritt • Erfassung der Positionen, die in den für die § 4 Abs 3 Gewinnermittlung erforderlichen Aufzeichnungen bereits vorhanden sind.

  6. 2. Schritt • Erfassung der Positionen, die in den für die § 4 Abs 3 Gewinnermittlung erforderlichen Aufzeichnungen nicht vorhanden sind

  7. 3. Schritt • Ermittlung des Übergangsgewinnes / - Verlustes aus den positiven/negativen Saldo dieser Positionen (Zu- bzw. Abschläge) 4. Schritt • Vervollständigung der Eröffnungsbilanz 4. Schritt

  8. Konvertierungsgewinne im Lichte der VwGH Entscheidungvom 15.01.2008, 2006/15/0116 Prof. Dr. Alois Pircher

  9. Kernaussage • Konvertierung einer Fremdwährungsschuld in eine andere Fremdwährungsschuld stellt keinen Tauschvorgang (Verbindlichkeitstausch) dar. • Mangels Vorliegen eines Tauschvorganges kommt es auch zu keiner Gewinnrealisation. • Gewinnrealisation erst bei Tilgung oder Teiltilgung der Fremdwährungsschuld.

  10. Kernaussage • Ein Tauschvorgang (Gewinnrealisation) liegt auch bei einer Novation nicht vor. • Auch keine Gewinnrealisation, wenn alter Kreditvertrag keine „Multi-Currency-Klausel“ enthält. • Anwendungsbereich:Gilt für alle Gewinnermittlungsarten (EA-Rechnung und Vermögensvergleich).

  11. Gaststättenpauschalierung Prof. Dr. Alois Pircher

  12. GewinnermittlungPauschalierung • Anwendungsvoraussetzungen • Keine Buchführungspflicht • Keine freiwillige Buchhaltung • Keine Führung der Bücher, die eine Gewinnermittlung nach § 4(1) ermöglichen • Umsätze des vorangegangenen Jahres < € 255.000,-- • Welche Betriebe fallen unter die Pauschalierung? • Betriebe des Gaststättengewerbes (zB. Gasthaus) • Betriebe des Beherbergungsgewerbes (zB. gew. Fremdenpension) • Kombinierte Betriebe (Hotel, Gaststätte mit Fremdenzimmer) • Sonderfälle (zB. Pub, Beisel)

  13. GewinnermittlungPauschalierung (Teil 2) • Nicht erfasste Betriebe • Würstelstand, Maroni- und Kartoffelbratereien, Eisgeschäfte, Konditoreien, Fleischhauerei, Bäckerei, Molkerei, Spirituosenhandlungen • Bar, Nachtclub, Diskothek, Cafe-Konditorei mit erheblichen Gassenverkauf, Pizzadienste mit wenig Sitzplätzen, Selbständige Schneebar • Almhütten, Ausflugsgasthäuser, Raststätten, Schirme sofern mehr Sitzplätze im Freien • Zelte und Schirme =) da grundsätzlich keine „geschlossenen Räumlichkeiten“ • Erfasste Vorgänge • Nur die regelmäßig anfallenden Rechtsgeschäfte • Branchentypisches Leistungsangebot • Konvertierungsgewinne = Kursgewinne

  14. GewinnermittlungPauschalierung (Teil 3) • Nicht erfasste Vorgänge(Beachte Neuerungen ab 1.1.2008) • Entnahmen von wesentlichem Betriebsvermögen(zB. Gebäude oder Gebäudeteile) • Betriebsveräußerung bzw. Aufgabe • Provisionen und provisionsähnliche Betriebseinnahmen(zB. Lotto, Toto)

  15. Verspätungszuschlag„kann“ / entschuldbar sein Prof. Dr. Alois Pircher

  16. Verspätungszuschlag § 135 BAO • Abgaben iSd § 3 (1) BAO • Nebenanspruch • „Abgabenerklärung wird unentschuldbar nicht, oder verspätet eingereicht“ • Abgabenbehörde kann (Ermessen) einen Verspätungszuschlag bis zu 10% der festgesetzten bzw. im Fall der Selbstberechnung der selbstberechneten Abgaben verhängen. • Verspätungszuschlag ist Sanktion für die verspätete bzw. Nichteinreichung einer Abgabenerklärung

  17. Verspätungszuschlag § 135 BAO • Kriterien für die Ermessensausübung • Ausmaß der Fristüberschreitung (ua. VwGH 9.11.2004, 99/15/0008) • die Höhe des durch die verspätete Abgabe erzielten Vorteil (ua. VwGH 9.11.2004, 99/15/0008) • das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabenpflichtigen • der Grad des Verschuldens BEACHTE! • Die Berücksichtigung nur der Dauer der Verspätung =) rechtswidrig

  18. Verspätungszuschlag § 135 BAO • Voraussetzungen für die Verhängung von Verspätungszuschlägen • Kein Verspätungszuschlag bei • Abgabe der Abgabenerklärung innerhalb (wenn auch rechtswidrig) verlängerter Nachfrist (VwGH 8.4.1992, 91/13/0116) • Abgabe eines nicht gesetzlich vorgesehenen Vordruckes (VwGH 22.10.1992, 92/16/0014) • Unrichtigkeit der Erklärung (VwGH 20.2.1992, 90/16/0181) • Übermittlung auf amtlichen Vordruck auf Postwege (vgl. Keppert/Bruckner, SWK 2004, T 157)

  19. Verspätungszuschlag § 135 BAO • Kein Verspätungszuschlag bei: • Kein Verschulden bei Nichteinreichung einer Abgabenerklärung bei vertretbarer Rechtsansicht der Partei (vgl. VwGH 22.12.1988, 83/17/0136, 0141; 10.11.1995, 92/17/0286) • Kein Verschulden bei Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung (ua. VwGH 19.1.2005, 2001/13/0133), sofern nicht fahrlässig!

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