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§ 249 BGB

landry
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§ 249 BGB

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  1. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2013Az. III ZR 98/12 Leitsatz:Es kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn dem Inhaber eines DSL-Anschlusses die Möglichkeit genommen wird, seinen Zugang zum Internet zu nutzen, ohne dass ihm hierdurch Mehraufwendungen entstanden oder Einnahmen entgangen sind.

  2. § 249 BGB 1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

  3. § 253 BGB (1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

  4. Themen, die behandelt / diskutiert werden könnten • Welche weiteren Güter kommen als für die eigenwirtschaftliche Lebensführung von zentraler Bedeutung in Frage? Welche werden in Rechtsprechung und Literatur diskutiert? Was spricht jeweils für, was gegen ihre Einordnung in diese besondere Kategorie? • Für welche weiteren Güter sollte Ihrer Meinung nach eine Nutzungsausfallentschädigung gewährt werden, wenn jemand für den Nutzungsausfall verantwortlich ist? Begründen Sie Ihre Auffassung. • Finden Sie den Grundsatz des § 253 Abs. 1 BGB gut oder entspricht er eher nicht mehr unserer modernen Gesellschaft?

  5. Über die Universitätsbibliothek zugängliche Datenbanken:JurisBeck-onlineJurionAchtung!Bevor Sie auf die Links klicken, müssen sie über einen VPN-Tunnel mit der Fernuniversität verbunden sein. Hilfe dazu gibt es hier.Klicken Sie sich durch!

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