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VO Börserecht

VO Börserecht. MMag. Dr. Martin Oppitz. Kapitalmarkt. Definition : Gesamtheit der Institutionen und Transaktionen, durch die längerfristige Finanzierungsmittel von bestimmten Rechträgern und Wirtschaftseinheiten an andere zur Bildung von Sachkapital direkt zugeführt oder vermittelt werden.

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  1. VO Börserecht MMag. Dr. Martin Oppitz

  2. Kapitalmarkt • Definition: Gesamtheit der Institutionen und Transaktionen, durch die längerfristige Finanzierungsmittel von bestimmten Rechträgern und Wirtschaftseinheiten an andere zur Bildung von Sachkapital direkt zugeführt oder vermittelt werden. • Neuere Entwicklungen: • Institutionalisierung • Mediatisierung • Internationalisierung

  3. Funktions- und Individualschutz • Funktionsschutz: Vermeidung von Krisen ganz allgemein • Individualschutz: Schutz des Anlegers/Einlegers vor übermäßigem Risiko • Klare Trennung der beiden Prinzipien problematisch („Kehrseiten einer Medaille“)!

  4. Kompetenzrechtliche Einordnung • „Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen“ (Art 10 Abs 1 Z 5 B-VG) • Ergänzend: Zivilrechtswesen, Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, Strafrechtswesen (Art 10 Abs 1 Z 6 und 8 B-VG).

  5. Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen • Niederlassungsfreiheit • Dienstleistungsfreiheit • Kapitalverkehrsfreiheit

  6. Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht

  7. Organisationsrecht der FMA • Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs 1 FMABG) • Weisungsfrei (Verfassungsbestimmung des § 1 FMABG) • Aufsichtsführung durch den BMF (§ 16 FMABG)

  8. Binnenstruktur der FMA • Organe: Vorstand und Aufsichtsrat (§ 4 FMABG) • Zweiköpfiger Vorstand wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten bestellt; Vorschlagsrecht vom BMF und OeNB aufgrund des Ergebnisses des verpflichteten Ausschreibungsverfahrens (§ 5 Abs 2 u. 3 FMABG) • BMF kann aus wichtigem Grund abberufen (§ 7 Abs 3 FMABG) • Bestellungskompetenz des BMF für die insgesamt sechs Aufsichtsratsmitglieder; zwei zusätzliche kooptierte Mitglieder (von WKÖ namhaft gemacht) [§ 8 Abs 1 FMABG] • Kostentragung nach dem Verursacherprinzip (Rechnungskreise für jeden Aufsichtsbereich) [§ 19 FMABG]

  9. Systematisierung des Kapitalmarkts und Kapitalmarktrechts • Nationaler und internationaler Kapitalmarkt • Organisierter und nicht geregelter (grauer) Kapitalmarkt • Kassa- und Terminmarkt • Primärmarkt (Emissionsmarkt) und Sekundärmarkt (Zirkulationsmarkt)

  10. Marktteilnehmer • „Marktorganisatoren“ (Börsen und börsenähnliche Einrichtungen) • Emittenten • Kreditinstitute • (Institutionelle und sonstige) Anleger • Wertpapierfirmen/Wertpapierdienst-leistungsunternehmen • Prüfer, Kontrolleure, Rating-Agenturen etc

  11. Die Börse • Marktbeschreibung – Unternehmen • Wertpapierbörsen – allgemeine Warenbörsen (§ 1 BörseG) • Handels- und Bewertungsfunktion • Betrieb nur durch konzessionierte Börseunternehmen • Alternative Handelssysteme

  12. Börsestruktur Notierungsverhältnis zu Emittenten Börseunternehmen Börsemitglieder

  13. Börsedefinition • Keine Legaldefinition • Traditionelle Begriffsbestimmung: - Regelmäßigkeit der Veranstaltung - Gleicher Ort - Vertretbarkeit der gehandelten Gegenstände - Abschluss von Großhandelsgeschäften im Gegensatz zum Kleinhandel und - Regelmäßig auf „Kaufleute“ (Unternehmer) beschränkte Teilnahme am Handel • Automatisierung des Börsehandels bewirkt: Ortsgebundenheit (Computer-)Systemgebundenheit; „Matching“ durch das System.

  14. Börseaufsicht • Wertpapierbörsen unterliegen der Aufsicht der FMA (§ 45 Abs 1 BörseG). • FMA überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der Beschlüsse der Organe des Börseunternehmens. • Bestellung eines Börsekommissärs (§ 46 BörseG). • Konzessionspflicht (§ 2 Abs 2 BörseG) in Kombination mit Instrumenten der laufenden Aufsicht • Börseunternehmen sind in der Rechtsform der Aktiengesellschaft zu führen.

  15. Börseunternehmen als beliehene Unternehmen • Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Wertpapieren in Bescheidform; In-Gang-Setzung eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen Emittenten und der Wiener Börse • Berufung an einen beim BMF eingerichteten Berufungssenat (§ 64 Abs 2 BörseG: Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag). • 10-wöchige Entscheidungsfrist statt der allgemeinen 6-Monatsfrist (§ 72 Abs 4 BörseG).

  16. Rechtsnatur der Börse • Privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Deutung der Börseveranstaltungen? • Mitgliederorientierte Körperschaft? • Rechtsgebilde sui generis, welches sich durch Rechtskontinuität auszeichnet? • Nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt?

  17. Zulassung zum Handel Marktsegmente Privatrechtliche Marktsegmentierung Amtlicher Handel Geregelter Freiverkehr „Dritter Markt“: MTF

  18. Zulassungsvoraussetzungen • Rechtsgrundlage des Emittenten • Emissionsvolumen • Bestandsdauer des Emittenten • Rechtsgrundlage der Wertpapiere • Handelbarkeit (Spezialproblem:Vinkulierung!) • Stückelung • Streuung

  19. Ausgewählte Kriterien amtlicher Handel geregelter Freiverkehr (§ 66a BörseG) (§ 68 BörseG) Gesamtnominale bei Aktien mind. 2,9 Millionen Euro mind. 725 000 Euro bei anderen Wertpapieren mind. 725 000 Euro mind. 725 000 Euro Gesamtstückzahl mind. 20 000 Stück mind. 10 000 Stück Mindestnominale Streubesitz mind. 725 000 Euro mind. 181 250 Euro Mindeststückzahl Streubesitz mind. 10 000 Stück mind. 2 500 Stück Bestand der Gesellschaft und Veröffentlichung des Jahresabschlusses mind. 3 Jahre mind. 1 Jahr

  20. Privatrechtliche Marktsegmentierung 1 • Equity market.at • Bond market.at • Derivatives Market.at • Structured products.at • Other securities.at

  21. Privatrechtliche Marktsegmentierung 2

  22. Privatrechtliche Marktsegmentierung 3: Prime Market • „Regelwerk Prime Market“ • Aktienwerte, die zum AH oder GFV zugelassen sind und speziellen Zusatzanforderungen entsprechen • Stammaktien • Mindeststreubesitz (25%; Kapitalisierung mind. EUR 15 Mio) • Quartalsberichte und Jahresfinanzbericht • Erklärung über Einhaltung Corporate Governance Kodex im Geschäftsbericht • Specialist-Betreuung

  23. Notierungsbeendigung • Widerruf: Nichteinhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften (äußerstes Mittel: „kaltes Delisting“) • Delisting: Freiwillig (§§ 83 Abs 4, 84 Abs 5 BörseG beim geregelten Freiverkehr: Einmonatsfrist)

  24. Handelsaufsicht • Das Börseunternehmen hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Handelsregeln erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Handelsregeln zu sorgen (§ 25 Abs 1 BörseG). • Erlassung von Handelsregeln (§ 26 Abs 2 BörseG). • Regeln für die Abwicklung der Börsegeschäfte (§ 26 Abs 3 Satz 1 BörseG). • Gebührenordnung (§ 13 Abs 6 BörseG). • Handelsaussetzung (§ 25b Abs 1 BörseG); Verlangen der FMA nach § 48q Abs 3 BörseG im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Marktmanipulation und Insiderhandel; Parallelregelung in § 91 Abs 3 Z 9 WAG.

  25. Art des Börsehandels (1) Bestimmung durch das Börseunternehmen (Wiener Börse AG) gemäß § 56 Abs 1 BörseG unter Bedachtnahme auf • das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsehandel • die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchendenPublikums, • die Wirtschaftlichkeit, die Art der Handelsgegenstände und das Ausmaß der Umsätze

  26. Art des Börsehandels (2) Demonstrative Aufzählung als gesetzliche Leitlinie (§ 56 Abs 1 BörseG): • Handel durch Vermittler, • durch ein automatisiertes Handelssystem • durch Zuruf • durch verbindliche Nennung von An- und Verkaufspreisen durch ein Börsenmitglied (Market Maker) An der Wiener Börse wird das automatisierte Handelssystem XETRA verwendet.

  27. Handelsbeschränkungen • Handelsaussetzungen durch das Börseunternehmen - auftrags der FMA insb. iZm der Bekämpfung von Marktmanipulation und Insiderhandel (§ 25b Abs 3 und § 48q Abs 3 BörseG; § 91 Abs 3 Z 9 WAG) bzw. - als Ausfluss der Handelsaufsicht durch das Börseunternehmen (§ 25b Abs 1 BörseG) • Das Börseunternehmen hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Handelsregeln erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Handelsregeln zu sorgen („Handelsaufsicht“: § 25 Abs 1 BörseG)

  28. Börsegeschäfte • Geschäfte, die im Börsesaal während der Börsezeit oder in einem automatisierten Handelssystem abgeschlossen werden • Fixgeschäftscharakter (§ 27 Abs 3 BörseG) • Streitigkeiten aus Börsegeschäften sind durch das Börseschiedsgericht zu entscheiden (§ 27 Abs 3 BörseG) • Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Börsegeschäften ist der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unstatthaft (§ 28 Abs 1 BörseG; vgl. auch den Ausschluss des Differenzeinwandes bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften gemäß § 1 Abs 5 BWG)

  29. Effektengiroverkehr • Abwicklung von Effektengeschäften idR ohne Änderung des Aufbewahrungsortes der Wertpapiere • Einrichtung einer zentralen Wertpapiersammelbank (OeKB) • Übertragung von Miteigentumsanteilen am Sammelbestand durch Gutschriften der Wertpapiersammelbank auf dem Konto der Bank, die Wertpapiere für sich oder für einen Kunden im eigenen Namen erworben hat; Belastung des Kontos der Bank, die aus ihren eigenen Beständen oder im Auftrag eines Kunden diese Wertpapiere verkauft hat. • Depotvertrag zwischen der Bank und der Wertpapiersammelbank (=Drittverwahrer)

  30. Ferngiroverkehr • § 3 Abs 1 Z 7 FinSG: Definition eines im Effektengiro übertragbaren Wertpapiers: Finanzsicherheit in Form von Finanzinstrumenten, die in einem Register eingetragen oder auf einem Depotkonto gebucht wird, das von einem oder für einen Intermediär geführt wird. • § 33a IPRG: Rechtsnatur und Inhalt dinglicher Rechte an im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren sowie der Erwerb dinglicher Rechte daran einschließlich des Besitzes sind nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen, in dem das maßgebliche Konto geführt wird. • Zum „maßgeblichen Konto“ vgl § 3 Abs 1 Z 8 FinSG: Register oder Depotkonto, auf dem die Eintragung oder Buchung vorgenommen wird, aufgrund derer der Sicherungsnehmer eine Finanzsicherheit erlangt. • „PRIMA-Regel“:Place of the Relevant Intermediary.

  31. Folgepflichten börsenotierter Emittenten • Regelpublizität (unverzügliche Zurverfügungstellung von Jahresabschluss und Lagebericht); Zwischenberichte („Halbjahresfinanzbericht“) • Ad hoc-Publizität (§ 48d BörseG): Bekanntgabe von Insider-Informationen, sofern diese den Emittenten unmittelbar betreffen • Beteiligungspublizität (Stimmrechtsschwellen in 5%-Schritten gemäß § 91 BörseG) • Directors‘ dealings (§ 48d Abs 4 BörseG): Offenlegungspflicht für Personen mit Führungsaufgaben bei einem Emittenten (Bagatellgrenze von zusammen € 5.000,00 pro Kalenderjahr)

  32. Emissionen Struktur Fremdemission Selbstemission

  33. Angebotsarten • Private Placement • Öffentliches Angebot Initial Public Offering Secondary Offering

  34. Vertragsverhältnisse • Übernahmevertrag zwischen Emissionsbank und Emittent (bzw. Altaktionär) mit oder ohne Platzierungsgarantie bzw. firm commitment underwriting • Konsortialvertrag (zwischen den Konsortialbanken)

  35. Prospektpflicht nach KMG • Öffentliches Angebot im Inland • Prospektausnahmen • Prospektarten Veranlagungsprospekt Wertpapierprospekt Nichtdividendenwerte Dividendenwerte Basisprospekt Einmalprospekt

  36. Prospektbilligung durch FMA (§ 8a KMG) • Vollständigkeit • Kohärenz (Widerspruchsfreiheit) • Verständlichkeit (Maßstab des durchschnittlich interessierten Anlegers)

  37. Prospekthaftung I • § 11 KMG • Gemeinschaftsrechtlich nicht harmonisiert • Spezielle Ausprägung der cic • Anspruchsnormenkonkurrenz mit Haftung nach allg. Zivilrecht • Haftungsträger: Emittent, Kontrollor, Vermittler, sonstige (zB Abschlussprüfer)

  38. Prospekthaftung II • Haftungsumfang: Vertrauensschaden; Betragsbeschränkung (außer bei Vorsatz) bis Höhe des Erwerbspreises zzgl. Spesen und Zinsen; • Präklusivfrist: 10 Jahre nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebotes

  39. Verhaltenspflichten • Insiderrecht (§ 48b BörseG): Unter Ausnützung von Insider-Informationen nicht • kaufen, verkaufen • anbieten oder empfehlen • einem Dritten zugänglich machen (Weitergabe) • Compliance-Einrichtungen (§ 48s BörseG) • Unterrichtung der Dienstnehmer • Interne Richtlinien zur Informationsweitergabe • Organisatorische Maßnahmen

  40. InsiderrechtDie Insiderinformation § 48a BörseG: • Öffentlich nicht bekannte genaue Information; • Betrifft direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder Finanzinstrumente • Eignung zur erheblichen Kursbeeinflussung des Finanzinstruments oder eines Derivates bei Bekanntwerden in der Öffentlichkeit • „weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde“.

  41. Genaue Information • Ereignis muss schon eingetreten sein oder • muss im Fall eines zukünftigen Ereignisses mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten; • BGH (NZG 2008, 342): Hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben, sofern es sich um überwiegende Wahrscheinlichkeit handelt, dh wenn das Ereignis tatsächlich mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50% eintreten wird – ex ante-Beurteilung im Zeitpunkt des Ereignisses

  42. Kursrelevante Information • Eignung der Information zur Kursbeeinflussung - ex ante Prognose – maßgeblicher Zeitpunkt: Tathandlung - objektiver Standpunkt eines verständigen Anlegers - Wahrscheinlichkeitsurteil • Erheblichkeit der Kursbeeinflussungseignung - Festlegung der Erheblichkeitsschwellen unter Berücksichtigung historischer Marktdaten - Maßgeblichkeit des betroffenen Finanzinstruments (Aktie, Genussrechte, Schuldverschreibung) • Relevanz für die Anlageentscheidung

  43. Verbotenes Verhalten Tatbestandsvereinheitlichung und damit Verschärfung für Sekundärinsider, dem die Information mitgeteilt wurde oder sonst bekannt geworden ist (§ 48b Abs 1 und 2 BörseG): Ausnützen durch • Kauf, Verkauf, Anbot zum Kauf/Verkauf; • Empfehlung; • einem Dritten zugänglich machen, „ohne dazu verhalten zu sein“

  44. Varianten • Mit Bereicherungsvorsatz • Ohne Bereicherungsvorsatz: Strafbar bei • Kenntnis oder bei • grob fahrlässiger Unkenntnis, dass es sich um eine Insiderinformation handelt.

  45. Strafdrohung(§ 48 b Abs 1 bis 3 BörseG) • Primärinsider: Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, bei Vermögensvorteil > € 50.000,00 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren • Sekundärinsider: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze bei Vermögensvorteil > € 50.000,00 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren • Ohne Bereicherungsvorsatz: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze

  46. Primärinsiderbegriff (§ 48b Abs 4) • Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten • Einschlägige(r) Beruf, Beschäftigung, Aufgaben • Beteiligung am Kapital des Emittenten • Informationsverschaffung durch Begehung strafbarer Handlungen (bei juristischen Personen: Wer am Beschluss, das Geschäft für Rechnung der juristischen Person zu tätigen beteiligt ist)

  47. Insider-Verzeichnisse(§ 48d Abs 3) Verzeichnis ist von Emittenten oder in ihrem Auftrag/für ihre Rechnung handelnden Personen zu führen: • Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit (Arbeitsvertrag oder „anderweitig“) regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu Insiderinformationen haben • Regelmäßig zu aktualisieren • Der FMA auf Anfrage zu übermitteln • Aufbewahrungspflicht mind 5 Jahre • Schriftliche Anerkennungs- und Kenntnisnahmebestätigung durch den Einzelnen erforderlich

  48. Sonderbestimmungen für Insiderstrafverfahren • Zentralisierung: Zuständigkeit des LG für Strafsachen Wien (§ 48h) • FMA als „grundsätzliche“ Ermittlungsbehörde (§ 48i) • FMA hat Privatbeteiligtenstellung (§ 48k)

  49. Ad-hoc-Publizität (1) • Bekämpfung von Insiderhandel an der „Wurzel“ • § 48d Abs 1 BörseG: Emittenten von Finanzinstrumenten haben Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

  50. Ad-hoc Publizität (2) Kriterium der Unmittelbarkeit: • Unternehmensinterne Umstände • Außerhalb des Emittenten eingetretene kursrelevante Umstände (zB Herabstufung eines externen Ratings, regulative Eingriffe, Zustellung einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung, uU Sachverhalte, die ihren Ursprung in Konzernunternehmen haben: zB Lieferschwierigkeiten, Insolvenzverfahren)

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