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Franziska Sprecher Dr. iur., Rechtsanwältin

Jugendliche Schönheitswünsche zwischen Ideal und Wirklichkeit – Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Kindern und Jugendlichen. 10. Dezember 2012 Juristinnen Schweiz - Frauenbild und Schönheitsstreben. Franziska Sprecher Dr. iur., Rechtsanwältin

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  1. Jugendliche Schönheitswünsche zwischen Ideal und Wirklichkeit –Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Kindern und Jugendlichen 10. Dezember 2012 Juristinnen Schweiz - Frauenbild und Schönheitsstreben Franziska Sprecher Dr. iur., Rechtsanwältin Studienleiterin Gesundheits- und Medizinrecht an der Privaten Universität im Fürstentum Liechtenstein, UFL

  2. Übersicht • Juristische Grundlagen zu medizinischen Eingriffen • Voraussetzungen einer rechtsgültigen Einwilligung • Einwilligung bei Kindern und Jugendlichen • Behandlungsvertrag • Ärztin/Arzt • Regelungsvorschläge

  3. Ärztlicher Eingriff: juristische Grundlagen Ärztliche Heileingriff = Verletzung der physischen und psychischen Integrität (strafrechtlich relevante Körperverletzung) Rechtfertigungsgrund: Einwilligung nach Aufklärung Medizinische Massnahme ≠ nicht indizierte Eingriffe  Massgebend ist die mit einem ärztlichen Eingriff verbundene Absicht bzw. der damit verfolgte Zweck (Heilabsicht)

  4. Ärztlicher Eingriff: juristische Grundlagen Schönheitsoperation = nicht indizierter Eingriff Grundsatzfrage: Kann in einen medizinisch nicht indiziertenEingriff überhaupt rechtfertigend eingewilligt werden? • Einfache Körperverletzung (reversible Eingriffe) • Schwere Körperverletzung (bleibende Schäden/Veränderungen) Schwere Körperverletzungen bedürfen für ihre Rechtfertigung einen «vernünftigen Grund» (z.B. Amputation bei drohender Lebensgefahr, Transplantation) Schwere Körperverletzungen aus rein ästhetischen Gründen sind nur bei einem «vernünftigen Zweck» gerechtfertigt.

  5. ? Was ist gesellschaftlich akzeptierte Verschönerung und wo beginnt die unvernünftige, nicht zu rechtfertigende Entstellung?

  6. Einwilligung Voraussetzung einer rechtsgültigen Einwilligung Ärztin/Arzt: Vollständige Aufklärung Patientin/Patient: Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) Aufklärung Je invasiver, risikoreicher, unerprobter und nicht indiziert eine Massnahme ist, desto detaillierter muss die Aufklärung erfolgen Urteilsfähigkeit • ist die Fähigkeit, vernunftgemässzu handeln • ist relativ und kann nur in Bezug auf eine konkrete medizinische Massnahme beurteilt werden

  7. Einwilligung Relativität der Urteilsfähigkeit Je invasiver und je weniger indiziert eine Massnahme ist, desto höher sind die Anforderungen an die erforderliche Urteilsfähigkeit (Bedeutung und Tragweite des Eingriffs) Fazit: Wer in Bezug auf eine konkrete medizinische Massnahme urteilsfähig ist, kann rechtsgültig in diese einwilligen, unabhängig vom Alter und von der Indikation der Massnahme

  8. Urteilsfähige Kinder und Jugendliche Mit Bezug auf einen bestimmten ärztlichen Eingriff für urteilsfähig befundene Kinder und Jugendliche • bestimmen selbst über medizinische Eingriffe • können in (gesellschaftlich akzeptierte) Schönheitsoperationen einwilligen

  9. Urteilsunfähige Kinder und Jugendliche Entscheid über medizinische Behandlung = höchstpersönliches Recht Absolut höchstpersönliche Rechte (Vertretung ausgeschlossen) Relativ höchstpersönliche Rechte (Vertretung möglich, Massstab ist das Wohl und das Interesse des Vertretenen)

  10. Urteilsunfähige Kinder und Jugendliche Gesetzliche Vertreter • entscheiden über ärztliche Eingriffe bei urteilsunfähigen Kindern und Jugendlichen • können nur in indizierte und zeitlich notwendige medizinische Massnahmeneinwilligen  Keine Einwilligung von gesetzlichen Vertretern in nicht indizierte medizinische Massnahmen bei urteilsunfähigen Kindern

  11. ? Zahnkorrekturen Segelohren Ohrlochstechen Beschneidungen

  12. Arztvertrag / Behandlungsvertrag Einwilligung in medizinische Massnahme ≠ gültiger Abschluss des Behandlungsvertrag GrundsatzDer Abschluss eines Behandlungsvertrags erfordert Handlungsfähigkeit resp. die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter

  13. Arztvertrag / Behandlungsvertrag Einschränkung Urteilsfähige Unmündige können einen Behandlungsvertrag ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abschliessen: • alltäglicheundnicht kostspielige Behandlungen • Kostenübernahme durch Krankenkasse Eltern müssen für medizinische Behandlungskosten nur im Rahmen ihrer Unterhaltspflichten aufkommen. Nicht indizierte medizinische Massnahmen fallen nicht unter die Unterhaltspflicht.  Keine Pflicht der Eltern zur Kostenübernahme von Schönheitsoperationen bei urteilsfähigen Jugendlichen

  14. ? Was wenn der Jugendliche über genügend eigenes Geld verfügt oder die Eltern einwilligen und die OP finanzieren?

  15. Ärztin / Arzt Grundsatz:Primum non nocere (Nichtschadens Grundsatz) ≠ SchöheitsOP’s Mängel im schweizerischen Recht: • Kein Titelschutz für Plastische Chirurgie • Ärztliche Richtlinien sehen kein Mindestalter vor Möglichkeiten des geltenden Rechts • erhöhteSorgfalts- und Aufklärungspflichten • Keine Pflicht zum Abschluss des Behandlungsvertrages sowie: Verantwortungsbewusstsein und moralisch-ethische Selbstbeschränkung der Ärzte/innen

  16. De lege ferenda / Beispiel Österreich Geschützter Facharzttitel Mindestalter für bestimmte Eingriffe Pflicht zur psychologischen Beratung, Bedenkfrist Ärztliches Standesrecht (fachliche Vorgaben, Verhaltenskodex) Werbeverbot Doch: Problematik wird zeitlich nur verschoben aber nicht gelöst.

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