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Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Verlängerter Eigentumsvorbehalt. EV-Käufer ist ermächtigt zur Weiterveräußerung im regulären Geschäftsverkehr. §§ 433, 449 I BGB. § 433 BGB. §§ 929 S. 1, 185 I BGB. durch Kaufpreiszahlung bedingte Übereignung, §§ 929 S. 1, 158 BGB. Eigentums-vorbehalts- verkäufer =Veräußerer.

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Verlängerter Eigentumsvorbehalt

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Presentation Transcript


  1. Verlängerter Eigentumsvorbehalt EV-Käufer ist ermächtigt zur Weiterveräußerung im regulären Geschäftsverkehr. §§ 433, 449 I BGB § 433 BGB §§ 929 S. 1, 185 I BGB durch Kaufpreiszahlung bedingte Übereignung, §§ 929 S. 1, 158 BGB Eigentums-vorbehalts- verkäufer =Veräußerer Abnehmer des EV-Käufers =(Zweit)Erwerber Eigentums- vorbehalts- käufer =(Erst)Erwerber § 398 BGB § 433 II BGB EV-Käufer tritt im Gegenzug seine Kaufpreisforderung gegen den Abnehmer an den EV-Verkäufer ab

  2. Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel Kaufvertrag mit Abrede der aufschiebend bedingten Eigentumsübertragung und Erstreckung des EV auf durch Verarbeitung (§ 950 BGB) neu hergestellte Sachen § 950 BGB §§ 433, 449 I BGB + Verarb.klausel durch Kaufpreiszahlung bedingte Übereignung, §§ 929 S. 1, 158 BGB EV-Käufer / Erwerber verarbeitet die Sache zu einer neuen (§ 950) und erwirbt damit eigentlich originär Eigentum EV-Verkäufer/ Veräußerer Problem: Wie bleibt EV-Verkäufer das Eigentum „erhalten“? E.A.: §§ 946 ff. sind rechtsgeschäftlich abdingbar EV-Verkäufer erwirbt direkt Eigentum an neuer Sache A.A. Herstellerbegriff i.S.d. § 950 ist Vereinbarung zugänglich (jedenfalls bei typischerweise für andere produzierenden Unternehmen)  Vorbehaltsverkäufer wird zum „Hersteller“ i.S.d. § 950 I 1 BGB Direkterwerb! A.A. § 950 nicht abdingbar, aber Herstellerklausel umdeutbar in antizipierte Sicherungs-übereignung der neuen Sache an den EV-VerkäufersDurchgangserwerb des EV-Käufers

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