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Inhalt

Inhalt. Strafprozess Haftpflichtprozess Regress der Unfallversicherung Leistungen der Betriebshaftpflichtversicherung. Das hochkarätige Publikum, alle sind gespannt…. „Das Amtsgericht Olten-Gösgen tagt“. Strafprozess. Gerichtspräsidentin / Gerichtsschreiber: Barbara Hunkeler, Heinz Müller

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Presentation Transcript


  1. Inhalt Strafprozess Haftpflichtprozess Regress der Unfallversicherung Leistungen der Betriebshaftpflichtversicherung

  2. Das hochkarätige Publikum,alle sind gespannt….

  3. „Das Amtsgericht Olten-Gösgen tagt“ Strafprozess Gerichtspräsidentin / Gerichtsschreiber: Barbara Hunkeler, Heinz Müller Vertreter des Geschädigten: Rechtsanwalt (RA) Roger Zenari Beschuldigte: Bauleiter, Gerüstersteller, Gerüstbenutzer

  4. Ablauf Strafprozess: Sachverhaltsschilderung Bekanntgabe der Vorhalte Befragung der Beschuldigten Bauleiter Gerüstersteller Arbeitgeber - Gerüstbenutzer Abklärung der sozialen Verhältnisse Plädoyer der Strafverteidiger Urteil und Begründung

  5. Situation vor dem Unfall 16. Juni 2006, schön und trocken

  6. Sachverhalt ca. 250 cm 40 cm

  7. Sachverhalt • Bei der Montage des Gerüstes wurde es versäumt, die Distanz Gerüst / Deckenaussenkante zu messen. • Eine formelle Abnahme des Gerüstes ist unterblieben. • Bei der Erstbegehung fragt der Arbeitgeber den Architekten/Bauleiter, ob der Gerüstabstand in Ordnung sei. • Eine verbindliche Antwort gibt es nicht. • Trotz diesen Bedenken erfolgte keine Kontrolle und die Korrektheit des Abstandes wird auch nicht weiter in Frage gestellt. • Niemand verlangt oder veranlasst eine Überprüfung.

  8. Sachverhalt • Im Verlauf des späteren Nachmittags konsumiert der Arbeitnehmer eine kleine Flasche Bier (3.3dl, 4.8 Vol.% alc.). • Beim Tragen einer sperrigen Last macht der Arbeitnehmer einen Fehltritt. • Er stürzt darauf zwischen Gerüst und dem Gebäude ab und 2.50 m tiefer auf am Boden liegende Ziegelsteine. • Der Verunfallte zieht sich dabei ein Schädel-Hirntrauma sowie diverseWirbel-, Knochen- und Rippenbrüche zu.

  9. Gesundheitsbeeinträchtigungen des Verunfallten: • Mittelschwere Störung der Hirnfunktion. • Die kognitiven Fähigkeiten sind stark eingeschränkt. • Ein bleibender Rückenschaden beschränkt das Heben und Tragen auf 5 kg. • Eine Heimeinweisung erweist sich indes als nicht notwendig.

  10. Strafantrag • Gestützt auf diesen Sachverhalt werden die drei folgenden Beschuldigten dem Amtsgericht Olten-Gösgen wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB überwiesen.

  11. Sachverhalt, Vorhalt undBefragung der Beschuldigten

  12. Architekt / BauleitungVorhalt Rechtsanwalt (RA) Patrick Thomann Fritz Fürst wird vorgehalten, sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gemacht zu haben, indem er das Gerüst pflichtwidrig nicht auf die geltenden Vorschriften kontrolliert und dadurch die eingetretenen schweren Verletzungen des Verunfallten Emanuel Schmid zu verantworten hat.

  13. GerüsterstellerVorhalt Rechtsanwalt (RA) Michel Meier Ernst Wälchli wird als verantwortlicher Gerüstersteller vorgeworfen, sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gemacht zu haben, indem er ein Gerüst aufgebaut hat, welches nicht den geltenden Vorschriften entsprach und dessen Benutzung zugelassen hat, so dass der Geschädigte Emanuel Schmid infolge unvorschriftsgemässem Mehrabstand zwischen Gerüst und Wand heruntergefallen ist und sich schwer verletzt hat.

  14. Arbeitgeber des VerunfalltenVorhalt Rechtsanwalt (RA) Marc Finger Urs Ruch wird vorgehalten, sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gemacht zu haben, in dem er es unterlassen hat, seine Verpflichtungen wahrzunehmen, zu überprüfen, ob sich das Gerüst in vorschriftskonformem Zustand befindet und dadurch zugelassen hat, dass sein Arbeitnehmer Emanuel Schmid das mangelhafte Gerüst benützte und dabei abstürzte. Die Folgen davon führten zu einer schweren Beeinträchtigung seiner Gesundheit.

  15. Die Beschuldigten mit ihren Vertretern

  16. Rechtsbegehren Vertreter des Geschädigten, RA Roger Zenari • Der Beschuldigte Fritz Fürst sei der schweren fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB), begangen am 16. Juni 2006, zum Nachteil von Emanuel Schmid schuldig zu sprechen. • Der Beschuldigte Ernst Wälchli sei der schweren fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 16. Juni 2006, zum Nachteil von Emanuel Schmid (Art. 125 StGB) schuldig zu sprechen. • Der Beschuldigte Urs Ruch sei der schweren fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB), begangen am 16. Juni 2006, zum Nachteil von Emanuel Schmid schuldig zu sprechen. • Der Geschädigte Emanuel Schmid sei zur Geltendmachung seiner Schadenersatz- und Genugtuungsforderung auf den Zivilweg zu verweisen. • Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

  17. Plädoyers der RA (Vertreter der Beschuldigten) Zusammenfassung der Plädoyers: Eine jeweilige Schuld wurde verneint. Die Schuld wurde gegenseitig und dem Verunfallten zugeschoben. Alle plädierten auf Freispruch. Plädoyers können unter folgendem Link vollständignachgelesen werden: RA Patrick Thomann – Bauleiter RA Michael Meier – Arbeitgeber des Verunfallten RA Marc Finger - Gerüstersteller

  18. Die Gerichtspräsidentin verkündet die Urteile

  19. Bauleiter MittelschweresVerschulden 60 Tagessätze à Fr. 180.-, bedingte Strafe mit Bewährung auf 2 Jahre Prozesskosten 1/3 Fr. 1000.-

  20. Gerüstersteller MittelschweresVerschulden 60 Tagessätze à Fr. 150.-, bedingte Strafe mit Bewährung auf 2 Jahre Prozesskosten 1/3 Fr. 1000.-

  21. Arbeitgeber des Verunfallten MittelschweresVerschulden 30 Tagessätze à Fr. 70.-, bedingte Strafe mit Bewährung auf 2 Jahre Prozesskosten 1/3 Fr. 1000.-

  22. Diskussionen beim Mittagessen

  23. „Das Amtsgericht Olten-Gösgen tagt“Haftpflichtprozess Gerichtspräsident / Gerichtsschreiber: Pierino Orfei, Adrian Spühler Vertreter des Geschädigten (Kläger): Rechtsanwalt (RA), Roger Zenari Beklagter: Gerüstersteller Rechtsanwalt (RA), Michel Meier

  24. Vereinfachungen wurden vorgenommen: • Es wurde nur einer der Fehlbaren ins Recht gefasst und nicht mehrere in Streitgenossenschaft. • Es wurde keine BVG-Invaliden-Komplementärrente eingerechnet. • Bei IV- und UVG-Ansprüchen wurden geringfügige Vereinfachungen vorgenommen. • Auf Erläuterungen zur Zinsberechnung wurde verzichtet.

  25. Ablauf Haftpflichtprozess: Der Straftatbestand wird übernommen Das Rechtsbegehren wird eröffnet Plädoyer, Kläger Plädoyer, Beklagter Urteil und Begründung

  26. Beklagter Gerüstersteller, Ernst Wälchli

  27. Kläger RA Roger Zenari, Vertreter des Geschädigten Direktschadenberechnung – Leonardo Plädoyer Kläger

  28. Schadenersatzforderungen Erwerbsausfall Fr. 646‘310.— Haushaltsschaden Fr. 459‘590.— Pflegeschaden Fr. 10‘540.— Schadenszins Fr. 3‘025.— Vorprozessualer Aufwand Fr. 20‘000.— Genugtuung Fr. 25‘240.— Total Fr. 1’164’705.— Parteienentschädigung + Gerichtskosten vollumfänglich zu Lasten des Beklagten.

  29. Beklagter Ernst Wälchli, Gerüstersteller Michel Meier, RA, Vertreter des Beklagten PlädoyerPlädoyers können unter folgendem Link vollständig nachgelesen werden: Plädoyer Beklagter

  30. Anträge: • Die Klage sei abzuweisen: • Die Haftung entfällt, wenn nach den allgemeinen Grundsätzen der Kausalzusammenhang unterbrochen wird. Namentlich bei Drittverhalten und Selbstverschulden des Geschädigten. • Der Forderungsbetrag sei zu reduzieren: • Wenn das Gericht davon ausgeht, dass das Selbstverschulden nicht ausreicht, um den Kausalzusammenhang zu unterbrechen, so kommt mindestens eine Kürzung des Schadenersatzes (entsprechend dem Grad des Selbstverschuldens) in Frage. • Im vorliegenden Fall ist der unglückliche Zufall durch den Richter zu beurteilen und die Schadenersatzpflicht zwingend zu mindern.

  31. Der Gerichtspräsident eröffnet das Urteil • Urteil Das Urteil kann unter folgendem Link vollständig nachgelesen werden: • Urteil

  32. Zivilurteil Schuldig infolge Werkeigentümerhaftung: Werkmangel und Kausalhaftung sind gegeben. Verschulden wurde durch Vorinstanz beurteilt. Direkte Haftung (Gerüst wurde begutachtet) ist angezeigt.

  33. Zivilurteil • Keine Haftungsreduktion wegen Alkoholkonsum und Ausbildung zum Bauführer des Verunfallten • Valideneinkommen wird ab Alter 45 um 6000.- gekürzt (normalerweise Austrittsalter von Freiwilligen der Feuerwehr) • Haftungsreduktion wegen Zufall = Minderung* • Genugtuung wird entsprechend der Suva-Leistung (Integritätsentschädigung) herabgestuft. *Folgeblatt

  34. Begründung der Minderung von 20 % Minderung: Was ist die Zufälligkeit, die das bewirkt? In der Literatur wird die Zulässigkeit der Zufallskürzung nicht in Frage gestellt. Die Handhabung in der Schweiz ist unterschiedlich, weil klare Regeln fehlen. Die Minderung basiert einerseits auf dem Steinhaufen, dieser kann dem Gerüstersteller nicht vorgeworfen werden und andererseits auf die 10 cm zu viel Abstand, dies ist nicht eine extrem gravierende Überschreitung.

  35. Urteil Gerüstbauer zivilrechtliches Verfahren Erwerbsausfall Haushaltsschaden Pflegeschaden Vorprozessualer Aufwand Genugtuung Parteienentschädigung Gerichtskosten, 70 % (30% zu Lasten Kläger) Total Fr. 389‘805.60 Fr. 367‘672.— Fr. 8‘400.— Fr. 16‘000.— Fr. 5‘200.— Fr. 25‘000.— Fr. 40‘320.— --------------------- Fr. 852‘397.60

  36. Gerichtsurteile – Bemerkungen Strafprozess: Die Urteile können akzeptiert oder angefochten werden. Zivilprozess: Das Urteil kann akzeptiert oder angefochten werden. Der Verurteilte Gerüstersteller kann zwecks Entlastung seiner Betriebshaftpflichtversicherung einen weiteren Zivilprozess gegen die Bauleitung und den Gerüstbenutzer anstrengen.

  37. Die Aufmerksamkeit ist gross

  38. Leistungsumfang der Haftpflichtversicherung Suva Regress Fr. 1‘300‘000.00 IV Regress Fr. 400‘000.00 BVG Regress …………………. Zivilurteil Fr. 852‘397.60 Gesamtschaden Fr. 2‘552‘397.60

  39. Gerüstunfall vor Gericht -Regress der Unfallversicherung • Olten, 24. Januar 2008 Bruno Vogel, Rechtsanwalt, Suva Rechtsabteilung ca. 250 cm

  40. Arbeitsunfall – Was nun? • Polizeiliche Untersuchung  Strafprozess • Zivilforderungen  Haftpflichtprozess • Arbeit: Unterbruch, Behinderung, Ersatzarbeiter • Familie: je nach Schwere der Unfallfolge (temporäre) Neuausrichtung des Familienlebens

  41. Arbeitsunfall – Was nun? • Suva: Case-Management mit dem Verunfallten mit dem Ziel bestmögliche Wiederein- gliederung in den Arbeitsprozess • IV: Wiedereingliederung vor Rente! • Arbeitssicherheit: Massnahmen im Betrieb • Versicherungsprämien: Schadenfall schlägt sich nieder in der Risikobeurteilung / Prämie • (Auch) Suva und IV nehmen Rückgriff auf die Haftpflichtigen (Regress)

  42. Was erhält der Geschädigte von den Sozialversicherungen? • Die verunfallte Person bekommt im Regelfall den grössten Teil seines Schadens von den Sozialversicherungen entschädigt. • Welches sind z.B. die Leistungen der Unfallversicherung?

  43. Heilkosten(UVG 10 ff.)

  44. Geldleistungen(UVG 16 ff.)

  45. Regress des Sozialversicherers • Der Sozialversicherer will möglichst viel seiner ausgerichteten Versicherungs-Leistungen regressieren • Gesetzliche Regelung  Auftrag • Verursacherprinzip – sachgerechte Kostenzuweisung • Entlastung des Prämienzahlers des Sozialversicherers bzw. Schutz der Betriebe, die die Arbeitssicherheit umsetzen, vor höheren Prämien

  46. Voraussetzungen für den Regress des Sozialversicherers • Unfall • Leistungen aus UVG / IVG- Suva: rund CHF 1‘300‘000.- - IV: rund CHF 430‘000.-Total: rund CHF 1‘730‘000.-

  47. Voraussetzungen für den Regress des Sozialversicherers • Regresstatbestand liegt vor, wenn aufgrund der Sachver-haltslage ein Dritter für den Unfall verantwortlich ist, so dass er für den angerichteten Schaden einstehen muss. Grundlage für den Regress: Haftpflichtrecht (z.B. SVG 58, OR 41, 55, 58 usw.) und ATSG (72 -75) 4. Klare Sachverhalts- bzw. Beweislage (OR 42 und ZGB 8)  eigene Unfallabklärung der Suva

  48. Der Sozialversicherer zahlt und regressiert – Subrogation Akteure Geschädigte Person Sozialversicherung Haftpflichtversicherung Haftpflichtiger Dritter Weitere Haftpflichtige

  49. Gegen wen richten sich die Regressansprüche ? • Grundsätzlich: Gegen den Schädiger (Haftpflichtigen) • Wo vorhanden, erfolgt die Auseinander- setzung direkt mit der Haftpflichtversicherung  Nachfrage beim Schädiger nach der Haftpflichtversicherung Nachfrage bei der Haftpflichtversicherung nach der Deckung (Selbstbehalte, Deckungsausschlüsse, Deckungslimiten, Kürzungen) • Kein direktes Forderungsrecht Ausnahme: bei Haftung nach SVG (SVG 65 Abs. 1)

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