1 / 12

Eingriffsstufen zugunsten des Jugendschutzes

Games & Rights Jugendschutz und rechtliche Aspekte rund um Computerspiele in der Jugendmedienarbeit GMK-Fachtagung am 8. September 2009 in Bielefeld. Eingriffsstufen zugunsten des Jugendschutzes. Stufe 1 : allgemeine Inhaltsverbote Stufe 2 : Verbote gegenüber Minderjährigen

keilah
Download Presentation

Eingriffsstufen zugunsten des Jugendschutzes

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Games & RightsJugendschutz und rechtliche Aspekte rund um Computerspiele in der JugendmedienarbeitGMK-Fachtagung am 8. September 2009 in Bielefeld Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V.

  2. Eingriffsstufen zugunsten des Jugendschutzes • Stufe 1: allgemeine Inhaltsverbote • Stufe 2: Verbote gegenüber Minderjährigen • Stufe 3: Altersdifferenzierte Verbote Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V.

  3. Abgrenzung Telemedien- Trägermedien Trägermedien (Jugendschutzgesetz – JuSchG): Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf körperlichen Trägern. z. B.Videofilme, DVD, Laserdisks, Computerspiele, Bücher, Broschüren, Tonträger. Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV): Medien, die durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste bzw. Mediendienste zugänglich gemacht werden. Dazu gehört auch der Rundfunk. z.B. Fernsehen, Radio (Ausnahmen für öffentlich-rechtliche Angebote), Internet, andere Online-Angebote. Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V.

  4. Stufe 1: Strafrecht • §131 Abs. 1 StGB (Gewaltdarstellung) (1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, 1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, 3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder 4. (...) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V.

  5. Stufe 1 - Telemedien:§ 4 Abs. 1 JMStV (Auszug) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie • 2. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a des Strafgesetzbuches verwenden, • 3. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, (…) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, • 5. grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, • 9. Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, • 10. pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder • 11. in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. (…) Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V.

  6. Stufe 2 - Trägermedien • Indizierung von jugendgefährdenden Trägermedien durch die BPjM (§§ 18 ff. JuSchG) § 18 Abs. 1 JuSchG: Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. • Schwer jugendgefährdende Trägermedien gemäß § 15 Abs. 2 JuSchG) • Rechtsfolge: Strenge Verbreitungsverbote des § 15 Abs. 1 JuSchG gegenüber Kindern und Jugendlichen (z.B. § 15 Abs. 1 Nr. 4: Indizierte Trägermedien dürfen nicht im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden) • Verstöße sind Straftaten gemäß § 27 JuSchG Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V.

  7. Stufe 2 - Telemedien • Indizierung von Telemedien • § 4 Abs. 2 JMStV Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie 1. in sonstiger Weise pornografisch sind, 2. in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, oder 3. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe). • Verstöße gegen Nr. 1 und 2 sind Ordnungswidrigkeiten (§ 24 JMStV), gegen Nr. 3 Straftaten (§ 23 JMStV). Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V.

  8. Stufe 3 – Altersgrenzen Trägermedien Bei jugendbeeinträchtigenden Inhalten (§ 14 JuSchG): • Kino: oA, 6, 12, 16, keine Jugendfreigabe (KJ) Besonderheit „parental guidance“ (§ 11JuSchG) • Bildträger: oA, 6, 12, 16, KJ (§ 12 JuSchG) • Spielautomaten: oA, 6, 12, 16, KJ (§ 13 JuSchG) Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V.

  9. Rechtsfolgen der Kennzeichnung • § 12 Abs. 1 JuSchGBespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind. § 12 Abs. 3 JuSchGBildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen 1. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden, 2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden. Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V.

  10. Stufe 3 - Altersgrenzen Telemedien Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote sollen nicht wahrgenommen werden (§ 5 JMStV). Wenn identisch zu von der FSK oder USK gekennzeichnetem Trägermedium, gelten diese Altersgrenzen. Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V.

  11. „Regulierte Selbstregulierung“ Selbstregulierung: • Jugendschutzbeauftragte (§ 7 JMStV) • Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle (FSK, USK, ASK für Trägermedien, FSF und FSM für Telemedien). Regulierung: • Oberste Landesjugendbehörden bei FSK, USK, ASK • Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) für die Landesmedienanstalten bei Telemedien Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V.

  12. Konsequenzen für die Praxis • Idealerweise nur USK-gekennzeichnete Spiele einsetzen • Bei nicht gekennzeichneten Spielen im Online-Bereich das Spiel vor dem Einsatz durchspielen und kritisch bewerten • Grundregel: Im „Spielraum“ ist niemand jünger als die Altersfreigabe des Spiels • Die USK-Altersgrenzen gelten ohne Ausnahmen (Elterneinwilligung, Begleitung durch Ältere etc.) Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V.

More Related