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Grundsicherung für Arbeitsuchende ( SGB II )

Grundsicherung für Arbeitsuchende ( SGB II ). Ersteller: PG SGB II Datum: 11.10.2004. Umsetzung " Hartz IV " /SGB II in den Kommunen. Stand der Kooperation in der Fläche. KT. AA.

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Grundsicherung für Arbeitsuchende ( SGB II )

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  1. Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Ersteller: PG SGB II Datum: 11.10.2004 Umsetzung "Hartz IV " /SGB II in den Kommunen

  2. Stand der Kooperation in der Fläche

  3. KT • AA Grundsätzlich sind drei Formen der Erbringung von Leistungen nach dem SGB II möglich – ARGE bevorzugte Lösung • ARGE (gesetzlicher Regelfall) • Option (Experimentierklausel) • Keine Kooperation/Koopera-tion unterhalb ARGE • KT • AA • KT • AA • Regelleistung • KdU • Vermittlung • Einheitliche Aufgabenwahr-nehmung • Volle Verantwortung bei den Kommunen • Getrennte Aufgabenwahrnehmung • Im Fall integrierter Aufgabenwahr-nehmung – nur nach KuZ-Logik • Fairer Wettbewerb der Systemevom Gesetzgeber angestrebt, d.h.auch keine Rückbeauftragung außerhalb der Regelungen derÜbergangszeit (insb. Vermittlung) • Entspricht nicht dem gesetzlichen Regelfall • Keine anzustrebende Lösung für die BA – bei Tendenz zu getrenn-ter Aufgabenwahrnehmung gezielte Gegensteuerung erfor-derlich • Ausgestaltung der ARGE bei getrennter Aufgabenwahrneh-mung auf Basis der Kernposi-tionen (Handlungsleitfaden) • Umverteilung ggf. vorhandenerPersonalüberhänge erforderlich • Getrennte Aufgabenwahrneh-mung nur in Einzelfällen, als erkennbarer Eintritt in eine ARGE tolerabel • Aufgabenwahrnehmung KT=Kommunale Träger

  4. Mögliche Rechtsformen für die ARGE • Öffentlich-rechtl. Vertrag • Gesellschaft bürg. Rechts1) • GmbH1) • Grundlage bildet Ergänzung des §44b Abs. 1 SGB II durch das KOG • Rechtsform sui generis des SGB II • Grundlage koordinationsrechtlicher ö.-r. Vertrag nach §53 ff. SGB X • Politisch v.a. von Kommunen und Ländern eingefordert • Grundlage §44b Abs. 1 SGB II i.V.m. §94 SGB X • Risikominimierende Ausgestaltung durch Konstruktion ARGE (kein eigenes Personal, keine eigene Infrastruktur) • Für kommunale Träger i.d.R. Genehmigungs-pflichtig • Grundlage §44b Abs. 1 SGB II i.V.m. §94 SGB X • Risikominimierende Ausgestaltung durch Konstruktion ARGE (kein eigenes Personal, keine eigene Infrastruktur) • Im kommunalen Umfeld "bekannte und bewährte" Gesellschaftskonstruktion, i.d.R. keine Genehmigung erforderlich Für BA gem. §370 SGB III genehmigungspflichtig Für BA gem. §370 SGB III genehmigungspflichtig Quelle: Projektgruppe Alg II TP Kooperation Kommunen

  5. Aussagen zur Kooperationsbereitschaft auf Basis • Einschätzung der Agenturen • Momentaufnahmen Gut drei Viertel aller kommunalen Träger haben sich bis Ende September für eine Zusammenarbeit in einer ARGE entschieden • Basis: 439 kommunale Träger • 77% der kommunalen Träger pro ARGE • Option • 16% • Getrennte • Aufgaben- • wahrnehm. • 7% • Derzeit liegen 13 unterzeichnete Verträge und 35 Gründungsverein-barungen vor • 77% • ARGEN • Präferenz für den öffentlich-rechtlichen Vertrag – 79% aller ARGEn streben die öffentlich-rechtliche Rechtsform an

  6. Unterschiedliche Ausgangslage bei AA und Kommunen aber ein Ziel – gemeinsame Aufgabenwahrnehmung in der ARGE • KOMMUNALE TRÄGER • Kontinuierlicher Austausch... • ... mit dem Ziel • Regelmäßige Gespräche auf Leitungsebene BA – komm. Spitzenverbände • Regelmäßige Information und Austausch im 2-wöchentlichen Jour-fixe mit den kommunalen Spitzenverbänden • Unterschiedliche Kulturen und Erfahrungshinter-gründe – aber auch gemeinsame Erfahrung (MoZArT, FAIR,...) Bündelung aller Kompetenzen zur Reduktion der Hilfebedürftigkeit • Dialogveranstaltungen mit Beschäftigungs-gesellschaften, Freien Trägern und Kommunen • Abstimmung der Musterverträge mit den kommunalen Spitzenverbänden • Regelmäßiger Dialog im kommunalen Qualitätssicherunsboard • Vorstellung der Fachanwendung A2LL • Unterstützung bei den Verhandlungen vor Ort • AGENTUREN FÜR ARBEIT

  7. 19 44 96 26 34 54 48 42 47 29 Stand der Kooperation in den einzelnen Regionaldirektionen Kommunale Träger1) je RD •  439 Sept. 30.9. Sept. 15.9. August 31.8. 0 Ungewiss/k.A. 0 1 69 Option 2) 74 77 31 Getrennte Aufg.w. 30 43 340 ARGE 335 318 440 439 439 3) 3) Summe1) 1) 1) Berlin als einzelne ARGE/ Kommune gezählt 2) Bis 16.8. Option inkl. Getr. Aufg.wahrnehmung, ab 31.8. nur Option 3) Gründung von zwei ARGEn im Schwalm-Eder-Kreis (wurde entsprechend doppelt gezählt)– daher Summe 440 statt 439

  8. Neue Form der Zusammenarbeit stellt die Träger vor zahlreiche Herausforderungen • Bildung und Ausgestaltung der ARGEn hat sich als komplexer Prozess erwiesen • Auch wenn punktuell Vorerfahrungen in der Zusammenarbeit zwischen Kommunen und Agenturen für Arbeit bestehen, wurde mit den Regelungen zur Trägerschaft und der ARGE nach dem SGB II Neuland betreten • Völlig neue Form der Zusammenarbeit, die mit Leben gefüllt werden muss • Klärung zahlreicher Fragen der praktischen Ausgestaltung • Bestmögliches Zusammenbringen der auf beiden Seiten vorhandenen Kompetenzen • Extrem enger Zeitplan • Zusammenbringen und -wachsen von zwei unterschiedlichen Kulturen und Kompetenzhintergründen braucht Zeit

  9. davon1): • Groß: 54 • Mittel: 9 • Klein: 0 Kommunale Träger mit Optionswunsch sind überwiegend große Landkreise • 69 • Kommunen • SGB II Bedarfs-gemeinschaften • Deutlicher Schwerpunkt bei großen Landkreisen (über 100.000 EW) • Überwiegend große Städte Options-kandidaten – aber nur rd. 31.000 Bedarfsgemein-schaften in optierenden Städten • Keine kommunalen Träger unter 20.000 EW mit Option 6 • Städte • davon1): • 6 • Groß: 5 63 rd. 31.000 • Mittel: 1 • Klein: 0 • Landkreise • 68 rd. 327.000 Gesamt: rd. 358.000 13,4% der Bedarfsgemeinschaften2) 1) groß entspricht EW-Zahl > 100.000, mittel entspricht EW-Zahl 20.000 bis 100.000, klein entspricht EW-Zahl < 20.000 2) Quelle: BMWA

  10. Übergangsphase nach § 65 ff – Wettbewerbsansatz, aber Unterstützung durch BA in der Übergangsphase ab 04.10.2004 01.01.2005 30.06.2005 UMSTELLUNGSPHASE ÜBERGANGSPHASE • Klare Regelung zur Umstellung in § 65a SGB II • Übergang zu den Leistungen zur Eingliederung (§ 65b SGB II) sieht vor • Zuständigkeit kommu-nale Träger für alle Personen, die Sozialhilfe beziehen • Möglichkeit der Rückübertragung von Aufgaben der Eingliederung in Arbeit an die Agentur für Arbeit • Ablehnung nur aus wichtigem Grund – Unter-stützung der kommunalen Träger in der Übergangsphase • Zuständigkeit der AA in allen übrigen Fällen (Alhi) Bewilligung auch für anderen Leistungsträger nach Zu- stimmung

  11. Herausforderungen, die sich bei der Ausübung der Option ergeben • Relativ enger Zeitplan für die Umsetzung der Option bis zum 1.01.2005 bzw. für eine schnelle Umsetzung der Kooperation im Falle nicht zugelassener Träger • Durch die Option ergeben sich neue Schnittstellen zwischen Agenturen für Arbeit und kommunalen Trägern, die zu gestalten sind • Übergänge Alg I – Alg II, Reha, Berufsberatung • Gemeinsame Kundennummer, Statistik und Controlling • Derzeit Erarbeitung eines Informationspakets für optierende Kommunen • Aufbau und Ausweitung von Kompetenzen im Vermittlungsbereich – Erleichterung des Übergangs durch "Übergang zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit" nach § 65 b Abs. 2 – AA übernehmen Aufgaben der Eingliederung in Arbeit bis 30.06.2005 durch Auftrag • BA-seitige Flexibilität der Nutzung von Personalkapazitäten, auch im Falle des Widerrufs der Zulassung

  12. Stand des Antragsrücklaufs

  13. Markt und Integration

  14. Leistungen zur Eingliederung nach SGB II - öffentlich geförderte Beschäftigung • Arbeitsgelegenheiten • Mehraufwandsvariante • Arbeitsgelegenheiten • Entgeltvariante • Arbeitsbeschaffungs-maßnahmen (§16 Abs. 3 S.2 SGB II) (§16 Abs. 3 S.1 SGB II) • Sog. Sozialrechtsverhältnis (auch Teilzeit-Modelle) • Nicht zwingend gemeinnützig/ zusätzlich (Mischmodelle) • In öffentlichem Interesse • Zusätzlich • Gemeinnützig • SV-pflichtig • Zusätzlich • SV-pflichtig ohne Beitragspflicht Arbeitslosenversicherung • Nicht SV-pflichtig • mit besonderer Begründung • Förderung bis zu 12 Monate, Verlängerungsoption • Pauschale 1.200 EUR • Förderung 6 Monate, auf jeden Fall <12 Monate • Fallpauschale bis zu 500 EUR (300 EUR Trägerkosten, 200 EUR Mehraufwand) • Pauschale 1.200 EUR (davon 900 EUR Arbeitsentgelt)

  15. "Umsetzung des 100.000-Programms"

  16. Initiative für die Beschäftigung von Alhi-Beziehern ("Arbeitsmarkt im Aufbruch") – Sachstand • Umsetzungskonzept zur Initiative mit drei Förderbereichen liegt seit August vor • Jump Plus / AfL • Berufsbezogene Sprachkurse für Migranten (ESF-BA) • Arbeitsgelegenheiten §199 / §10 SGB III • Umfangreiche Information der RD/AA sowie der Kommunen und Freien Träger Anfang/Mittte September erfolgt • Initiative ist zügig angelaufen. Erste Eintritt in Maßnahmen bereits im Septemberrealisiert (derzeit noch keine vollständigen Meldungen der RD zum Umsetzungsstand) • Nach Planungen der RD kann Ziel von 100.000 Eintritten erreicht werden. Zielerreichung wird durch Einbindung in Zielnachhaltedialoge sichergestellt SACHSTAND (1.10.04) Quelle: SR2/TP M&I

  17. Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement

  18. Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement – gemeinsames Verständnis der Akteure im Rahmen des SGB II • Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement ist ein auf den Kunden ausgerichteter Prozess mit dem Ziel der möglichst nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt • Zielsetzungen des Fachkonzepts Fallmanagement • erster Überblick über das Aufgabengebiet für neue Fachkräfte in den ARGEn • Dokumentation der Prozessschritte und Standards für die Umsetzung • Einblick für die fachkundige und interessierte Öffentlichkeit • erste Definitionen für eine angemessene Einheitlichkeit im Rahmen des SGB II • Entwicklung des Fachkonzepts durch einen Arbeitskreis mit Vertretern aus Kommunen, der BA und Hochschulen – fachliche Unterstützung durch Vertreter der Freien Wohlfahrtsverbände, BMWA und IAB • Präsentation des Fachkonzepts auf der internationalen Fachtagung am 11.11.2004 – Zeitplan sieht vor, dass Fachkonzept in seiner Endversion im Dezember veröffentlicht wird, modellhafte Erprobung ab 2005 Quelle: TP M&I

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