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Jahrestagung 2012 des Vereins für Sozialplanung Steinbach, 24./25.05.2012

Inklusion als menschenrechtliche Leitnorm – staatliche Verpflichtung und zivilgesellschaftliche Verantwortung. Jahrestagung 2012 des Vereins für Sozialplanung Steinbach, 24./25.05.2012. Überblick. 1 Umfeldbeschreibungen 2 Inklusion als menschenrechtliche Leitnorm

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Jahrestagung 2012 des Vereins für Sozialplanung Steinbach, 24./25.05.2012

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Presentation Transcript


  1. Inklusion als menschenrechtliche Leitnorm – staatliche Verpflichtung und zivilgesellschaftliche Verantwortung Jahrestagung 2012 des Vereins für Sozialplanung Steinbach, 24./25.05.2012 Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  2. Überblick 1 Umfeldbeschreibungen 2 Inklusion als menschenrechtliche Leitnorm 3 Die einzelnen Rechte der UN-BRK 4 Stellung, Umsetzung, Monitoring 5 Örtliche Teilhabeplanung Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  3. Meine Perspektive • Monitoring-Stelle: angesiedelt beim Deutschen Institut für Menschenrechte • Politisch unabhängig • Mandat: Rechte von Menschen mit Behinderungen fördern und schützen; Umsetzung in Deutschland überwachen • Aufgaben: Beobachtung, Klärung, Intervention Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  4. 1 Umfeldbeschreibungen Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  5. Schlaglichter auf eine dynamische Entwicklung • Anstoß: UN-Behindertenrechtskonvention • Seit 2009: gesellschaftspolitische Diskussion, Veröffentlichungen, Tagungen, Kampagnen • Politik: Weihnachtsansprache des Bundespräsidenten, Koalitionsverträge, Aktionspläne, Inklusionsbeiräte Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  6. Diskurs und Kontext Geringer Kenntnisstand der allgemeinen Bevölkerung Eher noch behindertenpolitische Fachdiskussion; aber Inklusion strahlt aus auf andere Diskurse Inklusionskritischer bis –feindlicher Kontext: Diskriminierung, soziale Ausgrenzung, Segregation, Armut etc. Dr. Valentin Aichele, LL.M. 6

  7. 2 Menschenrechtliche Inklusion Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  8. Inklusion als Leitnorm • Menschenrechtliches Prinzip (kein Recht) • Bedeutung: vorbehaltlose Zugehörigkeit aller Menschen von Anfang an (immer), freiheitliche Vergemeinschaftung • Wertschätzung von Vielfalt • Voraussetzungsvoll; ein qualitativer Begriff (Struktur, Prozess, Ergebnis) Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  9. Weitere menschenrechtliche Grundsätze • Selbstbestimmung • Nichtdiskriminierung • Barrierefreiheit / Zugänglichkeit • Partizipation • Kindeswohl • Gleichstellung von Frauen und Männern Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  10. 3 UN-Behindertenrechtskonvention: Die einzelnen Rechte Dr. Valentin Aichele, LL.M. 10

  11. Fokus, Ziel, Stellung Fokus: Menschen mit Beeinträchtigungen, die Behinderungen erfahren („soziales Modell“ von Behinderung) Ziel: gleichberechtigte Rechtsausübung Anerkennung von Behinderung als Bereicherung und als Bestandteil menschlicher Vielfalt Dr. Valentin Aichele, LL.M. 11

  12. Bedeutung Keine Spezialkonvention, sondern Konkretisierung der bereits anerkannten Menschenrechte Grundlage für eine Gesellschaftspolitik: von einer Politik der Fürsorge hin zu einer Politik der Rechte Dr. Valentin Aichele, LL.M. 12

  13. Welche Rechte? • Bürgerliche und politische Rechte Beispiel: Recht auf Meinungsfreiheit, Freiheit und Sicherheit der Person • Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Beispiel: Rechte auf Bildung, Arbeit, Wohnen, Gesundheit, Teilhabe am kulturellen Leben Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  14. Gleiche Anerkennung vor dem Recht Anerkennung der Rechts- und Handlungsfähigkeit aller Menschen (Artikel 16 UN-Zivilpakt, Artikel 12 UN-BRK): Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen (Artikel 12 Absatz 3 UN-BRK). Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  15. Freiheit und Sicherheit der Person Die Vertragsstaaten gewährleisten (Artikel 14 Absatz 1 b) UN-BRK), • dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Freiheit nicht rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird, • dass das Vorliegen einer Behinderung keine Freiheitsentziehung rechtfertigt. Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  16. Recht auf körperliche Unversehrtheit Artikel 17 UN-BRK: Jeder Mensch mit Behinderungen hat gleichberechtigt mit anderen das Recht auf Achtung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit. Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  17. Recht auf Wohnen in der Gemeinschaft Die Vertragsstaaten gewährleisten(Artikel 19 UN-BRK i.V.m. Artikel 11 UN-Sozialpakt; Artikel 12 UN-Zivilpakt), dass • Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben. Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  18. Persönliche Mobilität Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen (Artikel 20 UN-BRK), • um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Selbstbestimmung sicherzustellen, indem sie die persönliche Mobilität zu erschwinglichen Kosten fördern. Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  19. Recht auf Zugang zu Informationen Menschen mit Behinderungen haben das Recht (Artikel 21 UN-BRK), • sich frei Informationen zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, indem der Staat diese rechtzeitig ohne zusätzliche Kosten in barrierefreien Formaten zur Verfügung stellt und • barrierefreie Kommunikation fördert. Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  20. Recht auf inklusive Bildung Bildung (lebenslanges Lernen) (siehe Art. 24 UN-BRK, Art. 13 UN-Sozialpakt): • Anspruch auf Zugang zur Regelschule, einschließlich der Gewährleistung individuell angemessener Vorkehrungen • Schrittweiser Aufbau und Unterhaltung eines inklusiven Bildungssystems (von Frühförderung bis Erwachsenenbildung) Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  21. Recht auf Gesundheit Menschen mit Behinderungen haben das Recht (Artikel 25 UN-BRK iVm Artikel 12 UN-Sozialpakt), • das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit frei von Diskriminierung zu genießen; • Gesundheitsleistungen so gemeindenah wie möglich zu erhalten, auch in ländlichen Gebieten Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  22. Recht auf Arbeit Das Recht auf Arbeit (Artikel 27 UN-BRK i.V.m. Artikel 6 und 7 UN-Sozialpakt) beinhaltet die Möglichkeit, • den Lebensunterhalt durch selbst gewählte oder akzeptierte Arbeit im Rahmen eines für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkts und Arbeitsumfelds zu verdienen. Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  23. Recht auf politische Partizipation Freie Mitwirkung am politischen und öffentlichen Leben (Artikel 29 UN-BRK): • Aktives und passives Wahlrecht sowie die barrierefreie Ausübung des Wahlrechts • Zu fördern ist ein Umfeld, das die Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten durch Menschen mit Behinderungen ermöglicht Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  24. Recht auf Erholung, Freizeit und Sport Recht auf Partizipation in den Bereichen Erholung, Freizeit und Sport gleichberechtigt mit anderen (siehe Artikel 30 UN-BRK), etwa • Zugang zu Orten kultureller Darbietungen und Sport-, Erholungs- und Tourismusstätten und • Zugang zu Freizeit- und Sportaktivitäten Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  25. 4 UN-Menschenrechtsverträge: Stellung, Umsetzung, Monitoring Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  26. Rechtliche Einordnung • UN-Konventionen als völkerrechtlicher Normenkomplex Teil dieser Rechtsordnung • Sie sind geltendes Recht und binden alle staatliche Gewalt • Normen haben den Rang eines Bundesgesetzes (aber sie sind kein Bundesgesetz) Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  27. Verpflichtungsadressaten • Staatliche Stellen: echte rechtliche Verpflichtung (Behörden, Gerichte, Körperschaften des öffentlichen Rechts (Hochschulen, Kommunen, Kirchen etc.) • Nichtstaatliche Stellen / Privatpersonen: Menschenrechtliche Verantwortung Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  28. Durchführung Ansatz: Geeignete Maßnahmen auf zwei Ebenen (siehe Artikel 2 UN-Zivilpakt, Artikel 2 UN-Sozialpakt, Artikel 4 UN-BRK) • Makroebene: Gesetzgebung; allgemeine politische Maßnahmen; Programme • Mirkoebene: Behördliche und gerichtliche Einzelfallentscheidungen (Anwendung) Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  29. Bedeutung für nichtstaatliche Organisationen • Organisationsentwicklung (Selbstverständnis, Zielsetzung) • Fachpolitische Arbeit (Argumentation) • Individuelle Beratung und Unterstützung (Ausrichtung, Art und Qualität der Hilfe und Dienstleistungsangebote) Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  30. Partizipation Staatliche Verpflichtung, Partizipation zu ermöglichen und zu befördern (siehe etwa Artikel 4 Abs. 3 UN-BRK): • Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern mit Behinderungen • bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  31. Ressourcen • Ressourcen – Menschenrechte unter Vorbehalt? (“unter Ausschöpfung der vorfügbaren Mittel”) • Weites Verständnis (nicht nur Geld, sondern viel mehr, auch Wertediskussion) • Politische Priorität: Umschichtung, Reorganisation von Ressourcen Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  32. Monitoring: Begriff und Akteure • Begriff und Abgrenzung zu staatlichen Kontrollformen • Die dazu berufenen Akteure • UN-Fachausschüsse • Betroffene und organisierte Zivilgesellschaft • Unabhängige Monitoring-Stelle • Ansatzpunkte für auf „Monitoring“ bezogene Tätigkeiten Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  33. 5 Örtliche Teilhabeplanung Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  34. Schlüsselstellung der Kommunen • Städte, Landkreise und Gemeinden in einer Schlüsselstellung • Die Örtlichkeit als wahrhaftiger Lebens- und Sozialraum / Aktionsräume • Örtliche Faktoren entscheiden wesentlich mit über Inklusion / Exklusion • Ballung von Zuständigkeiten Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  35. Herausforderungen Organisation eines gesellschaftlichen Wandels (Gestaltung) Umgang mit Ressourcenknappheit Überwindung der Schnittstellenprobleme und Kooperationsblockaden; zusätzliche Aufgabe oder immanente Verantwortung? Orientierung an den Menschenrechten Dr. Valentin Aichele, LL.M. 35

  36. Fokus: Gruppen in besonders vulnerablen Lebenslagen Etwa • Menschen mit Behinderungen (in ihrer Vielfalt) • Ältere Menschen mit Pflegebedarf • Menschen mit Migrationshintergrund • Menschen in Armut

  37. Rechtliche Grundlagen Im Rahmen des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung (Artikel 28 Grundgesetz): • Grund- und Menschenrechte, insbesondere die menschenrechtliche Leitnorm „Inklusion“ • Mannigfaltige gesetzliche Einzelvorschriften (etwa AGG, LGG, etc.)

  38. Begriff der inklusiven Sozialplanung • Integrierte Sozial- und Finanzplanung als ressort- und verwaltungsübergreifender Arbeitsprozess (Teilhabeplanung) • Aktionspläne (und Inklusionspläne): als längerfristig ausgerichtete, partizipative Handlungsprogramme • Individuelle Teilhabeplanung Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  39. Weitere Konzepte • Sozialraumorientierung • „Mobilisierung des Dritten Sozialraums“ • Quartiersmanagement • „Enabling Community“: Befähigendes und befähigtes Gemeinwesen • Kommunaler Index für Inklusion • Planungszellen Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  40. Akteure • Bürgerschaft (etwa betroffene Menschen und Gruppen, zivilgesellschaftliche Organisationen, Beiräte, Wissenschaft, Medien, professionelle Gruppen, Kirchen) • Verwaltung • Örtliches Parlament • etwa auch „Regionale Arbeitsgemeinschaften“ der Rehaträger Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  41. Wichtige Elemente von Planung • Agenda-Setting • Schaffung von Arbeitsstrukturen • Partizipation • Bedarfsanalyse und Bestandsaufnahme • Verständigung / Prioritätensetzung • Verabschiedung / Implementierung • Evaluation / Fortentwicklung Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  42. Zusammenfassung Dr. Valentin Aichele, LL.M. 42

  43. UN-Menschenrechtsübereinkommen bindet die Kommunen • Inklusion bietet als menschenrechtliche Leitnorm Orientierung für eine kommunale Sozialplanung • Mit Inklusion verbindet sich ein Handlungs- und Gestaltungsauftrag mit großen Chancen für die örtliche Gemeinschaft und die individuelle Menschenrechtsverwirklichung Dr. Valentin Aichele, LL.M.

  44. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Valentin Aichele, LL.M.

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