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Sachverständigenwesen

Sachverständigenwesen. Einführung Zertifizierung von Sachverständigen Organisationen der Sachverständigen Vertragsbeziehung zum Auftraggeber Pflichten des Sachverständigen Das Gutachten Schiedsgutachten Schiedsgericht und Schiedsspruch Haftung von Sachverständigen

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  1. Sachverständigenwesen • Einführung • Zertifizierung von Sachverständigen • Organisationen der Sachverständigen • Vertragsbeziehung zum Auftraggeber • Pflichten des Sachverständigen • Das Gutachten • Schiedsgutachten • Schiedsgericht und Schiedsspruch • Haftung von Sachverständigen • Das Honorar des Sachverständigen • wichtige Rechtsvorschriften • Der Sachverständige im Zivilprozeß – das Gerichtsgutachten • Durchführung einer Ortsbesichtigung im Rahmen eines Zivilprozesses • Sonstiges Datei 1 Datei 2 Datei 3

  2. Schiedsgutachten und Schiedsspruch • Abgrenzung • Schiedsgutachten • Schiedsgericht und Schiedsspruch

  3. Schiedsgutachten und Schiedsgericht Die Grenzen sind oft fließend: Der Schiedsgutachter ist überwiegendmit der Sachaufklärung befaßt. Seine Tätigkeit unterliegt nur einemMindestmaß an Formvorschriften. Nach Erstattung des Schiedsgutachtens ist ein weiterer Streit vor Gericht nicht ganz ausgeschlossen. Der Schiedsrichter führt einSchiedsgerichtverfahren, alsoeine Art Prozeß. Deshalb sind Formvorschriftenzu beachten. Sein Schiedsspruch kann vollstreckt werden, entsprichtalso einem rechtskräftigenUrteil. vgl. Bock in Bayerlein 2002, S. 466 f. überwiegendtatsächliche Fragen rechtliche Fragen

  4. Schiedsgutachten • Auftrag • Zwecke • gesetzliche Grundlage • Fehlerhaftigkeit / Unbilligkeit des Schiedsgutachtens • Haftung des Schiedsgutachters • Honorierung des Schiedsgutachters

  5. Partei 1 Partei 2 Schieds-gutachten-Abrede Schiedsgutachtenabredenkönnen in Verträgen,z.B. Pachtverträgen,enthalten sein. Schiedsgutachtervertrag Der Schiedsgutachterkann von beiden Parteienoder nur von einer Parteibeauftragt werden. Schiedsgutachter Schiedsgutachten Einigung auf der Basisdes Schiedsgutachtens,anderenfalls Beschreitendes Rechtswegs vgl. Bock in Bayerlein 2002, S. 462

  6. Der Sachverständige als Schiedsgutachter Schiedsgutachtenzur Neufestsetzung desPachtpreises im Auftrag vonBauer Müller und Pächter Meier Partei 1 Partei 2 gemeinsamerAuftrag Schiedsgutachter-vertrag Das Gutachten ist ein Privatgutachten ohne rechts-verbindliche Kraft. SV alsSchiedsgutachter Außer: die Parteien haben sich vertraglich auf Anerkennung verpflichtet.

  7. Schiedsgutachten • Die Vereinbarung über ein Schiedsgutachten bedarf keiner besonderen Form • Es gibt keine Ablehnung von Schiedsgutachtern, jedoch darf jede Partei einen von ihr allein benannten Schiedsgutachter zurückziehen und durch einen anderen ersetzen, solange das Gutachten noch nicht erstattet ist. • Der oder die Schiedsgutachter sind nicht an Verfahrensvorschriften gebunden • Wenn das Schiedsgutachten erstattet ist, ist eine Klage vor einem ordentlichen Gericht auf Aufhebung der Schiedsgutachtenabrede nicht mehr zulässig

  8. Schiedsgutachten dienen oft dazu,bestehende Vertragsverhältnissezu ergänzen oder anzupassen.Neufestsetzung des Mietpreises oder Pachtpreises Anpassung einer Klausel an geänderteRahmenbedingungen Gesetzliche Vorgaben für das Verfahren sindpraktisch nicht zu beachte, aber die Parteienkönnen in ihrem Vertrag und auch im Vertragmit dem Schiedsgutachter Bestimmungenzum Verfahren getroffen haben. Beispielsweise ein Recht der Parteien aufAnhörung durch den Schiedsgutachter.

  9. Schiedsgutachten mit rechtsfeststellenden und rechtsgestaltenden Inhalten Dies ist durchaus möglich. Beispielsweise ein Gutachten zur Auslegung einer Vertragsklausel. Ein Schiedsgutachter kann beispielsweise darüber entscheiden,ob ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistungvorliegt. Die Festlegung von Mitverschuldensanteilen ist ein weiteres Beispiel. vgl. Bock in Bayerlein 2002, S. 463

  10. Suchen Sie einen Schiedsgutachter oder Sachverständigen für ein bestimmtes Gebiet?   Im Sachverständigenverzeichnis finden Sie kostenfrei im Internet unter http://svv.ihk.de geeignete öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in ganz Deutschland.   Ziel und Aufgabe eines Schiedsgutachtens 1. Ziel des Schiedsgutachtens ist es, Meinungsverschiedenheiten von Vertragsparteien über den Inhalt, die Auslegung oder die Anpassung eines Vertrages durch einen unabhängigen, unparteiischen und fachlich kompetenten Sachverständigen verbindlich klären zu lassen. Der Gang zum Gericht soll dadurch vermieden werden, bleibt aber unter bestimmten Voraussetzungen möglich.2. Aufgabe des Schiedsgutachters ist es, im Rahmen eines Rechtsverhältnisse für die Vertragsparteien zweifelhafte oder umstrittene Punkte zu klären. Gegenstand kann dabei im Grundsatz alles sein, was sich durch Sachverständige begutachten lässt und nicht gegen zwingende gesetzliche Normen verstößt.

  11. unklare Beauftragung des Schiedsgutachters Beide Parteien zur Klärung derFrage konsultieren. Vor allem muß der beauftragte Sachverständige mit den streitendenParteien klären, ob von ihm ein Schiedsgutachten oder ein Schiedssprucherwartet wird. vgl. Bock in Bayerlein 2002 S. 467

  12. § 317 • Bestimmung der Leistung durch einen Dritten • Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist. • (2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.

  13. § 318Anfechtung der Bestimmung (1) Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden. (2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner ist der andere Teil. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn 30 Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung getroffen worden ist.

  14. § 319Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung (1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert. (2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

  15. Kündigung des Schiedsgutachtervertrages Beide Parteien zusammenkönnen jederzeit kündigen. Aber sie schulden dem Gutachterdas Honorar für seine schonerbrachten Leistungen. Eine Partei kann nur auswichtigem Grund kündigen. Behinderung des VerfahrensDruck auf den Gutachter Neutralitätsverletzung Der Gutachter kann in seinem Vertrag mit den ParteienKündigungsgründe vereinbaren. Enthält der Vertrag dazu keine Bestimmungen, kann derGutachter nur aus wichtigem Grund kündigen. Beispielsweise wegen Verweigerung der Mitwirkung,Obstruktion, zu spät festgestellte fachliche Unzuständigkeit vgl. Bock in Bayerlein 2002, s. 483

  16. offenbare Unbilligkeit / Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens vgl. Bock in Bayerlein 2002, S. 487 ff.

  17. Abweichungen des Schiedsgutachtens vom „richtigen“ Ergebnis Es kommt auf die erreichbare Schätzgenauigkeit an. Deshalb kann nicht gesagt werden:„Liegt das Ergebnis x Prozent unter/über dem Ergebnis eines Gerichtsgutachtens, ist es unbillig.“ Marktmieten mögen relativ genau schätzbar sein. Marktpreise für Waldgrundstücke sind im Vergleich nur sehrungenau schätzbar. Die Komplexität der Aufgabenstellung ist zu berücksichtigen. Heben sich Fehler bei Einflußfaktoren gegenseitig auf, ist das Gutachten aber sonst in Ordnung, ist es nach BGH-Rechtsprechungnicht unbillig. vgl. Bock in Bayerlein 2002, S. 488

  18. Rechtsfolgen eines unbilligen / unrichtigen Schiedsgutachtens Die Klage ist nicht an eine Frist gebunden,muß aber in angemessener Frist erhobenwerden. Das Schiedsgutachten bleibt solange für dieParteien verbindlich, bis eine rechtskräftigegerichtliche Entscheidung vorliegt. Die Klage hat also keine „aufschiebende Wirkung“. Erkennt das angerufene Gericht auf Unbilligkeit / Unrichtigkeit, wird nicht ein neues Schiedsgutachten erstellt, sondern durch Urteilentschieden. Ein Urteil tritt auch dann an die Stelle desSchiedsgutachtens, wenn der Gutachter seinenAuftrag nicht durchführen will oder kann. vgl. Bock in Bayerlein 2002, S. 490

  19. fehlerhafte Schiedsgutachten Die Parteien müssen ein fehlerhaftes Schiedsgutachten bis zur Grenzeder offenbaren Unrichtigkeit bzw. offenbaren Unbilligkeit hinnehmen. Verliere ich meinenHonoraranspruch, wenn ich einenFehler mache? Ein Gutachten ist offenbar unrichtig,wenn dies für jede Sachkundigenauf den ersten Blick erkennbar ist.Es ist offenbar unbillig, wenn es denGrundsatz von Treu und Glaubenin grober Weise verletzt. Die offenbare Unrichtigkeit in Teilen macht das Schiedsgutachten insgesamtnur dann unverbindlich, wenn durch diese Unrichtigkeit das Gutachten insgesamtgrob unrichtig ist.

  20. Versagen des Schiedsgutachters Wenn der Schiedsgutachter die ihm übertragene Aufgabenicht lösen will oder nicht lösen kann oder die Lösung hinauszögert,so sind die Parteien nicht mehr an die Schiedsgutachtenabrede gebunden. Es steht ihnen dann der Weg zum Gericht offen. Dem Schiedsgutachter muß zuvor eine angemessene Frist gesetzt werden. Ihm drohen Schadenersatzansprüche.

  21. nachträgliche Änderungen am Schiedsgutachten Ist das Schiedsgutachten einer Partei zugegangen, ist es damitverbindlich und unwiderruflich geworden. Der Schiedsgutachter kann also nicht nachträglich Änderungenvornehmen, außer beide Parteien stimmen zu. Einigen sich die Parteien nicht, muß der Schiedsgutachter abwarten,was passiert. Wahrscheinlich greift eine Partei das Schiedsgutachten wegenoffensichtlicher Unrichtigkeit gerichtlich an. Besondere Sorgfalt ist daher angebracht. vgl. Bock in Bayerlein 2002, S. 485

  22. mehrere Schiedsgutachter Die Parteien können vereinbaren, daß mehrere Schiedsgutachterzusammen ein Gutachten erstellen. Sind für den Fall abweichender Meinungen der Gutachter keine Regelungen getroffen, ist anzunehmen, daß das Gutachten nur beivollständiger Übereinstimmung der Gutachter verbindlich sein soll. Bei der Schätzung von Werten kann ggf. eine Mittelwertbildung vorgenommen werden. Liegen die Schätzungen der Gutachter jedoch sehr weit auseinander, dann ist dieses Vorgehen unsinnig.

  23. Unparteilichkeit von Schiedsgutachter und Schiedsrichter Die Unparteilichkeit des Schiedsgutachters und des Schiedsrichtersist eine Selbstverständlichkeit. Den Sachverständigen muß in diesen Rollen geraten werden, nicht nur unparteiisch zu sein, sondern die Unparteilichkeit auchgegenüber den Parteien zu dokumentieren.

  24. Haftung des Schiedsgutachters Der Schiedsgutachter haftet nur, wenn sein Gutachten wegen groberVerstöße gegen anerkannte fachwissenschaftliche Regeln die unverbindlich bleibt. Er haftet im Zweifel über die Konstruktion der positiven Vertragsverletzung;sein Vertrag ist im Zweifel ein Werkvertrag, und er hat dann kein brauchbaresWerk abgeliefert.

  25. Honorierung von Schiedsgutachten Es gibt keine einschlägigen Vorschriften.Es kommt darauf an, was im Vertrag vereinbart wurde. Ggf. Kostenverteilung entsprechend dem Schiedsvorschlag. zur Orientierung: "Das Schiedsgutachten"-Merkblatt für den Sachverständigen und seine Auftraggeber-, Hrsg.: Institut für Sachverständigenwesen, Hohenzollernring 85-87,50672 Köln, Autor: Dr. Peter Bleutge, ISBN 3-928 528-03-3, 3. Auflage 1999, 52 Seiten

  26. Verstößt ein Schiedsgutachter gegen das Rechtsberatungsgesetz? Relativ oft müssen Schiedsgutachter nicht nur Tatsachen feststellen,sondern auch Rechtsfragen mitbeantworten. Das Rechtsberatungsgesetz soll vor unqualifizierter Rechtsberatungschützen. Die Tätigkeit von Schiedsrichtern ist jedoch ausdrücklich ausgenommen. Wenn jedoch Schiedsrichter – die nicht Juristen sein müssen – von denBestimmungen ausgenommen sind, dann erst recht die Schiedsgutachter. vgl. Bock in Bayerlein 2002, S. 466 Der Schiedsgutachter darf auch rechtliche Fragenmitbeantworten und rechtliche Einordnungenvornehmen.

  27. Schiedsgericht und Schiedsspruch • Schiedsvertrag • Schiedsspruch • Beispiele für Schiedsgerichte

  28. Partei 1 Partei 2 Schiedsvertrag Schiedsgericht Schiedsspruch Vollstreckbarkeits-erklärung Damit ist derStreit beendet,der Rechtsweg kannnicht beschritten werden

  29. Der Schiedsspruch Ein Schiedsgerichtsverfahren ist einergerichtlichen Klärung des Streits sehr ähnlich. Der Schiedsspruch ist bindend für die Parteien. Für die Parteien ist auf der Grundlage des Schiedsspruchs dieZwangsvollstreckung möglich, wenn das staatliche Gericht denSchiedsspruch für vollstreckbar erklärt hat. Es ist je nach Betrachtungsstandpunkt ein Vorteil oder ein Nachteil, daß es bei Schiedsgerichtsverfahren keine 2. Instanz gibt. Ein Vorteil kann sicher darin gesehen werden, daß der „Schiedsrichter“in der Regel so gewählt wird, daß er im betreffenden Bereich großenSachverstand hat.

  30. Der Sachverständige als Schiedsrichter • Der Schiedsgutachter • stellt Tatsachen fest • klärt Ursachenzusammenhänge • ergänzt Verträge Der Schiedsrichter wickelt einen prozeßrechtlichenVorgang ab Ein Schiedsgericht tritt an dieStelle eines richtigen Gerichts BGB §§ 317-319Bestimmung der Leistungdurch einen Dritten ZPO §§ 1025-1065 Werden Sachverständige in Schiedsverfahrenals Gutachter tätig, erstatten sie Privatgutachtenfür die Parteien. Das Schiedsgericht beauftragtden Sachverständigen für die Parteien. vgl. Bayerlein 2002, S. 264

  31. Sei Du unserSchiedsrichter! Durch die Schiedsgutachtenvereinbarung verpflichten sich die Vertragspartner, bestimmte Zweifels- und Streitfragen nicht vor die staatlichen Zivilgerichte zu bringen, sondern ihre Klärung einem Schiedsgutachter anzuvertrauen. Eine solche Schiedsgutachtenvereinbarung kann auch im Rahmen eines bereits anhängigen Gerichtsverfahrens in Form eines gerichtlichen Vergleichs getroffen werden.

  32. Der Schiedsspruch Schiedsspruch ............................................................................................ .............................................. Begründung Unterschrift Ein Schiedsspruch istschriftlich abzufassen, zu begründen und zu unterschreiben. vgl. Bock in Bayerlein 2002, S 495

  33. Voraussetzungen für die Benennung eines Schiedsgerichts Ein Schiedsgericht kann nur auf der Grundlage einer wirksamen Schiedsvereinbarung tätig werden. Diese kann bereits bei Abschluss des Hauptvertrages oder aber erst, wenn der Streit entsteht, geschlossen werden. Schiedsgerichtsklausel (= Schiedsgerichtsvereinbarung) Die IHK Potsdam schlägt allen Parteien, die auf die Schiedsgerichtsordnung der Brandenburger IHKs in ihren Verträgen Bezug nehmen wollen, folgende Schiedsvereinbarung vor: "Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag ... (Bezeichnung des Vertrages) oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Brandenburger Industrie- und Handelskammern bei der Industrie- und Handelskammer Frankfurt (Oder) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden." Hinsichtlich der Form ist § 1031 Zivilprozessordnung zu beachten. Wichtig ist insoweit insbesondere: Bei Beteiligung eines Verbrauchers muss die Schiedsklausel in einer separaten Vereinbarung unterzeichnet werden, die keine weiteren Regelungen enthalten darf (Ausnahme: notarielle Urkunden). Quelle: Internetseite der IHK Potsdam

  34. Aus den70erJahren

  35. einvernehmliche Aufhebung der Schiedsvereinbarung Vertrag hiermit vereinbaren wir diesofortige Beilegung des Streitsum das Grundstück „ZumVogeltrittholz“ und heben dieSchiedsvereinbarung vom2.10.2007 mit sofortiger Wirkung auf Unterschrift Unterschrift Die Parteien können eine Schiedsvereinbarung jederzeitdurch Vertrag aufheben.

  36. Sachverständige für Schiedsgerichte Schiedsgerichte können nach pflichtgemäßem Ermessen Sachverständigebestellen. vgl. Bock in Bayerlein 2002, S. 502

  37. Der Schiedsrichtervertrag Der Vertrag der Parteien mit dem Schiedsrichterist privatrechtlicher Natur. Der Schiedsrichter kann nuraus wichtigem Grund kündigen. Sehr geehrte Herren, da Sie mich beide in der gestrigen Sitzung als einen „hirnlosen alten Deppen“ be-zeichnet haben, kündige ich hiermit denSchiedsrichtervertrag mit Ihnen mitsofortiger Wirkung Mit freundlichen Grüßen Für die erbrachte Leistung stehtdem Schiedsrichter in einemsolchen Fall das Honorar zu.

  38. Schlichtungsverfahren Schlichtungsverfahren Die IHK zu Schwerin bietet kostenlos Schlichtungsmöglichkeiten bei Streitigkeiten zwischen Gewerbetreibenden an. Dabei führt sie keine Rechtsberatung durch und übernimmt auch nicht die Wahrung der Interessen einer Partei. Verfahrensablauf: Eingang der Beschwerde (schriftlich/mündlich) bei der IHK (weil keine Einigung der Parteien untereinander erfolgt ist) Schreiben der IHK an die andere Partei mit der Bitte um Stellungnahme zur beiliegenden Beschwerde; Benachrichtigung über diesen Vorgang an den BeschwerdeführerGeht eine Stellungnahme des Beschwerdegegners bei der IHK ein, wird sie an die Gegenpartei gesendet. Die IHK bittet beide Parteien auf freiwilliger Basis zu einem Schlichtungsgespräch in den hauseigenen Räumlichkeiten. Das Schlichtungsgespräch ist kostenlos und an eine bestimmte Form nicht gebunden. Zeugen können mitgebracht und Urkunden vorgelegt werden. Ergebnissekeine Schlichtung: weiteres Vorgehen bleibt den Parteien überlassenSchlichtung: Lösung bzw. Beendigung der Streitigkeit wird festgelegt (Vergleich wird protokolliert und von den Partnern unterzeichnet) Quelle: Internetseite IHK Schwerin

  39. Haftung von Sachverständigen • Haftung des Gerichtsgutachters • Haftung für Gutachten in privatem Auftrag • Haftpflichtversicherungen

  40. Neuregelung der Haftung von Gerichtsgutachtern Früher waren Gerichtsgutachterpraktisch frei von Haftungsansprüchen.Als Helfer der Richter hafteten sie wieRichter. § 839aHaftung des gerichtlichen Sachverständigen (1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. (2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002 Quelle:dejure.org

  41. § 839Haftung bei Amtspflichtverletzung (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. (2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung. (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Quelle:dejure.org Hierauf verweist §839a

  42. Haftung von Sachverständigen bei Privatgutachten Grundsätzlich gilt das BGB. Der Vertrag zur Erstellung eines Gutachtens ist ein Werkvertrag. Haftungsbeschränkungen in AGB stoßen an rechtliche Grenzen. Standesrechtliche Regelungen begrenzen HaftungsbeschränkungenMustersachverständigenordnung des DIHT

  43. Haftung bei Privatgutachten Im Falle von Sachmängeln des Gutachtens hat der Auftraggeber vor allem die folgenden Ansprüche gegenüber dem Sachverständigen:

  44. Voraussetzung für jeden Anspruch gegen den Sachverständigen ist, daß das Gutachten fehlerhaft ist. Nach der neuen gesetzlichen Regelung ergibt sich der Begriff des Sachmangels durch Umkehrschluß aus dem Gesetzeswortlaut der Vorschrift (§ 633 Abs. 2 BGB): $ 633 BGB Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk (.....) herstellt.

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