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Wieselburg 18. Dezember 2008

Einkommensteuerrecht der Land- und Forstwirte. Wieselburg 18. Dezember 2008. Gewinnermittlungsarten. Bilanzierung gemäß § 4 Abs 1 EStG EHW über EUR 150.000,-- Umsatzgrenze von EUR 400.000,-- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4/3) oder Pauschalierung (§ 17 EStG)

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Wieselburg 18. Dezember 2008

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  1. Einkommensteuerrecht der Land- und Forstwirte Wieselburg 18. Dezember 2008 StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  2. Gewinnermittlungsarten Bilanzierung gemäß § 4 Abs 1 EStG • EHW über EUR 150.000,-- • Umsatzgrenze von EUR 400.000,-- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4/3) oder Pauschalierung (§ 17 EStG) • Wahlrecht, sofern keine Buchführungspflicht; • Erneuter Wechsel nur nach 5 Jahren möglich Bilanzierung gem. § 5 EStG • Inländ. Kapitalgesellschaften; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  3. Gewinnermittlung UGB §189 Rechnungslegung keine Rechnungslegungspflicht für LuF Ausnahme: GmbH & CoKEG „Kann-Kaufmann“: im FB eingetr. Nebenbetrieb < 400.000 es entfällt RL-Pflicht ab 1.1.2007 StruktAnpG • § 5 EStG: § 189 UGB UND Einkünfte aus Gewerbebetrieb • § 125 Abs 5 BAO generelle Ausnahme für Bestandsvergleich StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  4. Gewinnermittlung Buchführungsgrenzen EINHEITSWERT EUR 150.000,-- De facto 2xiges Überschreiten notwendig, weil Eintritt mit Beginn des zweitfolgenden Jahres; Erlöschen bereits mit Folgejahr 1.1.2006 > 150.000  Buchführungspflicht per 1.1.2008 1.1.2007 < 150.000  KEINE PFLICHT per 1.1.2008 UMSATZGRENZE EUR 400.000,-- Immer 2xiges Überschreiten notwendig für Eintritt und Erlöschen 2004, 2005 > 400.000  2007 pflichtig 2006, 2007 < 400.000  ab 2008 wieder pauschal StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  5. Maßgeblicher EINHEITSWERT • Eigenbesitz + Zupachtungen – Verpachtungen = selbstbewirtschafteter Einheitswert • unterjährige Verpachtung • Regel: Wer die Ernte hat, der hat die Zurechnung. • Unterjährige Grundstücksverkäufe bzw -käufe • Zurechnung beim Käufer erst zum folgenden 1.1. • EHW der verkauften Fläche wird im lfd Jahr noch dem Verkäufer zugerechnet (bei Vollpauschalierung) • Ausnahme: Gesamter Betrieb oder Teilbetrieb wird übertragen ( Aliquotierung des Gewinnes ) StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  6. Abgrenzung der Einkunftsart § 21 EStG – beispielhafte Aufzählung Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Tierzucht- und Tierhaltung Nebenbetrieb = Gewerbebetrieb, der nach Zweck und Bedeutung untergeordnet ist (ident: § 30 BewG, § 22 UStG); 5150, 4202 EStR Nebentätigkeit = untergeordneteDienstleistung (zB: VwGH 19.12.1985, 84/14/0125 Umsatz unter 25%), P-VO 2006 II 2005/258: Einnahmen kleiner EUR 24.200,-- brutto; bezügl. Pauschalierung: Art 25 6.MwSt-RL ! (VwGH 30.10.2003,2000/15/0109; EuGH C-321/02 vom 15.7.2004; EuGH C-43/04 vom 26.5.2005; jeweils betreffend USt) StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  7. Abgrenzung der Einkunftsart Gewerbebetrieb • Nebenbetrieb / Nebentätigkeit, der nicht mehr untergeordnet ist • Buschenschankbetrieb als Konkurrenz zu Gastronomie (VwGH 16.9.2003,99/14/0228) • Privatzimmervermietung bei mehr als 10 Betten Grundstückshandel: planmäßige Parzellierung und Aufschließung mit anschließendem Abverkauf; Ausnahmen; Ansatz mit dem Teilwert (vgl. VwGH 22.9.1992, 92/14/0064; 25.2.1997,95/14/0115) StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  8. Abgrenzung der Einkunftsart • Vermietung und Verpachtung • Grundstücke, die nicht im Verhältnis einer Hilfstätigkeit stehen ( VwGH 24.5.1993, 92/15/0009, Fußballplatz) • die nicht landwirtschaftliche Nutzungsüberlassung von Grund und Boden ( Parkplätze; Handymasten (4245a EStR) • Substanzbetriebe (zB: Schotterabbau durch Dritte, VwGH 23.10.1990, 89/14/0067) StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  9. Be- und oder Verarbeitung von Urprodukten • Urproduktion • zählt zur Land- und Forstwirtschaft • Beispiele: Milch, Getreide, Obst, Eier, Schweinehälften, Rinderviertel, Most, Wein • Be- und / oder Verarbeitung • bei Unterordnung noch Landwirtschaft • Zukaufsgrenze 25%; Einnahmengrenze: € 24.200,-- • Beispiele: Käse, Brot, Würste, Speck, Obstsäfte StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  10. Landwirtschaft - Pauschalierung • LuF Pausch VO 2006 anwendbar, sofern keine Buchführungspflicht nur zur Gänze, nicht auf einzelne Betriebszweige einschränkbar • Vollpauschalierung Gewinn(grundbetrag) beträgt 39% vom EHW (ab 2006) • Teilpauschalierung A)Gesamt-EHW zwischen € 65.500 und 150.000 B) Forst-EHW über € 11.000 C) Große Beitragsgrundlagenoption bei SV d Bauern Einnahmen müssen aufgezeichnet werden Ausgaben sind bestimmter %-Satz der Einnahmen StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  11. Landwirtschaft - Pauschalierung Gewinnerhöhende und – mindernde Beträge Neben den angeführten Pauschalsätzen sind noch zu erfassen /abzusetzen: • Pachtentgelte (+ Jagdpacht) • Sozialversicherungsbeiträge des Steuerpflichtigen • Schuldzinsen • Ausschüttungen aus Beteiligungen (§ 30 Abs 2 Z 6 BewG) • Ausgedingsleistungen (Sachleistungen pauschal mit € 700) • Alle nicht im Einheitswert erfassten Vorgänge ( = außerordentliche Geschäftsvorfälle) z.B: Veräußerung von Anlagevermögen, Rechte (Milchkontingente, Waldgrundstücke) StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  12. Nebenerwerb - Pauschalierung Einnahmen-Ausgaben-Rechnung a)Nebentätigkeiten zu Selbstkosten in Pauschalierung erfasst (ÖKL-Satz ?) b) Dienstleistungen gegenüber Nichtlandwirte unter Verwendung eigener land- und forstwirtschaftlicher Geräte, sofern das Entgelt für die Bereitstellung von Maschinen und Geräte das Dienstleistungsentgelt überwiegt (auch wenn dieses Einkünfte aus nsA sind) - 50% pauschale Ausgaben c) Be-/ verarbeitete Produkte immer zu erfassen; 70% Ausgabenpauschale d) Zimmervermietung ist bis 10 Betten zusätzlich zu erklären - 50% pauschale Ausgaben ; mehr als 10 Betten: Gewerbebetrieb ab 2006 kein Verlust aus luf Nebenerwerb mehr möglich StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  13. Nebenerwerb - Pauschalierung • Einnahmengrenze von EUR 24.200,-- brutto • Zusammenrechnung von a) und c) – Nebentätigkeit und Verkauf von verarbeiteten Produkten, wenn bei a) auch eigene Arbeitsleistung verrechnet wird • Nichtanrechnung der Einnahmen aus der Privatzimmervermietung und wenn Verrechnung (nur) der Selbstkosten • Bei Überschreiten der Grenze liegen für das gesamte Kalenderjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  14. Beispiel Nebenerwerb I pauschalierter Landwirt erbringt über Maschinenring-Service Gen Schneeräumung für eine Gemeinde Arbeitsleistung: Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeitbrutto 1.000 Euro; Vermietung des Traktors und Schneepflugs: 6.000 brutto (incl. 12 % USt) Von den 6.000 Euro können 50 % der gesamten Einnahmen (7.000 Euro) als pauschale Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden, sodass 2.500 Euro als Einkünfte aus landwirtschaftlichem Nebenerwerb im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu versteuern sind. StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  15. Beispiel Nebenerwerb I I StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  16. Beispiel Nebenerwerb I I StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  17. AKTIVA Anlagevermögen Grund 300 (Forst) Forstwege 20 320 Umlaufvermögen - Vorräte 20- Forderungen LL 15 - Sonstige Forderungen 25 - liquide Mittel 5 65 Rechnungsabgrenzungen 5 Summe Aktiva 390 PASSIVA Eigenkapital 250 - Verlustvortrag - 5 - Jahresgewinn 25 20 270 Rückstellungen - Abfertigungsrst. 15 - sonst. Rückstell. 10 25 Verbindlichkeiten - gg. Kreditinstituten 50 - aus Lief. u. Leistung 30 - sonstige Verb. 10 90 Rechnungsabgrenzungen 5 Summe Passiva 390 Bilanzierung Land- und Forstwirtschaft StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  18. Bilanzierung Land- und Forstwirtschaft § 4 Abs 1 EStG Alle Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb zuzuordnen sind (= selbständig bewertbare Güter; eigener Kaufpreis) Alle Einnahmen und Ausgaben mit diesem Wirtschaftsgut sind zu erfassen • Notwendiges Betriebsvermögen – objektiv zum Einsatz im Betrieb bestimmt (zB: Betriebsausstattung, Betriebsgrundstück, Waren, Beteiligung eines Landwirtes an Milchgenossenschaft) • Notwendiges Privatvermögen – dienen objektiv den privaten Bedürfnissen (zB: Einfamilienhaus, privater PKW – bei Nutzung über 50% aber betrieblich) Bei 1. und 2. ist buchmäßige Behandlung unbeachtlich • Gewillkürtes Betriebsvermögen – weder 1. noch 2.; nur durch Aufnahme in die Bücher erkennbar (subjektive Absicht). Nur bei § 5 Gewinnermittlung Beispiel: neutrale Teile eines Schlosses gehören nicht zum notw. Betriebsvermögen (VwGH 13.6.1989,86/14/0129) StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  19. Bilanzierung Land- und Forstwirtschaft § 4 Abs 1 EStG Ansatz von Grund und Boden • Betriebsvermögen; nur Wertänderungen bleiben außer Ansatz • „nackter Grund und Boden“ = steuerrechtlicher Begriff; nicht dazu gehören zB: Jagdrecht,11.12.1990,90/14/0199; stehende Ernte; stehendes Holz; Milchkontingent; Fischereirechte • Probleme bei Verkauf; Entschädigungszahlungen • Sonderfall: Bodenschatz abweichendes Wirtschaftsjahr (§ 2 Abs 5 EStG) StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  20. Bilanzierung Land- und Forstwirtschaft BEWERTUNG Ansatz mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Kaufpreis + Nebenkosten) Abnutzbares Anlagevermögen: AK/HK abzüglich Abschreibung • lineare Abschreibung; 6-Monats-Regel Fiktive Nutzungsdauer: - bei Gebäuden: 33,3 Jahre (3%). - PKW 8 J (12,5% ) • Firmenwert: 15 J( 6,67%; EStR 3187) • Forstweg = 15 / 10 / 5 Jahre, je nach Qualität (EStR 7339) • Rebanlagen = 20 Jahre (EStR 5100) Geringwertige Wirtschaftsgüter EUR 400,-- netto sofort abschreibbar StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  21. Bilanzierung Land- und Forstwirtschaft BEWERTUNG Nicht abnutzbares Anlagevermögen / Umlaufvermögen: AK/HK; niedriger Teilwert Wirtschaftsgüter mit biologischem Wachstum – höherer Teilwertansatz möglich (§ 6 Z 2b EStG) Verbindlichkeiten: Rückzahlungsbetrag (Höchstwertansatz) Rechnungsabgrenzungen Unterscheide: A) Zahlungsvorgänge in der Zahlungsperiode, die erst der nächsten Periode zurechenbar sind (Transitorien) B) zurechenbarer Ertrag / Aufwand dieser Periode; es hat aber noch kein Zahlungsvorgang stattgefunden ( Antizipationen) StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  22. Bilanzierung Land- und Forstwirtschaft BETRIEBSEINNAHMEN / BETRIEBSAUSGABEN Keine Aufzählung im Gesetz, aber Klarstellungen in § 4 EStG (Rz 1234ff EStR) Z.B: Gesetzliche Pflichtversicherungen; Aufwendungen für das stehende Holz; Reisekosten („Reise“ bei mehr als 25 km); Ausgaben-Ausschluss in § 20 EStG Z.B: Aufwendungen für die Lebensführung („Seminar-Reise“); Unangemessenheitsprüfung insbesondere bei PKW (Anschaffungs-Obergrenze EUR 40.000,--brutto) + Antiquitäten (Preisvergleich Normalausstattung: Anerkennung bis 125%); Repräsentationsaufwendungen („Bewirtung“); Personensteuern; Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen; mit endbesteuerten Einkünften Steuerbefreiungen in § 3 EStG Z.B: Beihilfen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit; Subventionen für Anlagevermögen; StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  23. Bilanzierung Land- und Forstwirtschaft Beispiele Für das Unternehmen fallen folgende Ausgaben an: • ein 2 Jahre alter PKW um € 40.000 (Neupreis 68.000) B) ein antiker Büroschrank um € 36.000 ( ein neuer Edelholzschrank würde € 8.000 kosten) C) für Geschäftsessen mit potenziellen Kunden sowie für eine Produktpräsentation samt Bewirtung sind Kosten von € 5.000 angefallen D) Es wird ein Pachtvertrag mit Beginn Oktober geschlossen und ein Jahresbetrag von 12.000 bereits bei Abschluss bezahlt StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  24. Bilanzierung Land- und Forstwirtschaft BEWERTUNG - Ermittlung bei erstmaligem Ansatz StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  25. Wechsel der Gewinnermittlung Bilanzierung nach § 5, § 4(1) EStG = Sollprinzip Einnahmen- Ausgabenrechnung § 4(3) EStG = Istprinzip Beim Wechsel von Soll- auf Istverrechnung ergibt sich ein a) Übergangsgewinn - im nächsten Jahr steuerpflichtig b) Übergangsverlust - auf die nächsten 7 Jahre zu verteilen StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  26. Wechsel der Gewinnermittlung Entsprechend dem Wechsel der Gewinnermittlung werden die Bestände des Betriebes bewertet: • Bilanzierung zu E/A-Rechnung Vorräte, Forderungen = Übergangsverlust Verbindlichkeiten = Übergangsgewinn • E/A-Rechnung zu Bilanzierung Vorräte, Forderungen = Übergangsgewinn Verbindlichkeiten = Übergangsverlust • Vollpauschalierung zu Teilpausch Vorräte, Forderungen = Übergangsverlust Verbindlichkeiten = Übergangsgewinn • Teilpausch. zu Vollpauschalierung Vorräte, Forderungen = Übergangsgewinn Verbindlichkeiten = Übergangsverlust StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  27. Wechsel der Gewinnermittlung ERMITTLUNG ÜBERGANGSERGEBNIS vonBilanzierung = Sollprinzip zu E/A-Rechnung = Istprinzip Übergangsverlust Übergangsgewinn - Vorräte - Lieferantenverbindlichkeiten - Frucht, Viehbestand - Sonstige Verbindlichkeiten - Saatgut (ohne Geldkonten) - Dünger - Pflanzenschutzmittel - Treibstoff u.a. - Kundenforderungen - Getreidehändler, Agrana u.a. - Sonstige Forderungen StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  28. Übergangsergebnis StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  29. Wechsel der Gewinnermittlungsart zu / von Pauschalierung ab 2006: Sperrfrist 5 Jahre (vorher: jährlich möglich) Übergangsgewinn/-verlust: ja • Vollpauschalierung <===> Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Teilpauschalierung • Buchführung <===> Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Teilpauschalierung Übergangsgewinn/-verlust: nein • Vollpauschalierung <===> Buchführung • Teilpauschalierung <===> Einnahmen-Ausgaben-Rechnung StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  30. Wechsel zwischen Voll- und Teilpauschalierung LuF PauschVO 2006 bereits abFolgejahr zwingende Teilpauschalierung, wenn durch unterjährige Zukäufe, Zupachtungen oder unentgeltliche Erwerbe der für die Vollpauschalierung maßgebende Einheitswert am 31.12. eines Jahres überschritten wird (§ 1 Abs 3 PauchVO)Heranziehung des eigenen Hektarsatzes freiwilliger Wechsel unzulässig StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  31. Sonderfragen Forstwirtschaft • Stehendes Holz: nicht abnutzbares Anlagevermögen • § 6 Z 2 lit b EStG 1988: Wirtschaftsgüter mit biologischem Wachstum: auch Teilwert über den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zulässig • § 4 Abs 8 EStG 1988: Wiederaufforstungskosten und Pflegekosten sind sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern nicht der höhere Teilwert (§ 6 Z 2 lit b EStG) für das stehende Holz angesetzt wird (Rz 1408 EStR). • Erstaufforstungskosten müssen grundsätzlich aktiviert werden, es sei denn, sie führen unter Berücksichtigung des Aufforstungsprogrammes zu keiner erheblichen (nicht mehr als jährlich 10%-igen) Vergrößerung der Forstflächen (Rz 1411 EStR) StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  32. Sonderfragen Forstwirtschaft Veräußerung von Waldparzellen Grund und Boden: steuerfrei (§ 4 Abs 1 EStG) stehendes Holz: immer steuerpflichtig, und zwar 35 % vom Veräußerungserlös, sofern dieser im Einzelfall 220.000 € nicht übersteigt, oder Schätzungsgutachten ( gem. § 1 Abs 5 Pausch-VO) • Beispiel:Veräußerung von 5 ha Waldparzellen um 100.000 €.entweder - Ansatz mit 35 % von 100.000 € = 35.000 €oder - Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens zur Ermittlung des auf das stehende Holz entfallenden prozentuellen Anteils StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  33. Sonderfragen Forstwirtschaft Außerordentliche Waldnutzung Überhieb, aus wirtschaftlichen Gründen geboten Kalamitätsnutzung - Nutzungen infolge höherer Gewalt - Berechnung ( § 37 Abs 1 + 6 EStG; 7327ff EStR): • Ermittlung Schadholznutzung in Festmeter • Ermittlung Erlös je Festmeter Schadholz • Ermittlung Kosten je Festmeter Schadholz • Erlös minus Kosten = Gewinn aus der Schadholznutzung Einkünfte aus Kalamitätsnutzungen können nur bis zur Höhe des forstlichen (Teil-) Betriebsergebnisses begünstigt besteuert werden StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  34. Sonderfragen Forstwirtschaft StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  35. Einkommensteuer - Tarif Stufen: : bis 10.000,-- 0% 0% 10.000,-- bis 25.000,-- 38,33%; bei 25.000 23% 25.000,-- bis 51.000,-- 43,59%; bei 51.000 33,5% über 51.000,-- 50% ABSETZBETRÄGE: • Alleinverdienerabsetzbetrag EUR 364,-- (ohne Kind), 494, 669 pro Jahr • Alleinerzieherabsetzbetrag EUR 494, 669, ab 3.Kind je 220 • Verkehrsabsetzbetrag EUR 291,-- • Arbeitnehmerabsetzbetrag EUR 54,-- • Pensionistenabsetzbetrag EUR 400,-- • Kinder-/Unterhaltsabsetzbetrag EUR 50,90 / 25,5 – 50,90 pro Monat und Kind ERMÄßIGTE STEUERSÄTZE: Beispielsweise für: Nicht entnommene Gewinne, Veräußerungs- und Aufgabegewinne Einkünfte aus Beteiligungsveräußerungen an Kapitalgesellschaften, Genossenschaften außerordentliche Waldnutzungen StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  36. Sondervorschriften § 10 Freibetrag für investierte Gewinne ( ab 2007) • für § 4/3: Freibetrag für Investitionen, die eine Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren haben, bis zu 10% des Gewinnes, max. EUR 100.000,-- • er gilt nicht für: Gebäude, PKW, GwG’s; gebrauchte Wirtschaftsgüter; Erwerb von auch: bei bestimmten Wertpapieren § 11 a Begünstigung für nicht entnommene Gewinne (ab 2004) • für § 4/1 + § 5 (luF, Gewerbebetrieb) • der Anstieg des Eigenkapitals, max. EUR 100.000,-, kann mit dem halben Durchschnittssteuersatz besteuert werden. • Nachversteuerung, wenn in den nächsten 7 Jahren das EK wieder sinkt StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  37. Sondervorschriften § 12 Übertragung stiller Reserven • Bei Veräußerung von Anlagevermögen können stille Reserven auf Neuanschaffungen übertragen werden, wenn sich veräußertes Wirtschaftsgut bereits 7 Jahre ( Grundstück 15 Jahre ) im Betriebsvermögen befunden hat. • Übertragung nur möglich von a) körperliches auf körperliches Wirtschaftsgut b) unkörperliches auf unkörperliches Wirtschaftsgut c) Grund + Boden auf Grund + Boden Eine Übertragung ist möglich - binnen 12 Monaten - binnen 24 Monaten bei Ausscheiden infolge höherer Gewalt Auch die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbes. Schnee-, Windbruch) kann im Sinne § 12 verwendet werden StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  38. Sondervorschriften § 12 Übertragung stiller Reserven Gewinn aus Kalamität 200.000 – Auswirkungen ? Geplant ist Neuzukauf Traktor um 85.000 Jahr 1 Jahr 2 StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  39. Rechtsformen - Steuerpflicht • Einzelunternehmer Einkommensteuer (ESt) 2. GesbR, OEG, OHG, KEG, KG Gesellschafter: ESt Gesellschaft: USt Progressive ESt, Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten; Möglichkeit der Nutzung begünstigter Steuersätze (zB: nicht entnommene Gewinne, Aufgabe, Kalamität) 3. Körperschaften (GesmbH, AG, Genossenschaft, Verein) Gesellschaft: KöSt, USt Fixer Steuersatz von 25 %; Verlustausgleich nur in Gesellschaft; keine begünstigten Steuersätze Für Ausschüttungen: KESt 25 % Ab 2005 Einführung einer Gruppenbesteuerung StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  40. Kooperationen in der Landwirtschaft Art der Tätigkeit und Umfang entscheidend 1. Maschinengemeinschaften 2. Gebäude (Stall)gemeinschaften 3. Gemeinsame Führung eines luf Betriebes Einkünfte aus  Land- und Forstwirtschaft § 21  Gewerbebetrieb § 23 EStG StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  41. Kooperationen in der Landwirtschaft Landwirtschaft - Möglichkeit der landwirtschaftlichen Pauschalierung (EW bis 65.500 / bis 150.000) - Einkommensteuer / Umsatzsteuer Gewerbebetrieb - Möglichkeit der gewerblichen Pauschalierung (Umsatz < 220.000) - Einkommensteuer / Umsatzsteuer IMMER Gewinn- / Verlustanteile von Personengesellschaften sind zusätzlich zu erklären Beispiel: Landwirte A und B betreiben je einen landwirtschaftlichen Betrieb. Gemeinsam (je 50:50) eine gewerbliche Kompostieranlage in Form einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesnbR). Umsatzsteuer: GesnbR eigenes Steuersubjekt; muss Umsatzsteuer in Rechnung stellen, kann sich Vorsteuer abziehen. Einkommensteuer: Gewinnanteil ist neben den (pauschalierten) landwirtschaftlichen Einkünften dem Finanzamt zu erklären. StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  42. Umgründung – Art IV Anwendungsfälle • Errichtung, Erweiterung oder Änderung einer bestehenden Mitunternehmerschaft • auch Zutritt eines bloßen Arbeitsgesellschafters • Atypische stille Gesellschaft • Wenn das UmgrStG nicht angewendet wird, dann wird steuerlich eine Betriebsveräußerung unterstellt StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  43. Umgründung – Art IV • Anwendungsvoraussetzungen - Schriftlicher Zusammenschlussvertrag - Begünstigtes Vermögen - Zusammenschlussstichtag - Jahresabschluss zum Stichtag - Steuerliche Zusammenschlussbilanz - Positiver Verkehrswert - Tatsächliche Übertragung - Ausschließliche Gewährung von Gesellschafterrechten StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  44. Umgründung – Art IV Es darf – auf Grundlage der anteiligen Verkehrswerte - nicht zu einer Verschiebung von stillen Reserven kommen Vorsorgemethoden: • Gewinn- und/oder Liquidationsvorab • Vorbehalt der stillen Reserven Jedenfalls auch Ersatzausgleichsregelung bei vorzeitiger Beendigung der Gesellschaft; Feststellung der Verkehrswerte Achtung: bei bloßem Abstellen auf Buchwerte Gefahr von späteren Korrekturen durch das FA - wird dann Kapital negativ, keine Buchwertfortführung iS UmgrStG möglich ! Abhilfe: Kapitalkontenzusammenschluss - Der Zusammenschluss erfolgt auf Basis starrer Kapitalkonten StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  45. Umgründung – Art IV Beispiel Landwirt A besitzt 20 ha Acker, Stall, diverse landw. Maschinen und Geräte; EW 15.000,--, Landwirt B 30 ha Acker, div. Maschinen; EW 18.000,-- ZIEL: Zusammenschluss zu GesnbR, die eine Schweinemast betreibt; Beteiligung 50:50 Alle Maschinen und Geräte werden eingebracht, die Werte entsprechen den Gesellschaftsanteilen (u.U. Einlage/Entnahme von Bargeld). Die Liegenschaften werden der Gesellschaft nur zur Verfügung gestellt (entgeltlich oder unentgeltlich). Werden Liegenschaften ebenfalls in die Gesellschaft eingebracht, sind 3,5% Grunderwerbsteuer vom 2fachen EW zu bezahlen (66.000,-- x 3,5% = EUR 2.310,--) Zukünftige Gewinnermittlung: Vollpauschalierung weiter möglich ! EW 33.000 x 39% ........ 12.870,-- StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

  46. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Peter Brauner Tel: 01 409 00 10 StB Univ. Lektor Dr. Peter BRAUNER

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