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Willkommen im Schulamt STUTTGART

Willkommen im Schulamt STUTTGART. Aufgaben und Rechte der Ansprechpartnerinnen für Chancengleichheit an Schulen. Zusammenstellung : Katrin Nassal und Monika Schelling BfC -Team am Staatlichen Schulamt Stuttgart Juni 2014.

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Willkommen im Schulamt STUTTGART

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Presentation Transcript


  1. Willkommen im Schulamt STUTTGART Aufgaben und Rechte der Ansprechpartnerinnen für Chancengleichheit an Schulen Zusammenstellung: Katrin Nassal und Monika Schelling BfC-Team am Staatlichen Schulamt Stuttgart Juni 2014

  2. BEAUFTRAGTE FÜR Chancengleichheit (BFC) und Ansprechpartnerin (AP) AP an Schulen BfC an Schulen • mehr als 50 Lehrer/innen • Wahl auf vier Jahre • 1 Stunde Ermäßigung • weniger als 50 Lehrer/innen • wird von der Schulleitung bestellt (Wahl empfohlen, nur Frauen dürfen wählen) • keine Ermäßigungsstunde

  3. Die Aufgabe der BfC und AP • Sie unterstützt die Schulleitung bei der Umsetzung und Einhaltung des Chancengleichheitsgesetzes • Die BfC/AP ist nicht die Anwältin ihrer Kolleg/innen gegenüber der Schulleitung • Sie ist nicht zuständig für: • Schwangerschaft • Mutterschutz  Dies ist Aufgabe des Personalrats http://www.iknews.de/wp-content/uploads/2013/08/achtung_fotomek-Fotolia.com_-300x300.jpg

  4. Um das ziel der Förderung der Chancengleichheit erfolgreich zu erreichen, hat Die AP grundsätzlich die Befugnisse, die der BfC zustehen • direktes Vortragsrecht bei der Schulleitung sowie bei der BfC amSchulamt (§ 19 ChancenG) • die AP ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden (§ 19 Abs. 1) • die AP informiert die BfC bei Vorkommnissen, bei denen sie eine Beanstandung in Sachen Gleichbehandlung nach § 22,1 für erforderlich hält - das direkte Beanstandungsrecht (nach § 22 Abs. 1) kann nur die BfCausüben • die AP hat das Recht auf Information und Einsicht in Unterlagen bei Belangen der Beteiligungsrechte (§ 20 Abs. 2) • die AP kann bei Bewerbungsgesprächen für schulbezogene Stellen, z.B. Päd. Ass., teilnehmen - muss jedoch nicht! (§ 9) http://www.officemanager.de/downloads/om-icons/ordner-256.png

  5. AUFGABEN DER ansprechpartnerinNEN an den Schulen(§ 16 Abs. 1) • Vermittlung von Informationen zwischen den weiblichen Lehrkräften an der Schule und der BfC • Anlaufstelle für Belange der Lehrerinnen im Zusammenhang mit der tatsächlichen Gleichberechtigung von Männern und Frauen sowie der Teilzeitbeschäftigten aus familiären Gründen (z.B. Stundenplangestaltung) • Teilnahme an Dienstbesprechungen am SSA und Weitergabe der Informationen an die SL ihrer Schule und das Kollegium • Die AP und die weiblichen Lehrkräfte können sich direkt – ohne Einhaltung des Dienstweges - an die zuständige BfC wenden (§ 21 Abs. 3 ChancenG).

  6. Pflichten der BfC und AP • Verschwiegenheitspflicht (§ 19 Abs. 6) • Verpflichtung zur Unterstützung und Zusammenarbeit mit der Schulleitung hinsichtlich der Chancengleichheit (§ 21) • Hinweis auf besondere Belange von Kolleg/innen (z.B. bei Teilzeit) und Missstände http://us.cdn1.123rf.com/168nwm/iserg/iserg1006/iserg100600010/7107887-gelbe-computer-ordner-mit-schl-ssel-isolierte-3d-bild.jpg

  7. Familiengerechte Arbeitszeit • § 13 Chancengleichheitsgesetz Die Dienststellen können auf Antrag … eine familiengerechte Gestaltung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit einräumen, wenn dies nachweislich zur Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einer nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen angehörigen Person erforderlich ist und dienstliche Belange nicht entgegen stehen. Ist beabsichtigt, dem Antrag einer oder eines Beschäftigten nicht zu entsprechen, ist die Beauftragte für Chancengleichheit zu beteiligen. Die Ablehnung des Antrags ist von der Dienststelle schriftlich zu begründen.

  8. Ziele des Chancengleichheitsgesetzes

  9. Vom Gesetz zum Plan(Umsetzung des Verfassungsauftrags: GG Art. 3, Abs. 2) Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz)(22.10.2005) Gesetzesziel: Berufliche Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes BW § 1: - berufliche Förderung von Frauen (Erhöhung des Frauenanteils) - Beseitigung bestehender Benachteiligungen von Frauen - bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer Um die Ziele zu erreichen, verpflichtet das Gesetz jede Personal verwaltende Dienststelle (für uns das Regierungspräsidium Stuttgart, Abt. 7, Ref. 74) einen Chancengleichheitsplan zu erstellen. Chancengleichheitsplan: - berücksichtigt die Schularten Grund-, Werkreal-, Haupt-, Real- und Sonderschule differenziert

  10. Aufbau des Chancengleichheitsplans Zahlenanteil der Beschäftigten Einleitung Fördermaß-nahmen Zielvorgaben

  11. Einleitung • Chancengleichheitsplan für den Schulbereich (Gültigkeitsdauer fünf Jahre) • Erhebende Stelle: Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 7 (Schule und Bildung), Referat 74 • Erhebungszeitraum: 01.07.2004 – 30.06.2009 • Gesetzliche Grundlage: Chancengleichheitsgesetz B.-W. vom 22.10.2005

  12. Veränderungen (GHS)

  13. Veränderungen (RS)

  14. Fördermaßnahmen (1) • Die Schulleitung hat die Aufgabe, Lehrerinnen gezielt zu fördern. Das bedeutet, Lehrerinnen Aufgaben zu übertragen, in denen sie Kompetenzen erwerben und Erfahrungen für Führungspositionen sammeln. • Zum Beispiel: • Übertragung von Aufgaben im Rektorat/Konrektorat(z.B. Prüfungsorganisationen) • Mitarbeit bei Planungs- und Schulentwicklungsaufgaben Achtung:Dies darf zu keiner zeitlichen Mehrbelastung führen!

  15. Fördermaßnahmen (2) Frauen auf Fortbildungen zur Führungskräfteentwicklunghinweisen Zum Beispiel: • „Frauen fit für Führung“ • Informationstage • Wiedereinstieg ins Berufsleben • Fortbildungsreihen „Schulleitung“, „Fachberatung und Fortbildung“ • Frauen für eine Bewerbung auf Führungsaufgaben motivieren und unterstützen.

  16. Fördermaßnahmen (3) Maßnahmen für Teilzeitbeschäftigte zurVereinbarkeit von Familie und Beruf • Berücksichtigung bei der Stundenplangestaltung (freier Tag) • Unterscheidung in teilbare und unteilbare Dienstaufgaben • Die GLK kann Empfehlungen für die Verteilung der Lehraufträge und sonstiger dienstlicher Aufgaben geben. • Die Rahmenbedingungen (zeitliche Lage unteilbarer Dienstaufgaben und die Wahrnehmung teilbarer Dienstaufgaben) dürfen sich nicht nachteilig auf Teilzeitlehrkräfte auswirken. Traum: Betreuungsangebote in der Schule für die Kinder der Beschäftigten schaffen.

  17. Aufgaben im Schulalltag Teilbare Aufgaben Unteilbare Aufgaben Konferenzteilnahme (Klassen-, Fach- und Gesamtlehrerkonferenzen) Schulkonferenz Fortbildung Pädagogische Tage • Aufsichten • Aufsicht/Präsenz bei schulischen Veranstaltungen • Wandertage/Klassenfahrten • Schullandheimaufenthalte • Verwaltungsarbeiten • Prüfungen • Rücksicht bei Mehrarbeit und Vertretungsstunden

  18. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Wir freuen uns über Fragen und Anregungen Familie & Beruf

  19. UNSERE Kontaktdatenwww. Schulamt - stuttgart. de • Sprechzeiten: Di. 11.00 – 13.00 Uhr • Staatliches Schulamt, Telefon: 0711 – 6376-404 1. Stock, Zimmer 103 • E-Mail: nassal.katrin@gmx.de Telefon beruflich daheim: 0711- 50 44 50 88 MonikaSchelling@t-online.de Telefon privat: 0711- 84 16 66

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