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Handelsrecht

Handelsrecht. Hausaufgabe zur 5. KW - Kontrollfragen und Kontrollaufgaben zum Handelsrecht. 1. Beschreiben Sie das Verhältnis zwischen BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und dem HGB (Handelsgesetzbuch).

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Presentation Transcript


  1. Handelsrecht Hausaufgabe zur 5. KW - Kontrollfragen und Kontrollaufgaben zum Handelsrecht

  2. 1. Beschreiben Sie das Verhältnis zwischen BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und dem HGB (Handelsgesetzbuch). • Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches ergänzen und modifizieren (ändern) das Bürgerliche Gesetzbuch. • Das HGB regelt die Rechtsbeziehungen der einzelnen Kaufleute im privaten Rechtsverkehr nicht erschöpfend (komplett), so dass auch für Rechtbeziehungen der Kaufleute das Recht des BGB gilt, wenn das HGB keine besonderen Vorschriften vorsieht. • „In Handelssachen kommen Vorschriften des BGB nur insoweit zur Anwendung, als nicht im Handelsgesetzbuch oder im Einführungsgesetz zum HGB (kurz: EGHGB) ein anderes bestimmt ist. Art. 2 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 = EGHGB • Im Vergleich zum BGB enthält das HGB Besonderheiten der Regelungsmethoden für Handelsgeschäfte, die auf die Bedürfnisse des Handelsverkehrs gerichtet sind

  3. 2. Wer ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB)? Kaufmann ist im Rechtssinne, „wer ein Handelsgewerbe betreibt“ §1 Abs.1 HGB

  4. Rechtsstellung des Kaufmanns • Führen einer Firma • Rechtspflicht zur Eintragung in das Handelsregister • Buchführungspflicht nach HGB • Prokuraerteilung möglich • Geltung der Regelungen des HGB über Handelsgeschäfte (§§ 343 ff.)

  5. 3. Welche Kaufmannsbegriffe unterscheidet das HGB?

  6. Istkaufmann: Ein Kaufmann der ein Handelsgewerbe betreibt nach §1 HGB • Kannkaufmann: Kleingewerbetreibende, das sind Gewerbetreibende (z.B. Transportunternehmer, Taxiunternehmer), deren Betrieb „nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“ (§1 Abs. 2 HGB) haben keine Kaufmannseigenschaft, sie sind Nichtkaufleute. Den Kleingewerbetreibenden ist die Eintragung in das Handelsregister freigestellt. Sie erlangen durch die Eintragung in das Handelsregister die Kaufmannseigenschaft (§2 HGB Kannkaufmann).

  7. Formkaufmann: Die Kaufmannseigenschaft kann auch durch die Wahl der Rechtsform erworben werden (§6 HGB Formkaufmann). Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) sind selbst dann Kaufmann, wenn das Unternehmen kein Gewerbe betreibt. • Scheinkaufmann: Das HGB unterscheidet noch im §5 den Scheinkaufmann. Wer im Handelsregister eingetragen ist, führt zur Vermutung der Eigenschaft des Kaufmanns. Er kann sich nicht darauf berufen das sein Gewerbe kein Handelsgewerbe ist.

  8. 4. Definieren Sie den Begriff Handelsgewerbe! • §1 Abs.2 HGB „Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“

  9. Erforderlichkeit einer kaufmännischen Einrichtung: • kaufmännische Buchführung und Bilanzierung • kaufmännische Bezeichnung (Firma) • kaufmännische Ordnung der Vertretung und Haftung

  10. hinzu kommt u.a.: • Art der Geschäftstätigkeit ( z.B. Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen, grenzüberschreitende Tätigkeit) • Umfang der Geschäftstätigkeit (z.B. Umsatzvolumen, Anlage- und Betriebskapital) • Mitarbeiter (z.B. Anzahl und Funktion der Beschäftigten, Schichtbetrieb) • Größe und Organisation (z.B. Größe des Geschäftslokals, Zahl der Betriebsstätten)

  11. 5. Klären Sie ob jeder Verkehrstreibende unter das Handelsrecht fällt! Unter das Handelsrecht fallen nur Kaufleute. Kaufmannseigenschaft wird erlangt Kraft Gesetzes oder durch die Eintragung in das Handelsregister. Wer Kaufmann ist (§1 HGB), muss sich in das Handelsregister eintragen lassen. Kleingewerbetreibenden (Nichtkaufleute) ist die Eintragung in das Handelsregister freigestellt (§2 HGB). Taxiunternehmen, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, also betreiben Kleingewerbetreibende damit kein Handelsgewerbe (§ 1 Abs.2 HGB), sie fallen grundsätzlich nicht unter das HGB und damit nicht unter das Handelsrecht. Es gibt jedoch noch Besonderheiten z.B. beim Frachtgeschäft oder Speditionsgeschäft, weil dies Handelsgeschäfte sind und demnach unter das HGB fallen.

  12. 6. Was versteht man im Handelsrecht unter der Firma? Im Rechtsinne ist die Firma (§17 Abs.1 HGB) eines Kaufmanns der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.

  13. Alle Kaufleute (Einzelkaufleute, Personenhandels- & Kapitalgesellschaften) müssen ihre Firma dem Rechtsformsatz kennzeichnen. • Die Firma muss Kennzeichnungsfähigkeit und Unterscheidungskraft besitzen. Es gilt Irreführungsverbot (§18 HGB) • Der Rechtsformsatz wird immer gefordert. Dem Handelsnamen können unter Beachtung des Irreführungsverbots auch weitere Zusätze wie z.B. geographische Hinweise (Gebiets – oder Stadtangaben) Beispiele: - Eisermann Omnibusbetrieb Adorf e. Kfm., - Erfurter Industriebahn GmbH • Das HGB enthält zahlreiche weitere Vorschriften über die Handelsfirma, so auch zum Schutze der Firma, vgl. hierzu §§30 und 37 HGB. Die Firma muss auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns angegeben werden (§37a HGB). • Bei unzulässigem Firmengebrauch bestehen Unterlassungs- & Schadensersatzanspruch. Anspruchsgrundlage für Schadensersatz bildet die Haftung aus unerlaubter Handlung nach §823 Abs.1 BGB, da die Firma als „sonstiges Recht“ Schutz genießt.

  14. Durch die Handelsrechtsreform wurde auch für die Firma die Bildungsvorschriften geändert, so dass seit dem 01.07.1998 jeder Einzelkaufmann und jede Handelsgesellschaft frei wählen kann, zwischen: • Personenfirma (enthält Personennamen): Bsp.: Eisermann GmbH oder Eisermann e.K. • Sachfirma (enthält Gegenstand des Unternehmens): Bsp.: Personenverkehr GmbH • Mischformen (enthalten Personen-, Sachbezeichnungen auch Phantasieworte) Bsp.: Eisermann Personenverkehr e.K. oder Rollender Verkehr 2000 GmbH

  15. 7. Welche Bedeutung hat das Handelsregister? Das Handelsregister ist ein Verzeichnis von Tatsachen, die für den Handelsverkehr rechtlich bedeutsam sind. Es enthält nur Angaben über Kaufleute, wird von den Amtsgerichten geführt(§8 HGB) und ist öffentlich (§9 HGB)

  16. Das Handelsregister dient der Offenbarung: • der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit gewerblicher Unternehmen zum Handelsstand und • der wichtigsten Rechtsverhältnisse der Unternehmen des Handelsstands. Vorschriften über das Handelsregister enthalten das HGB, die Handelsregisterverfügung, das Aktiengesetz (AktG) und das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Es ist gesetzlich geregelt, was in das Handelsregister einzutragen ist und welche Bedeutung die Eintragung und Nichteintragung hat (§15 HGB). Die Anmeldung zur Eintragung sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§12 HGB)

  17. Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen: • Abteilung A Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) Juristische Personen des öffentlichen Rechts • Abteilung B Kapitalgesellschaften (AG, GmbH)

  18. Anmeldepflichtig sind zum Beispiel: • Firma • Ort der Niederlassung bzw. Sitz der Gesellschaft • Gegenstand des Unternehmens • Höhe des Stammkapitals bei GmbH • Höhe des Grundkapitals bei AG • Person des Geschäftsführers bei GmbH und Vertretungsbefugnis • Vorstandsmitglieder bei AG und Vertretungsbefugnis • Erteilung Prokura und Erlöschung • Änderung von anmeldepflichtigen Tatsachen (z.B. Sitz, Firma) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird von Amtswegen ebenfalls in das Handelsregister eingetragen.

  19. Rechtsfolgen, wenn der Anmeldepflicht nicht nachgekommen wird: § 14  Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen. Wie werden die Eintragungen im Handelsregister bekannt gemacht? § 10 Bekanntmachung der Eintragungen Das Gericht macht die Eintragungen in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem in der zeitlichen Folge ihrer Eintragung nach Tagen geordnet bekannt; § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Soweit nicht ein Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.

  20. Wirkung der Eintragung in das Handelsregister:

  21. 8. Begründen Sie, warum nicht jedes Verkehrsunternehmen im Handelsregister steht! Kleingewerbetreibenden (Nichtkaufleute) ist die Eintragung in das Handelsregister freigestellt (§2 HGB). Taxiunternehmen, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, also betreiben Kleingewerbetreibende damit kein Handelsgewerbe (§ 1 Abs.2 HGB), sie fallen grundsätzlich nicht unter das HGB und damit nicht unter das Handelsrecht.

  22. 9. Verfolgen Sie Bekanntmachungen des Amtsgerichts zum Handelsregister! Hier ein paar Beispiele aus dem Handelsregister des Amtsgericht Berlin-Charlottenburg:

  23. 10. Welche Angaben über ein Unternehmen, kann man dem Handelsregister entnehmen? • die Firma (= der Name des Unternehmens), die einen Hinweis auf die Rechtsform enthalten muss (z.B. e.K., OHG, KG, AG, GmbH) • der Unternehmensgegenstand (nicht bei Einzelkaufleuten, OHG und KG). Der Unternehmensgegenstand umschreibt den Tätigkeitsbereich des Unternehmens zumindest in groben Zügen. Er kann wirtschaftlicher (z.B. Handel mit Kraftfahrzeugen), aber auch nichtwirtschaftlicher Art (z.B. bei karitativer Zielsetzung) sein. • Inhaber bzw. Gesellschafter (nicht Aktionäre, Gesellschafter einer GmbH und Mitglieder eines VVaG) • das Grund- bzw. Stammkapital (bei AG, KGaA und GmbH) • Vorstandsmitglieder der AG und des VVaG, persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA, Geschäftsführer der GmbH • Prokuristen • Kommanditisten und der Betrag ihrer Hafteinlage • weitere Eintragungen zu Rechtsverhältnissen, z.B. wie Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer die Gesellschaft vertreten (z.B. zu zweit oder jeder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen) • die Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens • die Auflösung der Gesellschaft • das Erlöschen der Firma

  24. 11.Was ist Prokura? • Die Prokura (ital. procura, Vollmacht, von lat. procurare, für etwas Sorge tragen, zu pro, für, und cura, Sorge) ist eine handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt, die ausdrücklich und persönlich erteilt werden und in das Handelsregister eingetragen werden muss.Sie ermächtigt nach deutschem Handelsrecht gem. § 49 Abs.1 HGB "zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt". • Ausgenommen sind nach § 49 Abs.2 HGB die Belastung und Veräußerung von Grundstücken sowie die Erteilung von Prokura, die Anmeldung von Handelsregistereintragungen, das Unterschreiben von Bilanzen und Steuererklärungen und die Einleitung des Insolvenzverfahrens. • (Beispiele: Prozessführung, Erwerb von Grundstücken, Aufnahme von Darlehen.)

  25. Der Prokurist, ist ein mit umfassenden Vollmachten ausgestatteter Vertreter des Inhabers eines Handelsgeschäfts. Dritten gegenüber kann die Prokura nicht eingeschränkt werden. Sie berechtigt zu fast allen Geschäften, außer zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken, denn dazu ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt wurde. Die Inhalte der Prokura sind im Handelsgesetzbuch (HGB) §§ 48 ff. geregelt. Das Bestehen einer Prokura wird im Handelsregister bekannt gemacht und besitzt damit öffentlichen Glauben. • Der Prokurist unterzeichnet Verträge mit einem die Prokura andeutenden Zusatz, gewöhnlich „ppa.“ oder seltener „pp.“ (per procura). • Nur der Kaufmann oder sein gesetzlicher Vertreter kann Prokura erteilen. • Die Prokura muss ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) erteilt werden. • Auch der Prokurist kann Handlungsvollmacht erteilen.

  26. 12. Geben Sie einen Überblick über Handelsgeschäfte (Begriff, Arten, Besonderheiten)! Gemäß §343 HGB sind Handelsgeschäfte, alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören:

  27. Das HGB enthält Besonderheiten der Reglungsmethoden, die in den allgemeinen Vorschriften über Handelsgeschäfte (§§ 343 ff.) verankert sind.Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen einseitigen und zweiseitigen Handelsgeschäften.Beispiele für Sonderreglungen: • Formfreiheit der Handelsgeschäfte, hier Bürgschaft, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis (§350 HGB), sie bedürfen nicht der Schriftform, wie nach §766 BGB. • Bei Bürgschaft nach HGB tritt sofortige Haftung des Bürgen ein, er hat nicht die Einrede der Vorausklage (§349 HGB). • Prinzip der Entgeltlichkeit, auch ohne Verabredung Provision / Lagerfeld (§354 HGB)

  28. Das HGB beinhaltet im vierten Buch: • Allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte • Besondere Handelsgeschäfte • Handelskauf • Kommissionsgeschäfte • Frachtgeschäfte • Speditionsgeschäft • Lagergeschäft

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