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DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION

DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION. Luftfrachtsicherheit Die sichere Lieferkette (noch 393 Tage). 2. R E C H T. 3. Internationales Recht (z.B.: ICAO Annex 17) Europäisches Recht (z.B.: EG-VO + DVO) Nationales Recht (z.B.: LuftSiG, Verordnungen, NLSP, NQP). 4.

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Presentation Transcript


  1. DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION

  2. Luftfrachtsicherheit • Die sichere Lieferkette • (noch 393 Tage) 2

  3. R E C H T 3

  4. Internationales Recht (z.B.: ICAO Annex 17) Europäisches Recht (z.B.: EG-VO + DVO) Nationales Recht (z.B.: LuftSiG, Verordnungen, NLSP, NQP) 4

  5. Rechtliche Grundlagen Nationale Ebene Europäische Ebene VO (EG) Nr. 2320/2002 Luftsicherheitsgesetz 15.01.2005 31.12.2002 LBA – Leitfaden Fracht-/Express-/Kurier- und Postmaßnahmen 5

  6. Rechtliche Grundlagen Nationale Ebene Europäische Ebene VO (EG) Nr. 300/2008 Luftsicherheitsgesetz 15.01.2005 gültig ab 29.04.2010 LBA – Leitfaden Fracht-/Express-/Kurier- und Postmaßnahmen 6

  7. § 5 LuftSiG Besondere Befugnisse der Luftsicher-heitsbehörden § 8 LuftSiG Sicherungs-maßnahmen der Flugplatz-betreiber § 9 LuftSiG Sicherungs-maßnahmen der Luftfahrt-unternehmen VO (EG) Nr. 300/2008 Stellen (Reglementierte Beauftragte, Bekannte Versender, Reglementierte Lieferanten) Säulen der Luftsicherheit in Deutschland BMI BMI BMVBS BMVBS 7

  8. VO (EG) Nr. 300/2008 Fracht und Post 6.1. Sicherheitskontrollen für Fracht und Post Alle Frachtstücke und Postsendungen sind vor dem Verladen in ein Luftfahrzeug Sicherheitskontrollen zu unterziehen. Ein Luftfahrtunternehmen nimmt Frachtstücke oder Postsendungen zur Beförderung in einem Luftfahrzeug nur dann entgegen, wenn es selbst entsprechende Sicherheitskontrollen durchgeführt hat oder deren Durchführung von einem Reglementierten Beauftragten, einem bekannten Versender oder einem geschäftlichen Versender bestätigt und quittiert wurde. 8

  9. VO (EG) Nr. 300/2008 Fracht und Post 6.1. Sicherheitskontrollen für Fracht und Post - continue 2. Für umgeladene Frachtstücke und umgeladene Postsendungen können alternative Sicherheitskontrollen vorgesehen werden, deren Einzelheiten in Durchführungsvorschriften festzulegen sind. 3. Weiterfliegende Frachtstücke und weiterfliegende Postsendungen können von den Sicherheitskontrollen ausgenommen werden, wenn sie an Bord des Luftfahrzeugs bleiben. 9

  10. VO (EG) Nr. 300/2008 Fracht und Post 6.2. Schutz der Fracht und der Postsendungen 1. Frachtstücke und Postsendungen, die mit einem Luftfahrzeug befördert werden sollen, sind ab dem Zeitpunkt zu dem die Sicherheitskontrollen stattfinden, bis zum Abflug des Luftfahrzeugs, mit dem sie befördert werden, vor unbefugten Eingriffen zu schützen. 2. Frachtstücke und Postsendungen, die nach den Sicherheitskontrollen nicht angemessen vor unbefugten Eingriffen geschützt sind, müssen kontrolliert werden. 10

  11. VO (EG) Nr. 272/2009 in Ergänzung der im Anhang der VO (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt 11

  12. VO (EG) 272/2009 Anhang Teil F Bekannte Versender werden durch die zuständige Behörde zugelassen. Für die Zulassung als bekannter Versender teilt der Antragsteller Informationen über Luftsicherheitsstandards mit und unterzieht sich anschließend einer Prüfung vor Ort, um zu gewährleisten, dass die geforderten Standards erfüllt werden. Alternativ zur Zulassung kann die zuständige Behörde bis zu einem Termin, der in den nach Artikel 4 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften festzulegen ist, einem Reglementierten Beauftragten die Benennung eines bekannten Versenders gestatten. 12

  13. Die sichere L i e f e r k e t t e 13

  14. Behördliche Zulassung für • Bekannte Versender • Reglementierte Beauftragte • Luftfahrtunternehmen • ohne Zulassung • Transporteur • wird durch Auftraggeber mit „Transporteurserklärung“ verpflichtet. 14

  15. Bekannter Versender: Derjenige, bei dem Luftfracht als solche identifiziert wird. Er muss behördlich zugelassen sein oder – während der Übergangsfrist – vom Reglementierten Beauftragten als sicher mittels Sicherheitserklärung anerkannt sein. 15

  16. Transporteur: Transportunternehmen, die im Auftrag und in der Verantwortung entweder des bekannten Versenders oder des Reglementierten Beauftragten mittels Transporteurserklärung tätig werden. 16

  17. Reglementierter Beauftragter: Speditions- und Logistikunternehmen, Kurier- und Expressdienstleister, welche vom Luftfahrt-Bundesamt für die Behandlung von sicherer Luftfracht zugelassen sind. 17

  18. Luftfahrtunternehmen: Verantwortlich, dass keine verbotenen Gegenstände oder Substanzen ins Luftfahrzeug gelangen. Nimmt für diese Aufgabe Reglementierten Beauftragten. 18

  19. Voraussetzung: geschäftliche Beziehung Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen Verfahren bis 28.04.2010 Sicher-heitser-klärung Reglementierter Beauftragter Versender = BEKANNTER VERSENDER 19

  20. Verfahren bis 28.04.2010 Stand 2010 ca. 65.000 durch RegB anerkannte bekannte Versender = ca. 95 % des gesamten Luftfrachtaufkommens werden als „sicher“ befördert! 20

  21. KONTROLLEN 21

  22. Kontrollmaßnahmen (einzeln oder in Kombination, als primäres oder sekundäres Mittel) an „unsicherer“ Luftfracht: Durchsuchung von Hand Sichtkontrolle Röntgengeräte Sprengstoff-Detektionsgeräte Sprengstoff-Spürhunde Sprengstoff-Spurendetektoren Simulationskammer 22

  23. 23

  24. BEHÖRDLICHE ZULASSUNG 24

  25. Gesetzliche Grundlage: VO (EG) Nr. 300/2008 sowie Durchführungsvorschrift VO (EU) Nr. 185/2010 25

  26. Voraussetzungen für bekannte Versender: Bekannter Versender ist derjenige, bei dem die Luftfracht ihren Ursprung hat bzw. als solche identifiziert wird! Er muss Maßnahmen innerhalb seines zuzulassenden Betriebsstandortes treffen, die jederzeit (z.B. bei Produktion, Verpackung, Lagerung, Versand) eine Manipulation der Luftfracht ausschließt. 26

  27. VO (EU) Nr. 185/2010 Bekannte Versender werden durch die zuständige Behörde zugelassen. Die Zulassung gilt nur für den jeweiligen Betriebsstandort. Verfahren: Der Versender beantragt die Zulassung beim Luftfahrt-Bundesamt. Abgabe einer Verpflichtungserklärung, damit: Erhalt des Musters „bekannte Versender-Sicherheitsprogramm“. Die zuständige Behörde prüft unter Verwendung der Validierungscheckliste die angegebenen Betriebsstandorte, um diese zu bewerten. 27

  28. Zulassungsverfahren • Antragstellung beim Luftfahrt-Bundesamt • Benennung einer für die Sicherheit verantwortlichen Person (Luftsicherheitsbeauftragter) • Zuverlässigkeitsüberprüfung – anschließend Schulung des Luftsicherheitsbeauftragten nach vorheriger Genehmigung des Schulungsprogramms • Einreichen der Dokumentation: • Sicherheitsprogramm • Audit durch Behörde anhand Validierungscheckliste • bis Audit: Schulung des Personals mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht 28

  29. Personal - unterschieden werden • Luftsicherheitsbeauftragter • = § 7 LuftSIG • Personal mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht • = beschäftigungsbezogene Überprüfung: • a) die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere, • b) die Erfassung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre, und • c) die Aufforderung der betreffenden Person zur Unterzeichnung einer Erklärung, in der sämtliche Straffälligkeiten in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre aufgeführt sind. 29

  30. Personal - unterschieden werden • Luftsicherheitsbeauftragter • = 35-Stunden-Schulung • Personal mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht • = 4-Stunden-Schulung • Voraussetzung: • behördlich zugelassene Ausbilder • behördlich zugelassenes Schulungsprogramm Nach Zulassung kann Personal durch Luftsicherheitsbeauftragten geschult werden. Voraussetzung: zugelassenes Schulungsprogramm! 30

  31. Sicherheitsprogramm • LBA-Musterprogramm • Erstellung eines bekannte Versender-Sicherheitsprogramms • bestehend aus • festgeschriebenem Teil • unternehmensspezifischem Teil • Zu beziehen beim LBA nach Abgabe einer Verpflichtungserklärung (www.lba.de → Betrieb → Luftsicherheit). 31

  32. Sicherheitsprogramm • Kontaktdaten Hauptsitz (Name, Adresse, Handelsreg.Nr. etc.) • Kontaktdaten der zuzulassenden Betriebsstätte • Art der Betriebstätigkeit • Luftsicherheitsbeauftragter einschl. Kontaktdaten • Verfahrensbeschreibung Personal (gilt für Sicherheitsbeauftragte sowie gesamtes Personal mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht • Einstellung einschl. Überprüfung (§ 7 LuftSiG, beschäftigungsbezogene Überprüfung) • Schulung 32

  33. Sicherheitsprogramm • Beschreibung des Betriebsstandortes • Örtliche Sicherheit (Zugangs- und Zufahrtssicherung, Kontrollmechanismen (z.B. personelle Überwachung, Kameras, Alarmanlagen) Gilt für alle Bereiche, in denen mit Luftfracht umgegangen wird! • sofern Verpackung: Beschreibung der manipulationssicheren Verpackung 33

  34. Sicherheitsprogramm • sofern Transport: • wenn Beauftragung durch RegB: • kein Nachweis erforderlich. • wenn Fremdunternehmen: • Nachweis Versiegelung oder Transporteurserklärung • Nachweis Fahreridentifikation • wenn Eigentransport: • Nachweis der Qualifikation des Personals • Nachweis Sicherung der Transportfahrzeuge • Nachweis der Frachtsicherung während des gesamten Transportes 34

  35. A C H T U N G 35

  36. Ausbildermangel kann die Qualifizierung des Personals • und somit die Zulassung • oder die Inbetriebnahme von Röntgenanlagen verzögern! • Prüfermangel bei der Behörde kann die Abnahme der Prüfungen für Luftsicherheitskontrollkräfte verzögern! Schlechte Prüfungsquoten, da zwischen Schulung und Prüfung mehrere Monate Zeit verstreichen. 36

  37. Vor Schulungsbeginn ist aufgrund von verschiedenen Erfordernissen ausreichend Zeit einzuplanen für • Antrag § 7 LuftSiG Zuverlässigkeitsüberprüfung • Genehmigung der Schulungsprogramme Ohne Schulung – keine Zulassung! 37

  38. Ab 25.03.2013 ist die behördliche Zulassung erforderlich, ansonsten ist die Luftfracht zwingend zu kontrollieren! 38

  39. Überprüfung der sicheren Lieferkette an jeder Schnittstelle durch Nutzung der EU Datenbank für behördlich zugelassene Reglementierte Beauftragte Bekannte Versender ab 01.06.2010 39

  40. Vorteile bei sofortiger Antragstellung: • Keine Gebühren (nur Auslagen der Auditoren) • Umgehung eines möglichen Antragsstaus • Bei Nichtbestehen: rechtzeitige Anpassung möglich 40

  41. Allgemeine Hinweise für zukünftige „unbekannte Versender“: • Zu wenig Röntgentechnik in Deutschland! • (Anschaffung von Röntgentechnik aufgrund derzeitiger Ungewissheit sehr verhalten, dadurch Zeitverzögerungen wahrscheinlich!) • Fachpersonal (LSKK) steht nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Rekruiting problematisch! • Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt, dadurch Ausschluss von Luftfrachten! 41

  42. Gibt es eine Anerkennung des „AEO-Status“? • Abschließende Abstimmung der Behörden steht noch aus! Sofern erfolgt: Anerkennung des „S“- oder „F“-Zertifikates. Es entfällt das Audit für die durch den Zoll überprüften Betriebsstandorte. Andere Voraussetzungen sind jedoch nachzuweisen: • Sicherheitsprogramm • Luftsicherheitsbeauftragter • Schulung des Personals 42

  43. NOCH FRAGEN ? www.dekra-aviation.com aviation.akademie@dekra.com 43

  44. DEKRA Akademie GmbH – Industrie & Aviation seit 01.01.2008 Leitung: Annette Wiedemann Standorte: Aviation Verwaltung Hermann-Blenk-Straße 32a 38108 Braunschweig Tel. 0531 310 54 35 - 0 Aviation Ausbildungszentrum Farmstraße 118 64546 Mörfelden-Walldorf (nahe Frankfurter Flughafen) 44

  45. Herzlichen Dankfür Ihre Aufmerksamkeit !

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